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BGH Beschluss vom 16.12.2009 – VIII ZR 175/09

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin

Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, den für den 24. Februar 2010 anberaum-

ten Verhandlungstermin wieder aufzuheben und die Revision

durch Beschluss gemäß § 522a ZPO zurückzuweisen, soweit sie

zugelassen ist, und sie im Übrigen gemäß § 552 ZPO als unzuläs-

sig zu verwerfen.

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auf die vom Berufungs-

gericht als grundsätzlich erachtete Frage, ob die vom Beklagten verwendete

Formularklausel einen starren Fristenplan für die Vornahme der Schönheitsre-

paraturen enthält und deshalb unwirksam ist, kommt es nicht an.

Denn die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Kläger in § 4

Nr. 4 des Mietvertrags ist schon deshalb - insgesamt - unwirksam, weil davon

(so Satz 3) auch das "Weißen der Decken und Oberwände" umfasst ist.

Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils zu einer inhaltsgleichen

Klausel entschieden hat (Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR

344/08, WuM 2009, 655), lässt sie die Auslegung zu, dass der Mieter bei Vor-

nahme der Schönheitsreparaturen die Decken und Oberwände "weiß" streichen

muss. In dieser Auslegung benachteiligt die Klausel den Mieter unangemessen,

weil sie ihn auch während des laufenden Mietverhältnisses zu einer Dekoration

in der vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in seiner persönlichen

Lebensgestaltung einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Inte-

resse des Vermieters besteht (Senatsurteil, aaO, Tz. 7). Gemäß § 305c Abs. 2

BGB ist diese Auslegung zugrunde zu legen, weil sie zur Unwirksamkeit der

Klausel führt und deshalb für den Mieter am günstigsten ist. Folge der unange-

messenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung der Schönheitsre-

paraturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der

Schönheitsreparaturen schlechthin (Senatsurteil, aaO, Tz. 10).

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Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht

hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Beklagte dem Be-

gehren der Kläger auf Rückzahlung der Mietkaution Schadensersatzansprüche

wegen unterlassener oder schlecht ausgeführter Schönheitsreparaturen

- mangels wirksamer Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsre-

paraturen - nicht entgegen halten kann.

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Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Be-

rufungsgericht einen Gegenanspruch des Beklagten wegen der Verschmutzung

der Wohnung (Reinigungskosten) verneint hat. Das Berufungsgericht hat die

Revision nur beschränkt, nämlich im Hinblick auf den Anspruch des Beklagten

auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, zugelassen.

Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber, was nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs ausreicht (BGHZ 153, 358, 360 f. m.w.N.), aus

den Gründen des Urteils. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der

Frage zugelassen, ob die von den Beklagten verwendete Schönheitsreparatur-

klausel einen starren Fristenplan vorsieht und deshalb unwirksam ist; dies be-

trifft nur den auf unterlassene Schönheitsreparaturen gestützten Schadenser-

satzanspruch und nicht den weiteren vom Beklagten geltend gemachten Ge-

genanspruch wegen Verschmutzung der Wohnung (Reinigungskosten).

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustel-

lung dieses Beschlusses.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Fetzer

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

AG Wolfsburg, Entscheidung vom 22.10.2008 - 12 C 186/08 -

LG Braunschweig, Entscheidung vom 09.06.2009 - 6 S 554/08 (176) -