BGH Urteil vom 16.12.2009 – XII ZR 124/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 16. Dezember 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 426 Abs. 1 Satz 1, 753 Abs. 1 Satz 1, 1173 Abs. 1 Satz 1, 1177 Abs. 1; ZVG §§ 112 Abs. 2, 182 Abs. 2
a) Bei der Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsan- teile Rechnung zu tragen. Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Mitei- gentumsanteile nach dem Verhältnis der Werte zu verteilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlöschen, hinzugerech- net. Auf den einem Grundstücksanteil zufallenden Anteil am Erlös wird so- dann der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücksanteil bestehen bleiben, angerechnet.
b) Soweit die Forderung, für die eine Gesamthypothek an den Miteigentumsan- teilen bestellt ist, durch die - im Innenverhältnis ersatzlos erfolgenden - Leis- tungen eines Miteigentümers erlischt, erwirbt der Leistende in Höhe der Til- gungen eine Eigentümergrundschuld, die allein auf seinem Miteigentumsan- teil lastet. Die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt. Ist in einem solchen Fall bei der Teilungsversteigerung entgegen § 182 Abs. 2 ZVG der zur Ausgleichung unterschiedlicher Belastungen der Anteile erforderliche Betrag nicht im geringsten Gebot berücksichtigt worden, so kann die unterschiedliche Belastung noch in dem Rechtsstreit um die Vertei- lung des Erlöses ausgeglichen werden.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 124/06 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal (Pfalz)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-
rinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der
Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Ober-
landesgerichts Zweibrücken vom 29. Juni 2006 aufgehoben, so-
weit der Berufung der Klägerin stattgegeben worden ist sowie so-
weit ihre Berufung wegen des auf den Betrag von 15.163,44 € (1/2
des nicht valutierten Teils des in Abteilung III lfd. Nr. 1 im Grund-
buch des Amtsgerichts F. von B. , Bl. ... ,
eingetragenen Rechts - Hypothek für B.-Pensionskasse) zuzüglich
Zinsen gerichteten Klagebegehrens zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Versteige-
rung des Hausgrundstücks K.-A.-Ring 10 in B.-R., das ihnen bis zum Zuschlag
je zur ideellen Hälfte gehörte.
Mit Urteil vom 18. Mai 2001 wurde u.a. die am 30. Januar 1987 ge-
schlossene Ehe der Parteien geschieden (rechtskräftig seit dem 23. Juni 2001)
und die Klägerin verurteilt, an den Beklagten einen Zugewinnausgleich von
147.540,56 DM (75.436,29 €) nebst Zinsen zu zahlen. Am 27. Februar 2002
wurde für diese Forderung in Abteilung III unter Nr. 3 im Grundbuch von B. eine
Zwangssicherungshypothek, lastend allein auf dem Anteil der Klägerin, einge-
tragen. Bereits zuvor hatte die Klägerin die Teilungsversteigerung des Grund-
stücks beantragt.
In dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der
Gemeinschaft wurde das geringste Gebot in Höhe von 288.354,73 € bei einem
Mindestbargebot in Höhe von 98.347,15 € vom Vollstreckungsgericht wie folgt
berechnet:
bestehen bleibende Rechte:
Abteilung II Nr. 1 Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für Gemeinde ...
Abteilung III Nr. 1 Hypothek zu 160.000 DM für B. Pensionskasse ...
Abteilung III Nr. 2 Grundschuld ohne Brief zu 50.000 DM für R.-Volksbank e.G. ...
Abteilung III Nr. 3 nur lastend auf dem Anteil Abteilung I Nr. 1 b: Zwangssicherungshypothek zu nebst 4 % Zinsen jährlich für S.E.
Mindestbargebot:
Gerichtskosten
Ansprüche gemäß § 10 Ziff. 4 ZVG: Zinsen aus Briefhypothek Zinsen aus Buchgrundschuld Zinsen aus Zwangssicherungshypothek Ausgleichsbetrag (Zwangshypothek incl. Zinsen)
geringstes Gebot
7.200,00 €
81.806,70 €
25.564,59 €
75.436,29 €
4.500,00 €
620,18 € 9.559,74 € 4.115,47 € 79.551,76 €
190.007,58 €
98.347,15 € 288.354,73 €
Im Termin zur Versteigerung des Grundstücks blieb der Beklagte mit ei-
nem Bargebot von 125.000 € Meistbietender und erhielt den Zuschlag. Im Ver-
teilungstermin stellte das Gericht den bisher verbrauchten Betrag der Teilungs-
masse fest. Der Überschuss, der sich auf 103.914,02 € belief, wurde zugunsten
der Parteien hinterlegt.
Die Klägerin hat von dem Beklagten die Einwilligung in die Auszahlung
von 63.655,56 € nebst Zinsen verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, in Hö-
he des nicht valutierten Teils der Hypothek (Abteilung III Nr. 1) von 30.326,88 €
habe eine Eigentümerhypothek bestanden, von der ihr die Hälfte (15.163,44 €)
zustehe. Auch in Höhe des noch valutierten Teils der Hypothek (51.479,82 €)
könne sie die Hälfte beanspruchen, da sie im Innenverhältnis auf nachehelichen
Unterhalt verzichtet habe und die Parteien zudem vereinbart hätten, dass der
Beklagte die Hausschulden allein zu tragen habe. Darüber hinaus stehe ihr ein
Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen der alleinigen Nutzung des Hau-
ses durch den Beklagten in der Zeit vom 24. Juni 2001 bis zum 26. November
2002 zu.
Der Beklagte hat unter Hinweis auf seine Zugewinnausgleichsforderung
Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt zuzustimmen, dass der hin-
terlegte Betrag in Höhe von 14.238,86 € nebst Zinsen an die Klägerin ausge-
kehrt wird, Zug um Zug gegen Zustimmung auf Auszahlung des Restbetrages
an den Beklagten. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die hierge-
gen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihrem Begeh-
ren in Höhe von (insgesamt) 49.899,28 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zu-
stimmung der Klägerin auf Auszahlung des Restbetrages an den Beklagten
stattgegeben. Dagegen hat der Beklagte - vom Senat zugelassene - Revision
eingelegt, mit der er Klageabweisung erstrebt, soweit das Berufungsgericht zu
seinem Nachteil erkannt hat. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen;
sie wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Berufung.
Entscheidungsgründe
Revision und Anschlussrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli-
chen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-
gericht.
I. Revision
1. Der Anspruch der Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung des Er-
löses ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte ist um die Mitbe-
rechtigung an dem der Klägerin allein zustehenden Teil des Überschusses be-
reichert. In welchem Umfang der Anspruch besteht, richtet sich danach, wie der
hinterlegte Betrag nach Maßgabe des materiellen Rechts unter den Parteien als
den gemeinschaftlich Berechtigten aufzuteilen ist (vgl. Senatsurteil vom
9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43).
2. Hierzu hat das Berufungsgericht, soweit in der Revisionsinstanz noch
von Bedeutung, ausgeführt: Von dem Übererlös von 103.914,02 € sei zunächst
als Rechnungsposten die durch die Ersteigerung des Grundstücks erloschene
Zugewinnausgleichsforderung des Beklagten in Höhe von 79.551,76 € ein-
schließlich Zinsen abzuziehen. Die Zugewinnausgleichsforderung des Beklag-
ten, die durch eine nur auf dem Hälfteanteil der Klägerin lastende Zwangssiche-
rungshypothek gesichert gewesen sei, sei zusätzlich zu den bestehen bleiben-
den Rechten als Rechnungsposten in den bar zu zahlenden Teil des geringsten
Gebots aufgenommen worden und habe im Ergebnis dazu geführt, dass der
Beklagte zum Erhalt des Zuschlags ein entsprechend höheres Bargebot habe
abgeben müssen. Von dem Erlös seien zunächst die Verfahrenskosten und die
wiederkehrenden Leistungen zu begleichen. Der danach verbleibende Betrag
stehe im Innenverhältnis allein demjenigen zu, dessen Miteigentumsanteil nicht
belastet sei. Allerdings habe die Klägerin demgegenüber als Rechnungsposten
einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich in Höhe der Hälfte der als
bestehen bleibendes Recht im geringsten Gebot berücksichtigten Zwangssiche-
rungshypothek in Höhe von 75.436,29 € (Zugewinnausgleichsforderung ohne
Zinsen). Durch die Berücksichtigung der Zwangshypothek als bestehen blei-
bendes Recht wirke das Anrecht Erlös schmälernd und begünstige den Beklag-
ten als ersteigernden Miteigentümer im Innenverhältnis der Parteien einseitig.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht.
2. a) Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt bei Grundstü-
cken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Satz 1
BGB). An die Stelle des Grundstücks tritt der Erlös. Die den Miteigentümern
gebührenden Anteile richten sich nach ihren bisherigen Miteigentumsanteilen
an dem Grundstück. Der Erlös errechnet sich aus dem berichtigten Bargebot
und den nach den Versteigerungsbestimmungen bestehen bleibenden Rechten
Teil der Gegenleistung des Erstehers dar, die er erst künftig den Gläubigern
gegenüber zu erbringen hat. Die Leistung auf diese den wirtschaftlichen Wert
des Grundstücks beeinträchtigenden Lasten kommt daher nicht den Teilhabern
der früheren Grundstücksgemeinschaft zugute, sondern den Gläubigern. Dieser
Teil des Erlöses steht mithin für die Verteilung zwischen den Teilhabern nicht
zur Verfügung; er gehört nicht zu dem bei der Versteigerung realisierten Grund-
stückswert. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - einer der bisherigen Eigentü-
mer das gemeinschaftliche Grundstück ersteigert hat (Senatsurteil vom
11. April 1990 - XII ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 976 f.).
b) Bei der Verteilung des Erlöses muss allerdings einer unterschiedlichen
Belastung der Miteigentumsanteile Rechnung getragen werden. Ist bei einem
Anteil ein größerer Anteil an belastenden Rechten zu berücksichtigen, sieht
§ 182 Abs. 2 ZVG vor, dass sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung
unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag (hier: 79.551,76 €) erhöht. Der
insoweit anzusetzende Ausgleichsbetrag stellt einen Rechnungsposten im ge-
ringsten Gebot dar, der einen für die Auseinandersetzung ausreichend hohen
Erlösüberschuss sicherstellen soll (Stöber ZVG 19. Aufl. § 182 Rdn. 4.10; Bött-
cher ZVG 4. Aufl. § 182 Rdn. 9; Hintzen in Schröder/Bergschneider Familien-
vermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 10.173).
Für Aufteilung und Zuteilung des Erlösüberschusses (hier: 103.914,02 €)
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Rdn. 12.300; Stöber aaO § 180
Rdn. 18.4; Böttcher aaO § 180 Rdn. 104) Folgendes: Der Erlösüberschuss ist
auf die einzelnen Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis ihrer Werte zu ver-
teilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlö-
schen (hier: Zwangssicherungshypothek incl. Zinsen = 79.551,76 €) hinzuge-
rechnet. Auf den einem Grundstücksanteil zufallenden Anteil am Erlös wird so-
dann der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücksanteil bestehen
bleiben, angerechnet (vgl. § 112 Abs. 2 ZVG).
c) Diesen Vorgaben entspricht die Berechnung des Berufungsgerichts,
wie die Revision zu Recht rügt, nicht. Der im Hinblick auf die unterschiedliche
Belastung der Miteigentumsanteile im geringsten Gebot berücksichtigte Aus-
gleichsbetrag von 79.551,76 € (Zugewinnausgleichsforderung von 75.436,29 €
zuzüglich Zinsen) ist nicht von dem Erlösüberschuss in Abzug zu bringen, son-
dern ist ihm hinzuzurechnen, weil die Zwangssicherungshypothek nicht nach
Abs. 1 ZVG bestimmten Voraussetzung - die Rechte, welche nicht nach den
Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen (§ 91 Abs. 1 ZVG). Ein
Recht bleibt jedoch insoweit bestehen, als es - wie hier - bei der Festsetzung
des geringsten Gebotes berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist
d) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die anderweitige
Berechnung geht im Übrigen von unzutreffenden Prämissen aus. Die bestehen
bleibende Zwangssicherungshypothek schmälerte den Erlös nicht und begüns-
tigte den Beklagten als ersteigernden Miteigentümer im Verhältnis der Parteien
zueinander auch nicht einseitig. Die Zwangssicherungshypothek ist zwar, wie
ausgeführt, nach § 91 Abs. 1 ZVG nicht durch den Zuschlag erloschen. Wegen
der unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile wurde im geringsten
Gebot aber der Ausgleichsbetrag in Höhe der Zwangssicherungshypothek be-
rücksichtigt, den der Beklagte mit der Entrichtung des Bargebots von 125.000 €
auch gezahlt hat.
Die der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegende Forderung ist al-
lerdings mit dem Zuschlag nach § 53 Abs. 1 ZVG erloschen. Die Bestimmung
gilt auch für die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft - Tei-
lungsversteigerung - (§ 180 Abs. 1 ZVG; BGHZ 64, 170, 172; 133, 51, 53).
Nach ihrem Sinn und Zweck ist sie auch bei Identität vom Gläubiger und Erste-
her anzuwenden (BGHZ 133, 51, 53 f.). Die Wirkung der gesetzlich angeordne-
ten Schuldübernahme zwischen dem Ersteher, der zugleich Gläubiger der Hy-
pothek und der dadurch gesicherten Verbindlichkeit ist, und dem Schuldner tritt
derung regelmäßig, weil sie sich mit der Schuld in einer Person vereinigt, sofern
nicht Rechte an der Forderung in Betracht kommen, was hier nicht der Fall ist.
Diese Wirkung der Schuldübernahme hängt nicht davon ab, dass der Gläubi-
ger, der zugleich Ersteher ist, sie gemäß § 416 BGB genehmigt. Er gilt vielmehr
kraft Gesetzes mit dem Zuschlag wegen seiner persönlichen Forderung als be-
Rechtsfolge wirkt sich indessen nicht zugunsten des Beklagten, sondern zu-
gunsten der Klägerin aus. Ein Grund, zu ihrem Vorteil einen Ausgleich in Höhe
der Hälfte der Zwangssicherungshypothek vorzunehmen, besteht schon des-
halb nicht.
e) Der Erlösüberschuss wäre unter Berücksichtigung der Zwangssiche-
rungshypothek danach wie folgt zu verteilen gewesen:
Erlösüberschuss
103.914,02 €
+ Zwangssicherungshypothek (einschl. Zinsen)
79.551,76 €
: 2 (da der Wert der Anteile gleich ist)
./. auf dem Anteil der Klägerin lastende Zwangssicherungshypothek einschl. Zinsen
183.465,78 €
91.732,89 €
79.551,76 €
12.181,13 €
Zu demselben Ergebnis gelangte man im vorliegenden Fall auch, wenn
von dem Erlösüberschuss die Zwangssicherungshypothek abgezogen und der
verbleibende Betrag halbiert würde. Im Gegensatz zu der Berechnung des Be-
rufungsgerichts darf dann aber keine Hinzurechnung in Höhe der Hälfte der
Zwangssicherungshypothek mehr erfolgen. Nach dem von dem Beklagten nicht
angefochtenen Urteil des Landgerichts ist er allerdings bereits verurteilt, in die
Auszahlung eines Betrages von 14.238,86 € an die Klägerin einzuwilligen.
1. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Zahlungsanspruch der
II. Anschlussrevision
Klägerin wegen des nicht mehr valutierten Teils der in Abteilung III Nr. 1 einge-
tragenen Hypothek zu berücksichtigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der
den Parteien gemeinschaftlich zustehende Anteil an der nicht mehr valutierten
Hypothek habe sich gemäß § 1177 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1163 BGB in eine Ei-
gentümergrundschuld verwandelt. Ersteigere ein Ehegatte das im Miteigentum
beider stehende Anwesen und würden dabei zum Teil nicht mehr valutierte
Grundschulden bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so
stünden dem anderen Ehegatten lediglich entsprechende Rückgewähransprü-
che gegen die jeweiligen Grundschuldgläubiger zu, nicht jedoch ein Anspruch
nach den §§ 812 ff. BGB gegen den ersteigernden Ehegatten. Der erwerbende
Miteigentümer habe hinsichtlich der bestehen gebliebenen Grundschulden
nichts auf Kosten des anderen Miteigentümers erlangt. Vielmehr sei durch Bil-
dung von Teilgrundschulden eine Teilung in Natur vorzunehmen. Erst über die
Verwertung dieser Teilgrundschulden könne dann eine Befriedigung erfolgen.
Die Anschlussrevision wendet insoweit ein, das Berufungsgericht habe
erheblichen Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt. Sie habe behauptet, zwi-
schen den Parteien sei eine Vereinbarung zustande gekommen, nach der sich
der Beklagte, der das Darlehen bedient habe, im Innenverhältnis allein zu Zah-
lungen hierauf verpflichtet habe, während sie im Gegenzug auf nachehelichen
Unterhalt verzichtet habe. Mangels entgegenstehender Feststellungen in den
Tatsacheninstanzen sei diese Vereinbarung in der Revisionsinstanz zu un-
terstellen.
Diese Rüge ist begründet.
2. a) Die von beiden Parteien als Miteigentümer bestellte Hypothek ist
rechtlich wie eine Gesamthypothek an mehreren Grundstücken zu behandeln
(BGHZ 40, 115, 120 = NJW 1963, 2320). Für sie gilt demgemäß § 1173 BGB,
der gegenüber § 1163 und § 1172 BGB Sondervorschriften enthält. § 1173
Abs. 1 Satz 1 BGB ist anzuwenden, wenn einer der Miteigentümer entspre-
chend seiner Verpflichtung allein den erloschenen Teil der Forderung erfüllt hat
und deshalb von dem anderen Miteigentümer keinen Ersatz oder Ausgleich for-
dern darf; dann erwirbt der Zahlende in Höhe der Tilgung eine Eigentümer-
grundschuld (§ 1177 Abs. 1 BGB), die allein auf seinem Miteigentumsanteil las-
tet, während die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt.
Soweit jedoch der den Gläubiger befriedigende Miteigentümer schuldrechtlich
Ersatz oder Ausgleich für seine Leistungen von dem anderen Miteigentümer
verlangen kann, geht auch die Hypothek an dem Anteil des anderen Miteigen-
tümers, insoweit als Fremdhypothek, gemäß § 1173 Abs. 2 BGB auf den Leis-
tenden über (BGH Urteil vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85 - NJW-RR 1986,
233).
b) Da der Beklagte die Hypothekengläubigerin - nach dem in der Revisi-
onsinstanz zu unterstellenden Vortrag der Klägerin - in Höhe von 30.326,88 €
allein befriedigt hat, hat er nach § 1173 Abs. 1 BGB insoweit die Hypothek an
seinem Miteigentumsanteil als Eigentümergrundschuld erworben. Dagegen ist
die Hypothek an dem Miteigentumsanteil der Klägerin aufgrund der zu unter-
stellenden Vereinbarung der Parteien erloschen. Dass dem Beklagten wegen
seiner Zahlungen ein Ersatzanspruch i.S. des § 1173 Abs. 2 BGB erwachsen
ist, trifft in diesem Fall nicht zu. Als Ersatzanspruch kommt nur ein Ausgleichs-
anspruch nach § 426 BGB in Betracht. Nur wenn dem Beklagten wegen seiner
Zahlungen auf die Forderung ein solcher Anspruch gegen die Klägerin zustand,
ist im Umfang dieses Anspruchs auch die Hypothek an dem Anteil der Klägerin,
insoweit als Fremdhypothek, gemäß § 1173 Abs. 2 BGB auf den Beklagten ü-
bergegangen. Nach der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung der Partei-
en über die Verpflichtung des Beklagten zur alleinigen Schuldentilgung im In-
nenverhältnis ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Beklagten wegen
seiner Zahlungen auf die gemeinsame Schuld ein Ausgleichsanspruch nach
§ 426 Abs. 1 BGB erwachsen ist. Gesamtschuldner sind nach § 426 BGB im
Innenverhältnis nur dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn nicht ein anderes
bestimmt ist. Da Feststellungen zu der geltend gemachten Vereinbarung fehlen,
ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin anzunehmen, dass die
Hypothek am Anteil der Klägerin in Ermangelung eines Ersatzanspruchs des
Beklagten nach § 1173 Abs. 1 BGB mit der Zahlung erloschen ist.
c) In diesem Fall war bei der Teilungsversteigerung nur der Miteigen-
tumsanteil des Beklagten mit der Hypothek belastet, derjenige der Klägerin da-
gegen nicht. Eine ungleiche Belastung der Miteigentumsanteile ist - wie schon
ausgeführt - nach § 182 Abs. 2 ZVG an sich in der Weise zu berücksichtigen,
dass sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentü-
mern erforderlichen Betrag erhöht. Diese Erhöhung des geringsten Gebots ist
bezüglich einer Eigentümergrundschuld des Beklagten im vorliegenden Fall
unterblieben. Das geringste Gebot weist die Hypothek als auf beiden Miteigen-
tumsanteilen lastendes Grundpfandrecht aus.
d) Gleichwohl kann auch noch im Rechtsstreit der Miteigentümer um die
Verteilung des Erlöses berücksichtigt werden, dass die Miteigentumsanteile
ungleich belastet waren. Für die Teilung der gemeinschaftlichen Sache ist an
die Stelle des Grundstücks der Erlös getreten. Dessen Aufteilung erfolgt nach
dem Verhältnis, in dem die Miteigentümer berechtigt waren. Dabei ist die unter-
schiedliche Höhe von Belastungen auch dann auszugleichen, wenn eine Be-
rücksichtigung im geringsten Gebot unterblieben ist (Senatsurteil vom 11. April
1990 - XII ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 977; BGH Urteile vom 28. April 1983
- IX ZR 1/82 - NJW 1983, 2449, 2451, vom 13. Januar 1984 - V ZR 267/82 -
NJW 1984, 2527, 2528 und vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85 - NJW-RR
1986, 233; Stöber aaO § 182 Rdn. 4.11; Dassler/Schiffhauer ZVG 13. Aufl.
§ 182 Rdn. 15; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außer-
halb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 215).
Die Berechnung hat nach Maßgabe der unter I 2 e) dargestellten Re-
chenschritte zu erfolgen, wobei dem Erlösüberschuss zusätzlich der Betrag der
Eigentümergrundschuld hinzuzurechnen ist. Von den hälftigen Anteilen an dem
Gesamtbetrag sind die unterschiedlichen Belastungen der Miteigentumsanteile
jeweils in Abzug zu bringen. Dies würde - falls von dem Vortrag der Klägerin
auszugehen sein sollte - zu folgender Berechnung des ihr zustehenden Anteils
führen:
Erlösüberschuss
103.914,02 €
+ Zwangssicherungshypothek (einschl. Zinsen)
79.551,76 €
+ Eigentümergrundschuld
: 2
./. auf dem Anteil der Klägerin lastende Zwangssicherungshypothek einschl. Zinsen
Anspruch der Klägerin
30.326,88 €
213.792,66 €
106.896,33 €
79.551,76 €
27.344,57 €
3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-
nat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, da Feststellungen dazu
fehlen, ob dem Beklagten im Innenverhältnis zur Klägerin ein Ausgleichsan-
spruch wegen seiner Leistungen auf das Hypothekendarlehen zusteht. Von ei-
ner Teilentscheidung sieht der Senat ab, um den Parteien unabhängig von dem
Ergebnis der weiteren Feststellungen die Möglichkeit zu erhalten, dass die Ver-
teilung des Erlöses durch den vorliegenden Rechtsstreit abschließend geregelt
werden kann.
Hahne
Weber-Monecke
Vézina
Dose
Schilling
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 04.05.2005 - 4 O 552/03 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4 U 97/05 -