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BGH Urteil vom 17.12.2009 – 3 StR 399/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
17. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
die Richter am Bundesgerichtshof
Hubert,
Mayer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 3. Juni 2009 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auf-
erlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen
schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-
fohlenen, versuchter schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Siche-
rungsverwahrung angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklag-
ten hatte der Senat mangels ausreichender Feststellungen zu den formellen
Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung im Maßregelausspruch aufgeho-
ben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück-
verwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft
mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass bei
dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1
Nr. 3 StGB gegeben ist. Zur Begründung hat es - in Übereinstimmung mit dem
gehörten Sachverständigen - zunächst dargelegt, dass bei dem Angeklagten
eine Persönlichkeitsstörung vorliege, die allerdings nicht das Ausmaß einer
schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreiche.
Sodann hat die Strafkammer ausgeführt, dass es in der Lebens- und Delin-
quenzentwicklung des Angeklagten zwar durchaus einige Umstände gebe, wel-
che in Übereinstimmung mit einem Kriterienkatalog aus der forensischen-
psychiatrischen Literatur (vgl. Habermeyer/Saß Nervenarzt 2004, 1061, 1066 f.)
für das Vorliegen eines Hanges sprechen könnten; es seien dies die Speziali-
sierung des Angeklagten auf einen bestimmten Delinquenztyp sowie die aktive
Gestaltung der Taten. Auch hätten die bisherigen strafrechtlichen Konsequen-
zen sowie therapeutische Maßnahmen (stationäre Entgiftungs- und Entwöh-
nungsbehandlungen sowie eine zweijährige ambulante Psychotherapie) den
Rückfall nicht verhindern können. Andererseits spreche aber auch eine Reihe
von Umständen gegen einen solchen Hang: Die Taten seien jeweils unter dem
enthemmenden Einfluss von Drogenkonsum geschehen, sie ließen keine Siche-
rungstendenzen erkennen, zwischen ihnen und den Vortaten liege ein erhebli-
cher Zeitraum von mehr als sechs Jahren; die Tat zum Nachteil der Tochter sei
zudem beeinflusst vom Konflikt des Angeklagten mit seiner geschiedenen Ehe-
frau; der Angeklagte habe darüber hinaus sowohl im Tatnachgeschehen als
auch im Rahmen der Exploration die Verantwortung auf sich genommen und
Opfer-Empathie gezeigt.
3
4
Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand.
Die Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach
§ 66 StGB setzt - neben formellen Umständen - voraus, dass die Gesamtwürdi-
gung des Täters und seiner Taten einen Hang zu erheblichen Straftaten ergibt,
namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer
geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird,
und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Merkmal "Hang" im Sin-
ne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand
des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist
derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest
eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegen-
heit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlo-
sigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als "eingeschliffe-
nes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangen-
heitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Seine Feststellung ob-
liegt - nach sachverständiger Beratung - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung
aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßge-
benden Umstände dem Richter in eigener Verantwortung.
5
Dem ist hier Genüge getan. Das Landgericht hat sich dem Gutachter an-
geschlossen und dessen Erwägungen mitgeteilt, so dass eine revisionsgericht-
liche Überprüfung möglich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 13
m. w. N.). Lücken oder Widersprüche in der Abwägung sind dabei nicht zutage
getreten. Soweit das Landgericht die Ausführungen des Gutachters auch da-
hingehend wiedergibt, der Angeklagte sei "aus forensisch-psychiatrischer Sicht"
nicht als Hangtäter zu qualifizieren, ist nicht zu besorgen, es habe unter Ver-
kennung der Kompetenz- und Verantwortungsbereiche die Entscheidung über
den Hang dem Sachverständigen überlassen.
6
Die Revision zeigt mit ihren Beanstandungen einen Rechtsfehler nicht
auf. Mit dem urteilsfremden Vortrag, im ersten Verfahrensdurchgang sei ein
anderer Sachverständiger zu anderen Erkenntnissen gelangt, mit denen sich
das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen, kann sie im Rahmen der
Sachrüge nicht gehört werden.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer