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BGH Urteil vom 17.12.2009 – 3 StR 399/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 399/09

URTEIL

vom

17. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

die Richter am Bundesgerichtshof

Hubert,

Mayer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 3. Juni 2009 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auf-

erlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen

schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbe-

fohlenen, versuchter schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Siche-

rungsverwahrung angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklag-

ten hatte der Senat mangels ausreichender Feststellungen zu den formellen

Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung im Maßregelausspruch aufgeho-

ben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück-

verwiesen. Nunmehr hat das Landgericht die Anordnung der Sicherungsver-

wahrung abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft

mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

2

Das Landgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass bei

dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1

Nr. 3 StGB gegeben ist. Zur Begründung hat es - in Übereinstimmung mit dem

gehörten Sachverständigen - zunächst dargelegt, dass bei dem Angeklagten

eine Persönlichkeitsstörung vorliege, die allerdings nicht das Ausmaß einer

schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreiche.

Sodann hat die Strafkammer ausgeführt, dass es in der Lebens- und Delin-

quenzentwicklung des Angeklagten zwar durchaus einige Umstände gebe, wel-

che in Übereinstimmung mit einem Kriterienkatalog aus der forensischen-

psychiatrischen Literatur (vgl. Habermeyer/Saß Nervenarzt 2004, 1061, 1066 f.)

für das Vorliegen eines Hanges sprechen könnten; es seien dies die Speziali-

sierung des Angeklagten auf einen bestimmten Delinquenztyp sowie die aktive

Gestaltung der Taten. Auch hätten die bisherigen strafrechtlichen Konsequen-

zen sowie therapeutische Maßnahmen (stationäre Entgiftungs- und Entwöh-

nungsbehandlungen sowie eine zweijährige ambulante Psychotherapie) den

Rückfall nicht verhindern können. Andererseits spreche aber auch eine Reihe

von Umständen gegen einen solchen Hang: Die Taten seien jeweils unter dem

enthemmenden Einfluss von Drogenkonsum geschehen, sie ließen keine Siche-

rungstendenzen erkennen, zwischen ihnen und den Vortaten liege ein erhebli-

cher Zeitraum von mehr als sechs Jahren; die Tat zum Nachteil der Tochter sei

zudem beeinflusst vom Konflikt des Angeklagten mit seiner geschiedenen Ehe-

frau; der Angeklagte habe darüber hinaus sowohl im Tatnachgeschehen als

auch im Rahmen der Exploration die Verantwortung auf sich genommen und

Opfer-Empathie gezeigt.

3

4

Die Entscheidung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand.

Die Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach

§ 66 StGB setzt - neben formellen Umständen - voraus, dass die Gesamtwürdi-

gung des Täters und seiner Taten einen Hang zu erheblichen Straftaten ergibt,

namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer

geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird,

und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Merkmal "Hang" im Sin-

ne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand

des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist

derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest

eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegen-

heit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlo-

sigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als "eingeschliffe-

nes Verhaltensmuster" bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangen-

heitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand. Seine Feststellung ob-

liegt - nach sachverständiger Beratung - unter sorgfältiger Gesamtwürdigung

aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßge-

benden Umstände dem Richter in eigener Verantwortung.

5

Dem ist hier Genüge getan. Das Landgericht hat sich dem Gutachter an-

geschlossen und dessen Erwägungen mitgeteilt, so dass eine revisionsgericht-

liche Überprüfung möglich ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 267 Rdn. 13

m. w. N.). Lücken oder Widersprüche in der Abwägung sind dabei nicht zutage

getreten. Soweit das Landgericht die Ausführungen des Gutachters auch da-

hingehend wiedergibt, der Angeklagte sei "aus forensisch-psychiatrischer Sicht"

nicht als Hangtäter zu qualifizieren, ist nicht zu besorgen, es habe unter Ver-

kennung der Kompetenz- und Verantwortungsbereiche die Entscheidung über

den Hang dem Sachverständigen überlassen.

6

Die Revision zeigt mit ihren Beanstandungen einen Rechtsfehler nicht

auf. Mit dem urteilsfremden Vortrag, im ersten Verfahrensdurchgang sei ein

anderer Sachverständiger zu anderen Erkenntnissen gelangt, mit denen sich

das Landgericht hätte auseinandersetzen müssen, kann sie im Rahmen der

Sachrüge nicht gehört werden.

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Mayer