Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2009 – 3 StR 521/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

1. 2.

wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. De-

zember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 3. Juli 2009 im Schuldspruch dahin geändert,

dass die Angeklagten jeweils der Misshandlung von Schutzbe-

fohlenen in zwei Fällen schuldig sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher Miss-

handlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verlet-

zung der Fürsorgepflicht", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jah-

ren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit

denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.

2

Die Rechtsmittel führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen

Abänderung des Schuldspruchs; denn die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2

StGB (… wenn der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheb-

lichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt …) ver-

drängt § 171 1. Alt. StGB (… und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr

bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschä-

digt zu werden …) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Hirsch in LK 12. Aufl. §

225 Rdn. 31).

3

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten ergeben. Die verhängten Einzelstrafen sowie die je-

weils ausgesprochene Gesamtstrafe können bestehen bleiben, weil das Land-

gericht die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen bei der Strafzumessung

nicht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer