BGH Beschluss vom 17.12.2009 – 3 StR 521/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
1. 2.
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. De-
zember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 3. Juli 2009 im Schuldspruch dahin geändert,
dass die Angeklagten jeweils der Misshandlung von Schutzbe-
fohlenen in zwei Fällen schuldig sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher Miss-
handlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verlet-
zung der Fürsorgepflicht", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jah-
ren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit
denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.
Die Rechtsmittel führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen
Abänderung des Schuldspruchs; denn die Qualifikation des § 225 Abs. 3 Nr. 2
StGB (… wenn der Täter die schutzbefohlene Person in die Gefahr einer erheb-
lichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt …) ver-
drängt § 171 1. Alt. StGB (… und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr
bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschä-
digt zu werden …) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Hirsch in LK 12. Aufl. §
225 Rdn. 31).
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben. Die verhängten Einzelstrafen sowie die je-
weils ausgesprochene Gesamtstrafe können bestehen bleiben, weil das Land-
gericht die Verwirklichung von zwei Straftatbeständen bei der Strafzumessung
nicht zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt hat.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer