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BGH Urteil vom 17.12.2009 – 4 StR 424/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
17. Dezember 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember
2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Dr. Franke
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-
klagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken
vom 1. April 2009 werden verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der
Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen. Bei dem Ange-
klagten wird von der Auferlegung der im Revisionsverfah-
ren entstandenen Kosten und Auslagen abgesehen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung in zwei Fällen, wegen Bedrohung und wegen gefährlicher Körperverlet-
zung unter Einbeziehung dreier Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner angeordnet, dass die in
dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. November
2008 angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhal-
ten bleibt.
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Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge;
mit der Verfahrensrüge beanstandet er ferner die Verletzung der Aufklärungs-
pflicht. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet
sich dagegen, dass das Landgericht bei der Tat zum Nachteil des Steffen P.
bedingten Tötungsvorsatz verneint hat.
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Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Revision der Staatsanwaltschaft
A.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Verneinung des
Tötungsvorsatzes bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten P. beschränkt.
Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber in Widerspruch zu dem
Angriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfertigungs-
schrift ergibt. Deren Auslegung lässt angesichts der Formulierung, das Landge-
richt habe den Angeklagten „hinsichtlich des Anklagevorwurfes Ziffer 3 der An-
klageschrift vom 03.12.2008 zu Unrecht nur wegen gefährlicher Körperverlet-
zung verurteilt“, einen auf diesen Teil des Schuldspruchs bezogenen Beschrän-
kungswillen der Beschwerdeführerin erkennen. Die Auslegung wird durch die
allgemeine Übung der Staatsanwaltschaft bestätigt, Revisionen regelmäßig so
zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefoch-
tenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe sie ihre
Rechtsauffassung stützt (Nr. 156 Abs. 2 RiStBV; vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1
Antrag 3, insoweit in BGHSt 36, 167 nicht abgedr.).
II.
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Die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes bei der Tat zum Nachteil
des Geschädigten P. hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen folgende Feststellungen
getroffen:
a) Am Tattag, dem 9. Mai 2008, kam es am G. W. in der
Nähe von St. Ingbert gegen 21.30 Uhr zu einer Auseinandersetzung zwischen
zwei Gruppen junger Leute, die sich daran entzündete, dass der zur Gruppe um
den Angeklagten gehörende, gesondert verfolgte D. , von dem zu der ande-
ren Gruppe gehörenden Zeugen K. , der sich u.a. in Begleitung der später
geschädigten Zeugen H. , P. und M. befand, wegen des lauten Ru-
fens von Nazi-Parolen zur Rede gestellt worden war. Im Verlauf der Auseinan-
dersetzung
nahm
der
Angeklagte
zunächst
den Geschädigten
H. in den Schwitzkasten. Dieser setzte sich dagegen zur Wehr, worauf-
hin der Angeklagte seine Stirn unvermittelt und mit voller Wucht auf die Nase
des Geschädigten stieß, der dadurch eine Nasenbeinfraktur erlitt. Der Ange-
klagte verfolgte den nun flüchtenden Geschädigten und versuchte, mit einer
Bierflasche auf ihn einzuschlagen, wobei er nur knapp dessen Kopf verfehlte.
Der Angeklagte setzte die Verfolgung mit einem beim Grillen benutzten Klapp-
messer fort. Als der Geschädigte dies bemerkte, geriet er in Panik, stolperte
und fiel zu Boden. Mit der Drohung, ihn umzubringen, stürzte sich der Ange-
klagte auf ihn und drückte ihm das Messer fest an die Kehle, so dass eine
oberflächliche Verletzung am Hals entstand. Als der Zeuge M. den Ange-
klagten zum Aufhören aufforderte, versetzte ihm der Angeklagte unvermittelt
einen Schlag auf das rechte Auge, der ein schmerzhaftes Hämatom zur Folge
hatte.
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b) Nachdem es dem Geschädigten H. durch das Einschreiten des
M. gelungen war, wieder aufzustehen und seine Flucht fortzusetzen, nahm
der Angeklagte erneut die Verfolgung auf. Nunmehr eilte der Zeuge P.
dem H. zu Hilfe und stieß den Angeklagten zur Seite. In diesem Moment
stach der Angeklagte dem P. unvermittelt mit dem Klappmesser in die lin-
ke Flanke des Oberkörpers, wobei er ihn mit den Worten anschrie: "Soll ich dich
abstechen oder was?" Dabei versuchte er weiter auf den P. einzustechen,
was dieser aber durch einen Festhaltegriff verhindern konnte. Nachdem nun
aber auch der gesondert Verfolgte D. hinzu kam und auf den P. ein-
schlug, ergriff dieser die Flucht. Erst jetzt bemerkte er seine Stichverletzung und
die dadurch verursachten Schmerzen.
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Nach medizinischer Erstversorgung durch den Notarzt vor Ort wurde der
Geschädigte, dessen linke Brusthöhle durch den etwa 2 cm langen, leicht
schräg verlaufenden Stich eröffnet worden war, was bei zunehmender Luftnot
zu einer potentiell lebensgefährlichen Verletzung führte, fünf Tage stationär be-
handelt; die Verletzung ist mittlerweile folgenlos abgeheilt.
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2. Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bei
der Tat zum Nachteil des Geschädigten P. verneint. Zwar sei der Messerstich
objektiv gefährlich gewesen, in der konkreten Situation stelle er sich jedoch le-
diglich als ungezielt dar und sei - bei lebensnaher Betrachtung - nur von der
Absicht des Angeklagten getragen gewesen, sich des Einschreitens des Zeu-
gen P. zu erwehren, ohne diesen mit bedingtem Tötungsvorsatz gezielt
schwer zu verletzen.
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3. Diese Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält revisionsrechtli-
cher Kontrolle (noch) stand.
a) Die Bejahung bedingten Tötungsvorsatzes erfordert bei schwerwie-
genden Gewalthandlungen eine sorgfältige Prüfung unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles. Die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Hand-
lungsweise stellt dabei für den Nachweis bedingten Tötungsvorsatzes einen
Umstand von erheblichem Gewicht dar, weil bei äußerst gefährlichen gewalttä-
tigen Handlungen ein bedingter Tötungsvorsatz nahe liegt (BGHR StGB § 212
Abs. 1 Vorsatz, bedingter 58, 59). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei
Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todeserfolges indes einer
Gesamtschau alle objektiven und subjektiven Tatumstände, in die die psychi-
sche Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation eben-
so einzubeziehen sind wie die konkrete Angriffsweise (BGHSt 36, 1, 10; BGHR
StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39). Insbesondere bei einem spontanen,
unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlung kann aus dem
Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich
aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten ge-
schlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement
stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGHR StGB § 212 Abs. 1
Vorsatz, bedingter 62; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4).
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b) Gemessen daran beanstanden Beschwerdeführerin und Generalbun-
desanwalt im Ansatz zu Recht, dass die vom Landgericht als Grundlage für die
Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Messerangriff zum
Nachteil des Geschädigten P. angestellte Gesamtbetrachtung aller maß-
geblichen Umstände bedenklich knapp ausgefallen ist. Insbesondere muss der
– von der Strafkammer für die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes
maßgeblich herangezogene – Umstand, dass der Angeklagte nicht gezielt in die
Brust des Geschädigten einstach, für sich genommen nicht dagegen sprechen,
dass dem Angeklagten ein etwaiger Tod seines Opfers gleichgültig war, was für
die billigende Inkaufnahme des tödlichen Erfolges ausreichen würde. Anders als
im Fall eines gezielten Stichs in einen Körperbereich, in dem sich lebenswichti-
ge Organe befinden, musste sich dem Landgericht hier ein Tötungsvorsatz aber
auch nicht geradezu aufdrängen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-
rerin erforderten die im angefochtenen Urteil zum Verhalten des Angeklagten
vor Ausführung des Messerangriffs getroffenen Feststellungen keine andere
rechtliche Beurteilung. Zwar hatte sich der Angeklagte auch schon zuvor äu-
ßerst gewaltbereit gezeigt. Gleichwohl war es nicht zur Zufügung lebensbedroh-
licher Verletzungen gekommen, obwohl er unter anderem dem Geschädigten
H. das Messer an die Kehle gesetzt und gedroht hatte ihn umzubrin-
gen. Dass die Strafkammer angesichts dieses zwar gewalttätigen, aber auch
von großsprecherischen Zügen geprägten Verhaltens des Angeklagten seiner
an den Geschädigten P. gerichteten (rhetorischen) Frage: “Soll ich Dich
abstechen, oder was?“ ersichtlich keine maßgebende Bedeutung als Indiz für
einen vorhandenen Tötungsvorsatz beigemessen hat, stellt jedenfalls keinen
durchgreifenden Erörterungsmangel im Rahmen der dem Tatrichter obliegen-
den Gesamtschau dar.
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Revision des Angeklagten
B.
I.
Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe
durch die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständi-
gengutachtens gegen die ihm obliegende richterliche Aufklärungspflicht i.S. des
§ 244 Abs. 2 StPO verstoßen, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II.
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1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge
hat einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
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2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist es im Ergeb-
nis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine alkoholbedingt erhebliche
Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit verneint
hat.
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a) Zwar hat die Strafkammer aufgrund der Trinkmengenangaben des
Angeklagten nur die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration (6,37 Promille)
ermittelt. Hingegen hat sie die Kontrollberechnung zur Feststellung der Min-
destwerte nicht vorgenommen. Der Generalbundesanwalt weist zwar zutreffend
darauf hin, dass sich bei Zugrundelegung eines Resorptionsdefizits von 30 %
und einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich eines einmaligen
Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 21
Blutalkoholkonzentration 7, 8, 18) ein BAK-Wert von (nur) 4,22 Promille erge-
ben hätte. Auch vor dem Hintergrund dieses geringeren Wertes durfte das
Landgericht die Trinkmengenangaben im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft
ansehen und insoweit das damit nicht vereinbare Leistungsverhalten des Ange-
klagten heranziehen. Danach verfügte der Angeklagte trotz der Beeinflussung
durch Alkohol- und Drogenkonsum über eine beachtliche körperliche Leistungs-
fähigkeit, die ihn in die Lage versetzte, einen komplexen Handlungsablauf zu
steuern; von körperlichen Ausfallerscheinungen haben die in der Hauptverhand-
lung vernommenen Zeugen nichts berichtet. Vielmehr bestätigte die Freundin
des Angeklagten, dieser sei nicht betrunken gewesen.
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b) Für den zu einer Jugendstrafe verurteilten heranwachsenden Ange-
klagten wäre die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB im Übrigen schon deshalb nicht günstiger gewesen, weil dies nicht
zu einer Strafrahmenverschiebung geführt hätte. Auch der der Höhe der Ju-
gendstrafe zu Grunde zu legende Erziehungsbedarf wäre kaum geringer anzu-
setzen gewesen, weil der Angeklagte auf Grund seiner Vorverurteilungen wuss-
te, dass er unter Alkoholeinfluss zu Aggressivität neigt und gleichwohl erneut
Alkohol in erheblichem Umfang konsumierte.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke