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BGH Urteil vom 17.12.2009 – 4 StR 424/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 424/09

Urteil

vom

17. Dezember 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember

2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Dr. Franke

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-

klagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken

vom 1. April 2009 werden verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen. Bei dem Ange-

klagten wird von der Auferlegung der im Revisionsverfah-

ren entstandenen Kosten und Auslagen abgesehen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung in zwei Fällen, wegen Bedrohung und wegen gefährlicher Körperverlet-

zung unter Einbeziehung dreier Vorverurteilungen zu einer Jugendstrafe von

fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner angeordnet, dass die in

dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3. November

2008 angeordnete Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhal-

ten bleibt.

2

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge;

mit der Verfahrensrüge beanstandet er ferner die Verletzung der Aufklärungs-

pflicht. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision

der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet

sich dagegen, dass das Landgericht bei der Tat zum Nachteil des Steffen P.

bedingten Tötungsvorsatz verneint hat.

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Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Revision der Staatsanwaltschaft

A.

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Verneinung des

Tötungsvorsatzes bei der Tat zum Nachteil des Geschädigten P. beschränkt.

Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Aufhebung

des angefochtenen Urteils gestellt. Dieser steht aber in Widerspruch zu dem

Angriffsziel des Rechtsmittels, wie es sich aus der Revisionsrechtfertigungs-

schrift ergibt. Deren Auslegung lässt angesichts der Formulierung, das Landge-

richt habe den Angeklagten „hinsichtlich des Anklagevorwurfes Ziffer 3 der An-

klageschrift vom 03.12.2008 zu Unrecht nur wegen gefährlicher Körperverlet-

zung verurteilt“, einen auf diesen Teil des Schuldspruchs bezogenen Beschrän-

kungswillen der Beschwerdeführerin erkennen. Die Auslegung wird durch die

allgemeine Übung der Staatsanwaltschaft bestätigt, Revisionen regelmäßig so

zu begründen, dass klar ersichtlich ist, in welchen Ausführungen des angefoch-

tenen Urteils sie eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe sie ihre

Rechtsauffassung stützt (Nr. 156 Abs. 2 RiStBV; vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1

Antrag 3, insoweit in BGHSt 36, 167 nicht abgedr.).

II.

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Die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes bei der Tat zum Nachteil

des Geschädigten P. hält rechtlicher Nachprüfung stand.

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1. Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen folgende Feststellungen

getroffen:

a) Am Tattag, dem 9. Mai 2008, kam es am G. W. in der

Nähe von St. Ingbert gegen 21.30 Uhr zu einer Auseinandersetzung zwischen

zwei Gruppen junger Leute, die sich daran entzündete, dass der zur Gruppe um

den Angeklagten gehörende, gesondert verfolgte D. , von dem zu der ande-

ren Gruppe gehörenden Zeugen K. , der sich u.a. in Begleitung der später

geschädigten Zeugen H. , P. und M. befand, wegen des lauten Ru-

fens von Nazi-Parolen zur Rede gestellt worden war. Im Verlauf der Auseinan-

dersetzung

nahm

der

Angeklagte

zunächst

den Geschädigten

H. in den Schwitzkasten. Dieser setzte sich dagegen zur Wehr, worauf-

hin der Angeklagte seine Stirn unvermittelt und mit voller Wucht auf die Nase

des Geschädigten stieß, der dadurch eine Nasenbeinfraktur erlitt. Der Ange-

klagte verfolgte den nun flüchtenden Geschädigten und versuchte, mit einer

Bierflasche auf ihn einzuschlagen, wobei er nur knapp dessen Kopf verfehlte.

Der Angeklagte setzte die Verfolgung mit einem beim Grillen benutzten Klapp-

messer fort. Als der Geschädigte dies bemerkte, geriet er in Panik, stolperte

und fiel zu Boden. Mit der Drohung, ihn umzubringen, stürzte sich der Ange-

klagte auf ihn und drückte ihm das Messer fest an die Kehle, so dass eine

oberflächliche Verletzung am Hals entstand. Als der Zeuge M. den Ange-

klagten zum Aufhören aufforderte, versetzte ihm der Angeklagte unvermittelt

einen Schlag auf das rechte Auge, der ein schmerzhaftes Hämatom zur Folge

hatte.

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b) Nachdem es dem Geschädigten H. durch das Einschreiten des

M. gelungen war, wieder aufzustehen und seine Flucht fortzusetzen, nahm

der Angeklagte erneut die Verfolgung auf. Nunmehr eilte der Zeuge P.

dem H. zu Hilfe und stieß den Angeklagten zur Seite. In diesem Moment

stach der Angeklagte dem P. unvermittelt mit dem Klappmesser in die lin-

ke Flanke des Oberkörpers, wobei er ihn mit den Worten anschrie: "Soll ich dich

abstechen oder was?" Dabei versuchte er weiter auf den P. einzustechen,

was dieser aber durch einen Festhaltegriff verhindern konnte. Nachdem nun

aber auch der gesondert Verfolgte D. hinzu kam und auf den P. ein-

schlug, ergriff dieser die Flucht. Erst jetzt bemerkte er seine Stichverletzung und

die dadurch verursachten Schmerzen.

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Nach medizinischer Erstversorgung durch den Notarzt vor Ort wurde der

Geschädigte, dessen linke Brusthöhle durch den etwa 2 cm langen, leicht

schräg verlaufenden Stich eröffnet worden war, was bei zunehmender Luftnot

zu einer potentiell lebensgefährlichen Verletzung führte, fünf Tage stationär be-

handelt; die Verletzung ist mittlerweile folgenlos abgeheilt.

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2. Das Landgericht hat bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bei

der Tat zum Nachteil des Geschädigten P. verneint. Zwar sei der Messerstich

objektiv gefährlich gewesen, in der konkreten Situation stelle er sich jedoch le-

diglich als ungezielt dar und sei - bei lebensnaher Betrachtung - nur von der

Absicht des Angeklagten getragen gewesen, sich des Einschreitens des Zeu-

gen P. zu erwehren, ohne diesen mit bedingtem Tötungsvorsatz gezielt

schwer zu verletzen.

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3. Diese Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite hält revisionsrechtli-

cher Kontrolle (noch) stand.

a) Die Bejahung bedingten Tötungsvorsatzes erfordert bei schwerwie-

genden Gewalthandlungen eine sorgfältige Prüfung unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles. Die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Hand-

lungsweise stellt dabei für den Nachweis bedingten Tötungsvorsatzes einen

Umstand von erheblichem Gewicht dar, weil bei äußerst gefährlichen gewalttä-

tigen Handlungen ein bedingter Tötungsvorsatz nahe liegt (BGHR StGB § 212

Abs. 1 Vorsatz, bedingter 58, 59). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei

Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des Todeserfolges indes einer

Gesamtschau alle objektiven und subjektiven Tatumstände, in die die psychi-

sche Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation eben-

so einzubeziehen sind wie die konkrete Angriffsweise (BGHSt 36, 1, 10; BGHR

StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39). Insbesondere bei einem spontanen,

unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlung kann aus dem

Wissen um einen möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich

aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten ge-

schlossen werden, dass auch das - selbständig neben dem Wissenselement

stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGHR StGB § 212 Abs. 1

Vorsatz, bedingter 62; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4).

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b) Gemessen daran beanstanden Beschwerdeführerin und Generalbun-

desanwalt im Ansatz zu Recht, dass die vom Landgericht als Grundlage für die

Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes bei dem Messerangriff zum

Nachteil des Geschädigten P. angestellte Gesamtbetrachtung aller maß-

geblichen Umstände bedenklich knapp ausgefallen ist. Insbesondere muss der

– von der Strafkammer für die Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes

maßgeblich herangezogene – Umstand, dass der Angeklagte nicht gezielt in die

Brust des Geschädigten einstach, für sich genommen nicht dagegen sprechen,

dass dem Angeklagten ein etwaiger Tod seines Opfers gleichgültig war, was für

die billigende Inkaufnahme des tödlichen Erfolges ausreichen würde. Anders als

im Fall eines gezielten Stichs in einen Körperbereich, in dem sich lebenswichti-

ge Organe befinden, musste sich dem Landgericht hier ein Tötungsvorsatz aber

auch nicht geradezu aufdrängen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-

rerin erforderten die im angefochtenen Urteil zum Verhalten des Angeklagten

vor Ausführung des Messerangriffs getroffenen Feststellungen keine andere

rechtliche Beurteilung. Zwar hatte sich der Angeklagte auch schon zuvor äu-

ßerst gewaltbereit gezeigt. Gleichwohl war es nicht zur Zufügung lebensbedroh-

licher Verletzungen gekommen, obwohl er unter anderem dem Geschädigten

H. das Messer an die Kehle gesetzt und gedroht hatte ihn umzubrin-

gen. Dass die Strafkammer angesichts dieses zwar gewalttätigen, aber auch

von großsprecherischen Zügen geprägten Verhaltens des Angeklagten seiner

an den Geschädigten P. gerichteten (rhetorischen) Frage: “Soll ich Dich

abstechen, oder was?“ ersichtlich keine maßgebende Bedeutung als Indiz für

einen vorhandenen Tötungsvorsatz beigemessen hat, stellt jedenfalls keinen

durchgreifenden Erörterungsmangel im Rahmen der dem Tatrichter obliegen-

den Gesamtschau dar.

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Revision des Angeklagten

B.

I.

Die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge, das Landgericht habe

durch die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständi-

gengutachtens gegen die ihm obliegende richterliche Aufklärungspflicht i.S. des

§ 244 Abs. 2 StPO verstoßen, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

II.

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1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge

hat einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

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2. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist es im Ergeb-

nis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine alkoholbedingt erhebliche

Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit verneint

hat.

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a) Zwar hat die Strafkammer aufgrund der Trinkmengenangaben des

Angeklagten nur die höchstmögliche Blutalkoholkonzentration (6,37 Promille)

ermittelt. Hingegen hat sie die Kontrollberechnung zur Feststellung der Min-

destwerte nicht vorgenommen. Der Generalbundesanwalt weist zwar zutreffend

darauf hin, dass sich bei Zugrundelegung eines Resorptionsdefizits von 30 %

und einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille zuzüglich eines einmaligen

Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 21

Blutalkoholkonzentration 7, 8, 18) ein BAK-Wert von (nur) 4,22 Promille erge-

ben hätte. Auch vor dem Hintergrund dieses geringeren Wertes durfte das

Landgericht die Trinkmengenangaben im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft

ansehen und insoweit das damit nicht vereinbare Leistungsverhalten des Ange-

klagten heranziehen. Danach verfügte der Angeklagte trotz der Beeinflussung

durch Alkohol- und Drogenkonsum über eine beachtliche körperliche Leistungs-

fähigkeit, die ihn in die Lage versetzte, einen komplexen Handlungsablauf zu

steuern; von körperlichen Ausfallerscheinungen haben die in der Hauptverhand-

lung vernommenen Zeugen nichts berichtet. Vielmehr bestätigte die Freundin

des Angeklagten, dieser sei nicht betrunken gewesen.

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b) Für den zu einer Jugendstrafe verurteilten heranwachsenden Ange-

klagten wäre die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des

§ 21 StGB im Übrigen schon deshalb nicht günstiger gewesen, weil dies nicht

zu einer Strafrahmenverschiebung geführt hätte. Auch der der Höhe der Ju-

gendstrafe zu Grunde zu legende Erziehungsbedarf wäre kaum geringer anzu-

setzen gewesen, weil der Angeklagte auf Grund seiner Vorverurteilungen wuss-

te, dass er unter Alkoholeinfluss zu Aggressivität neigt und gleichwohl erneut

Alkohol in erheblichem Umfang konsumierte.

Tepperwien Athing Solin-Stojanović

Ernemann Franke