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BGH Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZB 14/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 17. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer
des Landgerichts Essen vom 4. Dezember 2007 wird auf Kosten
der Widerbeklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.085, 54 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-
gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Berufung gemäß
§ 119 Abs. 1 Nr. 1 lit.c GVG in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fällt.
Die Bedenken der Rechtsbeschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser
zum 1. September 2009 aufgehobenen Norm teilt der Senat nicht.
3
Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob
das nach § 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG als Berufungsgericht unzuständige Landge-
richt gehalten ist, eine vier Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist bei ihm einge-
gangene Berufung an das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten, wenn
sich aus der der Berufungsschrift beigefügten angefochtenen Entscheidung oh-
ne weiteres ergibt, dass wegen der Anwendung ausländischen Rechts und ei-
ner diesbezüglichen Feststellung des Amtsgerichts das Oberlandesgericht für
die Entscheidung über die Berufung zuständig ist, stellt sich im Streitfall nicht.
Die Frage betrifft die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand, über die zunächst das bisher nicht befasste Oberlandesgericht zu ent-
scheiden hätte (§ 237 ZPO). Im Übrigen lässt sich die Frage auf der Grundlage
der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Leicht und einwandfrei als fehlge-
leitet erkennbare Rechtsbehelfsschriften müssen zwar weitergeleitet werden
(BVerfG NJW 2006, 1579 Rn. 9). Diese Voraussetzungen lagen aber hier nicht
vor, weil das Landgericht nicht verpflichtet war, bereits beim Eingang der Beru-
fungsschrift seine Zuständigkeit anhand der Begründung der angefochtenen
Entscheidung zu prüfen (BVerfG aaO Rn. 10).
4
Grundsatzbedeutung misst die Rechtsbeschwerde weiter der Frage bei,
ob der Bundesgerichtshof über einen vorsorglich gestellten Antrag auf Verwei-
sung der Sache an das - prozessual zuständige - Oberlandesgericht entschei-
den kann, wenn zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gestellt wurde und diese wegen Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht
durch das unzuständige Landgericht gewährt werden muss. Auch diese Frage
lässt sich mit der bisherigen Rechtsprechung beantworten. Danach ist eine
fristwahrende Verweisung vom unzuständigen an das zuständige Rechtsmittel-
gericht in Fällen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG grundsätzlich weder nach § 281
ZPO noch nach § 17a Abs. 2 GVG möglich, auch nicht im Wege einer Analogie.
Der Ausnahmefall eines zu verschiedenen Gerichten statthaften Rechtsmittels
nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung liegt nicht vor (BGHZ 72, 182,
192 f; 155, 46, 50 f; BGH, Beschl. v. 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR
1997, 55). Eine Abgabe ohne Entscheidung über die Rechtsbeschwerde kommt
in diesem Verfahrensstadium ebenfalls nicht in Betracht und würde der Wider-
beklagten letztlich auch nichts nützen, weil die Voraussetzungen einer Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 12.09.2007 - 29 C 180/04 -
LG Essen, Entscheidung vom 04.12.2007 - 15 S 247/07 -