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BGH Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZB 177/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2009
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 17. Dezember 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Göttingen vom 23. Juni 2008 - 10 T 69/08 - wird
auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 13.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-
schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über
das Vermögen der D. in G. bestellt. Mit Be-
schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren
Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur
Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprü-
che zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des
Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007
und vom 11. Februar 2008 konkretisiert.
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Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 beantragte der Sonderverwalter die
Anberaumung eines Termins zur Anhörung des Insolvenzverwalters und legte
hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Ferner regte er an, der Insol-
venzverwalter möge die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Ei-
des statt versichern. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anhö-
rung des Insolvenzverwalters auf den 22. April 2008. Zu diesem Termin ist der
Insolvenzverwalter nicht erschienen.
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Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2005 ange-
ordnet, der Insolvenzverwalter habe die eidesstattliche Versicherung ab-
zugeben. Hiergegen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde einge-
legt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni
2008 als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der In-
solvenzverwalter gegen diesen Beschluss.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO.
1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-
schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-
schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt
grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH,
Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 m.w.N.). Das war hier
nicht der Fall.
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2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss
des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das
Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss (veröffentlicht in ZInsO
2008, 1144) zutreffend als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen des In-
solvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die
Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 InsO). Diese Voraussetzung
liegt bei der hier angegriffenen Entscheidung nicht vor.
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Der von der Rechtsbeschwerde gezogene "Erst-recht-Schluss" aus § 58
Abs. 2 Satz 3 InsO (Beschwerde gegen die Verhängung von Zwangsgeld) ist
nicht berechtigt. Zum einen steht das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO
einer Analogie entgegen (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 6a). Eine
Durchbrechung des Enumerationsprinzips wäre allenfalls dann gerechtfertigt,
wenn die Anordnung des Insolvenzgerichts in den grundrechtlich geschützten
Bereich eingriffe (BGHZ 158, 212, 214 ff; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 6
Rn. 71b). Davon kann hier - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt
hat - keine Rede sein. Zum andern handelt es sich bei der eidesstattlichen Ver-
sicherung im Allgemeinen nicht einmal um ein (dem Zwangsgeld vergleichba-
res) Zwangsmittel; vielmehr besteht darauf ein materiellrechtlicher Anspruch
dessen, der Auskunft verlangen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 69. Aufl.
§ 259 Rn. 12). Schon deswegen versagt das Postulat der Rechtsbeschwerde,
"dass sich der Insolvenzverwalter, wenn gegen ihn ein Zwangsmittel ergriffen
wird, dagegen immer mit der sofortigen Beschwerde wehren kann".
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO abgesehen.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 17.06.2008 - 74 IN 11/01 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 23.06.2008 - 10 T 69/08 -