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BGH Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZB 177/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 177/08

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 17. Dezember 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 23. Juni 2008 - 10 T 69/08 - wird

auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 13.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-

schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über

das Vermögen der D. in G. bestellt. Mit Be-

schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren

Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur

Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprü-

che zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des

Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007

und vom 11. Februar 2008 konkretisiert.

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Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 beantragte der Sonderverwalter die

Anberaumung eines Termins zur Anhörung des Insolvenzverwalters und legte

hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Ferner regte er an, der Insol-

venzverwalter möge die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Ei-

des statt versichern. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anhö-

rung des Insolvenzverwalters auf den 22. April 2008. Zu diesem Termin ist der

Insolvenzverwalter nicht erschienen.

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Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2005 ange-

ordnet, der Insolvenzverwalter habe die eidesstattliche Versicherung ab-

zugeben. Hiergegen hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde einge-

legt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 23. Juni

2008 als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der In-

solvenzverwalter gegen diesen Beschluss.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, § 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO.

1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-

schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be-

schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt

grundsätzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH,

Beschl. v. 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 m.w.N.). Das war hier

nicht der Fall.

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2. Der Rechtsbehelf, den der Insolvenzverwalter gegen den Beschluss

des Amtsgerichts eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde unstatthaft. Das

Landgericht hat sie daher im angegriffenen Beschluss (veröffentlicht in ZInsO

2008, 1144) zutreffend als unzulässig verworfen. Die Entscheidungen des In-

solvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die

Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorsieht (§ 6 InsO). Diese Voraussetzung

liegt bei der hier angegriffenen Entscheidung nicht vor.

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Der von der Rechtsbeschwerde gezogene "Erst-recht-Schluss" aus § 58

Abs. 2 Satz 3 InsO (Beschwerde gegen die Verhängung von Zwangsgeld) ist

nicht berechtigt. Zum einen steht das Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO

einer Analogie entgegen (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 6 Rn. 6a). Eine

Durchbrechung des Enumerationsprinzips wäre allenfalls dann gerechtfertigt,

wenn die Anordnung des Insolvenzgerichts in den grundrechtlich geschützten

Bereich eingriffe (BGHZ 158, 212, 214 ff; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 6

Rn. 71b). Davon kann hier - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt

hat - keine Rede sein. Zum andern handelt es sich bei der eidesstattlichen Ver-

sicherung im Allgemeinen nicht einmal um ein (dem Zwangsgeld vergleichba-

res) Zwangsmittel; vielmehr besteht darauf ein materiellrechtlicher Anspruch

dessen, der Auskunft verlangen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 69. Aufl.

§ 259 Rn. 12). Schon deswegen versagt das Postulat der Rechtsbeschwerde,

"dass sich der Insolvenzverwalter, wenn gegen ihn ein Zwangsmittel ergriffen

wird, dagegen immer mit der sofortigen Beschwerde wehren kann".

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6

Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 17.06.2008 - 74 IN 11/01 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 23.06.2008 - 10 T 69/08 -