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BGH Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZB 2/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 17. Dezember 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Göttingen vom 20. November 2008 wird auf

Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Insolvenzverwalter) wurde mit Be-

schluss des Insolvenzgerichts vom 1. April 2001 zum Insolvenzverwalter über

das Vermögen der D. GmbH & Co KG in G. bestellt. Mit Be-

schluss vom 10. November 2005 ernannte das Insolvenzgericht den weiteren

Beteiligten zu 2 zum Sonderinsolvenzverwalter (fortan: Sonderverwalter) zur

Prüfung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprü-

che zu Gunsten der Masse geltend zu machen sind. Der Aufgabenkreis des

Sonderverwalters wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 29. Mai 2007

und vom 11. Februar 2008 näher konkretisiert.

2

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 beantragte der Sonderverwalter die

Anberaumung eines Termins zur Anhörung des Insolvenzverwalters und legte

hierzu einen umfangreichen Fragenkatalog vor. Zur Begründung wurde ausge-

führt, der Insolvenzverwalter habe die notwendigen Unterlagen zur Geltendma-

chung der Schadensersatzansprüche nur unvollständig überlassen. Die bisheri-

gen Angaben des Insolvenzverwalters seien unvollständig und teilweise wider-

sprüchlich gewesen. Hierauf bestimmte das Insolvenzgericht Termin zur Anhö-

rung des Insolvenzverwalters auf den 22. April 2008. Weder zu diesem noch zu

dem hierauf anberaumten Termin am 13. Juni 2008 erschien der Insolvenzver-

walter. Am 24. Juli 2008 bestimmte das Amtsgericht erneut Termin zur Anhö-

rung des Insolvenzverwalters auf den 6. August 2008 und drohte dem Verwalter

für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens ein Zwangsgeld in Höhe von

10.000 € an. Auch zu diesem Termin erschien der Insolvenzverwalter nicht.

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Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 7. August 2008 ge-

gen den Insolvenzverwalter ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € festgesetzt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit

Beschluss vom 20. November 2008 (veröffentlicht in ZIP 2009, 1021) teilweise

stattgegeben und das Zwangsgeld auf einen Betrag in Höhe von 5.000 € her-

abgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Be-

gehren auf Aufhebung des Zwangsgeldes weiter.

II.

4

Die gemäß §§ 6, 7, § 58 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine

grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

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1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätz-

lich angesehene Frage, ob ein Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter zum

Erscheinen in einen Anhörungstermin und zur mündlichen Erteilung von Aus-

künften - auch durch die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld - anhal-

ten kann, ist nicht klärungsbedürftig. Im Schrifttum wird übereinstimmend die

Ansicht vertreten, die Art und Weise der Ausübung des Aufsichtsrechts durch

das Insolvenzgericht liege in dessen pflichtgemäßem Ermessen (FK-InsO/Kind,

5. Aufl. § 58 Rn. 9; Jaeger/Gerhardt,

InsO § 58 Rn. 8; Lüke

in Küb-

ler/Prütting/Bork, InsO § 58 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Graeber, 2. Aufl. § 58

Rn. 13; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 58 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 58

Rn. 5; Voigt-Salus/G. Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insol-

venzverwaltung, 8. Aufl. § 21 Rn. 49). Ebenso hatte schon die höchstrichterli-

che Rechtsprechung zu § 83 KO entschieden (RGZ 154, 291, 296; BGH, Urt. v.

12. Juli 1965 - III ZR 41/64, WM 1965, 1158, 1159). Im Rahmen der Ausübung

des Aufsichtsrechts kann das Gericht Auskunft in allen ihm zweckdienlich er-

scheinenden Formen verlangen

(FK-InsO/Kind, aaO; Lüke

in Kübler/

Prütting/Bork, aaO Rn. 14). Dies schließt ein, dass im Einzelfall auch die An-

ordnung eines mündlichen Anhörungstermins, insbesondere bei anlassbezoge-

nen Prüfungen, wie vorliegend gegeben, in Betracht zu ziehen ist. Entspre-

chendes gilt für die Verhängung von Zwangsgeld zur Durchsetzung eines derar-

tigen Termins. Hierzu im Gegensatz stehende Stimmen in der Literatur hat die

Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

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2. Das Beschwerdegericht hat mit einzelfallbezogenen Erwägungen das

Fernbleiben des Insolvenzverwalters im Anhörungstermin vom 6. August 2008

für nicht gerechtfertigt erachtet und die Verhängung eines Zwangsgeldes in Hö-

he von 5.000 € als angemessene Maßnahme zur Durchführung des weiterhin

für erforderlich gehaltenen Anhörungstermins angesehen. Diese Beurteilung

erweist sich unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten als beanstandungs-

frei.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6

Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 07.08.2008 - 74 IN 11/01 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 20.11.2008 - 10 T 106/08 -