BGH Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZR 18/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 17. Dezember 2009
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
7. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
178.474,85 € (§ 40 GKG) festgesetzt.
Gründe
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hatte keinen Grund, die Ausführungen des
Sachverständigen anzuzweifeln. Insbesondere bot die Auslegung des argentini-
schen Rechts durch den Kläger in seinen Schriftsätzen vom 20. November
2006 und 5. Februar 2007, zu denen sich der Sachverständige in seinem Er-
gänzungsgutachten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-
richt ausgiebig geäußert hatte, hierfür keinen Anlass.
a) Der Kläger vermochte nicht darzulegen, weshalb Artikel 1212 CC ent-
gegen der vom Sachverständigen aufgezeigten Rechtspraxis in Argentinien ei-
ne eigenständige Regelung zum materiellen Erfüllungsort enthalten sollte. Im
Übrigen beruht das Berufungsurteil auch nicht auf der Annahme, Artikel
1212 CC sei lediglich eine Kollisionsnorm. Das Berufungsgericht legt dar, dass
die Norm auch bei einer materiellen Anwendung von vornherein keinen einheit-
lichen Erfüllungsort in Argentinien begründen kann, der auch den von dem Klä-
ger behaupteten Zahlungsanspruch gegen die Beklagte erfasst.
b) Schließlich weist die Nichtzulassungsbeschwerde keine nachprüfbaren
Rechtsquellen zum argentinischen Recht nach, aus denen sich das vom Kläger
gewünschte Ergebnis eines materiellen Erfüllungsorts für den Anspruch auf
Maklerlohn an seinem Wohnsitz ableiten ließe. Es handelt sich insoweit um eine
nicht näher belegte Auffassung des Klägers zum argentinischen Recht, die von
der des sachverständig beratenen Berufungsgerichts abweicht. Grundsatzfra-
gen stellen sich hierbei nicht.
2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfassungsver-
stöße hat der Senat geprüft; sie liegen nicht vor. Von einer weiteren Begrün-
dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil
die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers keine hinreichenden Erfolgsaus-
sichten hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 27.09.2005 - 6 O 104/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2007 - I-7 U 228/05 -