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BGH Urteil vom 17.12.2009 – IX ZR 214/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Dezember 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 103; BGB §§ 133 B, 157 Ge

Verpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber

der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitneh-

mern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende

Beschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insol-

venz der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstel-

lung eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insol-

venzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohn-

zahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08 - OLG Naumburg

LG Dessau-Roßlau

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-

ter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. September 2008 auf-

gehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des

Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Juni 2008 wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Kläger zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Eigenantrag vom 16. Februar

2004 über das Vermögen der M. , G.

mbH (nachfolgend Schuldnerin) am 1. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Schuldnerin wurde am 5. Februar 2003 von der beklagten B.

die Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlas-

sung auf die Dauer eines Jahres erteilt. Am 5./15. Mai 2003 schlossen die Par-

teien einen "Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb einer Personal-

Service-Agentur (PSA) auf der Grundlage des § 37c Sozialgesetzbuch Drittes

Buch (SGB III)" im sozialen Bereich; einen inhaltlich gleichlautenden Vertrag

vereinbarten sie ebenfalls am 15. Mai 2003 im büro- und kaufmännischen Sek-

tor. Neben dem eigentlichen Vertragstext waren unter anderem eine Leistungs-

beschreibung und ein Preisangebot Gegenstand der vertraglichen Einigung.

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Nach dem Inhalt der getroffenen Abreden ist die Schuldnerin verpflichtet,

eine Personal-Service-Agentur (PSA) nach § 37c SGB III in Verbindung mit

§ 434g Abs. 5 SGB III im Bereich des Arbeitsamts Wittenberg einzurichten und

als organisatorisch eigenständige Einheit zu betreiben. Die Schuldnerin hat vom

Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeitnehmer auf der Grundlage des Tarifvertrages

über Arbeitnehmerüberlassung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungs-

verhältnisse einzustellen und eine vermittlungsorientierte Arbeitnehmerüberlas-

sung durchzuführen. Sie erhält dafür je Arbeitnehmer eine monatliche Fallpau-

schale in Höhe von 1.400 €.

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Im Januar 2004 stellte die - bereits geraume Zeit zuvor insolvenzreife -

Schuldnerin die Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer ein. Die Beklagte widerrief

die zwischenzeitlich bis zum 7. Februar 2005 verlängerte Erlaubnis für ge-

werbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gegenüber der Schuldnerin am

16. Februar 2004. Der Kläger verlangt für den Monat Februar 2004 von der Be-

klagten Zahlung von Fallpauschalen in Höhe des rechnerisch unstreitigen Be-

trages von 88.102 €. Das Berufungsgericht hat der von dem Landgericht abge-

wiesenen Klage stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision

begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Ersturteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der ungeschmälerten Fallpau-

schale werde nicht dadurch berührt, dass den Arbeitnehmern im fraglichen

Zeitpunkt kein Lohn gezahlt worden sei. Der Sache nach berufe sich die Be-

klagte auf die aus § 103 Abs. 1 InsO folgende fehlende Durchsetzbarkeit der

Klageforderung. Bilde die Lohnzahlung durch die Schuldnerin eine Gegenleis-

tung für die Zahlung der Fallpauschale, liege ein beiderseits nicht vollständig

erfüllter Vertrag mit der Folge vor, dass die im Gegenseitigkeitsverhältnis ste-

henden Ansprüche ihre Durchsetzbarkeit verlören. Für die Anwendung des

§ 320 BGB sei erst Raum, wenn der Kläger ein Erfüllungsverlangen geltend

mache. Eine solche - auch konkludente - Erklärung liege nicht vor, weil der Klä-

ger von der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch die Schuldnerin ausge-

he.

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Die Lohnzahlung an die Arbeitnehmer sei keine im Gegenseitigkeitsver-

hältnis zu der Zahlung der Fallpauschale stehende Leistung. Ein solches in den

Verträgen nicht ausdrücklich vorgesehenes Gegenseitigkeitsverhältnis ergebe

sich auch nicht im Wege der Vertragsauslegung. Zu den von der Schuldnerin

gegenüber der Beklagten übernommenen Leistungspflichten gehöre nicht die

Zahlung der Löhne an die Arbeitnehmer. Die Schuldnerin sei im Verhältnis zur

Beklagten nur verpflichtet, sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu

begründen. Ein wirtschaftliches oder rechtliches Interesse der Beklagten, neben

den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Lohnzahlung zu erhalten, sei nicht er-

sichtlich, weil sie mit der Begründung sozialversicherungspflichtiger Beschäfti-

gungsverhältnisse von der Pflicht zu Entgeltersatzleistungen entbunden sei. Ein

eigener Anspruch gegen die Schuldnerin auf Zahlung der Löhne an die Arbeit-

nehmer befreie die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von In-

solvenzausfallgeld. Die Höhe der Pauschale und ihre Degression deuteten nicht

darauf hin, dass damit die Lohnzahlung durch die Schuldnerin an die Arbeit-

nehmer bezweckt werde.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Beru-

fungsgericht ist den Anforderungen an eine nach beiden Seiten hin interessen-

gerechte Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht gerecht geworden. Sie

ergibt, dass die Schuldnerin gegenüber der Beklagten als Gegenleistung für die

Gewährung der Fallpauschalen zur Lohnzahlung an die von ihr eingestellten

Arbeitnehmer verpflichtet ist (§ 320 BGB). Mangels Lohnzahlung seitens der

Schuldnerin kann die Beklagte die Entrichtung der Fallpauschalen verweigern.

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1. Bilden die seitens der Schuldnerin an ihre Arbeitnehmer zu erbringen-

den Lohnzahlungen eine Gegenleistung im Sinne des § 320 BGB für die von

der Beklagten versprochenen Fallpauschalen, liegt im Zeitpunkt der Insolvenz-

eröffnung ein beiderseits nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Vertrag nach

§ 103 InsO vor. Diese Vorschrift wird im Streitfall nicht durch § 116 InsO ver-

drängt, weil es sich um einen Vertrag sui generis handelt. Sie wäre selbst dann

unanwendbar, wenn man von einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB)

ausginge, weil das Insolvenzverfahren nicht über das Vermögen des Ge-

schäftsherrn, sondern des Geschäftsbesorgers eröffnet wurde (MünchKomm-

InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. § 116 Rn. 4; FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. § 116 Rn. 21).

Da der Kläger die Erfüllung des Vertrages abgelehnt hat, greift § 103 Abs. 2

InsO ein.

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a) Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Erlöschen der Erfüllungsansprüche aus

gegenseitigen Verträgen im Sinne einer materiell-rechtlichen Umgestaltung be-

wirkt. Vielmehr verlieren die noch offenen Ansprüche im Insolvenzverfahren ihre

Durchsetzbarkeit. Die Verfahrenseröffnung hat wegen der beiderseitigen Nicht-

erfüllungseinreden der Vertragspartner (§ 320 BGB) zur Folge, dass diese ihre

noch ausstehenden Erfüllungsansprüche nur durchsetzen können, soweit es

sich um Ansprüche auf die Gegenleistung für schon erbrachte Leistungen han-

delt (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90; BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR

162/04, WM 2006, 144, 146; Urt. v. 1. März 2007 - IX ZR 81/05, WM 2007, 840,

841 Rn. 11).

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b) Falls der Vertragspartner vor Insolvenzeröffnung im Unterschied zu

dem Schuldner eine Teilleistung bewirkt hat, steht dem Vertragspartner ein der

Teilleistung entsprechender Anspruch auf die Gegenleistung als Insolvenzforde-

rung zu (MünchKomm-InsO/Kreft, aaO § 103 Rn. 25); in diesem Fall kann der

Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen den Vertragspartner nicht geltend

machen (MünchKomm-InsO/Kreft, aaO § 103 Rn. 28). Sofern der Schuldner vor

Verfahrenseröffnung anders als sein Vertragspartner teilweise geleistet hat,

kann der Insolvenzverwalter grundsätzlich eine der tatsächlich bewirkten Leis-

tung entsprechende anteilige Vergütung beanspruchen

(MünchKomm-

InsO/Kreft, aaO § 103 Rn. 32). Von beiden Vertragspartnern vor Insolvenzeröff-

nung erbrachte gleichwertige Teilleistungen werden in ihrer Wirksamkeit von

der Insolvenzeröffnung nicht berührt (MünchKomm-InsO/Kreft, aaO § 103

Rn. 37). Haben beide Seiten bis zur Insolvenzeröffnung keine Teilleistungen

erbracht, steht dem Insolvenzverwalter mangels eines Erfüllungsverlangens

wegen der Einrede aus § 320 BGB kein durchsetzbarer Anspruch gegen seinen

Vertragspartner zu (MünchKomm-InsO/Kreft, aaO § 103 Rn. 17).

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2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schuldnerin habe die den

Klageforderungen zugrunde liegenden Leistungen vor Insolvenzeröffnung ord-

nungsgemäß erfüllt, lässt die gebotene beiderseits interessengerechte Ausle-

gung der insoweit maßgeblichen Vertragsbestimmungen vermissen.

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a) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bin-

dend, wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-

setze oder Erfahrungssätze verletzt werden. Die Vertragsauslegung hat in ers-

ter Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarungen und den

diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen

(BGHZ 124, 39, 44 f; BGH, Urt. v. 31. Januar 1995 - XI ZR 56/04, NJW 1995,

1212, 1213; Urt. v. 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, NJW 1998, 2966). Zu den allge-

mein anerkannten Auslegungsregeln gehört der Grundsatz einer nach beiden

Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 131, 136, 138). Dieser

Grundsatz bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzu-

führen (BGHZ, aaO). Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem

Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessen-

gemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der

Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe

hatte (BGHZ 143, 175, 178; BGH, Urt. v. 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, NJW

1998, 3268, 3269 f).

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b) Eine diese Grundsätze beachtende Auslegung der Parteivereinbarung

ergibt, dass die Schuldnerin von der Beklagten die Zahlung der Fallpauschalen

nur verlangen kann, wenn sie ihrerseits entsprechend der mit der Beklagten

getroffenen Vereinbarung die tarifvertraglich geschuldeten Löhne an ihre Ar-

beitnehmer tatsächlich entrichtet.

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aa) Der Vertragswortlaut sieht unter "Vertragsgegenstand" ausdrücklich

vor, dass die Schuldnerin "Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtige Be-

schäftigungsverhältnisse" einstellt und eine "vermittlungsorientierte Arbeitneh-

merüberlassung" durchführt. Ferner ist unter "Gestaltung der Arbeitsverhältnis-

se" geregelt, dass sich "das Arbeitsentgelt und die sonstigen Arbeitsbedingun-

gen gemäß § 434g Abs. 5 SGB III nach einem Tarifvertrag über Arbeitnehmer-

überlassung" richten. "Verleihfreie Zeiten" sind von der Schuldnerin für "ar-

beitsmarktorientierte Integrationsbemühungen und individuell geeignete Kurz-

zeitqualifizierungen zu nutzen, ohne dass die insoweit eventuell anfallenden

Kosten vom Arbeitsamt gesondert vergütet werden". Die Schuldnerin erhält "für

ihre Tätigkeit vom Arbeitsamt ein Honorar", das "aus einer monatlichen Fallpau-

schale und einer erfolgsbezogenen Integrations-/Vermittlungsprämie besteht".

Als "monatliche Fallpauschale" wurde für "jeden eingestellten Arbeitslosen" ein

Betrag von 1.400 € vereinbart, der sich ab dem vierten Kalendermonat auf 75 %

und ab dem siebten Kalendermonat auf 50 % des Grundbetrags reduziert. Au-

ßerdem ist ausdrücklich vertraglich festgelegt, dass "die Gewährung weiterer

Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung (z.B. Lohnkostenzuschüsse)

nicht möglich ist". Diese Regelungen werden zudem in der als Vertragsbestand-

teil geltenden Leistungsbeschreibung wiederholt. Diese Vertragsbestimmungen

lassen unzweideutig erkennen, dass die Zahlung von Arbeitsentgelt an die von

ihr eingestellten Arbeitnehmer zu den von der Schuldnerin gegenüber der Be-

klagten übernommenen Pflichten gehört.

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(1) Die vertragsgemäß geschuldete Einstellung von Arbeitnehmern in

"sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse" ist bereits für sich

genommen mit der Zahlung von Arbeitsentgelt an die Arbeitnehmer als Grund-

lage der Sozialversicherungspflicht verbunden. Die weitergehende ausdrückli-

che Anerkennung des Tarifvertrages über Arbeitnehmerüberlassung begründet

eine Verpflichtung der Schuldnerin gegenüber der Beklagten, die tarifvertragli-

che Vergütung an die in Arbeitsverhältnisse übernommenen Arbeitnehmer zu

entrichten. Die Einbeziehung der tarifvertraglichen Pflichten der Schuldnerin

gegenüber ihren Arbeitnehmern in das Vertragsverhältnis mit der Beklagten

entfaltet nur dann rechtliche Wirksamkeit, wenn die Beklagte die Durchsetzung

dieser Pflichten vertraglich einfordern kann. Ist die Geltung des Tarifvertrages

vereinbart, folgt daraus ohne weiteres, dass die dort vorgesehenen Lohnver-

pflichtungen auch tatsächlich zu erfüllen sind.

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(2) Als Honorar für die von ihr geschuldeten Leistungen erhält die

Schuldnerin eine monatliche Fallpauschale von 1.400 € je Arbeitnehmer. Der

Begriff der "Pauschale" verdeutlicht, dass damit die gesamte Tätigkeit der

Schuldnerin einschließlich der Zahlung von Arbeitsentgelt abgegolten ist (BT-

Drucks. 15/25 S. 28). Im Blick auf die nicht unbeträchtliche Höhe der Fallpau-

schale soll auf diese Weise vornehmlich der finanzielle Aufwand der Schuldne-

rin für die Lohnzahlung an die Arbeitnehmer ausgeglichen werden. Dies er-

schließt sich auch aus der unter Nr. 9 getroffenen Vertragsklausel, wonach die

Pauschale anteilig herabgesetzt wird, soweit der einzelne Arbeitnehmer statt in

einem Vollzeitarbeitsverhältnis lediglich in einem Teilzeitarbeitsverhältnis tätig

ist. Dienen die Zahlungen der Beklagten danach der Vergütung der von der

Schuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer, versteht es sich von selbst, dass die

tatsächliche Lohnzahlung im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Gewährung der

Fallpauschalen steht. Soweit die Fallpauschale zeitlich degressiv ausgestaltet

ist, sollen damit - ohne dass der Zahlungszweck eine Änderung erfährt - ledig-

lich die Bemühungen der Schuldnerin, eine Übernahme der Arbeitnehmer durch

den Entleiher oder anderer Arbeitgeber zu verwirklichen, verstärkt werden (BT-

Drucks. aaO).

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(3) Ferner ist in dem Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass von der

Schuldnerin durchgeführte arbeitsmarktorientierte Integrationsbemühungen und

individuell geeignete Kurzzeitqualifizierungen nicht gesondert vergütet werden

und auch die Gewährung weiterer Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsför-

derung wie Lohnkostenzuschüsse ausscheidet. Im Umkehrschluss ist dieser

Regelung zu entnehmen, dass die Schuldnerin für die Zahlung der Arbeitsent-

gelte an die Arbeitnehmer keine zusätzliche Vergütung verlangen kann, son-

dern diese Leistungen durch die Pauschale abgegolten sind. Mithin hat die

Schuldnerin das gesamte vertraglich übernommene Leistungsspektrum ein-

schließlich der Lohnzahlung an die Arbeitnehmer zu erfüllen, um in den Genuss

der Vergütung durch die vereinbarten Fallpauschalen zu gelangen. Dass unab-

hängig von der Lohnzahlung zu vergütende Teilleistungen erbracht wurden, ist

weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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bb) Dieses vom Wortlaut ausgehende Verständnis des Vertrages ist ent-

sprechend den Motiven des Gesetzgebers auch allein interessengerecht.

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(1) Bereits der Gesetzgeber hat im Rahmen der Einführung des § 37c,

§ 434g Abs. 5 SGB III zum Ausdruck gebracht, dass die Personal-Service-

Agenturen nur eine Vergütung von dem Arbeitsamt erhalten, wenn das von ih-

nen geleistete Arbeitsentgelt dem Tarifvertrag über Arbeitsüberlassung ent-

spricht (BT-Drucks. 15/25 S. 37). Diese Regelung wäre mit Rücksicht auf die

von dem Arbeitsamt gewährte Gegenleistung jeden Sinnes beraubt, wenn es

der Schuldnerin im Verhältnis zu der Arbeitsverwaltung freistünde, ob sie die

tarifvertraglich festgelegten Entgelte tatsächlich an ihre Arbeitnehmer zahlt. Un-

terschreitet eine wirtschaftlich gesunde Personal-Service-Agentur aus übertrie-

benem Erwerbsinteresse gegenüber ihren Arbeitnehmern die tarifvertraglichen

Vergütungssätze, ist die Arbeitsverwaltung folglich berechtigt, die Zahlung der

Fallpauschale zu verweigern. Nicht anders verhält es sich, wenn - wie hier - ei-

ne insolvente Personal-Service-Agentur die Lohnzahlung völlig einstellt.

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(2) Der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossene Ver-

trag sieht für verleihfreie Zeiten die Vornahme arbeitsorientierter Integrations-

bemühungen und individuell geeigneter Kurzzeitqualifizierungen vor. Nach dem

Vertragsinhalt sind die Arbeitnehmer jedoch "vorrangig" an andere Arbeitgeber

mit dem Ziel der Übernahme zu überlassen. Da für während verleihfreier Zeiten

vorgenommene Maßnahmen keine gesonderte Vergütung durch das Arbeitsamt

gezahlt wird, soll das finanzielle Risiko, dass die Schuldnerin als Personal-

Service-Agentur in bestimmten Zeiten keinen Ausgleich durch Zahlungen von

Entleihern erhält, ersichtlich mit der Fallpauschale abgegolten werden. Folge-

richtig kann die Schuldnerin unabhängig davon, ob die Arbeitnehmer bei ande-

ren Arbeitgebern tätig sind oder an Qualifizierungsmaßnahmen der Schuldnerin

teilnehmen, Zahlung der Fallpauschalen nur verlangen, wenn sie in der Lage

ist, die tarifvertraglichen Entgelte an die Arbeitnehmer zu entrichten.

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(3) Schließlich ist nach dem Vertragsinhalt im Einklang mit den gesetzli-

chen Vorgaben (BT-Drucks. 15/25 S. 28) die Zahlung von Ermessensleistungen

der aktiven Arbeitsförderung wie Lohnkostenzuschüssen ausgeschlossen.

Würden - wie es dem Kläger vorschwebt - Fallpauschalen trotz Abbruchs der

Leistung von Arbeitsentgelt gewährt, so käme es mittelbar zu vertragswidrigen

Lohnzuschüssen, weil die Beklagte nunmehr als Ersatz für die von der Schuld-

nerin nicht mehr geleistete Lohnzahlung Insolvenzausfallgeld (§§ 183 ff SGB III)

zu erbringen hätte. Ein Anspruch auf die Fallpauschale kann demzufolge nur

bestehen, wenn die Personal-Service-Agentur die tarifvertraglich geschuldete

Entlohnung tatsächlich erbringt.

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c) An dem von § 320 BGB vorausgesetzten Gegenseitigkeitsverhältnis

fehlt es nicht deswegen, weil die Schuldnerin die Lohnzahlung an die Arbeit-

nehmer und nicht an die Beklagte als ihre Vertragspartnerin zu erbringen hat.

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Ohne die Schaffung von Personal-Service-Agenturen obläge es der Be-

klagten, Arbeitslose durch die Gewährung von Entgeltersatzleistungen (§ 116

SGB III), insbesondere Arbeitslosengeld (§§ 117 ff SGB III), zu unterstützen. Mit

Hilfe der verwirklichten vertraglichen Gestaltung werden Arbeitslose in ein Be-

schäftigungsverhältnis übernommen; zugleich wird die Beklagte, welche die

Einstellung von Arbeitslosen durch Zahlung der Fallpauschalen (mittelbar) ver-

gütet, von der Zahlung öffentlicher Unterstützungsleistungen befreit. Folglich

bezweckt die Beklagte mit ihrer Zahlung in ihrem wirtschaftlichen Eigeninteres-

se eine Leistung der Schuldnerin an die bei dieser eingestellten Arbeitslosen.

Die hier gewählte vertragliche Gestaltung ähnelt im Blick auf die von der

Schuldnerin als Gegenleistung für die Bezuschussung der Arbeitsverhältnisse

zu Gunsten der Beklagten übernommene Zahlung von Arbeitsentgelt an die

Arbeitnehmer der Konstellation einer Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB). Es ist

anerkannt, dass es für die Annahme eines Gegenseitigkeitsverhältnisses aus-

reicht, wenn der Schuldner die Leistung vertragsgemäß zugunsten eines Drit-

ten zu bewirken hat (RGRK-BGB/Ballhaus, 12. Aufl. Rn. 3 vor § 320; Staudin-

ger/Otto, BGB 2004 § 320 Rn. 17). Demnach ist ein Synallagma hier gegeben,

weil die Lohnzahlung der Schuldnerin nach Sinn und Zweck des Vertrages dazu

dient, die Beklagte von Ansprüchen Arbeitsloser auf Entgeltersatzleistungen zu

befreien. Der von ihr übernommenen Verpflichtung, die Beklagte von öffentli-

chen Ansprüchen Arbeitsloser zu entbinden, genügt die Schuldnerin nicht be-

reits durch die Begründung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhält-

nissen, sondern erst durch die Auszahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts,

weil die Beklagte im Falle einer Insolvenz an die Beschäftigten Insolvenzgeld

(§§ 183 ff SGB III) zu entrichten hat. Zwar ist bei einem Arbeitnehmerüberlas-

sungsvertrag die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge durch den Verlei-

her mit der Pflicht des Entleihers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht

synallagmatisch verknüpft (BGHZ 161, 241, 251 f). Vorliegend handelt es sich

jedoch weder um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag noch um die Zahlung

von Sozialversicherungsbeiträgen. Vielmehr war hier der Wille der Vertrags-

schließenden - ähnlich wie bei der synallagmatisch an die Überlassung von Ar-

beitnehmern gebundenen Vergütung (BGHZ, aaO) - darauf gerichtet, durch die

Gewährung von Fallpauschalen die Lohnzahlung an die Arbeitnehmer zu ent-

gelten.

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3. Vorliegend haben beide Vertragspartner bezogen auf den der Klage-

forderung zugrunde liegenden Monat Februar 2004 keine vertraglichen Leistun-

gen bewirkt, weil die Schuldnerin die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nicht

entlohnt und die Beklagte keine Fallpauschalen gezahlt hat. In einem solchen

Fall steht dem Kläger als Insolvenzverwalter mit Rücksicht auf die Nichterfül-

lungseinrede des Vertragspartners (§ 320 BGB) ein durchsetzbarer Anspruch

gegen diesen nicht zu. Selbst wenn man - anders als der Senat - im Betrieb der

Personal-Service-Agentur und in der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsver-

hältnisse mit den Arbeitnehmern von der Schuldnerin bewirkte Teilleistungen

erkennen wollte, könnte sie hierfür nach der unter der Geltung von § 17 KO be-

gründeten und auf § 103 InsO übertragbaren Rechtsprechung eine anteilige

Vergütung nur dann beanspruchen, wenn die von der Beklagten geschuldete

Gegenleistung teilbar wäre (BGHZ 129, 336, 340). An der Teilbarkeit der Ge-

genleistung fehlt es indes, weil die Beklagte eine nicht auf Einzelleistungen auf-

spaltbare Pauschale schuldet.

III.

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Auf die begründete Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil

aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf,

kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und auf der Grundlage des

gewonnenen Auslegungsergebnisses die Berufung des Klägers gegen das Ur-

teil des Landgerichts zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 20.06.2008 - 2 O 39/08 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.09.2008 - 5 U 90/08 -