Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2009 – IX ZR 32/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und

Grupp

am 17. Dezember 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom

17. Dezember 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.886.823,36 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auslegung der §§ 225, 227

Abs. 1 InsO, wonach Forderungen, die aus einer vorsätzlich begangenen uner-

laubten Handlung des Schuldners herrühren (vgl. § 174 Abs. 2 InsO), von der

Schuldbefreiung durch den erfüllten Insolvenzplan nur ausgenommen sind,

wenn er dies bestimmt, steht mit dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte so-

wie dem Sinn und Zweck des Insolvenzplanverfahrens in Einklang. Entgegen-

stehende Stimmen in Rechtsprechung und Literatur hat die Nichtzulassungsbe-

schwerde auch nicht aufzeigen können. Eine höchstrichterliche Bestätigung des

Standpunkts des Berufungsgerichts ist deshalb nicht erforderlich.

3

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte gleichheitswidrige Be-

nachteiligung von Gläubigern natürlicher Personen durch das Insolvenzplanver-

fahren gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren ist nicht gegeben. Das Insol-

venzplanverfahren ist nur dann handhabbar und kann nur dann zu der im Inte-

resse der Gläubigergesamtheit gewünschten zeitnahen Schuldenregulierung

führen, wenn die Prüfung der behaupteten Schlechterstellung im Verfahrensab-

schnitt der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans (§ 247 Abs. 2, §§ 248

bis 251 InsO) an die Glaubhaftmachung durch den widersprechenden Gläubi-

ger geknüpft wird. Dieses Erfordernis wird sonach durch die Besonderheiten

dieser Verfahrensart gerechtfertigt; es erscheint sogar zwingend erforderlich.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Kayser Gehrlein

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2007 - 5 O 313/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2007 - 10 U 111/07 -