BGH Urteil vom 17.12.2009 – Xa ZR 34/06
Xa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 17. Dezember 2009 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Dezember 2009 durch den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Dr. Bacher
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerinnen, die im Übrigen zurückgewie-
sen wird, wird das am 6. Dezember 2005 verkündete Urteil des
1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abge-
ändert und wie folgt neu gefasst:
Das europäische Patent 538 513 wird unter Abweisung der weitergehenden Klage im Umfang seines Patentan- spruchs 1 sowie seiner Patentansprüche 3 bis 6, soweit diese nicht über Patentanspruch 2 auf Patentan- spruch 1 zurückbezogen sind, mit Wirkung für das Ho- heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen drei
Viertel und die Beklagte ein Viertel.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 24. Oktober 1991 angemeldeten,
auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen
Patents 538 513 (Streitpatents), das ein "Kappaggregat zum Abtrennen von
Überständen von Kantenmaterial" betrifft und sechs Patentansprüche umfasst.
Patentansprüche 1 und 2 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch:
"1. Kappgerät für Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend be- wegten plattenförmigen Werkstücken (W) zum Abtrennen von über die vor- deren und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkstücke verlaufenden Schmalflächen (26, 27) der Werkstücke hinaus- stehenden Überstände[n] (3, 4) von Kantenmaterial (2), welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlaufenden Schmalflächen der Werkstücke ange- bracht, vorzugsweise angeleimt ist, - mit jeweils einer mit einem angetriebenen Kappsägeblatt (16 bzw. 17) ausgestatteten Sägeeinheit (28 bzw. 29) für den vorderen (3) und den hinteren (4) Kantenmaterialüberstand, je einem Anschlag (20 bzw. 21) für jedes Kappsägeblatt (16 bzw. 17), dessen Anschlagfläche (22 bzw. 23) mit einer Schnittebene des jeweili- gen Kappsägeblattes (16 bzw. 17) fluchtet und an der vorderen bzw. hin- teren Schmalfläche (26 bzw. 27) der plattenförmigen Werkstücke anleg- bar ist,
-
- einer Schrägführungsanordnung, mit der die Sägeeinheiten (28 bzw. 29) zur Durchführung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kappsägeblätter von einer Stellung über bzw. unter dem Kantenmaterial (2) entlang einer schräg zur Werkstückdurchlaufebene verlaufenden Ebene in eine Stellung unter bzw. über dem Kantenmaterial (2) und zu- rück verfahrbar sind,
dadurch gekennzeichnet, daß die Schrägführungsanordnung eine einzige Führungsbahn (5) aufweist, an der beide Sägeeinheiten (28 und 29) verfahr- bar gelagert sind.
2. Kappaggregat nach Anspruch 1, mit jeweils auf einer Antriebswelle eines Elektromotors (14 bzw. 15) unmittelbar angeordneten Kappsägeblatt (16 bzw. 17), dadurch gekennzeichnet, daß die Sägeeinheiten (28 und 29) derart an der einzigen Führungsbahn (5) gelagert sind, daß die Kappsägeblätter (16 und 17) dicht aneinander fahrbar und die Elektromotoren (14 und 15) jeweils auf den einander abgewandten Seiten der Sägeblätter angeordnet sind."
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezo-
genen Patentansprüche 3 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerinnen haben gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der mangeln-
den Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜbkG) die vollständige Nich-
tigerklärung des Streitpatents beantragt und sich dazu auf Vorbenutzungen
durch die Maschinen N. 2, N. 11 und N. 23 der O. S.p.A. so-
wie auf die deutschen Offenlegungsschriften 27 21 918 (Fritz Wilmsmeyer KG)
und 20 12 115 (Maschinenfabrik Karl M. Reich) gestützt. Die Beklagte ist der
Klage - auch mit zwei Hilfsanträgen - entgegengetreten. Das Patentgericht hat
die Klage abgewiesen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgen die Klägerinnen ihr
erstinstanzliches Begehren weiter.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie verteidigt das Streitpa-
tent in erster Linie mit folgendem Patentanspruch 1:
-
"Kappgerät für Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend beweg- ten plattenförmigen Werkstücken (W) zum Abtrennen von über die vorderen und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkstücke verlau- fenden Schmalflächen (26, 27) der Werkstücke hinausstehenden Überstände[n] (3, 4) von Kantenmaterial (2), welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlau- fenden Schmalflächen der Werkstücke angebracht, vorzugsweise angeleimt ist, - mit jeweils einer mit einem eigenen Motor (14 bzw. 15) angetriebenen Kapp- sägeblatt (16 bzw. 17) ausgestatteten Sägeeinheit (28 bzw. 29) für den vor- deren (3) und den hinteren (4) Kantenmaterialüberstand, je einem Anschlag (20 bzw. 21) für jedes Kappsägeblatt (16 bzw. 17), des- sen Anschlagfläche (22 bzw. 23) mit einer Schnittebene des jeweiligen Kappsägeblattes (16 bzw. 17) fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren Schmalfläche (26 bzw. 27) der plattenförmigen Werkstücke anlegbar ist, einer Schrägführungsanordnung, mit der die Sägeeinheiten (28 bzw. 29) zur Durchführung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kappsä- geblätter von einer Stellung über bzw. unter dem Kantenmaterial (2) entlang einer schräg zur Werkstückdurchlaufebene verlaufenden Ebene in eine Stel- lung unter bzw. über dem Kantenmaterial (2) und zurück verfahrbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Schrägführungsanordnung eine einzige Füh- rungsbahn (5) aufweist, an der beide Sägeeinheiten (28 und 29) verfahrbar ge- lagert sind."
-
Hilfsweise macht die Beklagte geltend, Patentanspruch 2 sei selbststän-
dig schutzfähig.
Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Im Auftrag des Senats hat Professor Dr.-Ing. B. D. , Leibniz-
Universität H. , Institut für Fertigungstechnik und Werkzeugmaschinen,
ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung er-
läutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Streitpa-
tent hat nur im Umfang des Patentanspruchs 2 und der hierauf zurückbezoge-
nen Patentansprüche 3 bis 6 Bestand.
I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Kappgerät (Kappaggregat) für Maschi-
nen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend bewegten plattenförmigen
Werkstücken wie Spanplatten oder Tischlerplatten (Stabsperrholz), die an ihrer
Ober- und Unterseite mit einem Furnier oder einer Beschichtung versehen
werden können und insbesondere in der Möbelindustrie Verwendung finden.
Die Schmalflächen der Platten werden vielfach in einem weiteren Arbeitsschritt
zum Kantenschutz und zur Verbesserung des Aussehens mit einem Streifen
aus Furniermaterial oder Kunststoff, dem "Kantenmaterial" oder "Umleimer",
versehen. Das Streitpatent befasst sich mit einem Kappgerät zum Abtrennen
von überstehendem Kantenmaterial der vorderen und hinteren, im Wesentli-
chen längs zur Bewegungsrichtung der bei der Bearbeitung geradlinig und fort-
laufend bewegten plattenförmigen Werkstücke verlaufenden Kanten. Das
Streitpatent schildert dabei Kappgeräte mit den Merkmalen des Oberbegriffs
des Patentanspruchs 1 als seit langem bekannt, nämlich mit jeweils einer mit
einem angetriebenen Kappsägeblatt ausgestatteten Sägeeinheit für den vorde-
ren und den hinteren Kantenmaterialüberstand, je einem Anschlag für jedes
Kappsägeblatt mit einer Anschlagfläche, die mit einer Schnittebene des Säge-
blatts fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren Schmalfläche des Werkstücks
angelegt werden kann, sowie einer Schrägführungsanordnung, mit der die Sä-
geeinheiten zur Durchführung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich
ihrer Kappsägeblätter von einer Stellung über bzw. unter dem Kantenmaterial
entlang einer Ebene, die schräg zur Ebene des Werkstückdurchlaufs verläuft,
in eine Stellung unter bzw. über dem Kantenmaterial und zurück verfahren
werden kann. Die Beschreibung des Streitpatents führt weiter aus, dass die
Anordnung zur Schrägführung dabei aus zwei separaten, meist voneinander
getrennten Führungseinheiten für den vorderen und für den hinteren Kanten-
materialüberstand bestehe, wobei die Führungseinheiten in Form von Säulen-
führungen als Spitzanordnungen, V-Anordnungen und Parallelanordnungen
sowie als Parallelogrammführung und als Waagerecht-Doppelstangenführun-
gen bekannt seien (Beschr. Sp. 1 Z. 33-51). Das Streitpatent bemängelt bei
den bekannten Schrägführungsanordnungen als nachteilig, dass sie auf Grund
der Unterteilung in getrennte Führungseinheiten relativ viel Platz benötigten,
technisch aufwändig und wegen der großen Anzahl der erforderlichen Teile in
der Fertigung teuer seien (Beschr. Sp. 1 Z. 52-58).
2. Durch das Streitpatent soll demgegenüber ein Kappaggregat zur Ver-
fügung gestellt werden, das bei technisch einfachem Aufbau eine kompakte
Konstruktion aufweist (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 1-5).
3. Hierzu wird durch Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten
Fassung ein Kappgerät (zum Abtrennen von Überständen an den im Wesentli-
chen quer zur Bewegungsrichtung der Werkstücke verlaufenden Schmalflä-
chen) unter Schutz gestellt
(1) mit jeweils einer Sägeeinheit für den vorderen und
den hinteren Kantenmaterialüberstand, die
(1.1) mit einem angetriebenen Kappsägeblatt ausgestattet
ist,
(2)
und mit je einem Anschlag für jedes Kappsägeblatt,
(2.1) dessen Anschlagfläche mit einer Schnittebene des
jeweiligen Kappsägeblatts fluchtet und
(2.2) an der vorderen bzw. hinteren Schmalfläche der plat-
tenförmigen Werkstücke anlegbar ist,
(3)
sowie mit einer Schrägführungsanordnung,
(3.1) mit der die Sägeeinheiten (zur Durchführung der
Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kapp-
sägeblätter) von einer Stellung über bzw. unter dem
Kantenmaterial in eine Stellung unter bzw. über dem
Kantenmaterial und zurück verfahrbar sind,
(3.2) entlang einer schräg zur Werkstückdurchlaufebene
verlaufenden Ebene
(3.3) und die eine einzige Führungsbahn aufweist, an der
beide Sägeeinheiten verfahrbar gelagert sind.
4. Ein erfindungsgemäßes Kappgerät zeigt Figur 1 des Streitpatents:
In diesem Ausführungsbeispiel bezeichnet das Bezugszeichen 2 das
Kantenmaterial parallel zur Bewegungsrichtung mit dessen Überstand 3 in Be-
wegungsrichtung, dem ein (in dieser Figur nicht dargestellter) weiterer Über-
stand 4 am hinteren Ende (vgl. Fig. 5) entspricht. Diese beiden Kantenüber-
stände sollen durch das Kappaggregat abgetrennt werden, während die oberen
und unteren Überstände über vom Streitpatent nicht erfasste Fräsaggregate
beseitigt werden (vgl. Beschr. Sp. 3 Z. 52-56). Dies impliziert, dass der Schnitt
in einer Ebene erfolgt, die die Bewegungsebene der Werkstücke im Wesentli-
chen senkrecht schneidet. Die Schrägführungseinrichtung für die Sägeeinrich-
tungen weist die einzige Führungsbahn 5 auf, die hier als Linearsäulenführung
ausgebildet ist (Beschr. Sp. 4 Z. 3-5) und zwei Laufschuhe 6 und 7 trägt, die
von den Arbeitszylindern 10 und 11 über die Kolbenstangen 8 und 9 verscho-
ben werden können. An den beiden Laufschuhen sind seitlich die Halterun-
gen 12 und 13 angeordnet, die die beiden Elektromotoren 14 und 15 tragen. An
deren Antriebswellen sind wiederum die Kappsägeblätter 16 und 17 drehfest
befestigt (Beschr. Sp. 4 Z. 8-12). An den freien Enden der Halterungen 18 und
19 (in Fig. 2) an den Enden der Laufschuhe 6 und 7 sind ferner Anschläge 20
und 21 befestigt, die mit den Schnittebenen der Kappsägeblätter 16 und 17 ge-
nau fluchtende Anschlagflächen aufweisen. Die Anschläge sind wiederum mit
Rollen 24 und 25 ausgestattet, deren Anordnung die Anschlagsflächen präzise
tangential in ihre Umfangsfläche einmünden lässt. In diesem Ausführungsbei-
spiel bildet der Laufschuh 6 zusammen mit den Halterungen 12 und 18, dem
Elektromotor 14, dem Sägeblatt 16 und dem Anschlag 20 mit der Rolle 24 die
obere Sägeeinheit 28; entsprechend verhält es sich mit der unteren Sägeein-
heit 29.
II. 1. Das Patentgericht hat Patentanspruch 1 des Streitpatents dahin
ausgelegt, dass die beiden Sägeeinheiten (Merkmal 1) jeweils einen eigenen
Antriebsmotor für das jeweilige Kappsägeblatt (Merkmal 1.1) aufweisen müss-
ten.
2. a) Das Patentgericht hat die Neuheit des nach diesem Verständnis in
Patentanspruch 1 des Streitpatents geschützten Gegenstands gegenüber der
deutschen Offenlegungsschrift 27 21 918 deshalb bejaht, weil das Merk-
mal 3.3., nach dem die Schrägführungsanordnung lediglich eine einzige Füh-
rungsbahn aufweise, an der beide Sägeeinheiten verfahrbar gelagert seien, bei
der Entgegenhaltung nicht offenbart werde. Für die Kappung des vorderen
Überstands und die Kappung des hinteren Überstands wird nach dieser Offen-
legungsschrift jeweils eine gesonderte Führungsbahn mit einer darauf ange-
ordneten Sägeeinheit verwendet. Dies zeigt insbes. die Figur 3 der Entgegen-
haltung, bei der der in Vorschubrichtung gesehen erste Schlitten zum Absägen
des vorderen und der dahinter liegende Schlitten zum Absägen des hinteren
Leistenüberstands dient (Beschr. S. 9 Abs. 1 und 2, S. 12, 15 Abs. 2):
b) Nach der deutschen Offenlegungsschrift 20 12 115 erfolgt, wie das
Patentgericht von der Berufung unangefochten und zutreffend festgestellt hat,
die Führung des Schlittens auf einer Waagerecht-Doppelstangenführung (vgl.
Beschr. S. 8 vorletzter Abs., S. 11 2. Abs.) und nicht auf einer Schrägführung.
Auch das zieht die Berufung nicht in Zweifel, wenn sie ausführt, eine Schräg-
führungsanordnung sei bei dieser Kappvorrichtung nicht vorhanden, die beiden
Wagen 13 und 113 seien vielmehr auf den parallel zur Förderrichtung des
Werkstücks verlaufenden Doppelführungsstangen 14 und 15 verschiebbar ge-
lagert. Dies zeigt Figur 1:
Die beiden Kreissägen 6 und 106 sind dabei auf einer gemeinsamen
Führungsbahn (achs)symmetrisch zueinander angeordnet und verfügen je über
einen eigenen Antriebsmotor 7 und 107.
c) Gegenüber den von den Klägerinnen behaupteten Vorbenutzungen
N. 2, N. 11 und N. 23, die nach dem Vortrag der Klägerinnen eine
einzige gemeinsame Schrägführungseinrichtung für die beiden Sägeeinheiten
verwenden, hat das Patentgericht den neuheitsbegründenden Unterschied dar-
in gesehen, dass diese von einem einzigen gemeinsamen Elektromotor ange-
trieben werden. Auch dies wird von der Berufung nicht angegriffen.
3. Das Patentgericht hat weiter ausgeführt, die Lehre des Streitpatents
beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Die Maschinen der N. -Reihe hätten
dem Fachmann keine Anregung gegeben, zur Lösung des Streitpatents zu ge-
langen, denn dort seien anders als bei den im Streitpatent als bekannt be-
zeichneten Kappaggregaten nicht zwei separate Sägeeinheiten vorhanden. Es
habe für den Fachmann nicht nahegelegen, zu diesem bekannten Konzept zu-
rückzukehren und
lediglich die Schrägführungsbahn der N. -Geräte zu
übernehmen. Auch die deutsche Offenlegungsschrift 27 21 918 habe dem
Fachmann keine Anregung gegeben, zur Lösung des Streitpatents zu gelan-
gen. Diese viele Jahre alte Entgegenhaltung beschreibe eine Ausführungsform,
bei der eine Schrägsäulenführung vorgesehen sei, und reihe sich als Parallel-
anordnung ein in die Beispiele aus dem Stand der Technik, die in der Streitpa-
tentschrift als bekannt bezeichnet würden. Einen Hinweis darauf, die Sägeein-
heiten auf nur einer einzigen Führungsbahn verfahrbar zu lagern, erhalte der
Fachmann aus dieser Veröffentlichung nicht. Schließlich habe der Fachmann
eine Anregung, zur Lösung des Streitpatents zu gelangen, auch der deutschen
Offenlegungsschrift 20 12 113 nicht entnehmen können. Zum einen sei diese
bereits 20 Jahre vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht worden.
Zum anderen werde das Kantenmaterial dort in anderer Weise abgeschnitten,
nämlich dadurch, dass die Sägeblätter der über waagerechte Doppelstangen
geführten Sägeeinheiten auf Schlitten während der Parallelbewegung mit dem
Werkstück durch Querverschiebung, gesteuert durch eine Kurve, in das Werk-
stück eindrängen und so das Trennen des Kantenmaterialüberstandes bewirk-
ten. Zudem habe der Fachmann für den Einsatz in einer Schrägführungsan-
ordnung auch die Stellung der Sägen auf dem Schlitten umkonstruieren müs-
sen. Er habe der Veröffentlichung lediglich das Element der gemeinsamen ein-
zigen Führungsbahn entnehmen können.
III. In der Berufungsinstanz verteidigt die Beklagte das Streitpatent zu-
lässigerweise nur noch mit der Einschränkung, dass beide Sägeeinheiten je-
weils einen eigenen Antriebsmotor für das jeweilige Kappsägeblatt aufweisen.
Auf die Richtigkeit der Auslegung von Patentanspruch 1, wie sie das Patentge-
richt vorgenommen hat, kommt es daher nicht an.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in dieser
Fassung beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Nach der Überzeugung des Senats gehörten die Geräte der N. -
Reihe im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents zum Stand der Technik. Diese
Überzeugung des Senats stützt sich zum einen auf das Prospektblatt "O. -
/H. 1985", das die Klägerinnen
im Termin vorgelegt haben und
das jedenfalls dafür spricht, dass das Gerät N. 23 auf der H. -Messe
1985 ausgestellt war. Zum anderen gründet die Überzeugung des Senats auf
der Aussage des Zeugen R. , der glaubhaft geschildert hat, dass er - als
letzte Maschine, die er für seinen Betrieb angeschafft habe, - im Jahre 1984 ein
Gerät N. 11 erworben und in seinem allgemein zugänglichen Betrieb auf-
gestellt habe. Der neuheitsbegründende Unterschied zu den Geräten der N.-
-Reihe besteht - wie unter 2 c ausgeführt - darin, dass die Sägeeinheiten bei
den N. -Geräten von einem einzigen gemeinsamen Elektromotor angetrie-
ben werden.
Aus dem zur Abgrenzung hiervon vorgenommenen Zusatz in Patentan-
spruch 1 des Streitpatents, dass je ein Antriebsmotor für jedes der beiden
Kappsägeblätter vorhanden sein soll, ergibt sich nicht, dass die Kappsägeblät-
ter unabhängig voneinander verfahrbar sein sollen. Hierüber sagt Patentan-
spruch 1 nichts aus. Die separate Verfahrbarkeit ergibt sich erst aus Patentan-
spruch 2. Dass die zwei Motoren für den Fachmann, als den der Senat in
Übereinstimmung mit dem Patentgericht einen Fachhochschulingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau mit einiger Erfahrung in der Konstruktion von
Kappaggregaten ansieht, nur Sinn haben konnten, wenn damit die voneinander
unabhängige Verschiebbarkeit der Kappsägeblätter erreicht werden sollte, er-
schließt sich dem Senat nicht. Welche Funktion die beiden Motoren haben soll-
ten, lehrt Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung
nicht. Dies ergibt sich vielmehr erst aus Patentanspruch 2. Dort erfährt der
Fachmann, dass die Kappsägeblätter dicht aneinander verfahrbar sein sollen.
Er entnimmt daraus, dass auch das Gegenteil möglich sein muss, sie nämlich
unabhängig voneinander verschiebbar sein sollen. Allein aus dem Vorhanden-
sein von je einem Motor für den Antrieb jedes Kappsägeblatts ergibt sich dies
noch nicht. Hierfür kommen für den Fachmann auch andere und für sich nahe-
liegende Gründe in Betracht wie die Erhöhung der Betriebssicherheit. Deshalb
begründet dieser Zusatz allein noch keine erfinderische Tätigkeit. Patentan-
spruch 1 hat damit in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung keinen
Bestand.
2. Dies gilt auch für die Unteransprüche 3 bis 6 in ihrer unmittelbaren
Rückbeziehung auf Patentanspruch 1. Diese haben keinen eigenen erfinderi-
schen Gehalt. Patentanspruch 3 gibt an, dass die einzige Führungsbahn als
lineare Säulenführung ausgebildet ist. Eine einzige Führungsbahn mit Linear-
säulenführung wurde bei dem Kappgerät nach der deutschen Offenlegungs-
schrift 20 12 115 verwendet. Die Figuren 1 und 2 zeigen die beiden Führungs-
stangen, aus denen die Linearsäulenführung gebildet ist, auf der die beiden
Wagen der Sägeeinheiten mit Laufschuhen geführt sind. Nach Patentan-
spruch 4 ist die einzige Führungsbahn in einem Winkel zwischen 30 und 60°,
nach Patentanspruch 5 in einem Winkel von 45° gegenüber der Werkstück-
durchlaufebene geneigt. Dies ergibt sich auch aus der deutschen Offenle-
gungsschrift 27 21 918, Seite 9 1. Absatz. Dass die Sägeeinheiten über vorge-
spannte spielfreie Laufschuhe auf der Linearführung gelagert sind (Patentan-
spruch 6), bezeichnet die Streitpatentschrift zutreffend als seit langem bekannt
(Sp. 2 Z. 47-52). Eine spielfreie Führung der Bearbeitungseinheit ist bei einer
Werkzeugmaschine notwendig, damit die Bearbeitung des Werkstücks den
hohen Anforderungen an die Genauigkeit genügt. Linearführungen mit Lauf-
schuhen finden sich bei den Kappgeräten nach beiden deutschen Offenle-
gungsschriften.
IV. Patentanspruch 2 hat jedoch Bestand. Im Unterschied zu Patentan-
spruch 1 in der verteidigten Fassung gibt Patentanspruch 2 an, dass die Kapp-
sägeblätter dicht aneinander verfahrbar sein sollen. Wie bereits ausgeführt,
ergibt sich daraus, dass diese unabhängig voneinander verschiebbar sein sol-
len.
1. Patentanspruch 2 beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Allerdings be-
schreibt die deutsche Offenlegungsschrift 27 21 918 getrennte Sägeeinheiten
unter Einsatz von zwei getrennten Führungsbahnen. Aus der deutschen Offen-
legungsschrift 20 12 115 waren Sägeeinheiten bekannt, bei der sich die Säge-
einheiten auf einer gemeinsamen, allerdings horizontalen Führungsbahn befin-
den. Eine Zusammenschau dieser beiden Entgegenhaltungen hätte damit zur
Lehre des Patentanspruchs 2 des Streitpatents führen können, wenn der Fach-
mann zu einer solchen Zusammenschau Anlass gehabt hätte. Dies war jedoch
nicht der Fall. Ein solcher Anlass ergab sich nicht aus der deutschen Offenle-
gungsschrift 27 21 918. Aus ihr konnte der Fachmann nicht entnehmen, dass
es im Sinne seiner Aufgabenstellung sinnvoll sein konnte, die zwei getrennten
Führungsbahnen zu einer einzigen zu vereinigen. Aus der deutschen Offenle-
gungsschrift 20 12 115 war für den Fachmann nicht zu entnehmen, dass die
Schrägführung der einzigen Führungsbahn im Sinne eines einfacheren Auf-
baus und einer kompakteren Konstruktion sinnvoll sein konnte. Hinzu kommt,
dass die Geräte nach den beiden Offenlegungsschriften nach unterschiedli-
chen Arbeitsprinzipien - einerseits dem Hindurchfahren der Sägeblätter durch
die Werkstückebene, andererseits dem Eintauchen in das Werkstück durch
Querverschiebung - arbeiten, die eine Kombination nicht ohne aufwändige Um-
konstruktion zuließen. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Fachmann zu
einer solchen Umkonstruktion in der Lage gewesen wäre, gab es für ihn jedoch
keine Anregung, warum eine solche vorzunehmen war. Auch die N. -Geräte
konnten dem Fachmann hierzu keine Anregung geben. Diese hatten den be-
kannten Weg der Kappaggregate mit zwei separaten Sägeeinheiten mit jeweils
getrennten Antrieben verlassen. Sie waren damit zwar möglicherweise kom-
pakter als die aus der deutschen Offenlegungsschrift 27 21 918 und der deut-
schen Offenlegungsschrift 20 12 115 bekannten Geräte, in ihren Einsatzmög-
lichkeiten infolge der fehlenden Entkopplung der beiden Sägeeinheiten aber
eingeschränkt. Der vom Patentgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerung,
dass die N. -Geräte deshalb keine Anregung bieten konnten, ohne Entkopp-
lung lediglich eine Schrägführungsbahn zu übernehmen, tritt der Senat daher
bei. Auch die Zusammenschau mit den deutschen Offenlegungsschriften gab
hierzu keine Veranlassung.
2. Mit Patentanspruch 2 haben auch Patentansprüche 3 bis 6 in ihrer
Rückbeziehung auf Patentanspruch 2 Bestand.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ver-
Keukenschrijver
Mühlens
Berger
Richter Dr. Grabinski ist in Urlaub und ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Keukenschrijver
Bacher
Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.12.2005 - 1 Ni 22/04 (EU) -