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BGH Beschluss vom 21.12.2009 – X ZR 61/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning, Dr. Berger und
Dr. Grabinski
am 21. Dezember 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
8. September 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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1. Mit der Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
8. September 2009, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ge-
gen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
29. März 2007 zurückgewiesen worden ist, macht die Klägerin geltend, ihr An-
spruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil an dem Beschluss Richter am
Bundesgerichtshof Dr. Grabinski mitgewirkt hat, der nach § 41 Ziff. 6 ZPO von
der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen gewesen sei. Richter am Bun-
desgerichtshof Dr. Grabinski habe zwar nicht am Berufungsurteil mitgewirkt,
wohl aber an der vorausgegangenen Entscheidung des Landgerichts Düssel-
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dorf, welches mit der Berufung angefochten worden sei. Zugleich sei die Kläge-
rin hierdurch dem gesetzlichen Richter entzogen worden.
2. Beide rügen greifen nicht durch.
a) Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör
liegt nicht vor. Der Klägerin ist mit Schreiben vom 16. Juli 2009 mitgeteilt wor-
den, dass der Senat in der Besetzung mit Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Grabinski über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden wird. Ihr ist
daher rechtliches Gehör gewährt und Gelegenheit gegeben worden, eventuelle
Einwendungen gegen eine Entscheidung des Senats in der vorgesehenen Be-
setzung geltend zu machen (Art. 103 Abs. 1 GG).
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b) Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski war auch nicht durch § 41
Ziff. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Wie auch die
Klägerin nicht verkennt, hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski an
dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Berufungsurteil nicht
mitgewirkt. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 30. Juni 1998 (X ZB 30/97,
NJW-RR 1998, 1660) ausgeführt hat, ist nach § 41 Ziff. 6 ZPO nur der Richter
von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, der an der angefochtenen
Entscheidung mitgewirkt hat, nicht auch derjenige Richter, der an einer im In-
stanzenzug vorausgegangenen und durch die angefochtene Entscheidung be-
stätigten Entscheidung mitgewirkt hat. Wie die Vorschrift des § 86 Abs. 2 PatG
zeigt, die eine weitergehende Regelung enthält und auch einen Richter von der
Ausübung des Richteramts ausschließt, der an einer im Instanzenzug voraus-
gegangenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist für eine Erweiterung des Aus-
schlussgrundes nach § 41 Ziff. 6 ZPO (vgl. hierzu Vollkommer in Zöller, ZPO,
28. Aufl., § 41 ZPO Rdn. 13) kein Raum, da sie für den Zivilprozess - anders als
in den von § 86 Abs. 2 PatG erfassten Fällen - gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Scharen
Asendorf
Gröning
Berger
Grabinski
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2003 - 4a O 64/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.03.2007 - I-2 U 40/03 -