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BGH Beschluss vom 22.12.2009 – X ZR 151/07

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Dezember 2009

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2009

durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning,

Dr. Berger und Dr. Grabinski

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von

Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im

Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat ent-

nimmt dem Urteil des Berufungsgerichts, dass dieses in tatrichterli-

cher Auslegung der betreffenden Bestimmung (Position) der Leis-

tungsbeschreibung als Inhalt derselben festgestellt hat, dass die

fraglichen Massen ausschreibungsgemäß zwingend auszuheben

waren und dass diese auf der angegebenen Fläche abgelegt wer-

den durften. In der Pflicht, die Massen auszuheben, manifestierte

sich damit zugleich die Mindestbedingung für die unter der betref-

fenden Position anzubietende Leistung, so dass die Ausschreibung

insoweit bestehenden europarechtlichen Vorgaben genügte, auf de-

ren Missachtung die Nichtzulassungsbeschwerde wesentlich ge-

stützt ist. Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

von einer näheren Begründung abgesehen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 658.876,28 EUR fest-

gesetzt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Scharen

Asendorf

Gröning

Berger

Grabinski

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 14.11.2003 - 16 O 5479/01 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2007 - 13 U 211/03 -