BGH Beschluss vom 22.12.2009 – X ZR 151/07
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gröning,
Dr. Berger und Dr. Grabinski
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 1. November 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von
Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im
Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat ent-
nimmt dem Urteil des Berufungsgerichts, dass dieses in tatrichterli-
cher Auslegung der betreffenden Bestimmung (Position) der Leis-
tungsbeschreibung als Inhalt derselben festgestellt hat, dass die
fraglichen Massen ausschreibungsgemäß zwingend auszuheben
waren und dass diese auf der angegebenen Fläche abgelegt wer-
den durften. In der Pflicht, die Massen auszuheben, manifestierte
sich damit zugleich die Mindestbedingung für die unter der betref-
fenden Position anzubietende Leistung, so dass die Ausschreibung
insoweit bestehenden europarechtlichen Vorgaben genügte, auf de-
ren Missachtung die Nichtzulassungsbeschwerde wesentlich ge-
stützt ist. Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
von einer näheren Begründung abgesehen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 658.876,28 EUR fest-
gesetzt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Scharen
Asendorf
Gröning
Berger
Grabinski
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 14.11.2003 - 16 O 5479/01 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.11.2007 - 13 U 211/03 -