Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.03.2023 – 6 StR 53/23

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2023:210323B6STR53.23.0

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. September 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfallen der Teilfreispruch und die zugehörige Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 – 3 StR 360/04; vom 5. März 2015 – 3 StR 517/14).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Sander Feilcke Tiemann
Wenske Arnoldi