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BGH Beschluss vom 26.10.2004 – 3 StR 360/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Einfuhr von Betäubungsmitteln
u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 24. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfallen der Teilfreispruch und die zugehörige Kosten- und Auslagenentscheidung (vgl. BGH NStZ 2004, 109).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert