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BGH Urteil vom 17.12.2025 – 2 StR 153/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2025:171225U2STR153.25.0

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Mai 2024

a) soweit es den Angeklagten As betrifft, aufgehoben

aa) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1, II.4 und II.6 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist,

bb) mit den zugehörigen Feststellungen im Fall II.7 der Urteilsgründe,

cc) im Strafausspruch,

dd) soweit die Einziehung des Messers im Fall II.14 der Urteilsgründe unterblieben ist,

b) soweit es den Angeklagten S betrifft

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

bb) aufgehoben mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe,

cc) aufgehoben im Strafausspruch,

c) soweit es den Angeklagten N betrifft, aufgehoben

aa) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist,

bb) mit den zugehörigen Feststellungen in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe,

cc) im Strafausspruch,

d) soweit es den Angeklagten A betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen „gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung, in Tatmehrheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Nötigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Bedrohung“ zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

2

Den Angeklagten As hat es wegen „gemeinschaftlicher Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung“ unter Einbeziehung eines weiteren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung gegen ihn getroffen.

3

Den Angeklagten N hat es wegen „Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Nötigung in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Nötigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Köperverletzung in drei Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung“ zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verurteilt.

4

Den Angeklagten A hat es wegen „vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlicher Bedrohung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Weiterhin hat es eine Adhäsionsentscheidung gegen ihn getroffen.

5

Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.

6

Gegen das Urteil richten sich die zu Ungunsten der Angeklagten erhobenen Revisionen der Staatsanwaltschaft, die - „ohne damit eine Beschränkung der Revision vorzunehmen“ - näher bezeichnete Verletzungen materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben sowohl zulasten aller Angeklagten als auch zugunsten der Angeklagten S, N und As teilweise Erfolg und sind im Übrigen unbegründet.

I.

7

Das Landgericht hat - soweit hier von Relevanz - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

8

1. Am 22. März 2023 traf der in I lebende Geschädigte Sc in dem von ihm bewohnten Wohnheim zufällig auf den Mitangeklagten W. Auf dessen Aufforderung begab er sich nach unten. Während Sc die Treppe hinunterging, erkannte er, dass sich bei W auch dessen Freundin, der Angeklagte S und zwei unbekannte Personen aufhielten. Sc unterhielt sich zunächst mit der Gruppe, wobei der Angeklagte Safi direkt vor ihm stand und mit den beiden Unbekannten einen Halbkreis um ihn bildete. Im weiteren Verlauf gingen zwei weitere Unbekannte Sc hinterrücks an und versuchten, ihm seine Plattenkette über den Kopf zu ziehen. Der im Halbkreis links neben ihm stehende Unbekannte rief währenddessen „Hau ihn auf die Fresse!“. Eine „weitere unbekannt gebliebene Person“ stand neben dem Angeklagten S. Nachdem es den Angreifern nicht gelungen war, die Kette abzunehmen, ergriff der Angeklagte S eine Bierflasche, zerschlug sie und forderte Sc unter Vorhalt des abgebrochenen Flaschenhalses zur Herausgabe auf. Dieser kam der Aufforderung nach, anschließend flüchteten die Täter (Fall II.1 der Urteilsgründe).

9

Das Landgericht hat den Angeklagten S wegen „gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung“ verurteilt und die Angeklagten As, N und A freigesprochen. Von ihrer Tatbeteiligung hat es sich nicht überzeugen können, weil die Feststellung ihrer DNA an am Tatort aufgefundenen Zigarettenresten lediglich auf deren Anwesenheit, nicht aber auf deren Tatbeteiligung schließen lasse und die Angeklagten von den Tatzeugen nicht wiedererkannt worden seien. Darüber hinaus hat es den Angeklagten N als Tatbeteiligten ausgeschlossen, weil er während der Tatausführung mit dem am Geschehen nicht beteiligten P geraucht habe.

10

2. Am 5. Mai 2023 saß der Geschädigte Pi mit fünf Freunden im Außenbereich der Mensa in I. Am Nebentisch befanden sich die Angeklagten S und As mit sechs weiteren Personen. Als Pi aufstand und zum Mülleimer ging, kam der Angeklagte As, der sich zwischenzeitlich in das Gebäude begeben hatte, aus der Eingangstür neben dem Mülleimer heraus und packte ihn am Kragen. Hierauf traten auch die Begleiter des Angeklagten As hinzu und stellten sich um den Pi. Nachdem der Angeklagte As diesen losgelassen hatte, schlug der Angeklagte S den Pi von hinten mit der Faust gegen den Kopf. Dieser erlitt Kopfschmerzen sowie eine Schwellung am Kopf (Fall II.4 der Urteilsgründe).

11

Das Landgericht hat den Angeklagten As von dem Vorwurf der Beteiligung an der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) des Angeklagten S freigesprochen. Dessen Schlag sei ihm nicht gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Es fehle bereits an einem Tatbeitrag des Angeklagten As, der zu einer Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers oder einer Bestärkung des Täters geführt habe. Zudem spreche das Loslassen des Geschädigten dafür, dass der Angeklagte As diesen lediglich habe einschüchtern wollen, ohne dass die Verletzung von einem gemeinsamen Tatplan getragen gewesen sei.

12

3. Am 17. Mai 2023 traten die Angeklagten S, N und As sowie drei unbekannte Mittäter an die Geschädigten St, J und K nahe der Eishalle in I heran, verteilten sich paarweise auf sie und verlangten, ihre Taschen zu durchsuchen. Nachdem sich St zunächst dagegen „gewehrt“ hatte, öffnete er seine Tasche. Der Angeklagte S durchsuchte sie, ohne etwas von dem Inhalt - unter anderem Portemonnaie, EC-Karte und Zigaretten - zu entnehmen. Während einer der Unbekannten St an der Schulter drückte und ihn am Aufstehen und Weggehen hinderte, forderte der Angeklagte S nun auch J zur Herausgabe seiner Tasche auf. Dieser lehnte das ab und zog seine Tasche zu sich zurück, als daraufhin einer der Täter am Taschenband zog. Anschließend versetzte der Angeklagte S J zwei Ohrfeigen, woraufhin J vom Tatort floh. Zugleich versuchte der Angeklagte N, dem K dessen Umhängetasche über den Kopf zu ziehen. Als sich dieser dagegen wehrte, stieß der Angeklagte N ihn um, schleifte ihn an den Haaren über den Boden und trat mehrmals gegen dessen Hüfte und Bein. Schließlich gelang es auch K, mit seiner Tasche zu fliehen, woraufhin der Angeklagte N dessen zurückgelassene Musikbox zerstörte (Fall II.6 der Urteilsgründe).

13

Das Landgericht hat das Erzwingen der Durchsuchung der Tasche des St als „gemeinschaftliche“ Nötigung der Angeklagten S und N gewürdigt, „da die Durchsuchung der jeweiligen Taschen auf einem gemeinsamen Tat-entschluss“ beruht habe. In den Ohrfeigen zum Nachteil des J hat es eine gefährliche Körperverletzung des Angeklagten S erkannt, insoweit jedoch allein den am Taschenband des J ziehenden Unbekannten als weiteren Tatbeteiligten angesehen. Eine Beteiligung des Angeklagten N hieran hat es genauso wenig erörtert wie eine Beteiligung des Angeklagten S und der weiteren Angreifer an dem den K betreffenden Geschehen, das es als Körperverletzung und versuchte Nötigung allein des Angeklagten N gewürdigt hat. Den Angeklagten As hat es freigesprochen, da es konkrete Tathandlungen nicht habe feststellen können und in dem bloßen Danebenstehen kein strafbarer Tatbeitrag liege.

14

4. Am 25. Mai 2023 befanden sich die Angeklagten S, N und As mit einem unbekannten Mittäter erneut an der Eishalle in I. Dort forderte der Angeklagte S die Geschädigten Ka, Ku und Po zur Herausgabe ihrer Rucksäcke auf, um sie auf Drogen zu überprüfen. Als sich Ku daraufhin wegbewegte, folgten ihm die Angeklagten S und N und drohten, ihn mit einer Flasche und seinen Kopf auf den Asphalt zu schlagen, falls er seinen Rucksack nicht herausgebe. Infolgedessen übergab K seinen Rucksack dem Angeklagten S, der ihn durchsuchte und anschließend mitsamt Inhalt - unter anderem Bargeld, ein Tablet und Kopfhörer - zurückgab. Sodann forderten sie auch Ka zur Herausgabe seines Rucksacks auf. Als dieser sich weigerte, riss der Angeklagte N ihm den Rucksack aus den Händen. Nach der Durchsuchung des Rucksacks, in dem sich unter anderem ein Tablet, ein Portemonnaie mit Bargeld und das Medikament Ritalin befanden, erhielt auch Ka seine Sachen zurück. Währenddessen forderte der Angeklagte As den Po, mit dem er auf einer Bank sitzen geblieben war, auf, seinen Rucksack vorzuzeigen. Po kam der Aufforderung unter dem Eindruck des vorherigen Geschehens nach; auch er erhielt seine Sachen nach der Durchsuchung durch den Angeklagten As zurück (Fall II.7 der Urteilsgründe).

15

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher“ Nötigung verurteilt. Eine weitergehende Verurteilung wegen versuchten Raubes und versuchter räuberischer Erpressung hat es - wie auch im Fall II.6 der Urteilsgründe - abgelehnt. Aufgrund des Zurücklassens der Wertgegenstände und des Ritalin könne in beiden Fällen nicht davon ausgegangen werden, dass die Angeklagten nach Cannabis oder Betäubungsmitteln gesucht hätten, um sich Drogen zu verschaffen.

16

5. In der Nacht auf den 3. Juni 2023 traf der Geschädigte B auf den Angeklagten As, der mit B bereits am Nachmittag eine Auseinandersetzung gehabt hatte, sowie auf den Angeklagten N. Als die Angeklagten B erkannten, zog der Angeklagte N ihn zu Boden und schlug ihm zweimal mit der flachen Hand auf die Wange. Sodann versuchte der Angeklagte As mit einem Messer auf B einzustechen. Nachdem er durch den Angeklagten N zunächst hieran gehindert worden war, gelang es dem Angeklagten As schließlich, B einen Stich in den Oberbauch zuzufügen (Fall II.14 der Urteilsgründe).

17

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, den Angeklagten As darüber hinaus auch nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, verurteilt. Die Einziehung eines in Tatortnähe aufgefundenen Messers hat es nicht angeordnet. Es hat sich trotz entsprechender Zeugenaussagen nicht davon überzeugen können, dass es sich um das Tatmittel handele, weil an dem Messer keine DNA-Spur des Angeklagten As festgestellt werden konnte.

II.

18

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind zulässig und wirksam beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin zunächst unbeschränkte Revisionen eingelegt und umfassende Aufhebungsanträge gestellt. Zur Begründung hat sie die allgemeine Sachrüge erhoben und ausgeführt, dass „insbesondere“ im Einzelnen aufgezeigte Rechtsfehler gerügt seien, „ohne damit eine Beschränkung der Revision vorzunehmen“. Nach Auslegung des Inhalts der Revisionsbegründung unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. nur BGH, Urteile vom 8. Mai 2024 - 5 StR 445/23, Rn. 15, und vom 20. August 2025 - 6 StR 68/25, Rn. 8; jew. mwN) sind Angriffsziel der Rechtsmittel indes die Freisprüche der Angeklagten in den Fällen II.1, II.4 und II.6 der Urteilsgründe, das Unterbleiben weitergehender Verurteilungen in den Fällen II.6, II.7 und II.14 der Urteilsgründe und die Einziehungsanordnung im Fall II.14 der Urteilsgründe.

19

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zulasten der Angeklagten (§ 301 StPO).

20

a) Die Revisionen führen im Fall II.1 der Urteilsgründe zur Aufhebung der Freisprüche der Angeklagten N, A und As sowie zur Berichtigung des Schuldspruchs des Angeklagten S.

21

aa) Die Freisprüche der Angeklagten N, A und As haben keinen Bestand, weil die zugehörige Beweiswürdigung sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

22

(1) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht Zweifel an dem Vorliegen eines den Angeklagten belastenden Sachverhalts nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. Januar 2024 - 5 StR 406/23, Rn. 17, und vom 19. März 2025 - 6 StR 543/24, Rn. 16; jew. mwN). Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.

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(2) Gemessen daran begegnet die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

24

(a) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Erwägung des Landgerichts, die am Tatort an Zigaretten aufgefundenen DNA-Spuren der Angeklagten ließen nicht auf ihre Tatbeteiligung schließen, auf überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung beruht. Da das Tatgericht bei seiner Überzeugungsbildung Zweifeln, die auf bloß abstrakt-theoretischen Möglichkeiten gründen, keinen Raum geben darf (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2024 - 6 StR 71/24, NStZ-RR 2024, 276, 277; vom 9. Oktober 2024 - 2 StR 103/24, Rn. 11, und vom 18. Dezember 2024 - 2 StR 297/24, Rn. 23; jew. mwN), bedurfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass neben W, dessen Freundin und den Angeklagten weitere Personen am Tatort anwesend waren, die die Tat verübt haben müssten. Dafür gibt es jedoch nach den Aussagen von Sc und P, auf die das Landgericht seine Feststellungen gründet, keinerlei Anhaltspunkte.

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(b) Soweit das Landgericht die Freisprüche der Angeklagten auch darauf gestützt hat, dass sie nicht als Tatbeteiligte identifiziert worden seien, ist die Beweiswürdigung ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.

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(aa) Obwohl Sc einen Tatbeteiligten als „C“ erkannt hat, hat er den Angeklagten A, der ihm ebenfalls unter diesem Spitznamen bekannt ist, als Täter ausgeschlossen. Das Landgericht hat sich insoweit jedoch nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass Sc den Angeklagten aus Furcht vor Repressalien zu Unrecht entlastet haben könnte, weil er bei einem späteren zufälligen Aufeinandertreffen mit „C“ durch diesen mit dem Tode bedroht worden war. Dass er angab, sich daraufhin in seine Wohnung zurückgezogen zu haben, legt nahe, dass er die Drohung auch ernst nahm.

27

(bb) Dass der Angeklagte N als Tatbeteiligter ausscheiden soll, weil er während der Tatausführung mit P geraucht habe, ist nicht tragfähig begründet. P bekundete zwar, zum Rauchen draußen gewesen zu sein und einer dunkelhäutigen Person die Zigarette türkischer Marke gegeben zu haben, die später mit der DNA des Angeklagten N am Tatort sichergestellt wurde. Den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, dass beide auch gemeinsam geraucht hätten, während sich die Tat ereignete. Vielmehr sagte P aus, dass „er“ nach dem Rauchen wieder in das Wohnheim habe gehen wollen, als „er“ um die Ecke gegangen sei und das Zerbrechen der Bierflasche gehört habe.

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(cc) Auch die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte As, den Sc mit dem Spitznamen „IS“ identifizierte, als Tatbeteiligter ausscheide, ist nicht tragfähig begründet. Insoweit führt es zur Begründung an, Sc habe „im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen nicht von der Person mit dem Spitznamen ,IS‘“ gesprochen bzw. habe nicht davon gesprochen, „dass der Angeklagte As am Tattag mit anwesend gewesen sei“. Dies steht jedoch in Widerspruch zu der an anderer Stelle wiedergegebenen Aussage des Sc „hinsichtlich weiterer Treffen mit den sich am Tatort befindlichen Personen“, er habe „eine Person namens ‚IS‘ und den Angeklagten W im Kaufland wieder getroffen“.

29

bb) Das Landgericht hat den Angeklagten S im Fall II.1 der Urteilsgründe der „gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung“ schuldig gesprochen. Es hat zwar erkannt, dass der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 255 StGB erfüllt ist, jedoch unterlassen, die Tat wie geboten im Tenor als besonders schwere räuberische Erpressung zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 2 StR 272/24, Rn. 6). Demgegenüber ist die gemeinschaftliche Begehungsweise nicht in den Urteilstenor aufzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 2 StR 107/24, Rn. 6 mwN). Dies berichtigt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.

30

b) Der Freispruch des Angeklagten As im Fall II.4 der Urteilsgründe hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Beteiligung dieses Angeklagten am Faustschlag des Angeklagten S mit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehlerhaften Erwägungen abgelehnt.

31

aa) Der Wertung des Landgerichts, es fehle an einem die Mittäterschaft begründenden Tatbeitrag des Angeklagten As, liegen unzutreffende rechtliche Maßstäbe zugrunde. Mittäterschaft setzt nicht - wie das Landgericht angenommen hat - voraus, dass das gemeinschaftliche Vorgehen eine erhöhte ab- strakte Gefährlichkeit der Tat begründet, wie dies für eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erforderlich ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 2023 - 6 StR 275/22, BGHSt 67, 290, 293 Rn. 40 mwN). Vielmehr genügt jede aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 4 StR 287/19, NStZ 2020, 730, 731 Rn. 12 mwN). Das Packen und Festhalten des Geschädigten am Kragen stellt deshalb einen genügenden Tatbeitrag dar, wenn das Vorhaben der Beteiligten darauf gerichtet war, hierdurch eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten zu beginnen.

32

bb) Die Annahme des Landgerichts, dass dies nicht der Fall und der Schlag des Angeklagten S nicht von einem gemeinsamen Tatplan umfasst war, beruht außerdem auf einer lückenhaften Beweiswürdigung. Die Jugendkammer hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Angeklagte As und seine Begleiter den Geschädigten nach ihren Feststellungen im Fall II.9 der Urteilsgründe gleichermaßen mit Schlägen und Tritten tätlich angriffen, nachdem sie zuvor ebenfalls ohne erkennbaren Grund Streit gesucht hatten. Weshalb es dem Angeklagten As im ähnlich gelagerten Fall II.4 der Urteilsgründe dagegen nur um die Einschüchterung des Geschädigten gegangen sein soll, erschließt sich nicht von selbst und hätte näherer Erörterung bedurft.

33

c) Die Schuldsprüche der Angeklagten N und S sowie der Freispruch des Angeklagten As im Fall II.6 der Urteilsgründe unterliegen gleichfalls der Aufhebung.

34

aa) Der Freispruch des Angeklagten As im Fall II.6 der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben.

35

Zwar hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht genügt, um auch nur eine strafbare Teilnahme zu tragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 1993 - 2 StR 666/93, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, und vom 21. April 2020 - 4 StR 287/19, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 37 Rn. 16). Soweit es von einem solchen Sachverhalt ausgegangen ist, weil konkrete Tathandlungen des Angeklagten As während der eigentlichen Tatausführung nicht festgestellt werden konnten, hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, dass sich alle sechs Tatbeteiligten im Rahmen eines koordinierten Vorgehens unmittelbar vor der Herausgabeaufforderung paarweise auf die Geschädigten aufteilten. Damit verblieb es nicht bei der bloßen Anwesenheit des Angeklagten As; vielmehr brachte er sich zur Verstärkung der Forderung durch Herabsetzung der Weigerungs- und Fluchtaussichten der Geschädigten sowie der Vermittlung eines erhöhten Sicherheitsgefühls für die übrigen Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2007 - 5 StR 404/06, Rn. 31; Beschluss vom 17. März 1995 - 2 StR 84/95, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 14) durch Schaffung einer Überzahl in die Tatausführung ein.

36

bb) Darüber hinaus waren die Schuldsprüche der Angeklagten N und S in diesem Fall auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sowohl zuungunsten als auch zugunsten der Angeklagten aufzuheben.

37

(1) Die Schuldsprüche weisen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten S und N auf, soweit das Landgericht sie nur wegen der von ihnen jeweils selbst vorgenommenen Verletzungshandlungen verurteilt hat und damit eine in Betracht kommende Verurteilung wegen tatmehrheitlicher Fälle unterblieben ist. Ihre Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe an der Tat des jeweils anderen, die im Fall des Angeklagten N auch eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) nahegelegt hätte, hat es trotz entsprechender Anhaltspunkte nicht erörtert. Dass auch die Anwendung körperlicher Gewalt von dem gemeinsamen Tatentschluss der Angeklagten zur Durchsuchung der Geschädigten umfasst gewesen sein könnte, drängte sich schon deshalb auf, weil sie nach den Feststellungen des Landgerichts auch den Geschädigten im Fall II.7 der Urteilsgründe damit drohten und sie sich in den übrigen Fällen, insbesondere in den Fällen II.9 und II.10 der Urteilsgründe, ebenfalls gemeinsam gewaltbereit zeigten.

38

(2) Soweit die Revisionen beanstanden, dass eine weitergehende Verurteilung auch wegen versuchten Raubs bzw. versuchter räuberischer Erpressung unterblieben ist, decken die Rechtsmittel keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf. Eine Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht der Angeklagten hat die Jugendkammer mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint.

39

Sowohl Zueignungs- (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 15 Rn. 16 f.; Beschluss vom 13. August 2025 - 4 StR 308/25, Rn. 5 f.; jew. mwN) als auch Bereicherungsabsicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2024 - 1 StR 75/24, NStZ 2024, 543, 544 Rn. 9 mwN) setzen voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, sich durch die Tat einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Dies hat das Landgericht hinsichtlich der trotz Zugriffsmöglichkeit zurückgelassenen Wertgegenstände zutreffend verneint und deshalb nachvollziehbar auch in Zweifel gezogen, dass es den Angeklagten darum gegangen sein könnte, aufgefundene Drogen zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil auszunutzen. Gegenläufige Beweisanzeichen, welche die Jugendkammer zu erwägen gehabt hätte, bestanden nicht. Weder das vorgebliche Durchsuchungsziel, die Geschädigten auf Drogen kontrollieren zu wollen, noch - wie die Staatsanwaltschaft meint - der Drogenkonsum der Angeklagten legten nahe, dass sie sich die Rauschmittel auch hätten verschaffen wollen. Hätten die Taten der Sicherstellung des Konsums gedient, wäre die Entwendung der zurückgelassenen Bargelder und Wertgegenstände zur Finanzierung von Rauschmittelkäufen gleichermaßen zielführend gewesen. Die Angeklagten hatten zudem auch keinen erkennbaren Grund anzunehmen, dass bei den Geschädigten tatsächlich Drogen zu holen sein würden; erst recht geben die Urteilsgründe keinen Hinweis darauf, dass es sich bei den Geschädigten um konkurrierende Drogendealer handelte, die die Angeklagten - wie die Staatsanwaltschaft weiter anführt - nicht neben sich gelten lassen wollten. Ungeachtet dessen, dass auch ein solches Schädigungsmotiv nicht auf einen Zueignungs- bzw. Bereicherungswillen schließen ließe, lag eine Beuteerzielungsabsicht der Angeklagten schließlich auch mit Blick auf die Fälle II.4 und II.9 der Urteilsgründe, in denen es den beteiligten Angeklagten auch nur darum ging, Streit mit beliebigen Passanten vom Zaun zu brechen, um sie daraufhin körperlich anzugreifen, nicht nahe.

40

(3) Dagegen können die Schuldsprüche der Angeklagten in diesem Fall ebenfalls deshalb keinen Bestand haben, da sie auch auf Rechtsfehlern zu ihrem Nachteil (§ 301 StPO) beruhen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft der Angeklagten N und S hält insofern rechtlicher Überprüfung nicht stand.

41

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten auf ihr Wiederkennen durch die Geschädigten bei in der Hauptverhandlung durchgeführten Wahllichtbildvorlagen gestützt; der Geschädigte J bekundete zudem, sie im Gerichtssaal wiedererkannt zu haben.

42

Die Beweiswürdigung des Landgerichts und deren Darstellung im Urteil genügt den in diesen Fällen zu stellenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 7. August 2024 - 1 StR 430/23, Rn. 30 mwN) nicht. Die Urteilsgründe ergeben bereits nicht, ob die Lichtbildvorlagen vorschriftsmäßig erfolgt sind (vgl. RiStBV Nr. 18 Abs. 3). Eine entsprechende Darstellung wäre hier erforderlich gewesen, weil sie für die Beweiswürdigung des Landgerichts von ausschlaggebender Bedeutung war (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 4 StR 6/96, NStZ 1996, 350, 351). Darüber hinaus lassen die Urteilsgründe eine kritische Überprüfung der Tragfähigkeit der Identifizierung vollständig vermissen. Dabei hätte für eine nähere Auseinandersetzung mit dem ihr zukommenden Beweiswert besonderer Anlass bestanden, weil der Identifizierungssituation während der Hauptverhandlung durch Anwesenheit der Angeklagten eine verstärkte Suggestibilität innewohnte, die das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung hätte bedenken müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 58/13, Rn. 5). Jedenfalls bei dem Geschädigten St lag darüber hinaus ein Fall des „wiederholten Wiedererkennens“ vor, weil dieselbe Wahllichtbildvorlage mit ihm bereits im Ermittlungsverfahren durchgeführt worden war. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass sich das Landgericht der geringeren Beweisbedeutung des Wiedererkennens in diesem Fall bewusst war (BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 - 2 StR 194/61, BGHSt 16, 204 ff., und vom 7. August 2024 - 1 StR 430/23, Rn. 30).

43

d) Die Schuldsprüche der Angeklagten N, S und As im Fall II.7 der Urteilsgründe weisen keinen Rechtsfehler zu ihrem Vorteil auf. Die Ablehnung einer Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht erweist sich aus den bereits dargelegten Gründen als rechtsfehlerfrei. Dennoch unterliegen die Schuldsprüche auch in diesem Fall der Aufhebung, weil die Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil (§ 301 StPO) den dargestellten Anforderungen im Fall der Wiedererkennung nicht genügt. Auch insoweit fehlt es an einer Darstellung der Umstände der Lichtbildvorlage in der Hauptverhandlung und einer Bewertung der Beweisqualität des Wiedererkennens. Zweifel an die Täterschaft der Angeklagten begründenden Umständen, namentlich das Erkennen anderer Personen durch die Geschädigten Ku und Po in den die Angeklagten N und As betreffenden Lichtbildvorlagen, die anfängliche Verwechslung der Angeklagten S und As durch den Geschädigten Po sowie die Bezeichnung unterschiedlicher Angeklagter - N und S - als den mit der aufgehobenen Flasche drohenden Täter durch die Geschädigten Ku und Ka, hätten insoweit nicht bloß einer Darstellung in den Urteilsgründen, sondern einer Bewertung durch das Landgericht bedurft.

44

e) Der Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Urteil lasse im Fall II.14 der Urteilsgründe eine Auseinandersetzung mit weiterhin angeklagten Taten zu Lasten des Geschädigten Sc vermissen, bleibt der Erfolg versagt. Sie zeigt keinen auf die Sachrüge zu beachtenden Erörterungsmangel auf, da den Urteilsgründen nichts dafür zu entnehmen ist, dass die Beweisaufnahme Anhaltspunkte für strafbares Verhalten zum Nachteil des Sc ergeben hätte.

45

f) Dagegen hat die in diesem Fall getroffene Entscheidung, das sichergestellte Messer nicht einzuziehen, keinen Bestand. Die zugehörige Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft.

46

Das Landgericht hat seine Zweifel, ob es sich bei dem in Tatortnähe sichergestellten Messer - wie zwei Zeugen aussagten - tatsächlich um die Tatwaffe handelte, nur darauf gestützt, dass „das DNA-Identifizierungsmuster des Angeklagten As an dem sichergestellten Einhandmesser nicht nachgewiesen“ worden sei. Es hat dem DNA-Negativbefund damit generellen Vorrang vor den entgegenstehenden Angaben der Zeugen eingeräumt, ohne sich näher mit der Aussagekraft der widerstreitenden Beweisinhalte auseinanderzusetzen. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die Jugendkammer dem Ergebnis der DNA-Untersuchung einen Beweiswert zugemessen hat, der ihm nach den Umständen (z.B. Feststellung eines anderen Identifizierungsmusters, Absonderungswahrscheinlichkeit von DNA und Aufnahmefähigkeit des Materials, Gelegenheit und Erfolgsaussicht zur Spurenbeseitigung) tatsächlich nicht zukommt.

47

3. Das Urteil beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe entzieht den Strafaussprüchen zulasten der Angeklagten S, N und As die Grundlage.

48

4. Von der Aufhebung des Urteils sind, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, regelmäßig nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 24. April 2024 - 2 StR 218/23, Rn. 25; vom 26. März 2025 - 5 StR 692/24, Rn. 10, und vom 14. Mai 2025 - 6 StR 623/24, NStZ-RR 2025, 284, 285 Rn. 10). Im Übrigen sind die Feststellungen in den Fällen II.6 und II.7 der Urteilsgründe von den aufgezeigten Beweiswürdigungsfehlern mitbetroffen, so dass sie ebenfalls der Aufhebung unterliegen.

III.

49

Da die Revision betreffend den Angeklagten N zur teilweisen Aufhebung des Urteils führt, ist die mit der Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft erhobene sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten N für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen gegenstandslos.

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Menges
Schmidt Zimmermann