Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.03.2026 – IX ZA 1/26

9. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:030326BIXZA1.26.0

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2025 wird abgelehnt.

Gründe

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1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn wäre gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

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2. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.

Schoppmeyer Röhl Schultz

Weinland Kunnes