BGH Beschluss vom 10.01.2008 – IX ZB 109/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Januar 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 10. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2007 wird auf Kos-
ten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechts-
beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Eingabe vom 13. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Ge-
setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist
(§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an-
fechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-
Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs
und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger
bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Auch
von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Ent-
scheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BGH, Beschl. v.
16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Zöller/Gummer, ZPO
26. Aufl., § 574 Rn. 16).
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1
ZPO).
Fischer
Raebel
Kayser
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 9 O 498/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2007 - 110 W 2/07 -