Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.01.2008 – IX ZB 109/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Januar 2008

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

am 10. Januar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2007 wird auf Kos-

ten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechts-

beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Eingabe vom 13. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln

und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Ge-

setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist

(§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht an-

fechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; Hk-

ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl., § 574 Rn. 9).

Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.

Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs

und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger

bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Auch

von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Ent-

scheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BGH, Beschl. v.

16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Zöller/Gummer, ZPO

26. Aufl., § 574 Rn. 16).

3

Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte

Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1

ZPO).

Fischer

Raebel

Kayser

Vill

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 9 O 498/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2007 - 110 W 2/07 -