BGH Urteil vom 26.03.2026 – I ZR 66/25
1. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:260326UIZR66.25.0
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Februar 2025 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags 1 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist ein qualifizierter Verbraucherverband nach § 4 UKlaG. Die Beklagte ist eine deutsche Großbank.
Der Klage liegt die Verbraucherbeschwerde eines ehemaligen Kunden der Beklagten zugrunde. Dieser hatte mit einem Service-Mitarbeiter der Beklagten ein Telefonat mit streitigem Inhalt geführt. Der Service-Mitarbeiter vermerkte darüber systemintern, vom Kunden beleidigt und bedroht worden zu sein. Tags darauf, am 3. August 2023, konnte der Kunde am Automaten kein Bargeld abheben, weil sein Konto "gesperrt" sei. Auf Nachfrage in der Filiale erhielt er die Auskunft, sein Konto sei gekündigt und "gesperrt" worden. Dem liegt zugrunde, dass der Service-Mitarbeiter die Kontosperrung veranlasst und in das interne System als Grund "Kündigung nach 19.1 AGB" eingegeben hatte, ohne dass die Kündigung gegenüber dem Kunden erklärt worden war. Der Kunde eröffnete ein Konto bei einer anderen Bank.
Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung (Klageantrag 1) - beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, einem Verbraucher, mit dem die Beklagte einen Girokontovertrag geschlossen hatte und der sich über eine aus seiner Sicht vertragswidrige Erhebung von Gebühren seitens der Beklagten beschwert hat, das Girokonto des Verbrauchers zu "sperren" und die auf dem Girokonto des Verbrauchers eingegangenen Geldbeträge für diesen nicht verfügbar zu machen, wie geschehen ab dem 3. August 2023 im Vertragsverhältnis der Beklagten mit dem Verbraucher H. W. , S. .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag 1 weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Es hat sowohl das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung der Beklagten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG als auch die Unlauterkeit ihres Handelns verneint.
Eine geschäftliche Handlung liege nicht vor, weil das Verhalten der Beklagten nicht unmittelbar und objektiv geeignet sei, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern.
Jedenfalls liege kein lauterkeitsrechtlicher Verstoß vor, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs (§ 3a UWG in Verbindung mit § 675t BGB) noch der aggressiven geschäftlichen Handlung (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 UWG). Ein Verstoß gegen § 675t BGB sei nicht gegeben. Es handele sich auch nicht um eine Nötigung im Sinne des § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG oder unzulässige Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Es sei nicht erkennbar, zu welcher Handlung der Kunde der Beklagten habe bestimmt werden sollen beziehungsweise welche Entscheidung er angeblich nicht mehr ohne eine Beeinflussung habe ausüben können. Die Beklagte habe das Konto gesperrt; eine Handlung des Kunden habe damit nicht erreicht werden sollen.
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Klage hinsichtlich des Klageantrags 1 abgewiesen worden ist.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt. Dies zieht die Beklagte auch nicht in Zweifel.
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 UWG im Hinblick auf die erfolgte Kontosperrung nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Vornahme der Kontosperrung um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (dazu II 2 b). Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, mit der es die weiteren Voraussetzungen einer Nötigung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG (dazu II 2 c) oder einer unzulässigen Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG (dazu II 2 d) verneint hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Hingegen lässt die Verneinung des geltend gemachten Anspruchs aus § 3a UWG, § 675t Abs. 1 und 4 BGB durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Nach Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, der unionsrechtlichen Grundlage dieser Vorschrift, bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck "Geschäftspraktiken von Unternehmern gegenüber Verbrauchern" jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt. Nach Erwägungsgrund 13 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG soll zur Förderung des Verbrauchervertrauens das generelle Verbot für unlautere Geschäftspraktiken sowohl außerhalb einer vertraglichen Beziehung zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern als auch nach Abschluss eines Vertrags und während dessen Durchführung gelten.
Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers durch (Nr. 1) Belästigung, (Nr. 2) Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder (Nr. 3) unzulässige Beeinflussung erheblich zu beeinträchtigen. Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv ist, ist gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UWG unter anderem auf belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art abzustellen, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln. Nach Art. 9 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG ist bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, Nötigung oder unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, abzustellen auf belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Gewerbetreibende den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Gewerbetreibenden zu wechseln.
b) Bei der von der Klägerin beanstandeten Kontosperrung handelt es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine geschäftliche Handlung liege nicht vor, weil das Verhalten der Beklagten nicht unmittelbar und objektiv geeignet sei, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Die Beklagte habe die Vertragsbeziehung durch die außerordentliche Kündigung beenden wollen. Deshalb sei nicht erkennbar, inwieweit die Beklagte den eigenen Absatz mit ihrem Verhalten habe fördern wollen. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, die Beklagte habe mit der Verzögerung der Auszahlung die eigene Liquidität erhöhen wollen und zudem den Kunden zu einem Kontowechsel veranlasst, könne dies keine Förderungsabsicht begründen. Bei der notwendigen objektiven Betrachtung müsse die Maßnahme darauf gerichtet sein, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. So könne auch eine Abgrenzung zu einer bloßen Schlecht- oder Nichterfüllung erreicht werden. Es handele sich vorliegend lediglich um eine vertragliche Pflichtverletzung, die nicht auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern gerichtet sei. Die Beklagte habe die Geschäftsbeziehung zu ihrem Kunden beenden wollen. Die Tatsache, dass er in der Folge bei einer anderen Bank ein neues Konto habe eröffnen müssen, sei nur Reflex der Beendigung der vertraglichen Beziehung. Andernfalls wäre jede Vertragskündigung als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG anzusehen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
bb) Das Merkmal des unmittelbaren und objektiven Zusammenhangs im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 17 f., 26] = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 [juris Rn. 20] = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 [juris Rn. 13] = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I; Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 32] = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - I ZR 113/16, GRUR 2017, 1144 [juris Rn. 15] = WRP 2018, 69 - Reisewerte). Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stellt sie keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 31] - Influencer I; Urteil vom 18. Juni 2025 - I ZR 99/24, GRUR 2025, 1272 [juris Rn. 24] = WRP 2025, 1149 - Inkasso durch Rechtsanwalt, jeweils mwN).
Geschäftliche Entscheidung in diesem Sinne ist nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgesehenen Legaldefinition jede Entscheidung des Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein (weiteres) Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher sich entschließt, tätig zu werden.
cc) Das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens, das mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, stellt unabhängig von seiner Eignung, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, eine geschäftliche Handlung dar, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 [juris Rn. 20] - Prämiensparverträge; GRUR 2019, 1202 [juris Rn. 13] - Identitätsdiebstahl I; GRUR 2020, 886 [juris Rn. 32] - Preisänderungsregelung I). So verhält es sich, wenn der Verbraucher - etwa durch rechtsgeschäftliche Erklärungen oder tatsächliche Mitteilungen im Rahmen der Kundenbetreuung - an der Geltendmachung vertraglicher Rechte gehindert werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-388/13, GRUR 2015, 600 [juris Rn. 37] = WRP 2015, 698 - UPC Magyarország; BGH, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 33] - Preisänderungsregelung I). Ein Verhalten, das - wie etwa eine Kündigung - auf eine Beendigung des Vertragsverhältnisses gerichtet ist, ist ebenfalls erfasst, denn es wirkt der Geltendmachung vertraglicher Rechte des Verbrauchers entgegen (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 [juris Rn. 21] - Prämiensparverträge; BeckOK.UWG/Alexander, 31. Edition [Stand 1. Februar 2026], § 2 Rn. 115; MünchKomm.UWG/Bähr, 3. Aufl., § 2 Rn. 154; Weiler in Götting/Meyer/Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl., § 31 Rn. 277; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., § 2 Rn. 2.90).
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG führt die Absatz- oder Bezugsförderung einerseits und den Abschluss oder die Durchführung eines Vertrags andererseits als eigenständige Anknüpfungspunkte einer geschäftlichen Handlung auf und trägt damit der Legaldefinition des Begriffs "Geschäftspraktiken" in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG Rechnung, die neben der Absatzförderung und dem Verkauf auch die Lieferung eines Produkts erwähnt. In gleicher Weise erstreckt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG den Anwendungsbereich der Richtlinie auf unlautere Geschäftspraktiken "während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts", also auf den Zeitraum, in dem das Absatzgeschäft bereits erfolgt ist (vgl. Erwägungsgrund 13 der Richtlinie 2005/29/EG; EuGH, GRUR 2015, 600 [juris Rn. 36] - UPC Magyarország; EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-357/16, NJW 2017, 2980 [juris Rn. 20 f.] - Gelvora; Begründung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des UWG, BT-Drucks. 16/10145, S. 21). Gleichermaßen ist die Einbeziehung des Stadiums der Vertragsdurchführung in den Anwendungsbereich des harmonisierten Lauterkeitsrechts auch Art. 9 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG zu entnehmen.
Mithin kommt es im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nicht auf eine Absatz- oder Bezugsförderung an (vgl. Büscher/Franzke, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 2 Rn. 43 f.; Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 2 Rn. 96; Köhler in Köhler/Feddersen aaO § 2 Rn. 2.85; ders., WRP 2009, 898, 899; jurisPK.UWG/Seichter, Stand 28. April 2025, § 4a Rn. 22; MünchKomm.UWG/Bähr aaO § 2 Rn. 151; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 2 Rn. 25).
Soweit der Senat in der Entscheidung "Standardisierte Mandatsbearbeitung" (BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 17]) angenommen hat, dass auch eine Handlung, die mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, darauf gerichtet sein muss, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, damit sie als geschäftliche Handlung qualifiziert werden kann, wird daran nicht festgehalten.
dd) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine bei der Durchführung eines Vertrags erbrachte mangelhafte oder sonst nicht vertragsgemäße Leistung eines Unternehmers zwar vertragliche Rechte des Vertragspartners begründen kann, jedoch keine geschäftliche Handlung darstellt, weil die Schlechterfüllung regelmäßig für sich genommen nicht objektiv darauf gerichtet ist, eine geschäftliche Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu beeinflussen (BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 26] - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Großkomm.UWG/Peukert, 3. Aufl., § 2 Rn. 311 f.; Großkomm.UWG/Peifer aaO Einleitung G Rn. 174; Köhler in Köhler/Feddersen aaO § 2 Rn. 2.92; ders., WRP 2009, 109, 111; BeckOK.UWG/Alexander aaO § 2 Rn. 117.3; Lehmler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 2 UWG Rn. 58; Weiler in Götting/Meyer/Vormbrock aaO § 31 Rn. 277; Schmidtke, Unlautere geschäftliche Handlungen bei und nach Vertragsschluss, 2011, S. 34 f.; Ahrens in Festschrift Loewenheim, 2009, S. 407, 418; aA Erdmann/Pommerening in Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 31 Rn. 60a, 87b; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 2 Rn. 25; ders., WRP 2008, 1014, 1017; Scherer, WRP 2009, 761, 765 f.; Gomille, WRP 2009, 525, 531 f.). In dieser Konstellation liegt vielmehr eine geschäftliche Handlung nur vor, wenn das Verhalten des Unternehmers - wie etwa das Bestreiten eines Mangels oder die Aufforderung zur Zahlung - geeignet ist, auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers einzuwirken (BGH, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 26] - Standardisierte Mandatsbearbeitung; Köhler in Köhler/Feddersen aaO § 2 Rn. 2.92; Großkomm.UWG/Peifer aaO Einleitung G Rn. 175, 180; Koch, WRP 2019, 1259 Rn. 6).
Für das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG ist es ohne Belang, ob der Unternehmer wider besseres Wissen handelt oder die Unkenntnis des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers über seine Rechte ausnutzt (vgl. Großkomm.UWG/Peukert aaO § 2 Rn. 316; Weiler in Götting/Meyer/Vormbrock aaO § 31 Rn. 277; Koch, WRP 2019, 1259 Rn. 5). Gleichermaßen kommt es nicht darauf an, ob der mangelhaften oder sonst nicht vertragsgemäßen Leistung ein systematisches und über den Einzelfall hinausgehendes Verhalten des Unternehmers zugrunde liegt. Die zu den Begriffen der "Wettbewerbshandlung" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 [juris Rn. 36] = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung I) beziehungsweise des Handelns "zu Zwecken des Wettbewerbes" gemäß § 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 - I ZR 314/98, BGHZ 147, 296 [juris Rn. 37] - Gewinn-Zertifikat) ergangene anderslautende Rechtsprechung ist insoweit überholt. Wird auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eingewirkt, so kann eine geschäftliche Handlung bereits bei einem einmaligen Verhalten gegenüber einem einzelnen Verbraucher vorliegen (vgl. EuGH, GRUR 2015, 600 [juris Rn. 41 f.] - UPC Magyarország; Köhler in Köhler/Feddersen aaO § 2 Rn. 2.85; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.15; Weiler in Götting/Meyer/Vormbrock aaO § 31 Rn. 274).
Ein systematisches oder bewusstes Verhalten des Unternehmers im Rahmen der Vertragsanbahnung - also beim Handeln zur Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen - kann allerdings im Tatsächlichen ein Indiz dafür sein, dass der Unternehmer über seine Bereitschaft zur vertragsgemäßen Erfüllung getäuscht und so auf die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zum Abschluss des Vertrags eingewirkt, also geschäftlich gehandelt hat (zum UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1983 - I ZR 30/81, GRUR 1983, 451 [juris Rn. 12] = WRP 1983, 403 - Ausschank unter Eichstrich I; Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 136/84, GRUR 1987, 180 [juris Rn. 12] = WRP 1987, 379 - Ausschank unter Eichstrich II; Köhler in Köhler/Feddersen aaO § 2 Rn. 2.93; Büscher, GRUR 2016, 113, 114).
ee) Nach diesen Maßgaben ist im Streitfall eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu bejahen. Die Kontosperrung hängt mit der Durchführung des mangels Zugangs einer Kündigung fortbestehenden Girokontovertrags objektiv zusammen, weil sie objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, geschäftliche Entscheidungen des Kunden zu beeinflussen. Der Kunde wurde durch die Kontosperrung an der Ausübung eines vertraglichen Rechts - der weiteren Nutzung seines Girokontos - gehindert. Die Revision führt zu Recht an, dass es sich dabei nicht lediglich um einen Reflex der Beendigung der vertraglichen Beziehung handelte. Die Kontosperrung war vielmehr objektiv darauf gerichtet, dass der Kunde aus dem bestehenden Dauerschuldverhältnis keine vertraglichen Rechte mehr ausübt.
c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es die weiteren Voraussetzungen einer Nötigung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG verneint hat. Zu Unrecht hat es angenommen, dieser Tatbestand setze voraus, dass der Adressat zu einer "Handlung" bestimmt werde.
aa) Der Begriff der Nötigung in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG ist aus Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG übernommen und dementsprechend richtlinienkonform auszulegen (zu § 4 Nr. 1 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13, GRUR 2015, 1143 [juris Rn. 14] = WRP 2015, 1341 - Schufa-Hinweis; OLG Hamburg, WRP 2021, 89 [juris Rn. 77]; OLG Düsseldorf, EnWZ 2024, 40 [juris Rn. 46]; Büscher/Büscher aaO § 4a Rn. 43; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen aaO § 4a Rn. 1.48; Großkomm.UWG/Obergfell aaO § 4a Rn. 45). Bei der Auslegung des Begriffs der Nötigung ist auf den üblichen Wortsinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch abzustellen (EuGH, Urteil vom 14. November 2024 - C-646/22, WRP 2025, 39 [juris Rn. 72] - Compass Banca).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, unter einer Nötigung im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG sei die Anwendung körperlicher Gewalt oder psychischen Zwangs zu verstehen. Der auf den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer durch Nötigung ausgeübte Druck müsse so stark sein, dass dieser entweder keine Wahl habe, sich anders zu entscheiden, oder dass zumindest seine Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt sei. Im Streitfall sei jedoch bereits nicht erkennbar, zu welcher Handlung der Kunde der Beklagten habe bestimmt werden sollen. Die Beklagte habe das Konto gesperrt; eine Handlung des Kunden habe damit nicht erreicht werden sollen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
(1) Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass unter einer Nötigung die Anwendung körperlicher Gewalt oder psychischen Zwangs zu verstehen ist (OLG Hamburg, WRP 2021, 89 [juris Rn. 77]; OLG Düsseldorf, NJOZ 2024, 14 [juris Rn. 46]; Büscher/Büscher aaO § 4a Rn. 45; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen aaO § 4a Rn. 1.48; Großkomm.UWG/Obergfell aaO § 4a Rn. 45; MünchKomm.UWG/Raue aaO § 4a Rn. 133 mwN). Indizien für eine Nötigung in diesem Sinne sind die "Verwendung drohender [...] Formulierungen oder Verhaltensweisen" (§ 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG; Art. 9 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG) und die "Drohung mit rechtlich unzulässigen Handlungen" (§ 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 UWG; Art. 9 Buchst. e der Richtlinie 2005/29/EG). Ein Beispiel für eine Nötigung gibt das Per-se-Verbot der Nummer 24 (räumliches Festhalten des Verbrauchers) des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (zurückgehend auf Nr. 24 des Anhangs I zur Richtlinie 2005/29/EG). Kennzeichnend für die Nötigung ist, dass ihr Adressat durch Androhung oder Zufügung eines Nachteils zu einer bestimmten geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 1134 [juris Rn. 17] - Schufa-Hinweis; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen aaO § 4a Rn. 1.49; MünchKomm.UWG/Raue aaO § 4a Rn. 133; jurisPK.UWG/Seichter aaO § 4a Rn. 30).
(2) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der durch die Nötigung ausgeübte Druck müsse eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da es sich bei der Nötigung (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG) im Vergleich zur Belästigung (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG) und zur unzulässigen Beeinflussung (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG) nach dem üblichen Sprachgebrauch um die stärkste Form der Druckausübung handelt und sich das Erfordernis einer Eignung zur erheblichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit für alle drei Varianten bereits aus § 4a Abs. 1 Satz 2 UWG (entsprechend Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG) ergibt, spricht die Gesetzessystematik dafür, eine Nötigung in diesem Sinne abseits der Fälle der körperlichen Einwirkung nur anzunehmen, wenn die Druckausübung so stark ist, dass der Adressat sich ihr nicht oder nur schwer entziehen kann (Götting in Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl., § 4a Rn. 11; MünchKomm.UWG/Raue aaO § 4a Rn. 108, 141; vgl. OLG Hamburg, WRP 2018, 604 [juris Rn. 182] und WRP 2021, 89 [Rn. 77]; Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen aaO § 4a Rn. 1.49; Büscher/Büscher aaO § 4a Rn. 46 f.; Großkomm.UWG/Obergfell aaO § 4a Rn. 54; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 4a Rn. 18). Allerdings wird es auf eine präzise Abgrenzung des Tatbestands der Nötigung von den anderen beiden Formen der aggressiven geschäftlichen Handlungen, insbesondere der unzulässigen Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, aufgrund der gleichen Rechtsfolgen regelmäßig nicht ankommen (vgl. nur Großkomm.UWG/Obergfell aaO § 4a Rn. 31 f.; Scherer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 4a Rn. 114).
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist indes für eine Nötigung im Sinne von § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG nicht erforderlich, dass der Adressat zu einer Handlung bestimmt werden sollte. Zu den geschäftlichen Entscheidungen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers, die durch das Verbot des § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG vor der Beeinflussung durch aggressive geschäftliche Handlungen geschützt sind, zählt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG und Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG auch die Entscheidung, nicht tätig zu werden, insbesondere vertragliche Rechte nicht geltend zu machen, was sich besonders deutlich aus letztgenannter Vorschrift ergibt ("tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen"). Die aggressive geschäftliche Handlung muss sich demnach nicht auf eine Handlung, sondern kann sich auf ein Unterlassen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers richten, im Streitfall auf die Hinnahme der einseitigen Sperrung des ungekündigten Kontos und die damit verbundene Nichtausübung vertraglicher Rechte oder ein Unterlassen der weiteren Kontonutzung im Zeitraum der Sperrung des ungekündigten Kontos. Dies ergibt sich außerdem aus § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UWG, wonach bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 dieser Vorschrift ist, auch auf belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art abzustellen ist, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht.
d) Aus den gleichen Erwägungen lässt sich auch eine unzulässige Beeinflussung gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 UWG mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen.
aa) Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 3 UWG liegt eine unzulässige Beeinflussung vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Mit dieser Regelung hat der deutsche Gesetzgeber Art. 2 Buchst. j der Richtlinie 2005/29/EG umgesetzt und auf sonstige Marktteilnehmer erweitert. Sie ist dementsprechend richtlinienkonform auszulegen. Bei einer unzulässigen Beeinflussung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zwangsläufig um eine rechtswidrige Beeinflussung, sondern um eine Beeinflussung, durch die - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit - aktiv durch Ausübung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen wird (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-628/17, GRUR 2019, 1064 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 1153 - Orange Polska; EuGH, WRP 2025, 39 [juris Rn. 73] - Compass Banca).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sei nicht zu erkennen. Auch hier fehle es an der nötigen Finalität der Handlung der Beklagten. Es sei nicht erkennbar, welche Entscheidung der Kunde angeblich nicht mehr ohne eine Beeinflussung habe ausüben können. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie lassen annehmen, dass das Berufungsgericht für diesen Tatbestand - wie schon für die Nötigung nach § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG (oben Rn. 31) - von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist, indem es außer Acht gelassen hat, dass die geschäftliche Entscheidung des Kunden, die durch die Kontosperrung erreicht werden sollte, in einer Hinnahme der Kontosperrung oder schlicht einem Absehen von der Kontonutzung während der Zeit der Kontosperrung - also einem Unterlassen - gelegen haben kann (vgl. Köhler/Alexander in Köhler/Feddersen aaO § 4a Rn. 1.63).
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
IV. Das angefochtene Urteil ist demnach im angegriffenen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht wird im Hinblick auf die Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aus § 8 Abs. 1, § 3 in Verbindung mit § 4a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und/oder Nr. 3 UWG weitere Feststellungen zu den im Streitfall zugrunde liegenden Umständen zu treffen haben.
Koch Feddersen Pohl Odörfer Wille