BGH Beschluss vom 15.04.2026 – 6 StR 77/26
6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:150426B6STR77.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. November 2025 aufgehoben
a) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen sowie
b) im Ausspruch über die Einziehung, wobei die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen räuberischer Erpressung und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und die Einziehung des „Taterlangten“ in Höhe von fünf Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
a) Am 4. März 2025 überfiel der erheblich vorbestrafte, unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidende Angeklagte auf einem Feldweg die Geschädigte T. von hinten, schlug sie und entriss ihr die Handtasche, wodurch sie stürzte. Er flüchtete ohne Beute, nachdem ein Autofahrer auf das Geschehen aufmerksam geworden war (Fall 1 der Urteilsgründe). Am 21. April 2025 veranlasste der Angeklagte den Geschädigten A. in einem Kiosk mittels körperlichen Zwangs dazu, ihm einen Fünf-Euro-Schein aus einer Trinkgeldkasse zu geben. Das Geld wurde unmittelbar darauf von der Polizei sichergestellt (Fall 2 der Urteilsgründe). Anlässlich der Haftbefehlseröffnung am 22. April 2025 beleidigte der Angeklagte einen Ermittlungsrichter (Fall 3 der Urteilsgründe).
b) Sachverständig beraten ist das Landgericht davon ausgegangen, dass beim Angeklagten ein Hang zur Begehung erheblicher Straftaten vorliege und er infolgedessen für die Allgemeinheit gefährlich sei. Als Anlasstaten hat es die Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe zugrunde gelegt, als Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung.
2. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die formalen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Die Begründung der materiellen Voraussetzungen (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist indes unzureichend.
a) Es kann offenbleiben, ob die denkbar knappen Ausführungen der Strafkammer zur Gesamtwürdigung die Annahme eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu tragen vermögen. Jedenfalls ist der symptomatische Zusammenhang nicht belegt (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteile vom 27. Juli 2023 - 3 StR 509/22, NStZ-RR 2023, 367, 369; vom 2. September 1997 - 5 StR 323/97).
b) Dieser liegt auch nicht auf der Hand, weil es sich bei den Straftaten, welche die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sogenannte Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art handelt, die völlig unterschiedliche Rechtsgüter verletzen. Es ist zwar nicht stets erforderlich, dass die „Symptomtaten” gleichartig sind oder das gleiche Rechtsgut verletzen. Selbst bei Straftaten, die ganz verschiedener Art sind, ist ihr Indizwert für einen schwerkriminellen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Straftaten als Ausdruck der vom Sachverständigen diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden Neigung zu aggressivem und gewalttätigem Ausagieren darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2010 - 2 StR 509/09, NStZ-RR 2010, 238). Allerdings bedarf es in diesen Fällen einer besonders sorgfältigen Prüfung nach Anlass und Umständen der Tatbegehung sowie der Täterpersönlichkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - 5 StR 208/07, StV 2007, 633 mwN). Dazu verhält sich das angefochtene Urteil nicht.
3. Auch die Einziehungsentscheidung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht prüfen, ob die Einziehungsentscheidung rechtsfehlerfrei ist. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, was mit dem Geld nach dessen Sicherstellung geschehen ist. Die hier angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB käme nur in Betracht, wenn die Banknote weder an den Geschädigten zurückgegeben worden noch als Asservat vorhanden ist.
4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie können bestehen bleiben und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).
von Schmettau RiBGH Wenskeist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Fritsche von Schmettau Arnoldi Schuster