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BGH Beschluss vom 26.09.2007 – 5 StR 208/07

5. Strafsenat

5 StR 208/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 17. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4

StPO im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Zugleich hat es

die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeord-

net. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der

Anordnung der Sicherungsverwahrung; zum Schuld- und Strafausspruch hat

das Rechtsmittel keinen Erfolg.

2

Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung in der Siche-

rungsverwahrung auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt, deren

formelle Voraussetzungen noch hinreichend belegt sind. Indes ist die Ge-

samtwürdigung, mit der die Strafkammer zur Annahme eines Hangs im Sinne

des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt, nicht genügend begründet. Insoweit fehlt

es an ausreichenden Feststellungen zum symptomatischen Zusammenhang

zwischen der hier abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen

des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begründenden Taten, durch den die

Gefährlichkeit des in der Sicherungsverwahrung unterzubringenden Ange-

klagten zu belegen ist. Dabei handelt es sich zum einen um eine Verurteilung

durch das Landgerichts Cottbus vom 13. Februar 1997 wegen mehrerer Fälle

der unerlaubten Einfuhr von und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-

naten und zum anderen um die Verurteilung durch das Landgericht Berlin

vom 30. November 2000 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten.

3

Handelt es sich – wie hier – bei den Straftaten, welche die formellen

Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomta-

ten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgü-

ter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters

besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl. BGHR StGB § 66

Abs. 1 Vorverurteilungen 5; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; BGH

NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; Tröndle/Fischer, StGB 54.

Aufl. § 66 Rdn. 19).

4

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Zwar

können auch unterschiedliche Delikte in einem gleich gelagerten Verhältnis

zur Täterpersönlichkeit stehen und Ausfluss eines gleichermaßen wirksam

werdenden Hanges sein; dies lässt sich den Feststellungen hier aber nicht

entnehmen. Zur Begründung des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3

StGB stellt die Strafkammer allein auf die gegen die sexuelle Selbstbestim-

mung gerichtete Tat vom 30. November 2000 und auf die hier abgeurteilte

ab, indem sie ausführt, dass es dem Angeklagten an Empathie mangele und

er dazu neige, unterlegene andere zugunsten des eigenen Selbstwertgefühls

auszubeuten und „eingenommen vom Gefühl eigener Grandiosität“ ihnen

gegenüber Macht auszuüben und erhebliche Straftaten zu begehen, welche

die betroffenen Opfer seelisch oder körperlich stark schädigen. Dafür, dass

dies auch für die vom Landgericht Cottbus abgeurteilten Betäubungsmittelde-

likte gilt, ist nichts ersichtlich. Angesichts der Verschiedenartigkeit von Sexu-

aldelikten einerseits und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ande-

rerseits versteht sich das hier auch nicht etwa von selbst.

5

Die ausgesprochene Maßregel kann daher nicht bestehen bleiben,

wenngleich die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl auf § 66

Abs. 2 StGB wie auch auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB, deren formelle Voraus-

setzungen ebenfalls vorliegen, hätte gestützt werden können. Die Strafkam-

mer hat bei ihrer Entscheidung ausdrücklich auf § 66 Abs. 1 StGB abgestellt

und die Möglichkeit der Anordnung nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2

StGB indes nicht erwähnt. Die Unterbringung nach diesen Vorschriften liegt

aber im Unterschied zu der Unterbringung gemäß § 66 Abs. 1 StGB im Er-

messen des Tatrichters; die Urteilsgründe müssten erkennen lassen, dass

und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis

in bestimmter Weise Gebrauch gemacht hat (BGH NStZ-RR 2004, 12; BGHR

StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 5 m.w.N.).

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