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BGH Beschluss vom 26.09.2007 – 5 StR 208/07
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 17. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4
StPO im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Zugleich hat es
die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeord-
net. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der
Anordnung der Sicherungsverwahrung; zum Schuld- und Strafausspruch hat
das Rechtsmittel keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung auf die Vorschrift des § 66 Abs. 1 StGB gestützt, deren
formelle Voraussetzungen noch hinreichend belegt sind. Indes ist die Ge-
samtwürdigung, mit der die Strafkammer zur Annahme eines Hangs im Sinne
des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt, nicht genügend begründet. Insoweit fehlt
es an ausreichenden Feststellungen zum symptomatischen Zusammenhang
zwischen der hier abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen
des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB begründenden Taten, durch den die
Gefährlichkeit des in der Sicherungsverwahrung unterzubringenden Ange-
klagten zu belegen ist. Dabei handelt es sich zum einen um eine Verurteilung
durch das Landgerichts Cottbus vom 13. Februar 1997 wegen mehrerer Fälle
der unerlaubten Einfuhr von und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-
naten und zum anderen um die Verurteilung durch das Landgericht Berlin
vom 30. November 2000 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten.
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Handelt es sich – wie hier – bei den Straftaten, welche die formellen
Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomta-
ten), um solche ganz verschiedener Art, die völlig unterschiedliche Rechtsgü-
ter verletzen, ist ihr Indizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters
besonders sorgfältig zu prüfen und zu begründen (vgl. BGHR StGB § 66
Abs. 1 Vorverurteilungen 5; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10; BGH
NStZ-RR 1998, 6, 7; BGH NStZ 2002, 537, 538; Tröndle/Fischer, StGB 54.
Aufl. § 66 Rdn. 19).
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Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Zwar
können auch unterschiedliche Delikte in einem gleich gelagerten Verhältnis
zur Täterpersönlichkeit stehen und Ausfluss eines gleichermaßen wirksam
werdenden Hanges sein; dies lässt sich den Feststellungen hier aber nicht
entnehmen. Zur Begründung des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3
StGB stellt die Strafkammer allein auf die gegen die sexuelle Selbstbestim-
mung gerichtete Tat vom 30. November 2000 und auf die hier abgeurteilte
ab, indem sie ausführt, dass es dem Angeklagten an Empathie mangele und
er dazu neige, unterlegene andere zugunsten des eigenen Selbstwertgefühls
auszubeuten und „eingenommen vom Gefühl eigener Grandiosität“ ihnen
gegenüber Macht auszuüben und erhebliche Straftaten zu begehen, welche
die betroffenen Opfer seelisch oder körperlich stark schädigen. Dafür, dass
dies auch für die vom Landgericht Cottbus abgeurteilten Betäubungsmittelde-
likte gilt, ist nichts ersichtlich. Angesichts der Verschiedenartigkeit von Sexu-
aldelikten einerseits und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ande-
rerseits versteht sich das hier auch nicht etwa von selbst.
5
Die ausgesprochene Maßregel kann daher nicht bestehen bleiben,
wenngleich die Anordnung der Sicherungsverwahrung sowohl auf § 66
Abs. 2 StGB wie auch auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB, deren formelle Voraus-
setzungen ebenfalls vorliegen, hätte gestützt werden können. Die Strafkam-
mer hat bei ihrer Entscheidung ausdrücklich auf § 66 Abs. 1 StGB abgestellt
und die Möglichkeit der Anordnung nach § 66 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2
StGB indes nicht erwähnt. Die Unterbringung nach diesen Vorschriften liegt
aber im Unterschied zu der Unterbringung gemäß § 66 Abs. 1 StGB im Er-
messen des Tatrichters; die Urteilsgründe müssten erkennen lassen, dass
und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis
in bestimmter Weise Gebrauch gemacht hat (BGH NStZ-RR 2004, 12; BGHR
StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 5 m.w.N.).
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