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BGH Beschluss vom 28.04.2026 – 6 StR 588/25

6. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:280426B6STR588.25.0

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. August 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe der Beihilfe zum Betrug schuldig ist,

b) im Ausspruch über die in den Fällen II.1 bis 3, 5, 9 und 11 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten bleiben,

c) im Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von weiteren 4.470,52 Euro als Gesamtschuldner haftet.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche in zwei Fällen, versuchter Geldwäsche, schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.630,52 Euro angeordnet, in Höhe von 5.000 Euro als Gesamtschuldner haftend. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

2

Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende rechtliche Nachprüfung führt zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs, zur Aufhebung der für die in den Fällen II.1 bis 3, 5, 9 und 11 verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtstrafe sowie zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung.

3

1. Der Schuldspruch in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Angeklagte durch die Bereitstellung seines Kontos für die Überweisung der ertrogenen Geldbeträge nicht der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen (Ziff. II.1 und 3 der Urteilsgründe) und der versuchten Geldwäsche (§ 261 Abs. 3, §§ 22, 23 StGB; Ziff. II.2 der Urteilsgründe), sondern der Beihilfe zum Betrug in drei tateinheitlichen Fällen schuldig.

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a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe gegen Beteiligung an der Tatbeute unbekannt gebliebenen Tätern sein Konto in dem Wissen zur Verfügung, dass diese zum Nachteil Dritter Betrugsstraftaten begehen würden. Am 28. Oktober 2022 überwies die Geschädigte täuschungsbedingt 1.880,09 Euro und weitere 990,43 Euro (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 29. Oktober 2022 schlugen die Überweisung des Geschädigten von 1.730,14 Euro sowie weiterer 600 Euro fehl (Fall II.2 der Urteilsgründe). Ebenfalls am 29. Oktober 2022 überwies ein weiterer Geschädigter 1.760 Euro auf das Konto des Angeklagten (Fall II.3 der Urteilsgründe). Die Überweisungsbeträge wurden am 31. Oktober 2022 in bar an einem Geldautomaten abgehoben.

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b) Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB schuldig.

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aa) Der Angeklagte hat durch die Bereitstellung seines Bankkontos die Betrugstaten der unbekannt gebliebenen Beteiligten gefördert. Erst infolge der Überweisungen durch die Geschädigten und der Abhebung der betrügerisch erlangten Guthabenbeträge konnte das Buchgeld vom Konto der Geschädigten erlangt werden (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 15. August 2023 - 5 StR 177/23, Rn. 7 mwN).

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bb) Der Angeklagte handelte auch in dem Bewusstsein, durch sein Verhalten das Vorhaben der Haupttäter zu fördern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 StR 467/20, Rn. 12 mwN), wobei ihm die Angriffs- und Unrechtsrichtung der Haupttat bekannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11).

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c) Bei dieser Sachlage scheidet ein Schuldspruch wegen Geldwäsche aus. Denn wer sich wegen Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, wird nach § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Hieran fehlt es.

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Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2025 - 5 StR 29/25, Rn. 5; vom 8. Mai 2002 - 2 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 302, 303, jeweils mwN). Die Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten ist als Inverkehrbringen anzusehen, weil hierdurch das die Zahlung empfangende Kreditinstitut Zugriff auf den inkriminierten Gegenstand erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 272). Barabhebungen durch Bandenmitglieder stellen hingegen - wie hier - lediglich interne Verschiebungen der Tatbeute zwischen den Tätern dar, die nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 - 5 StR 177/23, Rn. 12).

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d) Darüber hinaus handelt es sich um eine Tat der Beihilfe im Sinne von § 52 StGB. Die vom Landgericht festgestellte Gehilfenhandlung des Angeklagten erschöpfte sich in der Bereitstellung seines Bankkontos für die Überweisungen, während sich ein nur eine einzelne Betrugstat fördernder Beitrag den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 - 6 StR 238/24, Rn. 28 mwN).

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e) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirkungsvoller als geschehen hätte verteidigen können.

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2. Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der Strafen in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe nach sich. Darüber hinaus unterliegen auch die Strafen in den Fällen II.5, 9 und 11 der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe der Aufhebung.

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a) Die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II.5 und 9 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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aa) In diesen Fällen verschafften sich die Täter unter einem Vorwand Zutritt zu den Wohnungen der betagten Geschädigten mit dem Ziel, diese abzulenken und Bargeld sowie Wertgegenstände zu entwenden. Der Angeklagte, der denselben Beuteanteil wie die vor Ort agierenden Täter erhalten sollte, beschaffte absprachegemäß das Transportfahrzeug und wartete in Tatortnähe, um die Mittäter nebst Beute aufzunehmen. In den Fällen II.5 und 9 der Urteilsgründe waren die Geschädigten jedoch so aufmerksam, dass es nicht zur unbeobachteten Wegnahme kommen konnte und die Täter ihr Vorhaben aufgeben mussten. Das Landgericht hat auch in den Fällen II.5 und 9 der Urteilsgründe jeweils einen minder schweren Fall nach § 244a Abs. 2 StGB verneint und den Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB nach § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert.

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bb) Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt:

„(Das) Landgericht hat bei der Wahl der Strafrahmen die gebotene Prüfungsreihenfolge außer Acht gelassen. Es hat die Strafen jeweils dem nach § 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB entnommen. Den Strafrahmen des minder schweren Falls (§ 244a Abs. 2 StGB) hat es unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungserwägungen abgelehnt. Nicht erkennbar bedacht hat das Landgericht, dass dann, wenn nach Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsumstände ein minder schwerer Fall ausscheidet, die gesetzlich vertypten Milderungsgründe in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen sind. Erst wenn das Tatgericht auch unter deren Berücksichtigung die Annahme eines minder schweren Falls ablehnt, kann es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen eines gesetzlich vertypten Milderungsgrunds gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2025 - 6 StR 226/25, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 15. April 2025 - 3 StR 87/25, Rn. 4).“

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Dem tritt der Senat bei.

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b) Die Strafe im Fall II.11 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil sich den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang keine auf diesen Fall bezogene Strafzumessungserwägungen (§ 46 StGB) entnehmen lassen.

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3. Die Einziehungsentscheidung weist ebenfalls einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Der Angeklagte haftet in Höhe von weiteren 4.470,52 Euro als Gesamtschuldner.

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Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes der in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe erzielten Taterträge (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) nicht bedacht, dass bei mehreren Beteiligten, die an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht erlangt haben, von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, BeckRS 2018, 13566 Rn. 13; Beschluss vom 26. Januar 2021 - 6 StR 446/20, Rn. 2). Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte als Kontoinhaber zunächst Verfügungsgewalt über die von den Geschädigten auf sein Konto überwiesenen Beträge in Höhe von insgesamt 4.630, 52 Euro. Das entsprechende Guthaben wurde später vom Konto abgehoben und mit Ausnahme des dem Angeklagten in Höhe von 160 Euro verbliebenen Tatlohns an Hintermänner ausgekehrt.

20

Der Senat ergänzt das Urteil in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

II.

21

Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht. Sie sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO) und können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Bartel RiBGH Wenskeist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Fritsche
Bartel
Arnoldi Schuster