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BGH Beschluss vom 08.05.2002 – 2 StR 138/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 138/02

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Geldfälschung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts am 8. Mai 2002 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 20. Dezember 2001

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen

Beihilfe zur versuchten Geldfälschung verurteilt wird;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur (vollendeten)

Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revisi-

on hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen hatte der frühere Mitangeklagte T. Ende des

Jahres 1999 mittels Computers und Farbkopierers 1000 DM-Scheine herge-

stellt und suchte "eingeweihte Abnehmer" dafür. Einer der Interessenten war

der frühere Mitangeklagte B., der T. zunächst veranlaßte, Geldscheine von

besserer Qualität herzustellen, da er mit der bisherigen Qualität nicht zufrieden

war. Dies geschah dann auch. Als T. Ende Mai 2000 in Urlaub fahren wollte,

stellte er in der Wohnung des Angeklagten zwei seiner Computer und mehrere

Kartons mit fertigen und halbfertigen 1.000 DM-Falsifikaten sowie zwei Akten-

koffer mit falschen 1.000 DM-Scheinen ab, da er einen sicheren Aufbewah-

rungsort für das Falschgeld suchte. Dies war dem Angeklagten bekannt, der

auch den Auftrag - den er aber nicht ausführte - erhielt, nicht gut gelungene

Geldscheine zu vernichten. Anfang Juni 2000 sah B. die Möglichkeit 100 fal-

sche DM-Scheine zu verkaufen. Der angebliche Aufkäufer war ein verdeckter

Ermittler des LKA Baden-Württemberg. Auf Aufforderung von T. veranlaßte der

Angeklagte, daß einem Bekannten des T. Umschläge mit Falschgeld, das sich

in seiner Wohnung befand, ausgehändigt wurden. Dieser übergab es dann an

B. zum Weiterverkauf. Das Geld wurde später von diesem an den verdeckten

Ermittler verkauft. Als der Angeklagte im Juli 2000 dem T. einen Aktenkoffer

und ein Päckchen mit Falschgeld zurückbrachte, wurde er festgenommen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu Geldfälschung

"nach §§ 146 Abs.1, 27 StGB" verurteilt, da er T. "beim Inverkehrbringen des

Falschgelds" unterstützt habe.

Dieser Schuldspruch kann keinen rechtlichen Bestand haben, da die

Feststellungen die Annahme eines vollendeten Verbrechens der Geldfäl-

schung, zu dem der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, nicht tragen.

Für eine Beteiligung des Angeklagten am Herstellen des Falschgelds

durch T. hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen, es geht selbst

davon aus, daß die vom Angeklagten unterstützte Tat das "Inverkehrbringen

des Falschgelds" war. Sollte damit auf die Übergabe an den verdeckten Er-

mittler des LKA Baden-Württemberg abgestellt sein, ist die Annahme einer

Vollendung des Verbrechens der Geldfälschung aber nicht gerechtfertigt. Die

Übergabe von Falschgeld an einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit

um einen dabei in amtlicher Eigenschaft tätigen Polizeibeamten handelt, ist

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur als ein Versuch der

Geldfälschung zu werten, da das Falschgeld mit der Übergabe an den Schein-

käufer unmittelbar in amtlichen Gewahrsam gelangt (BGHSt 34, 108, 109; BGH

StV 1985, 146; NStZ 1997, 80; NStZ 2000, 530 = StV 2000, 305). Die bisheri-

gen Feststellungen tragen auch nicht die Annahme, daß das Falschgeld bereits

vorher in den Verkehr gebracht worden war, da weder die Übergabe an den

Angeklagten noch an B. oder den Boten, der ihm dies überbrachte, als Inver-

kehrbringen im Sinne des § 146 Abs.1 Nr. 3 StGB gewertet werden kann. Zwar

kann dieser Tatbestand auch durch die Weitergabe des Falschgelds an einen

Eingeweihten verwirklicht werden (BGHSt 29, 311, 313 ff.; 35, 21, 23 f.; 42,

162, 168). Das gilt jedoch nicht, wenn es sich bei der Überlassung des Falsch-

gelds um einen internen Vorgang zwischen Mittätern oder um die Übergabe an

einen Boten handelt (BGH, Urt. vom 29. August 1984 - 3 StR 336/84; BGHSt

42, 162, 169). Angesichts der Einbindung des B. in das gesamte Geschehen

rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme, daß die Weitergabe des

Falschgelds an ihn oder den Überbringer über einen internen Vorgang hinaus-

gegangen ist.

Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte des-

halb nur der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung schuldig gemacht. Daß eine

neue tatrichterliche Verhandlung zu Erkenntnissen führen könnte, die den

rechtlichen Schluß zuließen, das Falschgeld sei anderweitig bereits in Verkehr

gebracht worden, ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu erwarten. Der Senat

kann deshalb den Schuldspruch selbst umstellen, da der Angeklagte sich ge-

gen dem Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung nicht anders hätte

verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs, da der Senat nicht völlig ausschließen kann, daß das Landgericht bei

dem geänderten Schuldspruch auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Im üb-

rigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO entsprechend).

Bode Detter Rothfuß

Ernemann Fischer