Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.05.2026 – 4 StR 503/25

4. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:200526B4STR503.25.0

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2025

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass

aa) die Angeklagte T. der Bestechlichkeit in zehn Fällen schuldig ist,

bb) der Angeklagte L. der Bestechung in zehn Fällen schuldig ist und im Übrigen freigesprochen wird; hinsichtlich des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) im Einziehungsausspruch

aa) betreffend die Angeklagte T. dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 46.592,75 € angeordnet wird und die weiter gehende Einziehungsanordnung entfällt,

bb) betreffend den Angeklagten L. aufgehoben.

2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung (1.b) bb)) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten L., an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die Angeklagte T. hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte T. wegen Bestechlichkeit in zehn Fällen, davon in drei Fällen in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 29 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 25 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 21 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten L. hat es wegen Bestechung in zehn Fällen, davon in drei Fällen in 13 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 25 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 19 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in 15 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in acht tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, in einem Fall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es Einziehungsentscheidungen hinsichtlich beider Angeklagter getroffen. Die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen die aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolge und sind im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Nachprüfung nicht vollumfänglich stand.

3

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm die im Bereich der Prüfungsverwaltung einer Universität beschäftigte und durch ein Gelöbnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag besonders verpflichtete Angeklagte T. in insgesamt 133 Fällen pflichtwidrig unzutreffende Eintragungen über Prüfungsleistungen von Studierenden in dem Computersystem der Universität vor, wofür sie jeweils eine Geldzahlung erhielt. Überwiegend wurde ihr das Geld zusammen mit den Informationen, zu welcher Prüfungsleistung welcher (den jeweiligen Studierenden gegenüber dem wahren Sachverhalt günstigere) Eintrag vorgenommen werden sollte, von dem Mitangeklagten L. übergeben, mit dem sie sich vorab grundsätzlich auf diese Vorgehensweise verständigt hatte. Eine kleinere Anzahl von Manipulationen nahm sie ohne Beteiligung des Angeklagten L. auf entsprechende Veranlassung des Zeugen J., ebenfalls gegen Entgelt, vor. Eigenen Kontakt hatte die Angeklagte zu keinem der begünstigten Studierenden.

4

Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, dass den von ihr rechtsfehlerfrei als pflichtwidrige Diensthandlungen gewerteten Falscheintragungen, die die Angeklagte T. im Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten vornahm, nur insgesamt zehn gemeinsame Vorteilsgewährungen beziehungsweise -annahmen zugrunde lagen, und deshalb unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zehn tatmehrheitliche Fälle der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) beziehungsweise Bestechung (§ 334 Abs. 1 StGB) angenommen.

5

b) Wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften zutreffend ausgeführt hat, beschwert diese - im Urteil näher begründete - Mindestfeststellung die Angeklagten für sich genommen nicht. Dies gilt auch, soweit das Landgericht zwischen dem Zusammenwirken der Angeklagten T. und dem Zeugen J. einerseits und der im selben Teilzeitraum zwischen ihr und dem Angeklagten L. getroffenen Vereinbarung andererseits Tateinheit angenommen hat, obwohl insoweit mehrere Unrechtsvereinbarungen vorgelegen haben müssen.

6

Die konkurrenzrechtliche Bewertung weist aber insoweit Rechtsfehler auf, als die Strafkammer bei allen Taten mehrere miteinander in gleichartiger Tateinheit stehende Fälle angenommen und ausgeurteilt hat. Denn sie hat in den Fällen des Zusammenwirkens beider Mitangeklagter nicht nur eine gemeinsame Zahlung auf mehrere Unrechtsvereinbarungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 29 mwN), sondern jeweils eine einheitliche Unrechtsvereinbarung festgestellt, soweit mehrere Manipulationen zusammen in Auftrag gegeben wurden. Dies hat indes nicht eine (gleichartige) Tateinheit zwischen mehreren Fällen der Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit zur Folge, sondern dass jeweils lediglich eine Tat vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03, NJW 2004, 693, 695; LK-StGB/Sowada, 13. Aufl., § 331 Rn. 142, § 332 Rn. 35; MüKo-StGB/Korte, 4. Aufl., § 331 Rn. 219, § 332 Rn. 50, § 334 Rn. 21). Die (mindestens) festgestellten zehn Unrechtsvereinbarungen führen demgemäß zu jeweils zehn Straftaten der Angeklagten.

7

Eine noch engere konkurrenzrechtliche Zusammenfassung zu lediglich einer Tat der Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit aufgrund der festgestellten anfänglichen Abrede der Angeklagten über die grundsätzliche Vorgehensweise hat die Strafkammer hingegen zutreffend abgelehnt, denn bei dieser Abrede handelte es sich noch nicht um eine Unrechtsvereinbarung, die den zu leistenden Vorteil genau festlegte und daher in der Lage gewesen wäre, die auf ihrer Grundlage pflichtwidrig vorgenommenen Diensthandlungen zu einer Tat zusammenzufassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00, BGHSt 47, 22, 30 mwN).

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c) Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, wobei er, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, davon absieht, die gleichartige Tateinheit, die die Strafkammer ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten T. mit der Unrechtsvereinbarung zwischen ihr und dem Zeugen J. angenommen hat, im Tenor auszudrücken. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn die - geständigen - Angeklagten hätten sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

9

d) Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft von einem Teilfreispruch des Angeklagten L. abgesehen, soweit ihm mit der insoweit unverändert zugelassenen Anklage eine tatmehrheitliche Beteiligung auch an den nach den Urteilsfeststellungen durch den Zeugen J. vermittelten Manipulationen zur Last lag. Zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses hätte der Angeklagte von diesen Vorwürfen unabhängig davon freigesprochen werden müssen, ob sie bei einem Tatnachweis im Verhältnis der Tateinheit zu der im selben Tatzeitraum begangenen Tat des Angeklagten gestanden hätten, wie es das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten T. angenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2024 - 1 StR 350/24 Rn. 4; vom 28. November 2017 - 5 StR 438/17 Rn. 2 mwN). Der Senat holt den Ausspruch, ebenfalls entsprechend § 354 Abs. 1 StPO, nach.

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2. Auch der Einziehungsausspruch weist durchgreifende Rechtsfehler auf.

11

a) Betreffend die Angeklagte T. hat das Landgericht die als Gegenleistung für ihre Diensthandlungen erlangten Geldbeträge zum Nachteil der Angeklagten unzutreffend addiert, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat. Der Senat hat den Einziehungsbetrag entsprechend korrigiert.

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b) Die Einziehungsanordnung betreffend den Angeklagten L. kann insgesamt nicht bestehen bleiben.

13

aa) Die Annahme des Landgerichts, dass gegen ihn der Betrag von 44.811,50 € „als Wert von Taterträgen“ einzuziehen war, wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach diesen erhielt der Angeklagte von den Studierenden, die die Eintragung manipulierter Prüfungsergebnisse wünschten, jeweils einen bestimmten Geldbetrag, von dem er gemäß seiner Vereinbarung mit der Mitangeklagten die Hälfte an diese weiterleitete. Ob die andere, vom Angeklagten L. für seine Vermittlungsleistung einbehaltene Hälfte der Zahlungen als Tatertrag im Sinne der vom Landgericht herangezogenen Vorschrift des § 73 Abs. 1 StGB angesehen werden kann, ist den Urteilsgründen nicht sicher zu entnehmen.

14

Da es an einem Kausalzusammenhang zwischen der Tatbestandsverwirklichung der vom Angeklagten gegenüber der Mitangeklagten begangenen Bestechungen und dem Zufluss des Geldes der Studierenden ersichtlich fehlt, kommt eine Erlangung „durch die Tat“ nicht in Betracht, sondern allenfalls eine solche „für die Tat“ im Sinne der 2. Alternative des § 73 Abs. 1 StGB. Hierzu bedürfte es allerdings eines Einvernehmens zwischen den jeweiligen Zuwendenden und dem Angeklagten darüber, dass der einbehaltene Betrag diesem (als Tatlohn) zustehen solle. Sollte hingegen ein größerer als der tatsächlich vom Angeklagten L. an die Angeklagte T. weitergeleitete Teil der Gelder jenem von den Studierenden zwecks Bestechung der ihnen unbekannten Mitarbeiterin der Prüfungsverwaltung übergeben worden, also zur Weiterleitung durch ihn bestimmt gewesen sein, hätte es sich insoweit nicht um für die Taten des Angeklagten, sondern für deren Durchführung erlangtes Geld gehandelt, auf das § 73 StGB nicht anwendbar ist (vgl. zu § 73 StGB aF BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - 4 StR 2/11 Rn. 6 mwN). Ein bloß eigenmächtiges Einbehalten durch den Begünstigten erfüllt die Voraussetzungen des Erlangens „für die Tat“ nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 - 1 StR 376/22 Rn. 9 mwN; LK-StGB/Lohse, 14. Aufl., § 73 Rn. 41).

15

Ein entsprechendes Einvernehmen kann den Feststellungen nicht sicher entnommen werden. Diese lassen offen, ob die Studierenden bei der Übergabe des für die Manipulation der Prüfungsergebnisse durch die Angeklagte T. zu zahlenden Geldes an den Angeklagten L. wollten, dass dieser einen Teil davon - und gegebenenfalls in welcher Höhe - behalten durfte, oder ob sie annahmen, dass das gesamte Geld zur Bestechung weitergereicht werden würde.

16

bb) Die Einziehung hat auch nicht auf einer anderen Grundlage Bestand. Namentlich kann der Senat sie nicht als Einziehung des Wertes von Tatmitteln gemäß §§ 74, 74c StGB aufrechterhalten. Die vom Angeklagten L. jeweils an die Angeklagte T. weitergereichte Hälfte der von den Studierenden gezahlten Beträge war zwar als zur Begehung der Bestechungstaten bestimmtes Mittel an sich tauglicher Einziehungsgegenstand. Auf sie richtet sich die vom Landgericht angeordnete Einziehung aber nicht, denn die - knappe - Begründung der Einziehungsanordnung, wonach diese jeweils die von den Angeklagten vereinnahmten Gelder betreffe, deutet darauf hin, dass gegen den Angeklagten L. nur die bei ihm verbliebenen Anteile der von den Studierenden gezahlten Gelder der Einziehung unterliegen sollten. Einer Verrechnung mit den demzufolge nicht eingezogenen weitergeleiteten Geldbeträgen stünde das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2021 - 2 StR 20/21 Rn. 5).

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Ob und inwieweit auch die vom Angeklagten L. einbehaltenen Beträge für die von ihm auszuführenden Bestechungstaten bestimmt waren, nämlich gemäß den Vereinbarungen zwischen ihm und den Studierenden eigentlich an die Mitarbeiterin der Prüfungsverwaltung (Angeklagte T.) hätten weitergereicht werden sollen, lässt sich den Urteilsgründen, wie bereits oben zur Frage des Tatlohns im Sinne des § 73 StGB ausgeführt, nicht mit Bestimmtheit entnehmen. Im Übrigen läge die Einziehung von Tatmitteln beziehungsweise deren Wertes im Ermessen des Tatgerichts, das der Senat nicht ersetzen kann.

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Die gegen den Angeklagten L. angeordnete Einziehung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung; auch für die vom Generalbundesanwalt beantragte Aufrechterhaltung der Einziehung nur des auf die Tat 2 der Urteilsgründe entfallenden Teilbetrags besteht keine Veranlassung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben und widerspruchsfrei ergänzt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).

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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen, wie in den Zuschriften des Generalbundesanwalts näher ausgeführt, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

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4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision der Angeklagten T. rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführerin teilweise von den durch ihr Rechtsmittel verursachten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

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