BGH Beschluss vom 20.05.2026 – XII ZB 276/25
12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:200526BXIIZB276.25.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 14. Mai 2025 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
A.
Die Beteiligten schlossen im Jahr 2011 in der Schweiz die Ehe, aus der in den Jahren 2015 und 2019 zwei Kinder hervorgegangen sind. Der Antragsteller (Ehemann) hat die deutsche und die italienische, die Antragsgegnerin (Ehefrau) die italienische und die israelische Staatsangehörigkeit.
Vor ihrer Trennung im August 2021 lebten die Beteiligten in der Schweiz. Der Ehemann hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls seit November 2022 in Deutschland, die Ehefrau ihren in der Schweiz, wo sie mit beiden Kindern wohnt. Am 4. Juli 2023 hat der Ehemann in Deutschland den Scheidungsantrag eingereicht. Das von ihm angerufene Familiengericht hat hierauf am 17. Juli 2023 den vorläufigen Verfahrenswert festgesetzt und einen Gerichtskostenvorschuss angefordert, der am 8. August 2023 eingegangen ist. Am 2. November 2023 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag in der Schweiz zugestellt worden. Zwischenzeitlich hatte diese am 3. August 2023 Scheidungsklage beim Bezirksgericht Dietikon (Schweiz) eingereicht.
Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag des Ehemannes mit Blick auf das noch vor dessen Zustellung an die Ehefrau in der Schweiz rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren als unzulässig abgewiesen. Die vom Ehemann dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt:
Der vom Ehemann in Deutschland gestellte Scheidungsantrag sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Das schweizerische Scheidungsverfahren sei zeitlich vor dem deutschen rechtshängig geworden, da sich die Rechtshängigkeit im Ausland nach der lex fori des ausländischen Gerichts beurteile und diese nach dem schweizerischen Recht bereits mit Einreichung der Scheidungsklage - und damit noch vor Eintritt der Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens mit Zustellung des Scheidungsantrags an die Ehefrau - eingetreten sei. Auf die Gründe für die eingetretene Verfahrensdauer bis zur Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes an die Ehefrau komme es dabei nicht an. Auch eine Vorverlagerung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs nach § 167 ZPO komme nicht in Betracht, weil diese Norm nur die Wahrung einer materiellen oder prozessualen Frist erfasse, es vorliegend aber nicht um die Wahrung einer Frist, sondern um den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gehe.
Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-VO) seien zur Auslegung des Rechtshängigkeitsbegriffs nicht heranzuziehen. Art. 17 Brüssel IIb-VO führe mangels Anwendbarkeit nicht dazu, „dass die Frage der Rechtshängigkeit abweichend vom deutschen Recht auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit vorverlagert werden müsste.“ Die Regelung sei nicht in Drittstaatensachverhalten zugrunde zu legen, soweit es um die Bestimmung des für die Rechtshängigkeit maßgebenden Zeitpunkts gehe. Es sei nicht zu rechtfertigen, das deutsche Verfahrensrecht zum Eintritt der Rechtshängigkeit durch Anwendung des Art. 17 Brüssel IIb-VO leerlaufen zu lassen, wenn es um Staaten gehe, die sich dem gegenseitigen Abkommen nicht angeschlossen bzw. dem Geltungsbereich der Brüssel IIb-Verordnung nicht unterworfen hätten. Eine entsprechende Regelung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Gegen dieses Ergebnis spreche auch nicht, dass Art. 3 Brüssel IIb-VO anzuwenden sei, da dieser die Zuständigkeit regele, aber keine Aussage über das anwendbare Recht treffe. Ein unzumutbarer Nachteil des inländischen Antragstellers sei auch bei strikter Anwendung der ausländischen lex fori nicht erkennbar.
II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 233, 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 12 mwN), ergibt sich wegen des zumindest seit November 2022 bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des auch-deutschen Ehemannes im Bundesgebiet aus Art. 3 lit. a (vi) Brüssel IIb-VO. Denn gemäß Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-VO gilt diese Verordnung für am oder - wie hier - nach dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren. Im Übrigen hätte sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte selbst bei (unterstellter) Unanwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIb-Verordnung wegen der (auch-)deutschen Staatsangehörigkeit des Ehemannes unzweifelhaft aus §§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 121 Nr. 1 FamFG ergeben (vgl. Sternal/Dimmler FamFG 22. Aufl. § 98 Rn. 39; vgl. auch BGH Urteil vom 4. Oktober 1951 - IV ZR 108/50 - NJW 1952, 184, 185 [zu § 606 ZPO aF]).
2. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass der Zulässigkeit des Scheidungsantrags des Ehemannes die Rechtshängigkeit des von der Ehefrau eingeleiteten schweizerischen Scheidungsverfahrens entgegensteht.
a) Nach §§ 121 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Rechtshängigkeit die Wirkung, dass die Streitsache während ihrer Dauer von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden kann.
Die früher eingetretene Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht kann insoweit in gleicher Weise die Unzulässigkeit eines späteren Scheidungsantrags bedingen wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (vgl. Senatsurteile BGHZ 176, 365 = FamRZ 2008, 1409 Rn. 17 und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434). Nach der Rechtsprechung des Senats steht die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens, die - vorbehaltlich vorrangiger, hier nicht einschlägiger Regelungen - nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91 - FamRZ 1992, 1058, 1059 f. mwN; vgl. auch KG FamRZ 2016, 836, 839; ablehnend etwa Heiderhoff Die Berücksichtigung ausländischer Rechtshängigkeit in Ehescheidungsverfahren [1998] S. 196 f.; Burckhardt Internationale Rechtshängigkeit und Verfahrensstruktur bei Eheauflösungen [1997] S. 165; Hau Positive Kompetenzkonflikte im Internationalen Zivilprozeßrecht [1996] S. 150), der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht dabei dann gleich, wenn Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1994 - XII ZR 148/92 - FamRZ 1994, 434 mwN und vom 29. April 1992 - XII ZR 40/91 - FamRZ 1992, 1060, 1061 mwN).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach den von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Beschwerdegerichts erfüllt. Ohne Rechtsfehler und von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet hat das Beschwerdegericht im Übrigen angenommen, dass die Rechtshängigkeit des in der Schweiz eingeleiteten Scheidungsverfahrens nach der dortigen lex fori vor der Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes bei der Ehefrau eingetreten ist und dass eine Fiktion eines früheren Zeitpunkts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Ehemannes in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 167 ZPO nicht in Betracht kommt.
b) Eine abweichende Beurteilung des Eintritts der Rechtshängigkeit des deutschen Scheidungsverfahrens folgt auch nicht aus Art. 17 lit. a Brüssel IIb-VO, da die Norm entgegen der Rechtsbeschwerde nach der gebotenen europäisch-autonomen Auslegung (vgl. Erwägungsgrund 38 Satz 3 zur Brüssel IIb-Verordnung; Senatsbeschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 190/18 - FamRZ 2021, 1609 Rn. 16 zu Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 [Brüssel IIa-VO]) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Art. 17 Brüssel IIb-VO ist bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug nicht Bestandteil der inländischen lex fori, die für die Beurteilung der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens maßgeblich ist (vgl. Staudinger/Hau BGB [2023] Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 5; Geimer/Schütze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019/1111 Rn. 7; Rauscher/Garber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 17 EUV 2019/1111 Rn. 3; Reuß in Garber/Lugani Die Brüssel IIb-Verordnung [2022] Rn. 8/24; zu Art. 16 Brüssel IIa-VO: KG FamRZ 2016, 836; NK-BGB/Gruber 4. Aufl. Art. 16 EheVO 2003 Rn. 2; Saenger/Dörner Hk-ZPO 10. Aufl. Art. 16 Brüssel IIa-VO Rn. 1; a. A. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. A. Ehesachen Rn. 159; zu Art. 16 Brüssel IIa-VO: Haidmayer IPRax 2018, 35, 38 f.; wohl auch Geimer FamRZ 2016, 840, 841).
aa) Dies ergibt sich zunächst aus Wortlaut und Systematik der Brüssel IIb-Verordnung.
(1) Nach dem Wortlaut des Art. 17 lit. a Brüssel IIb-VO gilt ein Gericht zu dem Zeitpunkt als angerufen, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken. Gemäß der in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO enthaltenen Legaldefinition bezeichnet dabei für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck „Gericht“ jede Behörde der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig ist, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Nicht vom Wortsinn erfasst ist mithin das Gericht eines Drittstaates (vgl. Geimer/Schütze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019/1111 Rn. 5). Das belegt auch der auf Art. 17 Brüssel IIb-VO bezogene Erwägungsgrund 35, der auf Mitgliedstaaten begrenzt ist und erläutert, dass es in diesen zwei unterschiedliche Systeme gebe, denen zufolge entweder das verfahrenseinleitende Schriftstück zunächst dem Antragsgegner zugestellt oder zunächst beim Gericht eingereicht werden müsse.
(2) Der Wortlaut des Art. 17 Brüssel IIb-VO besagt zwar insoweit iVm Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO zunächst lediglich, dass die Regelung nur für Verfahren vor Gerichten von Mitgliedstaaten gilt. Die verordnungsautonome Bestimmung des Anrufungszeitpunkts gemäß Art. 17 Brüssel IIb-VO ist indes im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO zu sehen, der Vorgaben gerade für den Fall vorsieht, dass ein Verfahren zu Kompetenzkonflikten von Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten führt, mithin einen grenzüberschreitenden Bezug zu mehreren Mitgliedstaaten aufweist. Die Regelung in Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO bestimmt insoweit, dass das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Scheidung derselben Ehe gestellt werden. Der Zusammenschau beider Vorschriften lässt sich dabei ohne Weiteres entnehmen, dass es sich sowohl beim zuerst als auch beim später angerufenen Gericht um ein mitgliedstaatliches handeln muss. Dieses Ergebnis wird von dem auf Art. 20 Brüssel IIb-VO bezogenen Erwägungsgrund 38 zur Brüssel IIb-Verordnung bestätigt, der ebenfalls ausschließlich Parallelverfahren in den Mitgliedstaaten betrifft und im Hinblick auf diese formuliert, dass sie im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege so weit wie möglich vermieden werden müssten, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergingen. Sachverhalte mit Bezug zu vor Gerichten von Drittstaaten geführten Ehesachen sind insoweit nicht erfasst.
(3) Entgegen der Rechtsbeschwerde ist auch aus der in Art. 17 Brüssel IIb-VO verwendeten Singularformulierung „Ein Gericht“ nicht zu folgern, dass es sich nur bei dem zuerst befassten Gericht um ein mitgliedstaatliches handeln muss, nicht hingegen bei einem später angerufenen. Denn die Verwendung des Singulars in Art. 17 Brüssel IIb-VO erklärt sich ohne Weiteres damit, dass die Regelung eine allgemein gefasste Definition für die Anrufung eines Gerichts enthält und sich dabei ersichtlich auf jedes Gericht iSd Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO bezieht. Dass Art. 17 Brüssel IIb-VO von „Gericht“ im Singular spricht, während Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO den Begriff im Plural verwendet, ist mithin ersichtlich durch die unterschiedlichen Regelungsinhalte der Bestimmungen in Art. 17 und Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO - einerseits die allgemeine Definition der Anrufung eines Gerichts in Art. 17 Brüssel IIb-VO und andererseits die Regelung des Verfahrens bei mehrfacher Rechtshängigkeit desselben Verfahrensgegenstands bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten in Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO - bedingt.
(4) Das aus dem Wortlaut in Verbindung mit der Systematik der Brüssel IIb-Verordnung folgende Ergebnis der Nichtanwendbarkeit von Art. 17 Brüssel IIb-VO auf Sachverhalte mit Bezug auf Drittstaaten bekräftigt der gebotene Vergleich mit entsprechenden Vorschriften anderer Verordnungen (vgl. auch EuGH Urteile vom 16. Januar 2019 - C-386/17 - FamRZ 2019, 1164 Rn. 39 und vom 6. Oktober 2015 - C-489/14 - FamRZ 2015, 2036 Rn. 27). In Funktion und Ausgestaltung finden Art. 17 lit. a und b, 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO Entsprechung etwa in Art. 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), Art. 9, 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUntVO) sowie Art. 30, 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO). Gleiches gilt für die Art. 14, 17 Abs. 1 der Verordnungen (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO), (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) und (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EuErbVO). Diese Verordnungen stellen - wie die Brüssel IIb-Verordnung in Art. 17 lit. a und b, 20 Abs. 1 - im Rahmen ihrer Regelungen zur Bestimmung des Anrufungszeitpunkts durchweg auf das jeweils befasste Gericht ab, bei dem es sich stets um ein mitgliedstaatliches handeln muss (vgl. BGHZ 212, 1 = NJW 2017, 564 Rn. 20 ff. zu Art. 27, 30 Brüssel I-VO), wie sich auch hier aus den jeweiligen Aussetzungsvorschriften ergibt, die sich allesamt auf Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten beziehen.
Soweit die Rechtsbeschwerde der Brüssel Ia-Verordnung im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO Gegenteiliges entnehmen will, verfängt dies nicht. Nach dieser Norm sind vorbehaltlich der Vorschriften der Brüssel Ia-Verordnung Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Der Streit darüber, ob insoweit ein Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat erforderlich ist (vgl. Rauscher/Mankowski Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Vorbemerkungen zu Art. 4 Brüssel Ia-VO Rn. 26), kann dabei dahinstehen. Denn die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit betrifft nicht die davon zu unterscheidende Frage, nach welchem Recht der Rechtshängigkeitszeitpunkt festzustellen ist (vgl. Geimer in FS Prütting [2018] S. 285, 295), worauf das Beschwerdegericht zu Art. 3 Brüssel IIb-VO zutreffend hingewiesen hat.
(5) Dieses Verständnis wird durch einen Blick auf die Anerkennungsversagungsgründe in Art. 38 lit. c und d Brüssel IIb-VO bestätigt. Nach Art. 38 lit. c Brüssel IIb-VO wird die Anerkennung einer Entscheidung, welche die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, versagt, wenn die Entscheidung mit einer anderen unvereinbar ist, die in einem Verfahren zwischen denselben Beteiligten in dem Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist. Dieser Unvereinbarkeitsgrund kann nur zum Zuge kommen, wenn das ausländische Gericht eines Mitgliedstaates entgegen Art. 20 Brüssel IIb-VO, bewusst oder unbewusst, die frühere Rechtshängigkeit im Anerkennungsmitgliedstaat missachtet hat (vgl. Staudinger/Hau BGB [2023] Art. 38 Brüssel IIb-VO Rn. 34 ff.). Demgegenüber greift der Versagungsgrund des Art. 38 lit. d Brüssel IIb-VO ein, wenn die entsprechende Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Beteiligten ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedstaat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird. Den danach vorgesehenen besonderen Anforderungen für Entscheidungen aus Drittstaaten lässt sich entnehmen, dass diese nicht dem Unvereinbarkeitsregime des Art. 38 lit. c Brüssel IIb-VO und folglich auch nicht dem ihm vorgelagerten Mechanismus gemäß Art. 20, 17 Brüssel IIb-VO unterfallen, sondern eigenständig zu betrachten sind.
bb) Auch aus der Entstehungsgeschichte der Brüssel IIb-Verordnung und ihrer Vorläuferregelungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung.
(1) Art. 17 lit. a und b Brüssel IIb-VO entspricht Art. 16 Brüssel IIa-VO, Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO ist wortgleich an die Stelle von Art. 19 Abs. 1 Brüssel IIa-VO getreten. Letzterer erstreckt sich ebenfalls nicht auf Verfahren in Drittstaaten. Der Unionsgesetzgeber konnte sich bei Schaffung der Brüssel IIa-VO gerade nicht zu einer Regelung zur außereuropäischen Rechtshängigkeit durchringen (vgl. Pabst Entscheidungszuständigkeit und Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit in Ehesachen mit Europabezug [2009] Rn. 570 f.; vgl. auch Amos/Dutta FamRZ 2014, 444, 446). Demnach konnte es schon unter der Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu parallelen Scheidungsverfahren und folglich Entscheidungen in derselben Ehesache in einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kommen. Waren diese unvereinbar, war die Anerkennung unter den in Art. 22 lit. d Brüssel IIa-VO geregelten Voraussetzungen zu versagen, die denen des Art. 38 lit. d Brüssel IIb-VO entsprechen. Durch die inhaltliche Aufrechterhaltung dieses Regelungssystems in der Brüssel IIb-Verordnung hat der Unionsgesetzgeber unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er zwar an der verordnungsautonomen Bestimmung des Anrufungszeitpunkts für vor mitgliedstaatlichen Gerichten gestellte Anträge auf Ehescheidung festhalten und Verfahrensregelungen für die Auflösung von Kompetenzkonflikten mit Blick auf Ehescheidungsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug zwischen Mitgliedstaaten vorsehen, aber keine Regelung für die Auflösung von Kompetenzkonflikten durch Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaates einerseits und dem Gericht eines Drittstaates anderseits schaffen wollte.
(2) Eine im Wesentlichen vergleichbare Regelungsstruktur lag bereits Art. 11 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel II-VO) zugrunde. Während Art. 11 Abs. 1 Brüssel II-VO allgemein vorsah, dass das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aussetzt, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Beteiligten gestellt werden, erweiterte Art. 11 Abs. 2 Brüssel II-VO diesen Aussetzungsmechanismus für bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten zwischen denselben Beteiligten gestellte Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe, die nicht denselben Anspruch betreffen. Die in Art. 11 Abs. 4 Brüssel II-VO enthaltene Bestimmung des Anrufungszeitpunkts wurde in Art. 16 Brüssel IIa-VO lediglich redaktionell angepasst (vgl. Wagner FPR 2004, 286, 289 f.). Auch das in Art. 22 lit. d Brüssel IIa-VO enthaltene Anerkennungshindernis wurde der Sache nach aus Art. 15 Abs. 1 lit. d Brüssel II-VO übernommen.
cc) Die Nichtanwendbarkeit von Art. 17 Brüssel IIb-VO in Drittstaatenkonstellationen wird schließlich durch Sinn und Zweck des Normgefüges zweifelsfrei belegt. Der Normzweck von Art. 17 Brüssel IIb-VO erschöpft sich darin, eine verordnungsautonome Bestimmung des Anrufungszeitpunkts zu ermöglichen (vgl. Staudinger/Hau BGB [2023] Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 2; vgl. auch Rauscher/Garber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 17 EUV 2019/1111 Rn. 3). Dessen Festlegung hat für sich genommen indes keine Relevanz. Bedeutung erlangt sie erst im Rahmen der Bewältigung von Kompetenzkonflikten, die aus der parallelen Einleitung von Scheidungsverfahren aufgrund alternativer Gerichtsstände resultieren können (vgl. Staudinger/Hau BGB [2023] Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 5; Rauscher/Garber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 20 EUV 2019/1111 Rn. 1 f.).
Das wird von Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO geleistet, dessen Aussetzungsmechanismus schon nach dem klaren Wortlaut nur Parallelverfahren in Mitgliedstaaten betreffen kann (vgl. Staudinger/Hau BGB [2023] Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 1; Rauscher/Garber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 20 EUV 2019/1111 Rn. 22; vgl. auch Haidmayer IPRax 2018, 35, 37 zu Art. 19 Brüssel IIa-VO). Durch das in ihm verankerte Prioritätsprinzip soll vornehmlich der mitgliedstaatliche Entscheidungseinklang - gewissermaßen präventiv und nicht erst nachgelagert über die Anerkennungsversagung gemäß Art. 38 lit. c oder d Brüssel IIb-VO - gesichert werden (vgl. Hausmann Internationales und Europäisches Familienrecht 3. Aufl. A. Ehesachen Rn. 198). Auf diese Weise lässt sich zwar nicht verhindern, dass es zu einem Wettlauf der Ehegatten um die frühere Verfahrenseinleitung kommen kann, jedoch will das Zusammenspiel von Art. 20 und 17 Brüssel IIb-VO eine faire Anwendung des Prioritätsprinzips sicherstellen (vgl. Staudinger/Hau BGB [2023] Art. 20 Brüssel IIb-VO Rn. 6).
Dieses Ziel lässt sich bei Sachverhalten mit Drittstaatenbezug gerade nicht verwirklichen, weil das angerufene Gericht eines Drittstaates nicht dem Aussetzungsmechanismus gemäß Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO unterworfen ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit zwar zu Recht auf, dass es wegen der unterschiedlichen Rechtshängigkeitszeitpunkte in den verschiedenen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu unterschiedlicher Auflösung von Kompetenzkonflikten im Falle mehrerer Scheidungsanträge derselben Ehegatten in Drittstaatenkonstellationen kommen kann. Dies war dem Verordnungsgeber indes ausweislich Erwägungsgrund 35 zur Brüssel IIb-Verordnung, der auf Mitgliedstaaten begrenzt ist, bewusst. Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ohne sachlichen Grund liegt insoweit nicht vor.
c) Aufgrund dieses eindeutigen Auslegungsergebnisses ist Art. 17 Brüssel IIb-VO auch einer analogen Anwendung bei Sachverhalten mit Bezug auf die Anrufung eines drittstaatlichen Gerichts nicht zugänglich (vgl. Prütting/Gehrlein/Dimmler ZPO 17. Aufl. Art. 17 Brüssel IIb-VO Rn. 1; Geimer/Schütze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019/1111 Rn. 7; Rauscher/Garber Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 5. Aufl. Art. 17 EUV 2019/1111 Rn. 3; zu Art. 16 Brüssel IIa-VO: KG FamRZ 2016, 836, 838; Finger FamRB 2016, 253, 254; a. A. Prütting/Helms/Hau FamFG 7. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 98 bis 106 Rn. 53a). Denn eine erweiternde oder analoge Anwendung einer europäischen Rechtsnorm scheidet aus, wenn der Unionsgesetzgeber deren Anwendungsbereich - wie dies bei der auf Kompetenzkonflikte mitgliedstaatlicher Gerichte beschränkten Definition der Anrufung des Gerichts in Art. 17 Brüssel IIb-VO der Fall ist - bewusst eng gefasst hat (vgl. EuGH Urteil vom 26. September 2013 - C-157/12 - NJW 2014, 203 Rn. 39 zu Art. 34 Brüssel I-VO). Gegen eine Analogie spricht im Übrigen, dass der Unionsgesetzgeber in der Brüssel IIb-Verordnung keine Art. 33 Brüssel Ia-VO vergleichbare Aussetzungs- bzw. Einstellungsregel für Verfahren wegen desselben Anspruchs ausdrücklich in Bezug auf Verfahren vor drittstaatlichen Gerichten geschaffen hat (vgl. Geimer/Schütze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen [Stand: März 2025] Art. 17 VO (EU) 2019/1111 Rn. 7; vgl. auch Haidmayer IPRax 2018, 35, 37).
d) Schließlich ist nach den unbeanstandeten Feststellungen des Beschwerdegerichts die anderweitige Rechtshängigkeit im Ausland im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausnahmsweise unbeachtlich, weil sich aufgrund besonderer Umstände durch die strikte Anwendung der jeweiligen lex fori ein unzumutbarer Nachteil des deutschen Beteiligten ergeben würde (vgl. Senatsurteile vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91 - FamRZ 1992, 1058, 1060 und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 335/81 - FamRZ 1983, 366, 368). Einen solchen Nachteil macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
III.
Eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Die Grundsätze für die sich im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Brüssel IIb-Verordnung stellenden Auslegungsfragen sind derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel am Auslegungsergebnis kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 250/20 - FamRZ 2023, 1534 Rn. 36 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht etwa EuGH Urteil vom 30. Januar 2025 - C-586/23 P - juris Rn. 84). Allein der Umstand, dass der Wortlaut des Art. 17 Brüssel IIb-VO - für sich betrachtet - auch ein anderes Auslegungsergebnis zuließe, führt in Anbetracht des bei der gebotenen Auslegung in Gesamtschau aller anerkannten Auslegungsmethoden eindeutigen Verständnisses der maßgeblichen Bestimmungen der Brüssel IIb-Verordnung entgegen der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht zu einer Vorlagepflicht.
IV.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Nedden-Boeger Müller Pernice Recknagel