BGH Beschluss vom 27.05.2026 – 1 StR 169/26
1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:270526B1STR169.26.0
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. November 2025
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, in sechs Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Besitz kinderpornographischer Inhalte, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff, schuldig ist;
b) im Strafausspruch
aa) im Fall C. III. der Urteilsgründe aufgehoben; die festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten entfällt;
bb) in den Fällen C. II. 10. und C. II. 22. der Urteilsgründe dahin geändert, dass jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Vergewaltigung“, „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie mit Vergewaltigung mit Gewalt, in Tatmehrheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in Tatmehrheit [mit] drei tatmehrheitlichen Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in Tatmehrheit mit elf tatmehrheitlichen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Angeklagte nahm die am 4. Dezember 2007 geborene Nebenklägerin, eine Nichte seiner damaligen Lebensgefährtin, wie eine eigene Tochter in seinem Hausstand in Brasilien auf. Nach der Trennung von seiner Partnerin im Jahr 2016 verblieb das Mädchen in der alleinigen Obhut des Angeklagten. In der Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2021 missbrauchte er die Nebenklägerin in mindestens 22 Fällen, indem er sie unter anderem - zum Teil unter Anwendung von Gewalt - mehrmals dazu veranlasste, gegen ihren erkennbar entgegenstehenden Willen an ihm den Oralverkehr auszuführen, er mit einem Finger in ihre Vagina eindrang, ihre Brüste und Schamlippen massierte bzw. vor ihr onanierte. Der Angeklagte nahm sämtliche Übergriffe auf Video auf. Darüber hinaus bewahrte er am 23. Januar 2024 in seiner Wohnung in München Datenträger mit 54 Filmdateien und 107 Bildern kinderpornographischen Inhalts auf.
2. Die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat zum Schuldspruch im Wesentlichen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Lediglich die konkurrenzrechtliche Würdigung des Landgerichts in Bezug auf den als eigenständige Tat gewerteten Besitz kinderpornographischer Inhalte erweist sich als rechtsfehlerhaft und bedarf der Korrektur.
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, namentlich der Beweiswürdigung, ist zu entnehmen, dass der Angeklagte die in der Zeit vom 3. Dezember 2019 bis 17. Januar 2021 aufgenommenen Videodateien, die den sexuellen Missbrauch der Nebenklägerin dokumentieren, am 23. Januar 2024, dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung, noch abgespeichert hatte (vgl. UA S. 80). Denn andernfalls wäre die Auswertung des abgespeicherten Materials nach Augenscheinseinnahme nicht möglich gewesen (vgl. UA S. 56). Anhaltspunkte dafür, dass die Videodateien schon früher in Brasilien anlässlich des dortigen Strafverfahrens gegen den Angeklagten sichergestellt worden wären, ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung war der Angeklagte auch im Besitz weiterer Video- und Bilddateien kinderpornographischen Inhalts, dessentwegen ihn das Landgericht einer eigenständigen Tat des Besitzes kinderpornographischer Inhalte schuldig gesprochen hat.
In dieser Fallkonstellation ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - 1 StR 101/24 Rn. 4 ff.; Beschlüsse vom 29. November 2023 - 3 StR 301/23 Rn. 3 ff. und vom 17. Dezember 2025 - 4 StR 576/25 Rn. 5; jeweils mwN) jedoch kein Raum für eine tatmehrheitliche Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Vielmehr steht das Besitzdelikt in jeweiliger (weiterer) Tateinheit zu den Verstößen gegen § 176a und § 176 StGB in den Fassungen vom 21. Januar 2015, 3. März 2020 bzw. 30. November 2020.
Der Senat ändert den Schuldspruch selbst entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der im Fall C. III. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten.
Ohne eine inhaltliche Änderung vorzunehmen, fasst der Senat den Schuldspruch im Übrigen kompakter als bislang geschehen.
3. Auch der Strafausspruch hält im Wesentlichen revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat lediglich, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, in den Fällen C. II. 10. und C. II. 22. der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft den Strafrahmen aus § 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020 angewandt, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vorsieht, anstatt des zutreffenden Strafrahmens aus § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020, der sich von drei Monaten bis fünf Jahre Freiheitsstrafe erstreckt.
a) Weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Anwendung des zutreffenden, für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens aus § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 3. März 2020 bzw. 30. November 2020 niedrigere als die festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten (Fall C. II. 10.) sowie einem Jahr und vier Monaten (Fall C. II. 22.) verhängt hätte, setzt der Senat, um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, die Einzelstrafen jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe herab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Mit Blick auf die besonderen Umstände der Taten, die in eine Serie von zahlreichen weiteren schweren Straftaten des Angeklagten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin eingebettet waren, ist die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221 Rn. 48).
b) Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon und dem Wegfall der im Fall C. III. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe unberührt. Denn es ist angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe und der weiteren Einzelfreiheitsstrafen, darunter drei Mal sechs Jahre, drei Mal fünf Jahren und sechs Monaten sowie einmal fünf Jahre und drei Monate, auszuschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung vorstehender Umstände eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
c) Soweit das Landgericht bei der Zumessung der in den Fällen C. II. 1. bis 22. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen den „besonders“ großen Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, ist dies zwar mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlich bedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 - 2 StR 207/21 Rn. 4). Angesichts der weiteren Strafzumessungserwägungen ist jedoch auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Zumessung der in den genannten Fällen festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen hierauf beruht.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
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