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BGH Beschlüsse vom 17.03.2009 – 1 StR 627/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
17. März 2009
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ______________________
AO § 370 Abs. 1 und 4 UStG § 18 StGB § 46
Bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern bemisst sich der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile auch dann nach deren Nominalbetrag, wenn die Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichti- gen Umsatzsteuervoranmeldung im Sinne von § 18 Abs. 1 UStG liegt. Der Umstand, dass in solchen Fällen im Hinblick auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatz- steuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG) zunächst nur eine Steuerhinterziehung „auf Zeit“ gegeben ist, führt nicht dazu, dass der tatbestandsmäßige Erfolg lediglich in der Höhe der Hinterziehungszinsen zu erblicken wäre.
Zur Strafzumessung bei Tatserien.
BGH, Urt. vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08 - LG Nürnberg-Fürth
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
17. März 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Hebenstreit,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Juli 2008 im gesamten
Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den umfassend geständigen Angeklagten wegen
Steuerhinterziehung in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und zu einer Ge-
samtgeldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt. Die Einzelstrafen hat das Land-
gericht im Hinblick auf eine „rezidivierende depressive Störung“ des Angeklag-
§ 370 Abs. 1 AO entnommen; von der Bildung einer einheitlichen Gesamtfrei-
heitsstrafe hat es gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen. Gegen dieses
Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag-
ten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision. Sie bean-
standet im Wesentlichen, dass das Landgericht hinsichtlich der Taten der
Lohnsteuerhinterziehung sowie der Steuerhinterziehung durch Unterlassen der
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen statt kurzer Freiheitsstrafen (§ 47
Abs. 1 StGB) lediglich Geldstrafen verhängt und bei der Gesamtstrafenbildung
keine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat
Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen betrieb der Angeklagte seit dem Jahr
I.
1999 als Einzelfirma einen Pizzalieferservice mit Filialen in Nürnberg, Fürth und
Erlangen. Im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit entnahm er in den Jahren
2002 bis 2006 einen erheblichen Teil der Betriebseinnahmen, ohne diese als
Umsätze und Einnahmen in der Buchhaltung des Unternehmens zu erfassen;
Lohnzahlungen an Aushilfskräfte erfasste er ebenfalls nicht. Auch seinen steu-
erlichen Erklärungspflichten kam er nicht ordnungsgemäß nach, so dass in
zehn Fällen Umsatzsteuer, in jeweils drei Fällen Gewerbesteuer und Einkom-
mensteuer und in 43 Fällen Lohnsteuer verkürzt wurde. Im Einzelnen hat das
Landgericht hierzu festgestellt:
a) Für die Jahre 2002 und 2003 gab der Angeklagte zunächst keine Um-
satzsteuerjahreserklärungen ab. Nachdem das Finanzamt insoweit Schät-
zungsbescheide erlassen hatte, reichte er verspätet Umsatzsteuerjahreserklä-
rungen ein, mit denen er geringere als die tatsächlich erzielten Umsätze erklär-
te. Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2004 gab er zwar fristgemäß eine
Umsatzsteuerjahreserklärung ab, nahm aber die in diesem Zeitraum erzielten
Umsätze nicht vollständig auf. Für die Quartale I/2005 bis III/2006 gab der An-
geklagte keine Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Die Gesamtsumme der hin-
sichtlich der Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 verkürzten Umsatzsteuern
hat die Strafkammer mit 80.500,-- Euro beziffert. Im Hinblick auf die nicht einge-
reichten Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2005 und 2006 hat sie
lediglich den „Zinsverlust als Hinterziehungsschaden“ angesehen, den sie nach
Maßgabe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO berechnet hat.
b) Für die Jahre 2002 und 2003 gab der Angeklagte auch keine Gewer-
besteuer- und Einkommensteuererklärungen ab; in die für das Jahr 2004 einge-
reichten Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen nahm er nur solche
Einkünfte auf, die in die Buchhaltung der Firma Eingang gefunden hatten. Die
insoweit ergangenen Steuerbescheide - hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003
Schätzungsbescheide - enthielten deshalb jeweils zu niedrige Steuerfestset-
zungen; als Gesamtverkürzungsumfang einschließlich Solidaritätszuschlag hat
das Landgericht einen Betrag von mehr als 300.000,-- Euro errechnet.
c) Aufgrund von Schwarzlohnzahlungen, die der Angeklagte in seine
Lohnsteueranmeldungen nicht aufnahm, verkürzte er in den Jahren 2002 bis
2006 in insgesamt 43 Fällen Lohnsteuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von
mehr als 200.000,-- Euro.
2. Den Ausführungen eines Sachverständigen für Psychiatrie und Psy-
chologie folgend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Steuerungs-
fähigkeit des Angeklagten aufgrund einer „rezidivierenden depressiven Störung“
im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen ist. Der Sachverständi-
ge habe dargelegt, es handele sich um eine krankhafte seelische Störung, die
„beim Angeklagten so weitgehende Veränderungen in dessen Denken und ins-
besondere Aktivitätsniveau (Antriebsdefizit) bewirkte, dass die Annahme einer
erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit gerechtfertigt sei“ (UA S. 21).
II.
Die Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch ist wirksam.
1. Eine isolierte Überprüfung der Strafzumessung ist möglich, ohne dass
der Schuldspruch hiervon berührt wird (vgl. BGH NJW 1996, 2663, 2664
m.w.N.); denn nach den vom Landgericht zur „depressiven Störung“ des Ange-
klagten getroffenen Feststellungen ist sicher auszuschließen, dass sich auf-
grund einer neuen Hauptverhandlung ein Ausschluss der Schuldfähigkeit des
Angeklagten (§ 20 StGB) bei Begehung der Taten erweisen könnte. Die den
Schuldspruch tragenden Feststellungen bilden auch im Übrigen eine ausrei-
chende Grundlage für die Prüfung des Strafausspruchs (BGHSt 33, 59).
2. Eine weitergehende, schlüssige Beschränkung der Revision auf die
Nichtverhängung kurzer Einzelfreiheitsstrafen gemäß § 47 Abs. 1 StGB sowie
auf den Gesamtstrafausspruch liegt nicht vor. Zwar wendet sich die Staatsan-
waltschaft nicht ausdrücklich gegen die Annahme einer erheblich verminderten
Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB; sie beanstandet aber die Zumessung
der Einzelstrafen, bei der die Strafkammer jeweils den typisierten Strafmilde-
rungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit zur Strafrahmenverschiebung he-
rangezogen hat. Das Revisionsvorbringen ist deshalb mit Rücksicht auf das
erstrebte Anfechtungsziel dahin auszulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
11. April 2000 - 1 StR 55/00 - und vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 226/97;
Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 344 Rdn. 10), dass der gesamte
Strafausspruch angegriffen ist.
Eine Beschränkung der Revision auf die ausdrücklich genannten An-
griffsziele wäre jedenfalls unwirksam, weil die Frage, ob der Angeklagte bei der
Tatbegehung vermindert schuldfähig war, bei der Prüfung, ob die Verhängung
kurzer Freiheitsstrafen im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB geboten war, nicht außer
Betracht bleiben kann. Beide Fragen stehen in einem untrennbaren Zusam-
menhang, der ohne die Gefahr von Widersprüchen eine isolierte Nachprüfung
nicht zulässt.
III.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft
hat Erfolg.
1. Bereits die Erwägungen, aufgrund deren das Landgericht für den ge-
samten Tatzeitraum eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des An-
geklagten im Sinne des § 21 StGB angenommen hat, sind nicht tragfähig.
a) Als Begründung für diese Annahme gibt das Landgericht in den Ur-
teilsgründen allein die „Feststellungen“ des psychiatrischen Sachverständigen
wieder, nach denen aus den von diesem vorgenommenen Untersuchungen zu
folgern sei,
„dass die depressive Problematik des Angeklagten ihren Aus- gangspunkt im Jahre 2002 genommen habe. Bereits beim durch- geführten ambulanten Untersuchungsgespräch habe sich der Ein- druck einer depressiven Verstimmung beim Angeklagten mit deutli- cher Antriebsbeeinträchtigung ergeben; dieses Antriebsdefizit sei dauerhaft vorhanden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass beim Angeklagten B. eine rezidivierende depressive Störung vor- liege, die mit unterschiedlich schwer ausgeprägten depressiven E- pisoden einhergehe. Während zum aktuellen Untersuchungszeit-
punkt (Mai 2008) von einer lediglich mittelgradigen Problematik auszugehen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass zu frü- heren Zeitabschnitten schwerwiegendere Auffälligkeiten zu Tage getreten seien. Die einzelnen depressiven Episoden seien mit Stimmungsveränderungen, Verlust von Freude und üblichen Inte- ressen, Antriebsbeeinträchtigung, vermehrten Befürchtungen und Ängsten einhergegangen; vor diesem Hintergrund sei auch zu be- werten, dass der Angeklagte aufgrund wahnhafter Befürchtungen im Jahr 2002 über längere Zeit seine gewohnte soziale Umgebung verlassen hatte.“
Insgesamt habe die von dem Sachverständigen
„klassifizierte krankhafte seelische Störung, d.h. die immer wieder in unterschiedlichem Ausmaß zutage tretende depressive Proble- matik, beim Angeklagten so weitgehende Veränderungen in des- sen Denken und insbesondere Aktivitätsniveau (Antriebsdefizit) bewirkt, dass die Annahme einer erheblich verminderten Steue- rungsfähigkeit gerechtfertigt sei. Anhaltspunkte dafür, dass von ei- ner aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden kön- ne, ließen sich hingegen nicht finden“ (UA S. 21 f.).
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung bereits deshalb nicht stand, weil die
Strafkammer von einem unzutreffenden Prüfungsansatz ausgegangen ist.
aa) Bei der Frage, ob eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit „er-
heblich“ im Sinne des § 21 StGB ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die
das Tatgericht ohne Bindung an Äußerungen von Sachverständigen zu beant-
worten hat. Dabei fließen normative Erwägungen ein. Die rechtliche Erheblich-
keit der Verminderung des Hemmungsvermögens hängt auch von den Ansprü-
chen ab, die die Rechtsordnung an das Verhalten des Einzelnen stellt. Dies zu
beurteilen, ist allein Sache des Gerichts. Lediglich zur Beurteilung der Vorfrage
nach den medizinisch-psychiatrischen Anknüpfungstatsachen bedarf es sach-
verständiger Hilfe, wenn es hierüber nicht aufgrund eigener Sachkunde befin-
den kann (BGHSt 43, 66, 77; BGH StV 1999, 309, 310).
bb) Ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit - und
zwar „bei Begehung der Tat“ - vorliegt, hat das Tatgericht im Wege einer Ge-
samtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 43, 66, 78). Dabei ist zu
klären, ob sich die Fähigkeit des Angeklagten, motivatorischen und situativen
Tatanreizen in der konkreten Tatsituation zu widerstehen und sich normgemäß
zu verhalten, im Vergleich mit dem „Durchschnittsbürger“ in einem solchen Maß
verringert hat, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung
ihrer Verhaltenserwartungen nicht übergehen darf (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl.
§ 21 Rdn. 7a).
cc) Eine derartige Gesamtwürdigung hat die Strafkammer, die in den Ur-
teilsgründen allein die „Feststellungen“ des Sachverständigen wiedergibt, nicht
vorgenommen. Mehrere belangvolle Umstände, die für die Beurteilung der
Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten von maßgeblicher
Bedeutung sind, finden in den Urteilsgründen keine Erwähnung. So setzt sich
die Strafkammer nicht mit der bei Annahme einer „depressiven Störung“ be-
deutsamen Tatsache auseinander, dass der Angeklagte im Hinblick auf seine
steuerlichen Erklärungspflichten nicht etwa gänzlich untätig geblieben ist, son-
dern zum Teil Steuererklärungen mit unrichtigem Inhalt eingereicht hat. Der Er-
örterung hätte auch bedurft, dass der Angeklagte in der Lage war, ein Unter-
nehmen mit drei Filialen zu leiten, das in den Jahren 2005 und 2006 Bruttoum-
sätze von mehr als 100.000,-- Euro pro Monat tätigte und bei dem eine Mehr-
zahl von Arbeitnehmern mit einer monatlichen Lohnsumme von mehr als
20.000,-- Euro beschäftigt waren. Die Leitung eines Gewerbebetriebs dieses
Umfangs erfordert nicht unerhebliche Organisationsmaßnahmen im Bereich des
Kassenwesens, der Materialbeschaffung sowie der Auswahl und Überwachung
des Personals. War der Angeklagte aber zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in
der Lage, hätte die Annahme, dass die „depressive Störung“ des Angeklagten
so erheblich war, dass er seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr
nachkommen konnte, besonderer Begründung bedurft.
c) Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklag-
ten halten auch deswegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sie nicht
auf die jeweiligen Tatzeitpunkte bezogen sind. Eine Verminderung der Steue-
rungsfähigkeit gemäß § 21 StGB kommt nur in Betracht, wenn die Schuldfähig-
keit „bei Begehung der Tat erheblich vermindert“ war. Maßgeblicher Zeitpunkt
ist dabei derjenige der Tathandlung im Sinne von § 8 Satz 1 StGB. Werden -
wie hier - innerhalb eines längeren Zeitraums mehrere Taten begangen, ist
deshalb die Prüfung nicht generell, sondern in Bezug auf jede einzelne Tat vor-
zunehmen (vgl. BGH NStZ 2004, 437, 438; NStZ-RR 2007, 105, 106). Daran
fehlt es hier. Insbesondere hat das Landgericht nicht in den Blick genommen,
dass der Angeklagte den Tatbestand der Steuerhinterziehung zum Teil durch
aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO), in den übrigen Fällen durch Unterlassen
(§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verwirklicht hat.
d) Die Erwägungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit sind zudem wi-
dersprüchlich; denn die Strafkammer misst trotz Annahme erheblich verminder-
ter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten dessen „planmäßiger“ Steuerhinter-
ziehung strafschärfende Bedeutung bei.
e) Auf diesen Rechtsfehlern beruht der gesamte Strafausspruch. Der
Senat muss deshalb besorgen, dass das Landgericht eine erhebliche Vermin-
derung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten für einzelne oder alle Taten
verneint hätte, wenn es die gebotene Gesamtwürdigung der für die Schuldfä-
higkeit des Angeklagten maßgeblichen Umstände rechtsfehlerfrei vorgenom-
men hätte.
2. Soweit der Angeklagte seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
fristgemäß Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben (Fälle 4 bis 10 der Ur-
teilsgründe), hält die Strafzumessung auch deswegen rechtlicher Nachprüfung
nicht stand, weil das Landgericht als „Hinterziehungsschaden“ allein den sich
aus der verspäteten Steuerfestsetzung ergebenden „Zinsverlust“ des Fiskus
angesehen hat.
a) Tatbestandlicher Erfolg einer Steuerhinterziehung ist gemäß § 370
Abs. 1 AO die Steuerverkürzung bzw. die Erlangung nicht gerechtfertigter Steu-
ervorteile. Der Umfang der verkürzten Steuern oder erlangten Steuervorteile
bemisst sich dabei nach deren Nominalbetrag; denn die Steuerhinterziehung
bezieht sich auf die Steuern und Steuervorteile, nicht auf die Hinterziehungszin-
sen. Dies gilt bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern auch dann, wenn die
Tathandlung in der pflichtwidrigen Nichtabgabe oder der Abgabe einer unrichti-
gen Umsatzsteuervoranmeldung besteht. Der Umstand, dass der Unternehmer
nicht nur Umsatzsteuervoranmeldungen, sondern für jedes Kalenderjahr auch
eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben hat, führt zu keinem anderen
Ergebnis.
aa) Nach § 18 Abs. 1 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, bis zum
10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraumes eine Umsatzsteuervor-
anmeldung abzugeben. Voranmeldungszeitraum ist dabei das Kalenderviertel-
jahr (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG), unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2
Satz 2 UStG der Kalendermonat. In der Umsatzsteuervoranmeldung hat der
Unternehmer die geschuldete Steuer selbst zu berechnen (§ 18 Abs. 1 Satz 1
UStG), eine sich daraus ergebende Vorauszahlung ist nach § 18 Abs. 1 Satz 3
UStG am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer gemäß § 18
Abs. 3 Satz 1 UStG eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, in der er die
zu entrichtende Steuer oder einen sich zu seinen Gunsten ergebenden Über-
schuss selbst zu berechnen hat. Aufgrund der Jahreserklärung wird die Steuer
für das Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG)
erstmals festgesetzt (vgl. Bülow in Vogel/Schwarz UStG Stand 144. Lfg. 2/2009
§ 18 UStG Rdn. 132). Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist grundsätzlich bis
zum 31. Mai des auf das jeweilige Veranlagungsjahr folgenden Jahres ab-
zugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit sich auf der Grundlage der Jahres-
erklärung abweichend zu den Voranmeldungen ein Unterschiedsbetrag zu
Gunsten des Finanzamts ergibt, ist dieser nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG einen
Monat nach Eingang der Steueranmeldung fällig. Die Fälligkeit rückständiger
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG wird dadurch
nicht berührt (§ 18 Abs. 4 Satz 3 UStG).
Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuerjahreserklärung
sind Steueranmeldungen im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 3 AO. Sie stehen ei-
ner Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 Satz 1
AO). Lediglich dann, wenn sich aus der Voranmeldung oder der Jahreserklä-
rung eine Steuervergütung ergibt, tritt die Wirkung einer Steuerfestsetzung nach
§ 168 Satz 2 AO erst ein, wenn die Finanzbehörde zustimmt, was nach § 168
Satz 3 AO formlos möglich ist.
Die steuerlichen Verfahren betreffend die Umsatzsteuervoranmeldungen
einerseits und die Umsatzsteuerjahreserklärung andererseits sind steuerrecht-
lich selbstständig und können sich zeitlich überschneiden (vgl. Zeuner in Bun-
jes/Geist UStG 8. Aufl. § 18 Rdn. 23; Kohlmann, Steuerstrafrecht Stand 39. Lfg.
Oktober 2008 § 370 AO Rdn. 1364). Dabei löst die Festsetzung der Jahresum-
satzsteuer die Vorauszahlungsfestsetzungen
für die zukünftige sachlich-
rechtliche Beurteilung des Steueranspruchs ab, ohne aber die Steuerfestset-
zung für die Voranmeldungszeiträume aufzuheben oder zu ändern und ohne
Aussagen über ihre materielle Richtigkeit zu treffen (vgl. Bülow in Vo-
gel/Schwarz UStG Stand 144. Lfg. 2/2009 § 18 UStG Rdn. 131). Auch wird die
Fälligkeit rückständiger Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Fälligkeit ei-
nes sich eventuell aus der Jahreserklärung ergebenden Unterschiedsbetrags zu
Gunsten des Finanzamts nicht berührt (§ 18 Abs. 4 Satz 3 UStG). Auf der ande-
ren Seite ist ein sich gegebenenfalls aus einer Umsatzsteuervoranmeldung er-
gebender Überschuss nach Zustimmung des Finanzamtes (§ 168 Satz 2 AO)
als Erstattungsbetrag ohne besonderen Antrag auszuzahlen; er ist nicht auf die
Jahreserklärung vorzutragen (vgl. Zeuner in Bunjes/Geist UStG 8. Aufl. § 18
Rdn. 24).
Aufgrund der verfahrensrechtlichen Selbstständigkeit beider Arten von
Steueranmeldungen entbindet die Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuer-
voranmeldungen den Unternehmer nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Um-
satzsteuerjahreserklärung. Umgekehrt lässt eine zutreffende Umsatzsteuerjah-
reserklärung die steuerrechtliche Pflicht zur Einreichung noch ausstehender
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht entfallen (vgl. Zeuner in Bunjes/Geist UStG
8. Aufl. § 18 Rdn. 23). Dies gilt selbst dann, wenn sich die Summe der Voraus-
zahlungen mit der Steuer für den Besteuerungszeitraum deckt (vgl. Mößlang in
Sölch/Ringleb UStG Stand 60. Lfg. September 2008 § 18 UStG Rdn. 60).
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat
festhält, stehen Steuerhinterziehungen wegen der Verletzung der Pflicht zur
rechtzeitigen Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen und
solche, bezogen auf die Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung einer zutreffenden
Umsatzsteuerjahreserklärung, auch dann im Verhältnis der Tatmehrheit zuein-
ander, wenn sie dasselbe Kalenderjahr betreffen (vgl. BGHSt 38, 165, 171;
BGH wistra 2005, 66; 2005, 145, 146; 2005, 228, 229). Aufgrund der steuer-
rechtlichen Selbstständigkeit beider Besteuerungsverfahren (vgl. oben Ab-
schnitt aa) kommt einer falschen Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3
UStG) im Verhältnis zu vorangegangenen unzutreffenden monatlichen Umsatz-
steuervoranmeldungen in demselben Kalenderjahr (§ 18 Abs. 1 UStG) in steu-
erstrafrechtlicher Hinsicht ein selbständiger Unrechtsgehalt zu. Jede Steueran-
meldung hat einen eigenständigen Erklärungswert, der auch durch die Zusam-
menfassung in der Jahreserklärung nicht deckungsgleich wird (BGH NStZ
1996, 136, 137).
Somit verwirklicht der Täter mit der Abgabe einer unrichtigen Umsatz-
steuerjahreserklärung weiteres Handlungsunrecht und schafft zudem neues
Erfolgsunrecht, indem er eine eigenständige Gefährdung für das Umsatzsteu-
eraufkommen herbeiführt. Deshalb ist die Steuerhinterziehung aufgrund der
Verletzung der Pflicht zur (rechtzeitigen) Abgabe einer wahrheitsgemäßen Um-
satzsteuerjahreserklärung auch nicht mitbestrafte Nachtat, wenn der Täter be-
reits wegen Verletzung seiner Pflicht zur (rechtzeitigen) Abgabe zutreffender
Umsatzsteuervoranmeldungen strafbar ist (vgl. BGHSt 38, 165, 171; BGH NStZ
1996, 136, 137). Dies gilt selbst dann, wenn die unrichtigen Angaben in der
Umsatzsteuerjahresanmeldung und vorangegangenen Umsatzsteuervoranmel-
dungen inhaltlich übereinstimmen (a.A. offenbar OLG Frankfurt wistra 2006,
198).
Ausgehend von den Besonderheiten des umsatzsteuerlichen Besteue-
rungsverfahrens sind für jedes Kalenderjahr (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG) bei vier-
teljährlichem Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG) bis zu fünf und
bei monatlich abzugebenden Voranmeldungen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG) bis zu
dreizehn materiell voneinander unabhängige Taten der Steuerhinterziehung
möglich. Sie sind bei unrichtigen Angaben vollendet, sobald die jeweilige An-
meldung die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nach-
prüfung hat (BGHR AO § 370 Abs. 1 Vollendung 2), in den Fällen des § 168
Satz 1 AO also bereits mit Einreichung der Steueranmeldung, sonst mit Zu-
stimmung der Finanzbehörde (§ 168 Satz 2 AO).
Von der Tatvollendung zu unterscheiden ist der - insbesondere für den
Beginn der Strafverfolgungsverjährung maßgebliche - Zeitpunkt der Tatbeendi-
gung als endgültigem Abschluss des Tatgeschehens. Wegen der engen Ver-
zahnung der umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten, die sich jeweils auf das-
selbe Kalenderjahr beziehen, ist das Tatgeschehen bei der Umsatzsteuerhin-
terziehung auch im Hinblick auf die unrichtigen oder pflichtwidrig nicht abgege-
benen Umsatzsteuervoranmeldungen regelmäßig erst dann endgültig abge-
schlossen, wenn diejenige Steuerhinterziehung beendet ist, die durch Nichtein-
reichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung oder durch Abgabe einer unrichti-
gen Jahreserklärung begangen worden ist; lediglich diese Steuerhinterziehung
ist im Zeitpunkt ihrer Vollendung zugleich beendet (vgl. BGHSt 38, 165, 171;
BGH NJW 1989, 2140, 2141; BGH wistra 1991, 215, 216). Die vorsätzliche Ver-
letzung mehrerer umsatzsteuerlicher Erklärungspflichten für ein und dasselbe
Kalenderjahr gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
selben geschichtlichen Ereignis und ist damit Teil derselben Tat im prozessua-
len Sinn im Sinne des § 264 StPO (BGHSt 49, 359).
Dem Umstand, dass die umsatzsteuerlichen Pflichten zur Abgabe für das
jeweilige Kalenderjahr eng verzahnt sind und im Ergebnis der Durchsetzung
desselben Steueranspruchs dienen, ist bei gleichzeitiger Aburteilung bei der
Gesamtstrafbildung Rechnung zu tragen (BGH wistra 2005, 145, 147). Im Hin-
blick auf die Teilidentität im Unrechtsgehalt zwischen unrichtigen Umsatzsteu-
ervoranmeldungen und der dasselbe Jahr betreffenden Jahreserklärung wird
aber das Tatgericht im Regelfall - schon aus Gründen der Vereinfachung - in
Verfahren dieser Art gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung entweder auf
die falsche Umsatzsteuerjahreserklärung oder die unrichtigen Umsatzsteuer-
voranmeldungen beschränken können (vgl. BGHSt 49, 359, 365).
cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Abgabe
einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung ebenso wie das pflichtwidrige
Unterlassen der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung zunächst lediglich
zu einer Steuerhinterziehung „auf Zeit“; erst die Abgabe einer unrichtigen Um-
satzsteuerjahreserklärung oder die pflichtwidrige Nichtabgabe einer Umsatz-
steuerjahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung, d.h. die Verkür-
zung „auf Dauer“ (vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra 2002, 185).
Diese aus dem System der Umsatzbesteuerung folgende Unterschei-
dung beschreibt nur die Art der Rechtsgutsverletzung; sie trägt dem Umstand
Rechnung, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen auf die Bestimmung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gerichtet sind während die Jahresumsatzsteuer
in einem eigenständigen Verfahren (§ 18 Abs. 3 UStG) festgesetzt wird. Eine
Aussage über den tatbestandlichen Verkürzungsumfang ist damit aber nicht
getroffen.
Aus der Differenzierung in eine Steuerhinterziehung „auf Zeit“ und eine
solche „auf Dauer“ folgt insbesondere nicht, dass bei einer nicht rechtzeitigen
Steuerfestsetzung die tatbestandliche Steuerverkürzung allein im Zinsverlust
des Fiskus bestehen würde. Zwar entspricht der durch eine Steuerverkürzung
„auf Zeit“ verursachte Verspätungsschaden der Höhe nach dem Zinsverlust, der
sich nach der Rechtsprechung nach Maßgabe der Vorschriften über die Hinter-
setzten Steuerbetrages pro Monat errechnet (BGHSt 43, 270, 276; BGH wistra
1998, 225, 226; wistra 1998, 146; ebenso BayObLG wistra 1991, 313; 318;
Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 78; a.A. Rol-
letschke
in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, Stand 88. Ergän-
zungslieferung Dezember 2008 § 370 AO Rdn. 99, der den jeweils geltenden
Kapitalmarktzins zu Grunde legen will).
Die auf die Art der Rechtsgutsverletzung abstellende Differenzierung de-
terminiert jedoch nicht die Höhe der tatbestandlichen Steuerverkürzung und
beschränkt diese bei Umsatzsteuervorauszahlungen auch nicht auf den Zins-
schaden. Soweit der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen möglicher-
weise abweichende Aussagen getroffen hat (vgl. BGHSt 43, 270, 276; BGH
wistra 1997, 262, 263; wistra 1998, 225, 226; wistra 1998, 146; freilich jeweils
unter Bezugnahme auf BGHSt 38, 165 und BGH wistra 1996, 105, aus denen
sich lediglich eine Differenzierung in eine Steuerverkürzung auf Zeit und eine
solche auf Dauer ergeben könnte), hält der Senat an dieser Rechtsprechung
nicht fest. Der tatbestandsmäßige Erfolg der Steuerhinterziehung ist vielmehr
ausgehend vom Schutzzweck des verwirklichten Straftatbestandes zu bestim-
men, wobei die gesetzgeberischen Wertungen des materiellen Steuerrechts,
das die Blankettnorm des § 370 AO ausfüllt, zu berücksichtigen sind. Danach
gilt Folgendes:
(1) Die Steuerhinterziehung ist zwar Erfolgsdelikt, jedoch - wie die Vor-
schrift des § 370 Abs. 4 Satz 1 AO zeigt - nicht notwendig Verletzungsdelikt
(vgl. Senat wistra 2009, 114, 117). Die im Festsetzungsverfahren begangene
Steuerhinterziehung ist vielmehr konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. Joecks in
Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 15), wobei die
geschuldete Steuer bereits dann verkürzt ist, wenn die Steuer nicht rechtzeitig
festgesetzt wird.
(2) Voranmeldungen nach § 18 Abs. 1 UStG dienen der zeitnahen Erfas-
sung und Erhebung der Umsatzsteuer (vgl. Bülow in Vogel/Schwarz UStG 144.
Lfg. 2/2009 § 18 UStG Rdn. 63; Peter/Burhoff/Stöcker Umsatzsteuer Stand
80. Lfg. 11/2008 § 18 UStG Rdn. 22). Bereits auf deren Grundlage und nicht
erst nach Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung soll dem Staat der we-
sentliche Teil des Umsatzsteueraufkommens zufließen. Deshalb hat der Unter-
nehmer schon für die Voranmeldungszeiträume die geschuldeten Steuern bin-
nen zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums nicht nur
selbst zu berechnen, sondern auch an das Finanzamt abzuführen (§ 18 Abs. 1
Satz 1 und 3 UStG).
(3) Bei einer Verletzung der Pflichten zur Einreichung von Umsatzsteuer-
voranmeldungen besteht die gemäß § 370 AO strafbewehrte Gefährdung des
sich aus § 18 Abs. 1 und 2 UStG ergebenden Steueranspruchs unabhängig
davon, ob der Steuerschuldner beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt - na-
mentlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung - falsche Angaben zu berichtigen
bzw. fehlende Angaben nachzuholen, oder ob er eine Steuerverkürzung auf
Dauer anstrebt. In jedem Fall bezweckt er zunächst eine unrichtige Festset-
zung. Deren spätere Korrektur ist zwar möglich; diese ist aber von weiteren in
der Zukunft liegenden und noch ungewissen Ereignissen abhängig. Unter-
schiedlich ist insoweit lediglich - in Abhängigkeit von den Planungen des Tä-ters
- die Intensität der Gefährdung. Dieser Umstand ist zwar für die Strafzumes-
sung von Bedeutung, lässt aber den Umfang des tatbestandsmäßigen Erfolgs
unberührt. In beiden Fällen ist das Erfolgsunrecht identisch (vgl. Fran-
zen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 77).
(4) Im Hinblick auf den Charakter der Steuerhinterziehung als Gefähr-
dungsdelikt unterscheiden sich daher bei der Umsatzsteuerhinterziehung die
Verkürzung „auf Dauer“ und diejenige „auf Zeit“ nicht im Erfolgs-, sondern - im
Hinblick auf das Vorstellungsbild des Täters - nur im Handlungsunrecht (vgl.
Franzen/Gast/Joecks aaO). Will der Täter sich - was freilich nur in seltenen Fäl-
len gegeben sein wird und deshalb sorgfältig zu prüfen ist - durch unrichtige
Umsatzsteuervoranmeldungen lediglich auf Zeit Liquidität verschaffen und hat
er vor, im Rahmen der Jahreserklärung zutreffende Angaben zu machen und
den sich ergebenden Unterschiedsbetrag im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1
UStG zu entrichten, ist sein Ziel nur eine Schadenswiedergutmachung. Es gilt
dann Folgendes:
(a) Berichtigt der Täter - seinem Tatplan entsprechend - in der Umsatz-
steuerjahreserklärung seine unrichtigen Angaben und zahlt er die zunächst hin-
terzogenen Steuern nach, stellt sich die Frage, wie die Steuerhinterziehung „auf
Zeit“ zu ahnden ist, regelmäßig nicht, da in solchen Fällen zumeist die Voraus-
setzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO vorliegen
(vgl. Kohlmann, Steuerstrafrecht Stand 39. Lfg. Oktober 2008 § 371 AO
Rdn. 64.2). Tritt ausnahmsweise keine Straffreiheit ein, ist - freilich erst - im
Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters zu berücksichtigen, dass
sein Vorsatz nur auf eine Verkürzung „auf Zeit“ gerichtet war und er den Steu-
erschaden wiedergutgemacht hat.
(b) Berichtigt der Täter seine in den Voranmeldungen gemachten unrich-
tigen Angaben entgegen seinem ursprünglichen Vorhaben in der Umsatzsteuer-
jahreserklärung nicht, geht die als Verkürzung „auf Zeit“ geplante Hinterziehung
in eine solche „auf Dauer“ über. Das bereits in den unrichtigen Voranmeldungen
liegende Erfolgsunrecht der Gefährdung des Steueranspruchs wird dadurch
nicht berührt. Es findet lediglich keine Schadenswiedergutmachung statt. Mit
der Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung begeht der Täter
dann eine weitere Tat mit neuem Handlungsunrecht und weiterem Er-
folgsunrecht, das in einer neuen und eigenständigen Gefährdung des Steuer-
aufkommens besteht.
(c) Scheitert die vom Täter zunächst beabsichtigte Schadenswiedergut-
machung daran, dass es ihm nach einer wahrheitsgemäßen Umsatzsteuerjah-
reserklärung aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich ist, den Unter-
schiedsbetrag im Sinne von § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG nachzuentrichten, kommt
es ebenfalls zu einer dauerhaften Verkürzung der Steuer. Im Rahmen der
Strafzumessung kann dem Täter dann zwar zugute gehalten werden, dass er
bei der Tatbegehung eine spätere Schadenswiedergutmachung vorhatte. Wa-
ren allerdings bereits bestehende finanzielle Schwierigkeiten Motiv für die Ab-
gabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen, relativiert dies die strafmildernde
Bedeutung der Wiedergutmachungsabsicht. Denn in solchen Fällen ist die spä-
tere Unmöglichkeit der Entrichtung der vom Unternehmer wie von einem Treu-
händer für den Staat verwalteten Umsatzsteuerbeträge regelmäßig vorherseh-
bar. Die „Absicht“ der Wiedergutmachung erweist sich dann als bloße - oft so-
gar unrealistische - „Hoffnung“. Eine andere Situation besteht, wenn - was eher
selten vorkommen dürfte - die Unmöglichkeit der Schadenswiedergutmachung
für den Unternehmer aus einem plötzlichen und unvorhersehbaren Ereignis re-
sultiert. Waren aber von Anfang an ausreichend Zahlungsmittel für die Entrich-
tung der Steuern vorhanden, ist sorgfältig zu prüfen, ob der Steuerpflichtige bei
Abgabe unrichtiger Steuervoranmeldungen tatsächlich nur eine Steuerverkür-
zung auf Zeit geplant hatte, da in einem solchen Fall die Schaffung von Liquidi-
tät als Tatmotiv regelmäßig ausscheidet.
b) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Strafzumessung in
den Fällen 4 bis 10 der Urteilsgründe auch deswegen einen Rechtsfehler zum
Vorteil des Angeklagten enthält, weil das Landgericht zu Unrecht lediglich die
Hinterziehungszinsen als verkürzt angesehen und damit einen zu niedrigen
Verkürzungsumfang angenommen hat. Hierauf beruht das Urteil. Denn das
Landgericht hat bei der Strafzumessung auch nicht in den Blick genommen, ob
es das Handlungsziel des Angeklagten war, die zunächst bewirkte Hinterzie-
hung „auf Zeit“ später in eine solche „auf Dauer“ übergehen zu lassen (vgl.
BGHSt 43, 270, 276). Dies liegt nach dem Tatbild aber nahe; für die Annahme,
der Angeklagte könnte lediglich beabsichtigt haben, sich durch die Abgabe un-
richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen „auf Zeit“ einen Liquiditätsvorteil zu ver-
schaffen, bestehen aufgrund der bisherigen Feststellungen keine Anhaltspunk-
te.
3. Soweit das Landgericht in sieben Fällen der Umsatzsteuerhinterzie-
hung (Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen 2005 und 2006, Fälle 4
bis 10 der Urteilsgründe) sowie in den 43 Fällen der Lohnsteuerhinterziehung
als Einzelstrafen jeweils lediglich Geldstrafen verhängt hat, weist das Urteil in
der Strafzumessung ebenfalls einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten
des Angeklagten auf.
a) Zwar unterliegt die Strafzumessung nur in eingeschränktem Umfang
der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Denn es ist Sache des Tatrichters,
auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhand-
lung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen
entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und
gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzu-
messung des Tatgerichts ist aber dann zulässig und geboten, wenn die Zumes-
sungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen aus-
gehen oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich
die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerech-
ter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; st. Rspr.).
b) Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier vor; denn das Tatgericht hat bei
der Verhängung von Einzelgeldstrafen das Vorliegen einer Tatserie nicht er-
kennbar berücksichtigt.
In Fällen sachlich und zeitlich ineinander verschränkter Vermögensdelik-
te, von denen die gewichtigeren die Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von
sechs Monaten und mehr gebieten, liegt die Verhängung kurzfristiger Freiheits-
strafen nach § 47 StGB in den Einzelfällen mit geringeren Schäden nahe. Denn
in solchen Fällen ist nicht allein der jeweils durch die Einzeltat verursachte
Schaden maßgeblich für die Bemessung der Einzelstrafe; vielmehr muss auch
bei der Zumessung der Einzelstrafen die Gesamtserie und der dadurch verur-
sachte Gesamtschaden in den Blick genommen werden (BGH NStZ 2001, 311;
NStZ 2004, 554). Dies gilt auch bei Steuerstraftaten (vgl. BGH HFR 1995, 227).
Danach ist es zwar auch bei einer Tatserie nicht ausgeschlossen, neben
Freiheitsstrafen auch Einzelgeldstrafen zu verhängen. Allerdings müssen dann
die Urteilsgründe für das Revisionsgericht nachprüfbar erkennen lassen (vgl.
Engelhardt in KK 6. Aufl. § 267 Rdn. 32; Theune in LK 12. Aufl. § 47 Rdn. 33),
dass das Tatgericht bei der Zumessung der Einzelstrafen die Tatserie als sol-
che und den durch sie verursachten Schaden gesehen und gewertet hat und
aus welchen Gründen es gleichwohl in einem Teil der Fälle Freiheitsstrafen für
geboten, im übrigen aber Geldstrafen für ausreichend erachtet hat. Der Um-
stand, dass nach § 47 Abs. 1 StGB die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen die
Ausnahme ist, rechtfertigt für sich allein bei einer Tatserie nicht, von einer nähe-
ren Begründung des Nebeneinanders von Geld- und Freiheitsstrafen abzuse-
hen.
Diesen Maßstäben genügt das Urteil nicht. Ob im Hinblick auf die Tatse-
rie gemäß § 47 Abs. 1 StGB die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen anstelle
der festgesetzten Geldstrafen geboten war, wird im Urteil nicht erörtert. Die
pauschale Wendung, dass die Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs
Monaten in den Fällen, in denen solche Strafen verhängt wurden, erforderlich
gewesen sei, kann die gebotene Würdigung der Tatserie bei der Zumessung
der Einzelstrafen nicht ersetzen. Das Urteil beruht auch auf dem Darlegungs-
mangel.
4. Die gebotene Aufhebung der Einzelstrafen entzieht dem Ausspruch
über die Gesamtstrafen die Grundlage. Dieser könnte auch deshalb keinen Be-
stand haben, weil die Erwägungen, mit denen das Landgericht gemäß § 53
Abs. 2 Satz 2 StGB von der Verhängung einer einheitlichen Gesamtfreiheits-
strafe abgesehen hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Angesichts der
im wesentlichen gleich gelagerten Fälle, bei der die Bildung einer gesonderten
Gesamtgeldstrafe fern liegt (vgl. BGH NStZ 2001, 311), erwecken sie den Ein-
druck, dass das Tatgericht nur deshalb von einer an sich schuldangemessenen
Gesamtfreiheitsstrafe von über zwei Jahren abgesehen hat, damit die Vollstre-
ckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte; das
aber wäre rechtlich zu beanstanden (vgl. BGHSt 29, 319, 321).
5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei
der Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuern Vorsteuern, die der
Täter zur Verheimlichung seiner Taten nicht geltend gemacht hat, im Rahmen
der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (BGH wistra 2005, 144, 145).
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander