Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.06.2026 – StB 20/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090626BSTB20.26.0

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 2. Februar 2026 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des 1. Strafsenats des Kammergerichts vom 4. Juni 2021 ((1) 3 StE 3/18-4 (3/18)) nach zweieinhalb Jahren Hauptverhandlung wegen „eines Kriegsverbrechens gegen Personen in Tateinheit mit Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland“ zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22, BGHSt 68, 128). Der Verurteilte befindet sich seither in Strafhaft.

2

2. Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 30. Januar 2025, ergänzt durch Schriftsätze vom 5. Mai 2025 und 6. Juni 2025, hat der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen zur Freisprechung geeigneter neuer Tatsachen und Beweismittel gemäß § 359 Nr. 5 StPO sowie die Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 360 Abs. 2 StPO beantragt. Unter Vorlage eines anthropologisch-morphologischen Lichtbildvergleichsgutachtens des Sachverständigen Dr. D. aus B. vom 28. November 2024 macht der Verurteilte geltend, der von ihm mit der Erstellung des Privatgutachtens beauftragte neue Sachverständige komme - anders als das vom erkennenden Gericht herangezogene Lichtbildvergleichsgutachten des Landeskriminalamtes Berlin - zu dem Ergebnis, seine Identität mit demjenigen (Mit-)Täter der urteilsgegenständlichen Tat, für den ihn das Kammergericht hielt, sei auszuschließen.

3

Der 2. Strafsenat des Kammergerichts hat mit Beschluss vom 2. Februar 2026 (2 St 1/25) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und den Antrag auf Unterbrechung der Strafvollstreckung (§ 360 Abs. 2 StPO) abgelehnt.

4

3. Gegen den Beschluss des Kammergerichts wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 16. Februar 2026, begründet mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 7. Mai 2026. Der Generalbundesanwalt hat unter Verweis auf seine vorherigen Stellungnahmen im Wiederaufnahmeverfahren vom 11. März 2025 und 12. Mai 2025 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

5

1. Nach den im rechtskräftigen Urteil des Kammergerichts vom 4. Juni 2021 getroffenen Feststellungen gehörte der im irakischen Mossul lebende Verurteilte als Mitglied einer zu Zeiten der Vorherrschaft der Baath-Partei politisch einflussreichen und sehr wohlhabenden sunnitischen Familie, die im Bereich des Goldhandels und Goldhandwerks tätig war, der dortigen gesellschaftlichen Oberschicht an. Infolge des Sturzes des irakischen Machthabers Saddam Hussein, mit dem er persönlich bekannt war, verlor er nach 2003 diese hervorgehobene politische und gesellschaftliche Stellung. Angesichts der Verschiebung der Machtverhältnisse in Mossul spätestens nach dem Einmarsch des „Islamischen Staates“ (IS) im Juni 2014 sah er die Möglichkeit, seinen früheren Status wiederzuerlangen. Zwar identifizierte er sich nicht mit der radikal-religiösen Anschauung der Organisation und unterwarf sich zumindest außerhalb der Öffentlichkeit nicht deren Regelwerk. Er empfand die neuen Machthaber jedoch als Befreier von der von ihm verhassten schiitischen Regierung des Irak und teilte diese opportunistische Sichtweise mit seinem damals mindestens 15-jährigen Sohn. Spätestens einige Zeit vor dem urteilsgegenständlichen Hinrichtungsgeschehen schloss sich der Verurteilte dem IS als Mitglied und in der Bereitschaft an, die Ziele der terroristischen Vereinigung, dasjenige der Tötung von Menschen eingeschlossen, zu fördern.

6

In Absprache mit anderen IS-Mitgliedern nahm der Verurteilte, der weiterhin sehr gut situiert war, über größeren Immobilienbesitz verfügte und zu den bekannteren Persönlichkeiten Mossuls gehörte, gemeinsam mit seinem Sohn an einer am 23. oder 24. Oktober 2014 in Mossul durchgeführten, aufwändig öffentlich inszenierten Hinrichtung des einige Tage zuvor gefangengenommenen und in die Stadt verbrachten Oberst U. teil, einem Angehörigen der Regierungstruppen des Irak. Angesichts der wichtigen Funktion und des hohen militärischen Ranges des Gefangenen hatten die Verantwortlichen des IS beschlossen, ihn auf einem Platz im Zentrum Mossuls vor den Augen zahlreicher Zuschauer und unter Mitwirkung hochrangiger IS-Angehöriger öffentlich zu erschießen sowie dies zu propagandistischen Zwecken zu filmen. Das detailliert geplante, mit den Mitwirkenden abgesprochene und auf Video aufgezeichnete Exekutionsszenario begann mit einem Marsch zu dem für die Hinrichtung vorgesehenen Platz. Rund ein Dutzend bewaffneter IS-Kämpfer in hellen uniformähnlichen Anzügen, darunter der Verurteilte, führten, begleitet von einer großen, auch jüngere Kinder einschließenden Menschenmenge, das mit einem langen traditionellen arabischen Gewand und Sandalen bekleidete und kahlgeschorene Opfer durch verschiedene Straßenzüge Mossuls. Am Exekutionsort angekommen, wurde der Offizier gezwungen, sich auf eine niedrige Mauer zu stellen. Maskierte Kämpfer positionierten sich um ihn herum. Von vorne betrachtet links neben ihn trat sein späterer „Henker“, H. , der zu den hochrangigsten IS-Mitgliedern in Mossul gehörte und mit dem der Verurteilte gut bekannt war. Der Verurteilte stellte sich aus der Betrachtersicht rechts neben das Opfer. Er war mit einer Sturmhaube mit Sehschlitz so maskiert, dass lediglich seine Augenpartie sichtbar war. Der Verurteilte hatte Kenntnis, dass der Offizier wenige Augenblicke später hingerichtet werden würde, war hiermit nicht nur einverstanden, sondern legte seine Hand auf dessen Schulter und hielt ihn demonstrativ am Gewandkragen fest, obwohl dem Opfer eine Flucht ohnehin unmöglich war.

7

Wie verabredet, trat nun der unmaskierte und alltäglich gekleidete Sohn des Verurteilten als Einziger aus der Menge der Umstehenden vor und positionierte sich vor dem Gefangenen, dessen Tötung unmittelbar bevorstand. Sein „Auftritt“ wurde von IS-Mitgliedern gefilmt, um die vorgebliche Billigung der Hinrichtung durch die Bevölkerung Mossuls zu suggerieren, die Macht des IS propagandistisch zu demonstrieren und eventuelle Gegner einzuschüchtern. Mit erhobenem Zeigefinger gestikulierend beschimpfte er den Oberst. Anschließend bespuckte er ihn, um seine Verachtung zu unterstreichen, und beleidigte ihn weiter. Diese Beschimpfungen, die im Vorfeld abgesprochen worden und Teil der Gesamtinszenierung waren, endeten erst, nachdem der Verurteilte seinem Sohn mit einer Körperbewegung bedeutete, nunmehr zurückzutreten.

8

Sodann wurde das Opfer veranlasst, sich vor die Mauer zu stellen, auf der noch der Verurteilte unmittelbar neben H. stand. Zwei weitere maskierte Personen hielten den Offizier fest. H. griff nunmehr hinter und etwas über dem Opfer stehend nach dessen Hemdkragen und schoss ihm mit einer Pistole insgesamt viermal in rascher Folge in den Hinterkopf, worauf der tödlich Getroffene mit auf dem Rücken gefesselten Händen zu Boden ging.

9

Die anlässlich der Hinrichtung gefertigte Videoaufnahme wurde vor ihrer Veröffentlichung am rechten Bildrand mit einer wehenden IS-Flagge versehen, um die Tötung unmissverständlich als Werk der Vereinigung zu kennzeichnen. Zudem wurden Bildunterschriften in arabischer Sprache eingefügt, die unter anderem lauteten: „Ein muslimisches Kind erinnert den ‚Abkehrer‘ an seine Taten!“ In enger zeitlicher Nähe zu der Hinrichtung veröffentlichte der IS eine als Kurzfassung komprimierte 68 Sekunden lange Videosequenz. Sie war auf allgemein zugänglichen Kanälen wie YouTube abrufbar; in Mossul wurde sie auf CDs gebrannt verteilt und auf großen Leinwänden gezeigt. Zudem wurde die Sequenz in ein etwa halbstündiges Video des IS eingefügt, das die Vereinigung aus Anlass des ersten Jahrestages der Machtübernahme in Mossul erstellte und das ausgewählte Schlüsselszenen beinhaltete. Die Aufnahmen von der Hinrichtung fanden große Verbreitung, auch unter nach Deutschland gelangten irakischen Flüchtlingen.

10

Einige Zeit nach der Tat, möglicherweise, weil die Familie des ebenfalls aus Mossul stammenden getöteten Offiziers sich an ihm für seine Beteiligung an der Hinrichtung rächen wollte, verließ der Verurteilte mit seiner Frau und seinen Kindern den Irak und gelangte letztlich in die Bundesrepublik Deutschland. Hier lebte er offiziell von Sozialleistungen, wurde aber in größerem Umfang im bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln tätig, wodurch er auch in Deutschland wieder erhebliche Einnahmen erzielte.

11

2. Der Verurteilte nahm in der Hauptverhandlung vor dem Kammergericht den Tatvorwurf in Abrede; er sei - anders als sein Sohn - bei der Hinrichtung nicht anwesend gewesen. Zu ihrer gegenteiligen Feststellung, dass es sich bei der auf dem Tatvideo des IS - dem zentralen Beweismittel - zu sehenden maskierten Person, die aus Betrachtersicht rechts neben dem Opfer stand und dieses am Gewandkragen festhielt, um den Verurteilten handelte, gelangte das Kammergericht ausweislich der Urteilsgründe maßgeblich aufgrund von Zeugenaussagen:

12

Drei ebenfalls aus dem Irak stammende, untereinander in keiner Verbindung stehende Zeugen bekundeten, den Sohn des Verurteilten, der ebenso wie dieser nach Deutschland verzogen war, hier näher kennengelernt zu haben. Im Zuge von Gesprächen, welche die Zeugen jeder für sich und unabhängig voneinander mit ihm führten, die das Hinrichtungsgeschehen zum Gegenstand hatten und bei denen das hiervon erstellte Video gemeinsam betrachtet wurde, habe - so die Zeugen inhaltlich übereinstimmend - der Sohn des Verurteilten gesagt, dass nicht nur er - was ohne weiteres beim Betrachten der Aufnahmen zu erkennen war - an dem Hinrichtungsgeschehen beteiligt war, sondern auch sein Vater, der die maskierte Person rechts neben dem Opfer sei. Das Kammergericht erachtete, was in den Urteilsgründen im Einzelnen dargelegt wurde, die Zeugen für glaubwürdig und ihre Bekundungen als glaubhaft.

13

Zudem sagte ein weiterer aus Mossul stammender Zeuge aus, er kenne den Verurteilten seit dessen Kindheit und habe ihn auf dem Tatvideo aufgrund der sichtbaren Augenpartie und des erkennbaren Bewegungsmusters als die kurz vor der Hinrichtung aus der Betrachterperspektive rechts neben dem Opfer stehende Person wiedererkannt. Er habe den Verurteilten zudem später auf dessen Hinrichtungsteilnahme angesprochen. Dieser habe ihm gegenüber nicht in Abrede gestellt, auf dem Video zu sehen zu sein, sondern behauptet, es handele sich um eine „Fotomontage“.

14

Ein sachverständiger Vergleich der Videosequenz von dem Hinrichtungsgeschehen mit Lichtbildern des Verurteilten, die 2017 in Deutschland im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung von ihm angefertigt worden waren, erbrachte - so die Gründe des Urteils des Kammergerichts - zwar aufgrund der nahezu vollständigen Maskierung der hier in Rede stehenden an der Hinrichtung beteiligten Person keinen Identitätsnachweis. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Personenidentität anhand der Bildvergleiche nicht ausgeschlossen sei: In der Hauptverhandlung vom 12. November 2020 wurde der von einer forensischen Sachverständigen für „Personenidentifikationen anhand von Bildvergleichen“ des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts Berlin gefertigte „Untersuchungsbericht zur Identifizierung von Personen anhand von Bildaufnahmen“ vom 23. Februar 2018 verlesen. Die erfahrene LKA-Gutachterin hatte den Videoausschnitt zum Kern des Hinrichtungsgeschehens ausgewertet und war in ihrem Bericht einerseits zu dem Schluss gekommen, dass zwischen der aus der Betrachtersicht rechts neben dem Opfer abgebildeten Untersuchungsperson - im Verfahren als „Maskierter VIII“ bezeichnet - und dem Verurteilten als Vergleichsperson ein Identitätsausschluss nicht begründet werden könne. Andererseits habe sie zwar Ähnlichkeiten der Kopf- und Körperumrissformen festgestellt; diese hätten allerdings einen sehr geringen Identifizierungswert, so dass eine Wahrscheinlichkeitsaussage zur - nicht ausschließbaren - Identität nicht möglich sei.

15

Die von der Verteidigung des Verurteilten in der Hauptverhandlung beantragte Einholung eines weiteren anthropologisch-morphologischen Sachverständigengutachtens - als Sachverständige wurde in dem Antrag nicht Dr. D. , sondern die forensische Anthropologin Prof. Dr. W. , seinerzeit tätig an der Universität F. , benannt - lehnte das Kammergericht unter anderem in Anwendung des Ablehnungsgrundes des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO mit der Begründung ab, durch das eingeholte Gutachten des Landeskriminalamts Berlin sei bereits das Gegenteil des erstrebten Identitätsausschlusses erwiesen.

16

3. Das Kammergericht wertete das Handeln des Verurteilten als Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung in Tateinheit mit Mord und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, § 25 Abs. 2, § 52 StGB.

17

4. Das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte anthropologisch-morphologische Privatgutachten des Sachverständigen Dr. D. vom 28. November 2024, ergänzt durch schriftliche Ausführungen des Sachverständigen vom 14. April 2025 und vom 5. Mai 2026, kommt zu dem Ergebnis, eine Identität des Verurteilten mit der „Tatperson“ - der aus Sicht eines Betrachters des IS-Hinrichtungsvideos rechts neben dem Opfer stehenden maskierten Person („Maskierter VIII“) - sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Der Wiederaufnahmeantrag macht geltend, dieses Gutachten sei dem der LKA-Sachverständigen, das in diametralem Gegensatz zum neuen Gutachten einen Identitätsausschluss verneinte, überlegen. Zum einen sei es auf der Basis besserer Vergleichsbilder des Verurteilten erstattet worden, die der neue Sachverständige am 25. Oktober 2024 selbst anfertigte. Zum anderen habe der neue Sachverständige auch Teile des IS-Videos für die Begutachtung herangezogen, welche die LKA-Sachverständige nicht berücksichtigt habe, und zwar eine Videosequenz, welche den Marsch mit dem Opfer durch Mossul zu dem für die Hinrichtung vorgesehenen Platz zeigt und in der gleichfalls eine maskierte Person (im Verfahren als „Maskierter IV“ bezeichnet) zu sehen ist. Dieser „Maskierte IV“ sei - anders als von den Ermittlungsbehörden angenommen - mit dem „Maskierten VIII“ aus der Hinrichtungssequenz identisch. Ein vom neuen Sachverständigen vorgenommener Vergleich von Lichtbildern des Verurteilten mit Aufnahmen des „Maskierten IV“ ergebe ebenfalls einen Identitätsausschluss.

III.

18

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2026 - StB 70/25, juris Rn. 4; vom 18. Dezember 1975 - StB 64/75, NJW 1976, 431; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 2) und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO). Dies gilt auch insofern, als sich das Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Antrages auf Unterbrechung der Strafvollstreckung (§ 360 Abs. 2 StPO) richtet; auch eine solche Entscheidung betrifft - anders als etwa ein Beschluss über die Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren nach § 364a StPO (s. insofern BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2024 - StB 58/24, juris Rn. 3) - die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 - StB 64/75, NJW 1976, 431).

19

2. Der Senat befindet durch die Unterzeichner. Die Senatsmitglieder, die an dem Revisionsverwerfungsbeschluss vom 19. Dezember 2023 mitgewirkt haben, sind, soweit sie nach der senatsinternen Geschäftsverteilung vorrangig zur Entscheidung berufen wären, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn Mitwirkende bei einem durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Urteil - hier das Urteil des Kammergerichts vom 4. Juni 2021 - sind auch die Revisionsrichter, die - und sei es durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO - an der Bestätigung des angefochtenen Urteils durch Revisionsverwerfung mitgewirkt haben. Weil die Richter in der Revisionsinstanz das Urteil, das sie bestätigen, mit zu verantworten haben, trifft auf sie nach Wortlaut und Wortsinn der Ausschlusstatbestand § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO zu, der sich auch auf Beschwerdeentscheidungen gemäß § 372 StPO erstreckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 964/82, BVerfGE 63, 77, 79 f.; vom 14. Juli 1971 - 2 BvR 357/71, BVerfGE 31, 295, 296 f.; vom 27. Januar 1971 - 2 BvR 507/69 u. 511/69; BVerfGE 30, 165, 168 f.; LR/Nicknig, StPO, 28. Aufl., § 23 Rn. 23; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 23 Rn. 7).

IV.

20

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

21

1. Das strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren hat die Funktion, den Konflikt zwischen den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide gleichermaßen aus dem Rechtsstaatsgedanken ableiten lassen, zu lösen, indem es um der materialen Gerechtigkeit willen gestattet, das Prinzip der Rechtssicherheit zu durchbrechen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571/14, NZV 2016, 45 Rn. 16; vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 36; vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93, NJW 1995, 2024). Die Vorschriften über die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens regeln die Durchbrechung der Rechtskraft von Urteilen jedoch in bewusst engen Grenzen. Denn es müssen die beiden aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten widerstreitenden Grundsätze der Gerechtigkeit im Einzelfall einerseits und des rechtskräftigen und damit endgültigen Abschlusses eines Verfahrens andererseits in Einklang gebracht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 78).

22

2. Nach dem hier in Betracht kommenden Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten nur zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind.

23

a) Ein weiterer Sachverständiger als solcher beziehungsweise dessen Gutachten ist angesichts Austauschbarkeit von Sachverständigen grundsätzlich kein neues Beweismittel, selbst wenn er zu anderen Schlussfolgerungen oder anderen Bewertungen gelangt als der Sachverständige, den das Gericht herangezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 83 f.; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 Ws 79/23, StraFo 2024, 146; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144/24, NStZ 2026, 261 Rn. 10; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 359 Rn. 35). Ein weiterer Sachverständiger kann jedoch ein neues Beweismittel sein, wenn er einem anderen Fachgebiet als der frühere Sachverständige angehört, auf anderes Erfahrungswissen zurückgreifen kann oder über Forschungsmittel verfügt, die denen des Erstgutachtens überlegen sind (KG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 Ws 79/23, StraFo 2024, 146, 147; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144/24, NStZ 2026, 261 Rn. 10; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 359 Rn. 35; s. ferner BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 84). Das allein führt allerdings nicht zur Zulässigkeit eines auf ein neues Sachverständigengutachten gestützten Wiederaufnahmeantrages. Vielmehr ist zudem erforderlich, dass das neue Gutachten geeignet ist, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zur Freisprechung des Verurteilten, in Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringeren Bestrafung oder zu einer wesentlich anderen Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu führen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 84; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 Ws 79/23, StraFo 2024, 146, 147; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144/24, NStZ 2026, 261 Rn. 10), also neben der Neuheit des Beweismittels auch dessen Geeignetheit als zentrales Element für die Zulässigkeit eines jeden Wiederaufnahmeantrages (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 359 Rn. 26) bejaht werden kann. Eine Beweiserhebung durch einen solchen weiteren Sachverständigen muss mithin für die entscheidungserhebliche Frage erfolgversprechend erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 84; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 Ws 79/23, StraFo 2024, 146, 147; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144/24, NStZ 2026, 261 Rn. 10). Für die Prüfung der Erheblichkeit ist die Vorlage des neuen Gutachtens im Wiederaufnahmeverfahren notwendig (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 84; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 Ws 79/23, StraFo 2024, 146, 147; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 359 Rn. 27).

24

Der weitere Sachverständige, dessen Gutachten hier mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegt worden ist, gehört weder einem anderen Fachgebiet an als die LKA-Sachverständige, noch ist ersichtlich, dass er auf anderes Erfahrungswissen zurückgreifen kann als die Gutachterin des Landeskriminalamtes Berlin. In Betracht kommt jedoch die Annahme, dass er über Forschungsmittel verfügt, die denen des Erstgutachtens überlegen sind. Denn er hat, anders als die Erstsachverständige, nicht nur die das eigentliche Hinrichtungsgeschehen betreffende Videosequenz als Grundlage für seine Beurteilung herangezogen, sondern auch Aufnahmen, die den Marsch mit dem Gefangenen zu dem für dessen Hinrichtung vorgesehenen Platz zeigen. Zudem hat er für den Vergleich neue Lichtbilder von dem Verurteilten verwendet, die er selbst in der Justizvollzugsanstalt von diesem angefertigt hat. Ob diese weiteren Anknüpfungstatsachen als dem Erstgutachten überlegene Forschungsmittel zu werten sind oder von einem weiteren Sachverständigen verwendete andere Anknüpfungstatsachen diesen generell zu einem neuen Beweismittel machen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 1 Ws 29/05, StraFo 2006, 114, 115; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 359 Rn. 27), kann jedoch dahinstehen. Denn bei dem hier in Frage stehenden zusätzlichen Untersuchungsmaterial handelt es sich jedenfalls um neue Tatsachen (vgl. KG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 Ws 79/23, StraFo 2024, 146, 147; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 359 Rn. 35; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 359 Rn. 27).

25

b) Tatsachen im wiederaufnahmerechtlichen Sinne sind alle als existierend feststellbaren Vorgänge oder Zustände, die der Gegenwart oder der Vergangenheit zugehören und Beweisgegenstand im Strafverfahren sein können. Ob eine derartige Tatsache im wiederaufnahmerechtlichen Sinne neu ist, beurteilt sich allein danach, ob das Gericht sie bereits bei der Urteilsfindung verwertet hat. Neu ist damit grundsätzlich alles, was der Überzeugungsbildung des Gerichts bei der abschließenden Urteilsberatung nicht zugrunde gelegt worden ist, auch wenn es ihr hätte zugrunde gelegt werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571/14, NZV 2016, 45 Rn. 16; vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06 u.a., NJW 2007, 207, 208; MüKoStPO/Engländer/Zimmermann, 2. Aufl., § 359 Rn. 44 f.). Angesichts dessen sind die vom Erstgutachten nicht ausgewerteten Sequenzen des IS-Tatvideos sowie die vom neuen Sachverständigen erstellten Lichtbilder vom Verurteilten als neue Tatsachen einzustufen (vgl. KG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 Ws 79/23, StraFo 2024, 146, 147; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 359 Rn. 35; s. ferner OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144/24, NStZ 2026, 261 Rn. 13). Mithin macht der Wiederaufnahmeantrag insofern neue Tatsachen geltend, als er eine vergleichende Bildbegutachtung einerseits auf der Basis (auch) von Aufnahmen aus dem Teil des IS-Tatvideos, der den Marsch mit dem Gefangenen zu dem für dessen Hinrichtung vorgesehenen Platz zum Inhalt hat, andererseits unter Heranziehung anderer Fotos von dem Verurteilten präsentiert. Diese (weiteren) Untersuchungsmaterialien hat die Erstsachverständige nicht verwendet. Sie sind damit neue Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.

26

c) Die neuen Tatsachen und die unter anderem auf ihrer Heranziehung basierende - dem Erstgutachten widerstreitende - gutachterliche Bewertung des neuen Sachverständigen, eine Identität des Verurteilten mit der auf dem IS-Tatvideo zu sehenden Person, die aus der Betrachtersicht rechts neben dem Opfer stand, sei auszuschließen, sind jedoch nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zur Freisprechung des Verurteilten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringeren Bestrafung zu führen. Damit fehlt es an der für die Zulässigkeit eines auf § 359 Nr. 5 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrages zentralen Voraussetzung der Erheblichkeit der vorgebrachten neuen Tatsachen (beziehungsweise, sofern man das Sachverständigengutachten hier als neues Beweismittel erachtet, des neuen Beweismittels), was die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages als unzulässig bereits im Aditionsverfahren nach § 368 Abs. 1 StPO zur Folge hat. Insofern gilt:

27

aa) Die Klärung der Frage, ob ein vorgebrachtes neues Beweismittel oder eine behauptete neue Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5, § 368 StPO geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, erschöpft sich auch im Zulässigkeitsverfahren (Aditionsverfahren) nicht in einer abstrakten Prüfung der rechtlichen Entscheidungserheblichkeit (Schlüssigkeit) des geltend gemachten neuen Beweismittels oder der vorgetragenen neuen Tatsache. Vielmehr ist das neue Beweismittel oder die neue Tatsache bereits in diesem Verfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 45; vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91, NJW 1993, 2735, 2736; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1999 - StB 4/99, BGHR StPO § 359 Neue Tatsache 7 mwN; vom 13. Januar 1999 - StB 13/98, BeckRS 1999, 30041780; vom 3. Dezember 1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 84 f.; vom 19. Juni 1962 - 5 StR 189/62, BGHSt 17, 303, 304; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144/24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66/25, juris Rn. 51; MüKoStPO/Engländer/Zimmermann, 2. Aufl., § 359 Rn. 28 ff.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 368 Rn. 9). Insofern ist zwar im Zulässigkeitsverfahren hypothetisch anzunehmen, dass es die behauptete neue Tatsache gibt beziehungsweise eine als neues Beweismittel vorgebrachte Zeugen- oder Sachverständigenaussage den geltend gemachten Inhalt hat, also ein Zeuge oder Sachverständiger so aussagen wird, wie behauptet. Nicht zu unterstellen ist jedoch - was der Wiederaufnahmeantrag verkennt - die inhaltliche Richtigkeit einer neuen Zeugenaussage oder der Schlussfolgerung eines neuen Sachverständigengutachtens (vgl. KG, Beschluss vom 11. November 1991 - (1) 5 (7) (2) StE 15/56 (23/91), NJW 1992, 450; OLG Köln, Beschluss vom 7. September 1990 - 2 Ws 140/90, NStZ 1991, 96, 98; MüKoStPO/Engländer/Zimmermann, 2. Aufl., § 368 Rn. 32; LR/Schuster, StPO, 27. Aufl., § 368 Rn. 24). Vielmehr darf etwa die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Zeugenaussage vor dem Hintergrund der Beweiswürdigung des Erstgerichts bewertet werden und diese Bewertung in die Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten neuen Zeugenaussage einfließen.

28

Das Wiederaufnahmegericht hat daher schon im Aditionsverfahren das Wiederaufnahmevorbringen einer wertenden prognostischen Beurteilung dahin zu unterziehen, ob die angefochtene Entscheidung (wahrscheinlich) anders ausgefallen wäre, wenn das damals erkennende Gericht die neue Tatsache beziehungsweise den (behaupteten) Inhalt des neuen Beweismittels gekannt und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hätte. Das Wiederaufnahmevorbringen ist mithin gedanklich in das Beweisgebäude des früheren gerichtlichen Erkenntnisses einzufügen, und zwar unter Zugrundelegung des Standpunktes und der Rechtsauffassung des damaligen Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 85 f.; Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, BGHSt 18, 225, 226; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144/24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66/25, juris Rn. 51). Nur wenn diese Beurteilung ergibt, dass das damals erkennende Gericht unter Berücksichtigung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu einem Freispruch des Verurteilten, in Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringeren Bestrafung oder zu einer wesentlich anderen Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung gelangt wäre, ist das Wiederaufnahmevorbringen geeignet im Sinne von § 359 Nr. 5, § 368 StPO. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) findet insofern keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 85; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 Ws 79/23, StraFo 2024, 146; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 368 Rn. 10). Jedoch bedarf es keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für einen anderen Verfahrensausgang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 46; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144/24, NStZ 2026, 261 Rn. 15, 23; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66/25, juris Rn. 51). Mithin ist vom Standpunkt des erkennenden Gerichts her zu prüfen, ob dessen Urteil bei Berücksichtigung der neuen Tatsachen oder Beweise mit genügender Wahrscheinlichkeit anders ausgefallen wäre; es müssen ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen. Zu diesem Zweck ist das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und zu dem früheren Beweisergebnis in Beziehung zu setzen, wobei das Wiederaufnahmegericht an die (denkgesetzlich mögliche) Beweiswürdigung und an die (nicht offensichtlich unhaltbare) Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts gebunden ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144/24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66/25, juris Rn. 51; s. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 37; vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91, NJW 1993, 2735, 2736).

29

Entgegen dem Beschwerdevorbringen verstößt dieses - vom Bundesverfassungsgericht gebilligte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 37, 45 f.; vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06 u.a., NJW 2007, 207 f.; vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18/02 u.a., StV 2003, 225; vom 4. Februar 2002 - 2 BvR 1240/01, juris Rn. 10; vom 11. September 2001 - 2 BvR 1491/01, juris Rn. 6; vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93, NJW 1995, 2025; vom 30. April 1993 - 2 BvR 525/93, NJW 1994, 510; vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91, NJW 1993, 2735, 2736; vom 6. November 1974 - 2 BvR 407/74, MDR 1975, 468 f.) - Verständnis von Aufgabe und Reichweite des Aditionsverfahrens nicht gegen das Grundgesetz, namentlich nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), das Grundrecht des Verurteilten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

30

Die Beschwerde macht geltend, eine inhaltliche Bewertung der Beweiskraft des mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten neuen Sachverständigengutachtens dürfe nicht bereits im (schriftlichen) Aditionsverfahren vorgenommen werden, sondern erst im Rahmen des Probationsverfahrens nach § 369 StPO, also nach mündlicher Anhörung des neuen Sachverständigen zu seinem Gutachten in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, eines Verteidigers des Verurteilten und - in den Grenzen des § 369 Abs. 3 StPO - des Verurteilten selbst. Denn nur in einem so ausgestalteten förmlichen Anhörungsverfahren könne in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um die für den Bestand einer lebenslangen Freiheitsstrafe maßgebliche Bedeutung einer sachverständigen Begutachtung gehe, dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör Genüge getan werden.

31

Diese Rechtsauffassung geht fehl (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 2 BvR 1240/01, juris Rn. 10). Rechtliches Gehör wird dem Verurteilten auch im Aditionsverfahren in einer verfassungskonformen Ausprägung gewährt. Dass der Gesetzgeber das Zulässigkeitsverfahren als schriftliches Verfahren ohne Beweisaufnahme und ohne mündliche Erörterung der Sache mit den Verfahrensbeteiligten ausgestaltet hat, ist dem Umstand geschuldet, dass in diesem Stadium eines Wiederaufnahmeverfahrens das Vorbringen des Wiederaufnahmeantrages zur Aussage eines neuen persönlichen Beweismittels, zum Inhalt eines neuen sachlichen Beweismittels und zum Gehalt einer neuen Tatsache als zutreffend unterstellt wird, so dass es keiner diesbezüglichen Beweiserhebung bedarf. Das Probationsverfahren ist demgegenüber kein „höherwertigeres“ Verfahren, dem - so im Kern die Argumentation der Beschwerde - die Beurteilung der Erheblichkeit von komplexen Wiederaufnahmevorbringen vorbehalten sei. Vielmehr ist es dessen Aufgabe, nach Bejahung der Erheblichkeit eines hypothetisch als richtig unterstellten Wiederaufnahmevortrags durch eine Beweisaufnahme zu klären, ob die vom Antragsteller aufgestellten Behauptungen zum Inhalt einer neuen Tatsache beziehungsweise zum Ertrag eines neuen Beweismittels zutreffend sind, etwa ein neuer Zeuge tatsächlich wie vom Antragsteller vorgetragen bekundet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2002 - 2 BvR 1240/01, juris Rn. 10; LR/Schuster, StPO, 27. Aufl., § 368 Rn. 6, § 369 Rn. 1; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 368 Rn. 4).

32

bb) Das Kammergericht hat unter Beachtung des Vorstehenden im angefochtenen Beschluss vom 2. Februar 2026 zutreffend dargelegt, dass und warum die Bewertung des neuen Sachverständigen in seinem vorgelegten schriftlichen Gutachten, eine Identität des Verurteilten mit der in dem IS-Tatvideo zu sehenden Person, die aus der Betrachtersicht rechts neben dem Opfer stand, sei auszuschließen, nicht geeignet ist, die im Urteil vom 4. Juni 2021 festgestellte Tatbeteiligung des Verurteilten mit Gewicht in Frage zu stellen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2026 sowie in der dieser beigefügten ergänzenden Stellungnahme des neuen Sachverständigen vom 5. Mai 2026. Der Senat nimmt daher zunächst Bezug auf die Darlegungen im Beschluss des Kammergerichts vom 2. Februar 2026. Darüber hinaus ist Folgendes anzuführen:

33

(1) Die LKA-Sachverständige zog die Hinrichtungssequenz des IS-Videos mit einer Dauer von einer Minute und fünf Sekunden für ihre Begutachtung heran und glich die dort zu sehende maskierte Person, die aus Betrachtersicht rechts neben dem Opfer stand (bezeichnet als „Maskierter VIII“), im Rahmen eines detaillierten morphologischen Merkmalsvergleichs mit Lichtbildern des Verurteilten ab, die überwiegend aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Jahr 2017 stammten. Ausweislich der Urteilsgründe und des in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Gutachtens der LKA-Sachverständigen vom 23. Februar 2018 verglich sie die Kopf- und Körperumrissformen und -proportionen, die Nasenwurzel, den Nasenrückenverlauf, die Breiten- und Höhenverhältnisse der einzelnen Körperregionen zueinander, die Winkel der Schulterlinie, die Stirnkonturlinie, die Hirnschädelform, die Lage und Größe beider Augen sowie den Formverlauf und die Ausprägung der beiden unteren Augenhöhlenfurchen des „Maskierten VIII“ und des Verurteilten miteinander. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass diese vergleichende Betrachtung zwar nicht zu der Feststellung führe, dass der Verurteilte mit dem „Maskierten VIII“ identisch sei, andererseits aber auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei dem „Maskierten VIII“ um den Verurteilten handelt. Die LKA-Sachverständige stellte fest, dass keine einen Identitätsausschluss begründenden voneinander abweichenden Kopf- und Körperumrissformen beziehungsweise anatomischen Merkmale - konkret die Einziehung der Nasenwurzel und der obere Nasenrückenverlauf - festzustellen seien. Vielmehr zeigten die „Untersuchungsperson“ (der „Maskierte VIII“ in dem Video) und die „Vergleichsperson“ (der Verurteilte) durchgehend Ähnlichkeiten in der Körperumrissform und den Breiten- und Höhenverhältnissen der einzelnen Körperregionen zueinander sowie hinsichtlich des Winkels der Schulterlinie. Ähnlichkeiten lägen auch in Bezug auf die Stirnkonturlinie der linken Profilansicht und die Hirnschädelform vor. Die Einziehung der Nasenwurzel, der Übergang zum Nasenrücken sowie dessen Verlauf stimmten überein. Die Lage und das Größenverhältnis des linken Auges im Verhältnis zu Nasenwurzel und Nasenrücken seien ebenfalls ähnlich. Darüber hinaus ähnelten sich die Nasenwurzeln der beiden verglichenen Personen in Höhe, Breite und Form sowie die Verläufe der Nasenrücken. Weiter wichen Lage, Formverlauf und Ausprägung der beiden unteren Augenhöhlenfurchen im Erscheinungsbild nicht voneinander ab; Breite und Lage der jeweils rechten Augen seien ähnlich. Gleichwohl könne mangels genügend beschreib- und auswertbarer Merkmale nur ein Identitätsausschluss verneint, nicht aber positiv eine Identität von „Untersuchungsperson“ und „Vergleichsperson“ festgestellt werden. Letztlich habe nach dem in der vergleichenden Bildbegutachtung gängigen Rangskala von Wahrscheinlichkeitsgraden das Ergebnis „Identität nicht entscheidbar“ zu lauten.

34

Das erkennende Gericht erachtete diese Beurteilung als nachvollziehbar und überzeugend (ähnlich im Revisionsverfahren BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22, NStZ 2024, 312 Rn. 64: „...weder missverständlich noch unklar oder widersprüchlich.“).

35

(2) Das neue Sachverständigengutachten gibt keinen Anlass, an der hohen Sachkunde der LKA-Sachverständigen, von der sich das erkennende Gericht überzeugte, zu zweifeln. Ausweislich der Urteilsgründe war diese nach einer Auskunft des Landeskriminalamtes Berlin nicht nur beruflich hochqualifiziert als Mitarbeiterin des „Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamtes Berlin, KTI 55 (Gesichtserkennung)“ auf dem Gebiet der Gesichtserkennung und Gesichtsrekonstruktion tätig, sondern forschte und lehrte auch langjährig auf dem Gebiet der Bildidentifikation. Das neue Sachverständigengutachten nimmt - worauf der angefochtene Beschluss zutreffend hinweist - keine kritische Auseinandersetzung mit dem LKA-Gutachten vor. Weder wird die Qualifikation der LKA-Sachverständigen in Zweifel gezogen noch ihr methodisches Vorgehen in Frage gestellt.

36

(3) Das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte neue Gutachten stellt auch das Ergebnis des LKA-Sachverständigengutachtens, wonach anhand des dort ausgewerteten Bildmaterials eine Identität des Verurteilten mit dem „Maskierten VIII“ nicht ausgeschlossen werden kann, nicht in Frage. Es kommt allerdings unter zusätzlicher Auswertung anderen Bildmaterials zu einem vom Erstgutachten abweichenden Fazit. Wie das Kammergericht im angefochtenen Beschluss im Einzelnen dargelegt hat, begegnet aber das vom neuen Sachverständigen für seine vergleichende Begutachtung herangezogene Bildmaterial Bedenken, die letztlich erhebliche Zweifel an der Validität der Schlussfolgerungen des neuen Gutachtens begründen.

37

(4) Das neue Sachverständigengutachten vom 28. November 2024 geht von einer Identität der Person „Maskierter IV“, die in der durch den neuen Sachverständigen erstmals gutachterlich ausgewerteten Videosequenz zu sehen ist, die den Marsch mit dem Gefangenen zur Hinrichtungsstätte zeigt, mit dem „Maskierten VIII“ aus. Daher nimmt es (auch) einen Bildvergleich der Aufnahmen des „Maskierten IV“ aus dem IS-Video mit Bildern des Verurteilten vor, dessen Ergebnis in die Schlussfolgerung einfließt, der Verurteilte sei nicht mit dem „Maskierten VIII“, also dem Tatbeteiligten an der Hinrichtung, identisch. Das erweist sich schon deshalb als problematisch, weil die Prämisse der Identität von „Maskierter IV“ und „Maskierter VIII“ fraglich ist. Hierauf hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 11. März 2025 zu Recht hingewiesen. Daraufhin hat der neue Sachverständige unter dem 14. April 2025 eine Ergänzung seines Gutachtens vorgelegt, in der er einen „Kreuzvergleich“ zwischen „Maskierter IV“ und „Maskierter VIII“ vornimmt. Dieser Vergleich belegt allerdings die Prämisse der Identität beider Personen nicht. Das Ergänzungsgutachten führt aus, der vorgenommene anthropologische Kreuzvergleich habe keine Merkmalsunterschiede zwischen den beiden jeweils maskierten Personen ergeben. Das genügt angesichts der begrenzten Erkennbarkeit der Personen jedoch offensichtlich nicht für eine positive Identitätsfeststellung. Auch das Ergänzungsgutachten vom 14. April 2025 bezeichnet die betrachteten Merkmale als „eingeschränkt“ beziehungsweise „bedingt gut“ erkennbar und „wenig personentypisch“. Es kommt daher nicht schon aufgrund des anthropologischen Kreuzvergleichs zu einer Identitätsannahme. Der neue Sachverständige führt jedoch weiter aus, beide Personen, die jeweils eine khakifarbene kampfuniformähnliche Oberbekleidung trugen, hätten einen größeren Ring an einem Finger der rechten Hand, eine Armbanduhr am rechten Arm, einen Patronengurt über der linken Schulter, ein Sturmgewehr mit Umhängegurt, Hosen mit vergleichbarem Faltenwurf, Munitionstaschen am Hemd und helle halbhohe Schuhe. Der „Maskierte IV“ trage eine Brille, der „Maskierte VIII“ habe eine Brille an einem Brillenband vor der Brust hängen. Der neue Sachverständige schließt dann unter Einbeziehung dieser übereinstimmenden Umstände auf eine Personenidentität von „Maskierter IV“ und „Maskierter VIII“. Diese Ähnlichkeiten erscheinen allerdings gleichfalls - auch in einer Gesamtschau unter Einbeziehung der festgestellten anthropologisch-morphologischen Merkmalsübereinstimmungen - nicht geeignet, die Annahme einer Personenidentität mit der gebotenen Sicherheit zu begründen. Denn diese korrespondierenden Merkmale, namentlich hinsichtlich Bekleidung und Bewaffnung, sind keine Individualitätskennzeichen, sondern betreffen Alltagsgegenstände beziehungsweise waren typischerweise bei IS-Kämpfern zu finden (ähnlich schon BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22, NStZ 2024, 312 Rn. 63). Das zeigt sich bereits bei einer Betrachtung der weiteren in dem IS-Video zu sehenden Personen. Auch in der Kumulation trafen diese Merkmale auf etliche IS-Kämpfer zum damaligen Zeitpunkt zu. Unerheblich ist insofern, dass auf allen begutachteten Bildern, auch denen aus der unmittelbaren Hinrichtungssequenz, nur eine Person mit allen diesen Merkmalen zu sehen ist. Denn auf den Bildern zur unmittelbaren Hinrichtungssequenz sind nicht unbedingt sämtliche Personen abgebildet, die auch auf den Aufnahmen vom Marsch zur Hinrichtungsstätte zu sehen sind. Hinzu kommt, dass auf den Bildern des „Maskierten IV“ zwar eine Brille, aber keine Brille mit Brillenband zu erkennen ist. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass der neue Sachverständige zwar einerseits - wie erwähnt - als Prämisse für seinen Bildvergleich mit Fotos des Verurteilten von einer Identität zwischen dem „Maskierten IV“ und dem „Maskierten VIII“ ausgeht, in seinem Ergänzungsgutachten andererseits aber bei der abschließenden Bewertung des Kreuzvergleichs eine Identität zwischen den beiden Maskierten im Tatvideo lediglich für hochwahrscheinlich hält, was nach dem vom Sachverständigen herangezogenen Maßstab nur die dritthöchste Wahrscheinlichkeitsrate ist.

38

Mithin sind der vom neuen Sachverständigen vorgenommene Bildvergleich zwischen Aufnahmen des „Maskierten IV“ und des Verurteilten sowie die hierauf beruhenden Schlussfolgerungen nicht geeignet, die Richtigkeit des LKA-Gutachtens ernstlich in Zweifel zu ziehen (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 StR 160/22, BGHSt 68, 128 Rn. 57 ff.: behauptete Nichtidentität zwischen dem Angeklagten und dem „Maskierten IV“ bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO).

39

(5) Die vom neuen Sachverständigen am 25. Oktober 2024 erstellten Aufnahmen vom Verurteilten erscheinen nicht in relevantem Maße besser für einen Bildvergleich mit Standbildern aus dem Hinrichtungsvideo geeignet zu sein als die von der LKA-Sachverständigen herangezogenen Aufnahmen. Denn in dem LKA-Gutachten heißt es, die Aufnahmeansichten und -positionen in den Abbildungen der Vergleichsperson vom 20. September 2017 entsprächen den Aufnahmeansichten und -positionen in den Abbildungen der Untersuchungsperson und ermöglichten einen direkten morphologischen Vergleich. Der neue Sachverständige hat die von ihm erstellten Bilder des Verurteilten entsprechend eingeordnet. Beide Beurteilungen erscheinen beim Betrachten der von beiden Gutachtern herangezogenen Standbilder aus der Hinrichtungsszene des IS-Videos einerseits und der jeweils verwerteten Vergleichsbilder vom Verurteilten andererseits plausibel. Die jeweils für die Begutachtungen herangezogenen Vergleichsbilder vom Verurteilten unterscheiden sich auch nicht in einem offensichtlich maßgeblichen Umfang voneinander.

40

(6) Hinsichtlich einer Vielzahl von untersuchten anthropologisch-morphologischen Merkmalen kommt auch der neue Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sie einen Identitätsausschluss nicht begründen können, sondern es insofern Übereinstimmungen zwischen dem Verurteilten und dem „Maskierten VIII“ gibt beziehungsweise zumindest nach diesen Merkmalen eine Personenidentität möglich ist. Das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte neue Sachverständigengutachten trifft die Feststellung, dass hinsichtlich der Körperhöhe, der Proportionen von Torso und Extremitäten, der Augenbrauen und des Bewegungsmusters keine Merkmalsausschlüsse gegeben seien. Wegen der von der Tatperson getragenen Sturmhaube sind dem neuen Sachverständigen eindeutige Aussagen in Bezug auf die Kopfform, die Unterkieferpartie, die Ohren und das Kopfhaar nicht möglich gewesen. An der linken Hand sieht der neue Sachverständige beim Verurteilten einen deutlich kürzeren Zeigefinger als bei der Tatperson, konstatiert aber, dass die linke Hand des „Maskierten VIII“ auf dem Tatvideo nur bedingt erkennbar sei. Im Übrigen ist offensichtlich, dass je nach Haltung der Finger einer Hand zueinander der Eindruck von einem Längenunterschied divergiert.

41

(7) Den wesentlichen Merkmalsunterschied, der ihn zur Annahme eines Identitätsausschlusses bringt, sieht der neue Sachverständige im Bereich der knöchernen Struktur der Nase bei einem Vergleich zwischen Standbildern des „Maskierten VIII“ aus der Hinrichtungssequenz des Tatvideos mit von ihm erstellten Fotos des Verurteilten. Es zeigten sich knöcherne Merkmalsausschlüsse im Bereich der Nasenwurzel und des Nasenrückens. Die Nase des Verurteilten sei deutlich größer, sein knöcherner Nasenrücken sei gerader im Verlauf, weniger eingezogen, deutlich prominenter und generell höher als der Nasenrücken des „Maskierten VIII“. Der neue Sachverständige kommt gesamtwürdigend zu dem Ergebnis, dass das höchste negative Wahrscheinlichkeitsprädikat „Nichtidentität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ zu vergeben sei.

42

Insofern ist jedoch zu bedenken, dass die LKA-Sachverständige ebenfalls Standbilder aus der Hinrichtungssequenz des Tatvideos für ihre Begutachtung heranzog. Ersichtlich erkannte auch die LKA-Sachverständige die Form des Nasenrückens des „Maskierten VIII“ und zog diesen in ihre vergleichende Bewertung ein. In ihrem Gutachten führte sie insofern aus: „Die durch den Sehschlitz in der Sturmhaube nicht verdeckte Augenregion und obere Nasenregion wird in ihren Merkmalen nicht beschreib- und auswertbar abgebildet. In der linken Profilansicht wird lediglich die Einziehung der Nasenwurzel und der Profilverlauf des Nasenrückens im oberen Bereich beschreib- und auswertbar dargestellt.“ Zudem divergieren die Bilder des Verurteilten, die von der Sachverständigen zum Vergleich genutzt wurden (Bilder aus 2017), hinsichtlich der Nasenpartie nicht signifikant von den Aufnahmen des Verurteilten, die der Sachverständige 2024 angefertigt und verwendet hat. Letztlich bedeutet dies, dass die LKA-Sachverständige denselben Befund (Nasenpartie des „Maskierten VIII“ einerseits und Nasenpartie des Verurteilten andererseits) anders bewertet hat, mithin auf der Basis derselben beziehungsweise inhaltlich gleicher Befundtatsachen zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als der neue Sachverständige. Da jedoch keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Erstgutachtens geltend gemacht worden oder sonst wie ersichtlich sind, vermag der Umstand der vom Erstgutachten abweichenden Beurteilung der Nasenstrukturen auf vergleichbarer Tatsachengrundlage durch den neuen Sachverständigen keinen durchgreifenden Zweifel an dem Gutachten der LKA-Sachverständigen zu begründen.

43

Zwar erscheint das Ergebnis des neuen Sachverständigen, die Nasenwurzel und der Nasenrücken des Verurteilten einerseits und des „Maskierten VIII“ andererseits wiesen identitätsausschließende Unterschiede auf, bei einer vergleichenden Betrachtung der Bilder 54/153 und 154 des neuen Gutachtens auf den ersten Blick plausibel. Jedoch hat die LKA-Sachverständige in ihrem Gutachten darauf hingewiesen, dass die Aufnahmen der Hinrichtungsszene die Bildobjekte teilweise im Gegenlicht und deshalb in den Ansichten verschattet darstellen. Dies gilt insbesondere für das Gesicht und damit die für die Begutachtung - angesichts der getragenen Sturmhaube mit Sehschlitzen - maßgebliche Augen- und Nasenpartie des „Maskierten VIII“. Zu einer entsprechenden Bewertung der Qualität der Tataufnahmen kommt auch der neue Sachverständige: „Die zur Begutachtung relevanten Merkmale sind oft deutlich unterbelichtet oder überstrahlt.“ Eine Betrachtung weiterer Bilder des neuen Gutachtens, etwa der Bilder 90/191 und 192, ergibt denn auch, dass bei einem Vergleich anderer Standbilder aus dem Tatvideo mit Aufnahmen des Verurteilten eine signifikante Abweichung der Nasenstruktur nicht zu erkennen ist. Im Übrigen nimmt der Senat auch hinsichtlich der konkreten Bildkritik Bezug auf die Ausführungen im Beschluss des Kammergerichts vom 2. Februar 2026, die auch durch die Stellungnahme des neuen Sachverständigen zu diesem Beschluss vom 5. Mai 2026 nicht entkräftet werden.

44

(8) Nicht gänzlich außer Betracht bleiben darf zudem, dass zwar - nach der für das Wiederaufnahmeverfahren maßgeblichen Beurteilung des Tatgerichts - die LKA-Gutachterin über eine hohe einschlägige fachliche Qualifikation verfügt, sich der Wiederaufnahmeantrag dagegen zur Expertise des neuen Sachverständigen, namentlich zu seiner Ausbildung und seiner Sachkunde im Bereich der Erstattung vom Bildvergleichsgutachten zur Täteridentifizierung, nicht verhält. Das Gutachten des neuen Sachverständigen benennt diesen lediglich als „Sachverständiger für Identifikation lebender Personen nach Bildern, anthropologische und osteologische Gutachten“. In Reaktion auf die eine hinreichende Sachkunde des weiteren Gutachters in Frage stellende Stellungnahme des Generalbundesanwalts hat die Verteidigerin des Verurteilten mit Schreiben vom 6. Juni 2025 allein mitgeteilt, der neue Sachverständige sei „deutschlandweit als Sachverständiger tätig und anerkannt“, habe etwa 3.500 Fälle bearbeitet und sei in mehreren hundert Strafverfahren als Sachverständiger tätig geworden. Auch das relativiert die Überzeugungskraft der Beurteilung des neuen Sachverständigen, der Verurteilte sei - entgegen dem LKA-Gutachten - mit Sicherheit nicht der „Maskierte VIII“.

45

(9) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Kammergericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Verurteilten - konkret: seine Überzeugung, dass es sich bei der in dem Hinrichtungsvideo zu sehenden Person, die aus Betrachtersicht rechts neben dem Opfer stand, um den Verurteilten handelt - wesentlich auf Zeugenaussagen stützte: Zum einen auf die Aussage eines mit dem Verurteilten seit dessen Kindheit gut bekannten Zeugen, der den Verurteilten beim Betrachten des Videos erkannte und dem gegenüber der Verurteilte nach Angaben des Zeugen einräumte, die bezeichnete Person in dem Video zu sein. Zum anderen auf den Bekundungen von drei Zeugen, die unabhängig voneinander bekundeten, der Sohn des Verurteilten habe ihnen gegenüber angegeben, die Person rechts neben dem später Getöteten sei sein Vater. Das Kammergericht hielt diese Zeugenaussagen allesamt für glaubhaft. Diese Zeugenaussagen sind mit den Ausführungen der Sachverständigen des Landeskriminalamtes vereinbar, nicht aber mit den Schlussfolgerungen des mit dem Wiederaufnahmeantrag präsentierten neuen Sachverständigengutachtens. Auch dies spricht gegen die Richtigkeit der Bewertungen des neuen Sachverständigen.

46

(10) In einer Gesamtschau ist daher anzunehmen, dass das erkennende Gericht auch dann der Bewertung der LKA-Sachverständigen gefolgt wäre, ein Bildvergleich belege keinen Identitätsausschluss, wenn es nicht nur deren Gutachten, sondern zusätzlich auch das mit dem Wiederaufnahmeantrag präsentierte weitere Sachverständigengutachten in seine Beweiswürdigung einbezogen hätte.

47

3. Als Ergebnis der vom maßgeblichen Standpunkt des erkennenden Gerichts aus vorzunehmenden Prüfung ist im Einklang mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. Februar 2026 festzustellen: Das Urteil des Kammergerichts vom 4. Juni 2021 wäre bei Berücksichtigung des neuen Sachverständigengutachtens mit sogar hoher Wahrscheinlichkeit nicht anders ausgefallen. Dieses Ergebnis der im Aditionsverfahren zulässigen und gebotenen Würdigung der Beweiskraft des neuen Sachverständigengutachtens führt gemäß § 368 Abs. 1 StPO zur Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages und damit zur Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde.

48

4. Angesichts der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages hat das Kammergericht ebenfalls zu Recht den Antrag auf Unterbrechung der Strafvollstreckung abgelehnt. Zwar ist gemäß § 360 Abs. 2 StPO eine Anordnung der Unterbrechung der Strafvollstreckung im Wiederaufnahmeverfahren grundsätzlich möglich. Eine solche Anordnung kommt aber nur in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmeantrag so hohe Erfolgsaussicht hat, dass eine weitere Strafvollstreckung bedenklich erscheint (vgl. KG, Beschluss vom 27. März 2000 - 4 Ws 67/00, juris Rn. 2; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 360 Rn. 3). Da der Wiederaufnahmeantrag jedoch keinen Erfolg hat, ist für die beantragte Vollstreckungsunterbrechung kein Raum.

Hohoff Kreicker Munk