Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 25.03.2026 – 3 Ws 66/25

3. Strafsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0325.3WS66.25.00

Gründe

I.

Das Landgericht Bonn hat den Verurteilten mit rechtskräftigem Urteil vom 13.12.2022 (62 KLs 2/20) der Steuerhinterziehung in drei Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt; zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.666.999 € angeordnet und eine Entscheidung über die Anrechnung der im Verfahren vollzogenen Auslieferungshaft getroffen. Nunmehr erstrebt der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens.

1. Dem Urteil vom 13.12.2022 liegen unter anderem die folgenden Feststellungen und Wertungen des Landgerichts zugrunde:

a) Der Verurteilte beriet als Experte für Steuerrecht in den Jahren 2007 bis 2011 verschiedene Gesellschaften der S. HP. und initiierte und begleitete bei diesen insbesondere sogenannte Cum/Ex-Geschäfte. Dies betraf einerseits den sogenannten Eigenhandel der S. Bank (Fall 1 - Dividendensaison 2007-2011) und andererseits den Cum/Ex-Handel über Investmentfonds, vorliegend den F. (Fall 2 - Dividendensaison 2009) sowie den P. (Fall 3 - Dividendensaison 2010). Das „Cum/Ex-Geschäftsmodell“ nutzte aus, dass es in den Fällen der Veräußerung von Aktien über den Dividendenstichtag dann, wenn ein ausländischer Aktienverkäufer zum Verkaufszeitpunkt nicht über einen entsprechenden Aktienbestand verfügte (sog. Leerverkäufe), aufgrund der deutschen Regelungen zur Besteuerung von Dividenden beim Erwerber faktisch - wenngleich jedenfalls im Tatzeitraum rechtlich unzulässig - zu einer Anrechnung oder Erstattung von tatsächlich zuvor nicht entrichteter Kapitalertragsteuer kommen konnte.

Der Verurteilte gelangte im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit erstmals im Verlauf des Jahres 2005 in Kontakt mit Cum/Ex-Geschäften, als er zu einem Gutachten der Kanzlei G. zur Zulässigkeit derartiger Gestaltungen eine Zweitbegutachtung (sog. Second Opinion) anfertigen sollte. In der Folge nahm er diese in sein Portfolio der von ihm beratenen Modelle auf. Erstmals umgesetzt wurde das Modell zur Dividendensaison 2006 mit dem zum Mandantenstamm des Verurteilten gehörenden O. E.. Zum Zwecke der Organisation, Durchführung und Finanzierung derartiger Geschäfte, wandte sich der Verurteilte an die I., dort den Londoner Handelstisch. Als Trader der I. waren der gesondert Verfolgte Q. und der Zeuge X. an der Umsetzung beteiligt. Beide agierten in den Folgejahren auch für die S. Bank, ab dem Jahr 2008 insoweit mit den von ihnen gegründeten Gesellschaften T. (im Folgenden: K.) sowie Z. (im Folgenden: L.) und im Jahr 2011 mit der Gesellschaft U. Ltd. (im Folgenden: U.).

Der Zeuge M., ein mit dem Verurteilten langjährig freundschaftlich verbundener Kapitalmarktrechtler, mit dem Letzterer 2004 bei der Sozietät Y. ausschied und zu N. wechselte und mit dem er im Jahr 2010 die Kanzlei R. gründete, setzte in diesem Zusammenhang die O. E. C. auf.

In diesem Zeitraum trug der Verurteilte die Idee der Durchführung von Cum/Ex-Leerverkaufsgeschäften auch an die S. Bank heran, da er die S. HP. schon zuvor rechtlich beraten hatte. Ansprechpartner bei der S. Bank waren für ihn der vormals gesondert Verfolgte V. und der Zeuge D.. Man vereinbarte mit den Beteiligten, im Jahr 2006 einen kleineren „Probelauf“ zu starten, bei welchem die S. Bank als Leerverkäuferin agieren sollte und ein Leerkäufer im Bankenmarkt zu suchen sei. Der Verurteilte profitierte mit einem Anteil von 25 Prozent persönlich an dem Gewinn des Probelaufs. Hausintern wurden die Cum/Ex-Leerverkaufsgeschäfte bei der S. Bank fortan als „EP.“ bezeichnet.

Das Problem des Steuerausfalls infolge von Cum/Ex-Leerverkaufsgestaltungen wurde durch die Politik und den Gesetzgeber im Jahr 2006 mit dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2007 aufgegriffen, dessen Entwurf am 25.09.2006 veröffentlicht wurde. Der Verurteilte erkannte den dahinterstehenden gesetzgeberischen Willen, Steuerausfälle, die notwendige Folge der Cum/Ex-Struktur mit Leerverkäufen waren, größtmöglich zu vermeiden. Er entnahm der beabsichtigten Regelung aber auch, dass diese in all den Fällen ins Leere lief, in denen der Leerverkäufer im Ausland ansässig war, da es dem deutschen Gesetzgeber nicht möglich war, auch ausländische Stellen zur Erhebung deutscher Steuern zu verpflichten. Der Verurteilte, wie auch die übrigen Marktakteure, setzten die Geschäfte daher ab 2007 entsprechend auf, er beriet insbesondere die S. Bank umfassend über die Hintergründe und Wirkungen des Jahressteuergesetzes. Ergebnis dieser Beratung war namentlich der Rollenwechsel der S. Bank von einer Leerverkäuferin hin zur Leerkäuferin. In den Folgejahren wurden die Geschäfte nach diesem Muster sowie unter Beratung des Verurteilten weiterhin betrieben. Insbesondere zur Dividendensaison 2009 wurde der Verurteilte verstärkt tätig, da von Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter dem 05.05.2009 ein Schreiben mit einer entsprechenden Weisung zur Verhinderung von Steuerausfällen in Folge der Cum/Ex-Geschäfte (im Folgenden: BMF-Schreiben 2009) erlassen worden war. Bereits zuvor war der Verurteilte mit dem Zeugen M. auf die Idee gekommen, diesen Markt auch für Privatanleger zu öffnen. Dazu dehnten sie die Cum/Ex-Transaktionen mit Hilfe der S. HP., dort der S. UU. LE. (im Folgenden: S. UU.), auf Investmentfonds aus; namentlich wurden hierzu für die Dividendensaison 2009 der F. und für die Dividendensaison 2010 der P. von der S. UU. aufgelegt.

Für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011 wurden auf Grundlage der Beratung des Verurteilten Steuererstattungen in Höhe von 166.574.656 € mit den Geschäften der S. Bank im Eigenhandel geltend gemacht und in der Folgezeit zu Gunsten der S. HP. durch das Finanzamt für Großunternehmen in GC. angerechnet (Fall 1 des Urteils). Im Rahmen der Durchführung der Cum/Ex-Geschäfte mithilfe des F. wurden vom Bundeszentralamt für Steuern insgesamt 60.620.300 € erstattet (Fall 2 des Urteils) und im Rahmen derjenigen des P. weitere 48.797.770,18 € (Fall 3 des Urteils). Den vorstehenden Anrechnungs- bzw. Erstattungsbeträgen lag jeweils zugrunde, dass die angerechnete bzw. erstattete Kapitalertragsteuer zuvor nicht von der Aktienverkäuferseite abgeführt worden war.

Der Verurteilte profitierte an diesen Geschäften jeweils in Höhe einer prozentualen Beteiligung an den Gewinnen. Die Erlöse zwischen ihm und dem Zeugen M. wurden jeweils hälftig geteilt. Insgesamt flossen beiden Personen finanzielle Mittel in einer Gesamthöhe von 27.333.998 € aus diesen Geschäften zu. Diese stammten für die Tätigkeiten im Rahmen des Eigenhandels in den Jahren 2007 bis 2011 in Höhe von 17.473.000 € von der S. Bank. Weitere 9.860.998 Euro stammten von K. und vergüteten die Tätigkeit des Antragstellers und des M. im Zusammenhang mit den beiden hier gegenständlichen Fondsstrukturen.

b) Das Landgericht Bonn stützte seine Überzeugung hinsichtlich der von ihm getroffenen Feststellungen auf die teilgeständige Einlassung des Verurteilten, zahlreiche verlesene bzw. im Selbstleseverfahren eingeführte Urkunden, die Stellungnahme des Sachverständigen NY. sowie die Bekundungen insbesondere der Zeugen X., D., AW., JX., M. und NA.. Ein Kern der Beweisführung der Kammer war, dass die Cum/Ex-Geschäfte schon aus objektiven Erwägungen heraus lediglich dann Sinn ergaben, wenn der Gewinn durch die Steuererstattungen generiert wurde. Wie insbesondere durch den Sachverständigen NY. dargelegt, waren die Geschäfte insgesamt aufgrund der jeweils gegenläufigen Absicherung durch Termingeschäfte so gestaltet, dass durch Kursveränderungen selbst überhaupt keine Gewinne hätten erzielt werden können. Hätte man keine Gewinne durch die Steuererstattung erzielt, wären im Gegenteil aufgrund der Transaktionskosten sogar eher (geringfügige) Verluste entstanden. Schon anhand von objektiven Kriterien ließ sich für das Landgericht insoweit nachvollziehen, wie die Geschäfte tatsächlich abgewickelt wurden. Insbesondere aus den Steuererstattungsanträgen leitete sich das Volumen der gehandelten Wertpapiere eindeutig ab. Aus diesen objektiven Beweismitteln ließe sich - so das Landgericht - auch auf den jedenfalls bedingten Vorsatz des Antragstellers schließen. Zu den objektiven Beweisen fügten sich für das Landgericht die Aussagen insbesondere der Zeugen AW., X. und M., die allesamt das entsprechende Geschäftsmodell bestätigten, wobei der Zeuge M. seit dem Jahr 2004 mit dem Verurteilten in denselben Rechtsanwaltskanzleien tätig und in den Folgejahren in Cum/Ex-Geschäfte eingebunden gewesen war. Nachdem sich der Verurteilte am letzten Tag vor Schließung der Beweisaufnahme nochmals in diversen Punkten geständig eingelassen hatte, stützte die Kammer die Beweiswürdigung diesbezüglich auch auf sein Geständnis. Soweit die Einlassung von den sonstigen Beweismitteln abwich, gewichtete die Kammer die objektiven Beweismittel sowie die Aussagen der genannten Zeugen höher.

c) In rechtlicher Hinsicht würdigte das Landgericht Bonn die Handlungen des Verurteilten als Steuerhinterziehung in drei Fällen, wobei es die den Eigenhandel der S. Bank betreffenden Handlungen zu den gegenständlichen in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Cum/Ex-Aktiengeschäften nach den Grundsätzen zum uneigentlichen Organisationsdelikt als konkurrenzrechtlich eine Tat (Fall 1 des Urteils) wertete. Das Gericht ging davon aus, dass die jeweiligen Steueranrechnungen und -erstattungen unrechtmäßig erlangt worden seien, da ihnen jeweils kein entsprechender vorheriger Steuereinbehalt zugrunde gelegen habe. Die Beiträge des Verurteilten wertete es als täterschaftliche Tatbeteiligung und zwar entweder nach den Grundsätzen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder denjenigen zur mittelbaren Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB).

d) Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den Feststellungen des Landgerichts Bonn sowie seiner Würdigung der Beweise und der Rechtslage wird auf die Entscheidung vom 13.12.2022 Bezug genommen.

2. Die gegen das Urteil des Landgerichts Bonn gerichtete Revision des Verurteilten verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.09.2023 (1 StR 187/23) als unbegründet. Seitdem wird die durch das Landgericht Bonn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vollstreckt.

3. Mit Antrag vom 23.12.2024 hat der Verurteilte vor dem Landgericht Köln die Wiederaufnahme des Verfahrens, die Unterbrechung der Vollstreckung des bezeichneten Urteils und die Aufhebung der darin angeordneten Einziehung beantragt.

a) Er ist der Auffassung, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, bei deren Berücksichtigung nicht zu belegen sei, dass es sich bei den seiner Verurteilung zugrunde liegenden Aktiengeschäften um sog. ungedeckte Leerverkäufe gehandelt habe. Infolge dessen sei auch nicht nachzuweisen, dass im Nachgang zu den Aktiengeschäften Steuern angerechnet oder erstattet worden seien, die zuvor nicht abgeführt worden seien. Damit seien die wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) nicht feststellbar, denn es fehle an dem Nachweis, dass vor den Steuerbehörden unrichtige Angaben gemacht worden seien (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO). Auch hält er einen Vorsatz in Bezug auf das Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug bei dem Aktienverkäufer für nicht belegbar. Er sei daher freizusprechen.

b) Konkret hat er zunächst die Aussagen der Zeugen X. und M. angegriffen, auf deren Angaben das Landgericht Bonn insbesondere seine Beweiswürdigung zum Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug gestützt hat. In diesem Zusammenhang sei auch aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel, namentlich den Sachverständigen NY. und MD.. festzustellen, dass dem vom Landgericht Bonn herangezogenen Argument „Dividendenlevel“ keine Aussagekraft zukomme. Soweit er, der Verurteilte, das Vorliegen von Leerverkäufen in erster Instanz gestanden habe, widerrufe er sein Geständnis. Zudem lägen weitere neue Tatsachen (bzw. Beweismittel) vor, bei deren Berücksichtigung nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei den gegenständlichen Aktiengeschäften um ungedeckte Leerverkäufe gehandelt habe.

Im Einzelnen hat der Verurteilte im Verfahren vor dem Landgericht Köln vorgebracht:

aa) Das Landgericht Bonn sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er Kenntnis über das Vorliegen ungedeckter Leerverkäufe gehabt habe, in deren Folge es zur Anrechnung bzw. Erstattung von Steuern gekommen sei, die zuvor nicht abgeführt worden seien.

(1) Soweit der Zeuge M. Gegenteiliges bekundet und insbesondere ausgeführt habe, der Verurteilte habe die auf Seiten der S. HP. agierenden V. und D. im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 2007 zu den dem Urteil zugrunde liegenden Cum/Ex-Leerverkaufsstrukturen beraten, sei dies unzutreffend. Der Zeuge sei auch grundsätzlich unglaubwürdig, seine Angaben unglaubhaft.

(a) Aus - dem Verurteilten erst nach Abschluss des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens bekannt gewordenen - übereinandergelegten Kalendereintragungen der Herren V. und D. sowie des Verurteilten selbst ergebe sich, dass ein von der Strafkammer des Landgerichts Bonn „spätestens zu Beginn des Jahres 2007“ festgestelltes Treffen zwischen den vorgenannten Personen und dem seinerzeit in IG. lebenden M. in den Räumlichkeiten der S. Bank in GC. nur am 20.07.2006, 28.08.2006, 14.11.2006 oder 16.02.2007 stattgefunden haben könne. Zu diesen Zeitpunkten habe sich M. aber nicht in GC. aufgehalten, was anhand von Urkunden belegt werden könne, die Flugbuchungen, Termine bzw. einen Urlaub des M. in IG. und eine Taxibuchung auswiesen. Daraus folge, dass M. im Verfahren gegen ihn, den Verurteilten, in dem er zu einem Treffen zwischen sich selbst und den oben genannten Personen Ende des Jahres 2006 oder Anfang des Jahres 2007 berichtet habe, die Unwahrheit gesagt habe, seine Aussage somit unglaubhaft und er unglaubwürdig sei. Daher könne er, der Verurteilte, bei einem solchen Treffen auch nicht V. und D. über Einzelheiten, insbesondere rechtliche Implikationen, von ungedeckten Leergeschäften informiert und zur Durchführung solcher Geschäfte beraten haben. Eben dies sei in dem verfahrensgegenständlichen Urteil jedoch aufgrund der Aussagen des M. und D. festgestellt worden.

Soweit das Landgericht Bonn im Verfahren gegen den Verurteilten die Durchführung des von dem Zeugen M. geschilderten Treffens auch durch die Aussage des Zeugen D. bestätigt gesehen habe, hätten sich dessen, des Zeugen D., Angaben nachträglich als falsch herausgestellt. Denn bei seiner späteren Vernehmung im Verfahren gegen M. habe der Zeuge bekundet, der Verurteilte und M. hätten stets versichert, dass die S. Bank bei dem verfahrensgegenständlichen Handel keine Leergeschäfte tätige. Ferner habe der Zeuge D. nach dieser späteren Aussage mit M. - seiner Erinnerung nach - erst Ende des Jahres 2007 oder 2008 das erste Mal Kontakt gehabt.

Dass der Verurteilte und M. stets versichert hätten, die S. Bank würde bei dem verfahrensgegenständlichen Handel keine Leergeschäfte tätigen, ergebe sich zudem aus einer Stellungnahme des V. gegenüber dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss der Hamburger Bürgerschaft aus Januar 2025, in der auch dieser jene Tatsache bekräftigt habe.

(b) Ungeachtet der vorgenannten neuen Tatsachen bzw. Beweismittel könne dem Zeugen M. auch grundsätzlich nicht geglaubt werden, da sich dessen im Verfahren gegen den Verurteilten getätigte Angaben im Nachhinein in anderen wesentlichen Punkten als falsch herausgestellt hätten.

(aa) So habe der Zeuge M. im Verfahren gegen den Verurteilten bekundet, ihm, dem Zeugen, seien von den Strafverfolgungsbehörden für seine Aussage keine Vorteile versprochen worden. In dem gegen sich gerichteten Verfahren vor dem Landgericht Bonn (62 KLs 1/24) habe sich der Zeuge nunmehr aber dahin eingelassen, dass ihm aufgrund seiner Aussage im Ermittlungsverfahren eine Verfahrenseinstellung in Aussicht gestellt worden sei. Dass dem Zeugen M. im Ermittlungsverfahren ein konkreter Vorteil versprochen worden sei, ergebe sich auch aus den in dem vorgenannten Verfahren gegen M. getätigten Aussagen der ehemaligen Oberstaatsanwältin DE. und dessen ehemaligen Verteidigers SN.. Die Zeugin DE. habe bekundet, sie habe ein Absehen von Strafe nach § 46b StGB durch die zuständige Strafkammer am Landgericht Bonn prüfen lassen wollen, was auch tatsächlich im Jahr 2018 geschehen sei. Wäre diese Anfrage positiv „beschieden“ worden, hätte sie M. nicht mehr anklagen müssen. Dies habe sie den damaligen Verteidigern des M. so vorab auch mitgeteilt. Darin sei - so die Auffassung des Verurteilten - jedoch ein konkreter Vorteil zu sehen. Ebenso habe der frühere Verteidiger IM. als Zeuge in dem Strafverfahren gegen M. bestätigt, dass es diese „Prüfbitte“ gegeben habe. Auch wenn dieser ausgeführt habe, dass diese Anfrage keiner Verfahrenseinstellung gleichgekommen sei, da dafür zunächst ein entsprechender Antrag von der Staatsanwaltschaft hätte gestellt werden und das Gericht sein Einverständnis im Sinne des § 153b Abs. 1 StPO i.V.m. § 46b StGB hätte geben müssen, komme es - so die Auffassung des Verurteilten - auf die subjektive Ansicht des M. an, der davon ausgegangen sei, die Prüfbitte stelle de facto eine Einstellung und das weitere Verfahren lediglich eine Formsache dar. Letzterer sei daher von einem konkreten Vorteil ausgegangen und habe somit im Verfahren gegen den Antragsteller bewusst die Unwahrheit gesagt.

(bb) Die im Verfahren gegen ihn, den Verurteilten, gemachten Angaben des Zeugen M. seien darüber hinaus auch insoweit falsch gewesen, als dieser dort ausgeführt habe, bereits einen Geldbetrag in Höhe von 50 Millionen € zur Schadenswiedergutmachung hinterlegt zu haben. In dem gegen sich geführten Strafverfahren (62 KLs 1/24) habe sich der Zeuge nunmehr dahin eingelassen, dass er die von ihm zur Wiedergutmachung geleisteten 50 Millionen € nicht, wie noch im Verfahren gegen den Verurteilten bekundet, in Geld, sondern in Treugutaktien geleistet habe. Die Unternehmen, an denen diese Aktienanteile bestanden, seien jedoch bereits im Jahr 2023 insolvent gegangen. Diese Umstände habe der Zeuge im Verfahren gegen den Verurteilten nicht verschweigen dürfen. Auch daraus folge die Unglaubhaftigkeit seiner Aussage und seine Unglaubwürdigkeit. Insoweit führt der Verurteilte auch die im Verfahren gegen M. getätigte Zeugenaussage des früheren Verteidigers IM. als neue Tatsache und weiteres Beweismittel an (Bl. 951)

(cc) Schließlich bringt der Verurteilte vor, der Zeuge M. habe in dem gegen ihn gerichteten Verfahren 62 KLs 1/24 sein „Geständnis“ widerrufen. Der Zeuge behaupte nunmehr, bei den verfahrensgegenständlichen Aktiengeschäften nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Das - auch im Verfahren gegen den Verurteilten geschilderte - Zugeständnis in seinen früheren Vernehmungen, dass er bereits im Tatzeitraum ein „Störgefühl‘“ gehabt habe, sei Teil des „Ablasshandels‘“ gewesen, in dessen Rahmen ihm die Zeugin DE. in Aussicht gestellt habe, einen Antrag auf Verfahrenseinstellung an das für sein Strafverfahren zuständige Landgericht Bonn zu schicken.

(dd) Zu beachten sei ferner, dass sich im Nachgang zu der Verurteilung des Verurteilten aus der Aussage der Zeugin DE. im Verfahren gegen M. ergeben habe, dass letzterer seine im Ermittlungsverfahren getätigten Vernehmungsaussagen selbst schriftlich vorbereitet habe, so auch die Schilderung des 8-Augen-Gesprächs mit dem Verurteilten sowie den Zeugen V. und D.. Dies hätte der Zeuge M. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht im Verfahren gegen den Verurteilten offenlegen müssen. Zudem hätten die Ermittlungsbehörden nicht einfach lediglich die ihnen genehmen Teile in die Vernehmungsprotokolle übernehmen dürfen, sondern hätten ebenfalls die durch den Zeugen gefertigten Dateien zu den Ermittlungsakten nehmen müssen.

(2) Soweit das Landgericht Bonn im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf das (Teil)Geständnis des Verurteilten rekurriert habe, könne hierauf nichts mehr gestützt werden, da er dieses widerrufe. Er habe in seinem Verfahren eine teilgeständige Einlassung nur auf Anraten seiner damaligen Verteidiger abgegeben, um seine Strafe zu mildern.

bb) Ungeachtet seiner fehlenden Kenntnis hinsichtlich des Vorliegens von Leerverkäufen ohne Steuerabzug sei das Vorliegen solcher ungedeckter Leerverkäufe auch sonst nicht zu beweisen. Insbesondere sei aufgrund neuer Tatsachen auch davon auszugehen, dass der Zeuge X. in dem den Verurteilten betreffenden Strafverfahren bewusst die Unwahrheit gesagt habe.

(1) Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe des Landgerichts Bonn im Verfahren gegen den Verurteilten hatte der Zeuge X. dort ausgeführt, er habe den Verkauf der Aktien durch ungedeckte Leerverkäufer an die S. Bank orchestriert und gesteuert. Er habe hierzu jeweils gezielt einen Leerverkäufer gesucht und mit diesem der Erwerb abgesprochen. In dem gegen V. vor dem Landgericht Bonn geführten Strafverfahren (63 KLs 1/22) habe der Zeuge nach dem Vorbringen des Verurteilten nunmehr jedoch bekundet, er habe die Verkäufer vor CX. und PJ. nicht gekannt. Da diese jedoch beide unmittelbare Vertragspartner als Alleinverkäufer an die YA.. S. Bank gewesen seien, X. sie somit habe kennen müssen, so er den Verkauf der Aktien denn orchestriert und gesteuert hatte, folge aus seiner neuerlichen Aussage, dass er nicht unmittelbar an den Verkäufen beteiligt gewesen sei und somit auch nicht habe bekunden können, dass die erworbenen Aktien von einem Leerverkäufer stammten, Kapitalertragssteuer nicht abgeführt wurde und die Aktien von einem ausländischen Aktiendepot stammten.

(2) Auch habe das Landgericht Bonn im Verfahren gegen den Verurteilten die Bedeutung der sog. Dividendenlevel falsch bewertet. Der Dividendenlevel lasse insbesondere keinen Rückschluss zu, ob es sich bei den gegenständlichen Aktienkäufen um Cum/Ex- oder Cum/Cum-Geschäfte gehandelt habe. Dies habe der Sachverständige MD.. im Verfahren gegen V. bestätigt. Auch der im Verfahren des Verurteilten angehörte Sachverständige NY. halte insoweit an seiner früheren Auffassung nicht mehr fest, wie seine Anhörung in dem Strafverfahren gegen die S.-Mitarbeiter NM. und XW. (Landgericht Bonn, 62 KLs 1/21) ergeben habe; im Beschwerdeverfahren hat der Verurteilte in diesem Zusammenhang auch noch eine wissenschaftliche Studie von Laturnus/Reichel/Wahrenburg aus dem Jahr 2023 angeführt.

cc) Die nunmehr zur Widerlegung der Aussage des Zeugen M. vorgebrachten Beweismittel in Form der Kalendereintragungen und der Urkunden zu Flugbuchungen, Termine und Urlaub des Zeugen seien durch die Staatsanwaltschaft bzw. die damalige Oberstaatsanwältin zudem in dem Ausgangsverfahren unterdrückt worden.

c) Konkret hat der Antragsteller vor dem Landgericht Köln im Rahmen seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Schriftsatz vom 23.12.2024 (Bl. 2a d.A.) beantragt,

die Vollstreckung der Strafhaft gegen ihn bis auf Weiteres zu unterbrechen,

die angeordnete Einziehung von Vermögen aufzuheben und

das Verfahren durch eine Erneuerung der Hauptverhandlung wieder aufzunehmen.

d) Die das Verfahren gegen den Verurteilten führende Staatsanwaltschaft Köln ist den Anträgen entgegengetreten. Sie hat den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bereits für unzulässig gehalten.

4. Mit Beschluss vom 01.08.2025 hat das Landgericht Köln den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfen und die Anträge auf Unterbrechung der Strafvollstreckung und Aufhebung der Einziehungsanordnung abgelehnt. Wegen der Begründung des Landgerichts wird auf die vorgenannte Entscheidung Bezug genommen. Da die von den Berufsrichtern unterschriebene Entscheidung vom 01.08.2025 im Rubrum versehentlich weder den Verurteilten noch dessen Verteidiger und die entscheidenden Richter aufgeführt hat, hat das Landgericht das Rubrum mit weiterem Beschluss vom 04.08.2025 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit ergänzt, wobei an dieser Entscheidung der an der Entscheidung vom 01.08.2025 beteiligte Vorsitzende der Strafkammer nicht mitgewirkt hat und statt seiner ein Vertreter hinzugezogen worden ist.

a) Gegen die Entscheidung vom 01.08.2025 richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er seine Anträge unter Aufrechterhaltung, Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens weiterverfolgt. In diesem Zusammenhang hat er zudem vorgebracht, auch aus einem Schreiben der BK. vom 05.06.2016 folge, dass seinerzeit gedeckte Leerverkäufe vorgelegen hätten. Ferner hat er sich im Beschwerdeverfahren darauf berufen, dass das Finanzamt für Großunternehmen in GC. mit Bescheid vom 15.10.2025 den gegen ihn zunächst erlassenen Haftungsbescheid vom 20.12.2022 zurückgenommen hat, mit dem er als (vermeintlicher) Täter einer Steuerhinterziehung in Haftung genommen worden war und der die zugunsten der S. Bank für die Jahre 2007 bis 2011 angerechneten bzw. erstatteten Kapitalertragsteuern betroffen hatte. Mangels weiterer Begründung des Aufhebungsbescheides könne er nicht sagen, was genau dessen Hintergrund gewesen sei. Da § 130 Abs. 1 AO aber die Aufhebung eines rechtwidrigen Verwaltungsaktes regele, zeige dies, dass bereits der mit Einspruch angefochtene Haftungsbescheid rechtswidrig ergangen sei. Schließlich beruft sich der Verurteilte auf ein Urteil des London High Court vom 02.10.2025 ([2025] EWHC 2364 (Comm)), welches sich zwar zu in Dänemark stattgefunden Cum/Ex-Fall verhalte, aber nach Auffassung des Verurteilten auch für sein Verfahren - insbesondere aufgrund der Bindungen des Gerichts an Art. 6 und 7 EMRK - relevante Ausführungen enthalte und aufgrund derer auch im vorliegenden Verfahren eine Täuschung der Finanzbehörde zu verneinen sei. Zudem ist er der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei aufgrund des unvollständigen Rubrums unwirksam.

b) Zusätzlich hat der Verurteilte auch Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 04.08.2025 eingelegt. Er ist der Auffassung, dieser hätte durch die an der Entscheidung vom 01.08.2025 beteiligten Richter erlassen werden müssen.

c) Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung vom 01.08.2025 und die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss vom 04.08.2025 als unbegründet zu verwerfen.

II.

Den Rechtsmitteln bleibt der Erfolg versagt.

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 01.08.2025 ist zulässig, aber unbegründet.

a) Gegen die Zulässigkeit des gemäß § 372 StPO statthaften Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Ob die angefochtene Entscheidung dem Verurteilten entsprechend seiner Auffassung nicht wirksam bekannt gegeben worden ist, weil ihm - insoweit entgegen der von den Richtern unterschriebenen Fassung - eine ein vollständiges Rubrum enthaltende Beschlussausfertigung übermittelt bzw. zugstellt worden ist, kann dahinstehen. Zwar wäre durch eine fehlende bzw. fehlerhafte Zustellung die gesetzliche Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden. Auf die Anfechtbarkeit der Entscheidung vom 01.08.2025 hat dies indes keinen Einfluss, da diese jedenfalls den räumlichen Geschäftsbereich des Landgerichts verlassen und damit Außenwirkung entfaltet hat (vgl. MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl., § 33 Rn. 19 f.). Dementsprechend ist durch das zulässige Rechtsmittel des Verurteilten auch die Entscheidungskompetenz des Senats in der Sache eröffnet (vgl. hierzu KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 309 Rn. 6).

b) Die sofortige Beschwerde erweist sich aber als unbegründet. Gemäß § 368 Abs. 1 StPO ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zu verwerfen, wenn dieser nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme im Sinne von § 359 StPO geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt ist. So liegt es hier.

aa) In rechtlicher Hinsicht gilt hierzu:

(1) Gemäß § 366 Abs. 1 StPO muss der auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichtete Antrag den gesetzlichen Grund der Wiederaufnahme sowie die Beweismittel angeben. Bezüglich der Tatsachen, die die Wiederaufnahme des Verfahrens begründen sollen, ist eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche schlüssige Sachdarstellung erforderlich; es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Antragschrift nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (Hanseatisches Oberlandesgericht GC., Beschluss vom 07.08.2003 - 2 Ws 212/03, StraFo 2003, 430; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.1999 - 1 Ws 157/99, NStZ-RR 2000, 243; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 366 Rn. 1; LR/Schuster, StPO, 27. Aufl., § 366 Rn. 2). Ist der Sachvortrag in sich widersprüchlich, führt dies zur Unbeachtlichkeit des Vorbringens (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg., Beschluss vom 18.10.1999 - 2 Ws 136/99, juris Rn. 40; MüKoStPO/Engländer/Zimmermann, 2. Aufl., § 366). Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke, wie etwa das frühere Urteil, sind unzulässig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.1965 - 3 Ws 196/64, NJW 1965, 1239; LR/Schuster, StPO, 27. Aufl., § 366 Rn. 2 mwN; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 366 Rn. 1).

Im Gegensatz zu den Fällen nach § 359 Nr. 1 bis 4 StPO trifft den Antragsteller bei einem Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 359 Nr. 5 StPO eine Beibringungspflicht. Allein die schlichte Behauptung einer neuen Tatsache, die geeignet ist, das Urteil zu Fall zu bringen, genügt nicht den Anforderungen, die an einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 03.12.1992 - StB 6/92, NJW 1993, 1481, 1483). Die in § 366 Abs. 1 StPO vorgeschriebene Form des Antrags soll sicherstellen, dass dem Wiederaufnahmegericht ein nach tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geordneter, schlüssiger Wiederaufnahmevortrag unterbreitet wird, der es ihm erspart, das Ziel und die tatsächlichen Grundlagen des Wiederaufnahmeantrags selbst aus den Akten heraussuchen zu müssen. Der Wiederaufnahmeantrag enthält einen Angriff auf die Rechtskraft des Urteils als eines der Rechtssicherheit dienenden Instituts. Will der Antragsteller diese Rechtskraft im Interesse der Individualgerechtigkeit ausnahmsweise durchbrochen sehen, so ist es ihm zuzumuten, darzulegen, inwiefern das Urteil auf einem so schweren Fehler beruhen kann, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem der in § 359 StPO genannten Wiederaufnahmegründe gerechtfertigt ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.1999 - 1 Ws 157/99, juris Rn. 6).

(2) Darüber hinaus setzt die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes voraus. Dies erfordert gemäß - der hier allein bedeutsamen Regelung des - § 359 Nr. 5 StPO, dass neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten zu begründen geeignet sind.

(a) Als neu im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO gelten alle Tatsachen oder Beweismittel, die das Gericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat (MüKoStPO/Engländer/Zimmermann, 2. Aufl. 2024, StPO § 359 Rn. 44). Dazu zählen zunächst die Tatsachen und Beweismittel, die ihm noch nicht oder nicht mehr bekannt waren. Tatsachen können sich auf alle tatsächlichen Urteilsgrundlagen beziehen und damit auch auf den Widerruf einer Aussage oder eines Geständnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 07.07.1976 - 5 (7) (2) StE 15/56, NJW 1977, 59), die Glaubwürdigkeit eines Zeugen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.1999 - 1 Ws 826-828/98, NStZ-RR 1999, 245, 246) und die Glaubhaftigkeit einer Aussage.

(b) Ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel für das Wiederaufnahmeverfahren erheblich bzw. geeignet sind, die Freisprechung des Verurteilten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung zu begründen, ist von dem den Wiederaufnahmeantrag prüfenden Gericht aufgrund einer hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, wobei dieses an die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts gebunden ist (BGH, Beschluss vom 03.12.1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 86; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 368 Rn. 14). Dabei ist zu unterstellen, dass die in dem Antrag behaupteten Tatsachen richtig sind und die beigebrachten Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.03.2025 - 2 Ws 144/24 (2), juris Rn. 15; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 368 Rn. 8). Unter dieser Prämisse ist - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschlüsse vom 30.04.1993 - 2 BvR 525/93, NJW 1994, 510; vom 16.05.2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 37) - vom Standpunkt des erkennenden Gerichts - hier des Landgerichts Bonn - zu prüfen, ob dessen Urteil bei Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre (BGH, Beschluss vom 03.12.1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 86; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.03.2025 - 2 Ws 144/24 (2), juris Rn. 15; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 368 Rn. 9). Hierzu ist das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und dem früheren Beweisergebnis in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.05.2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 37; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.03.2025 - 2 Ws 144/24 (2), juris Rn. 15; KG, Beschluss vom 12.07.2021 - 5 Ws 112/20, juris Rn. 37; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 368 Rn. 9 mwN). Dabei ist in gewissen Grenzen auch eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung zulässig. Die Beweiskraft von beigebrachten Beweismitteln kann etwa bewertet werden, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 16.05.2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 45; KG, Beschluss vom 12.07.2021 - 5 Ws 112/20, juris Rn. 37). Dem Wiederaufnahmegericht ist es hingegen verwehrt, im Zulassungsverfahren eigene neue Feststellungen zur Straftat zu treffen. Sind die neuen Tatsachen und Beweise unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes mit genügender Wahrscheinlichkeit geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern, ist die Erheblichkeit gegeben (BVerfG, Beschluss vom 16.05.2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 45; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 368 Rn. 10). Über diese Schwelle hinaus nicht erforderlich ist, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel zwingende Schlüsse zulassen oder sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erheblich erweisen (BVerfG, Beschluss vom 16.05.2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 45).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben sind die von dem Verurteilten vorgetragenen Wiederaufnahmegründe nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts Bonn vom 13.12.2022 zu erschüttern. Der Verurteilte ist hierzu der Auffassung, unter Berücksichtigung der von ihm als neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sei nicht festzustellen, dass es sich bei den dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.12.2022 zugrunde gelegten Aktiengeschäften um ungedeckte Leerverkäufe gehandelt habe, bei denen es zur doppelten Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer gekommen sei. Dass das Landgericht Bonn bei Kenntnis der von dem Verurteilten vorgebrachten und als neu erachteten Tatsachen und Beweismittel - soweit diese zu berücksichtigen sind - zu anderen Feststellungen - auch hinsichtlich der jeweiligen Vorstellungsbilder des Verurteilten in den Tatzeitpunkten - gelangt wäre, liegt angesichts der vom Landgericht in seinem Urteil dargestellten Beweiswürdigung und der hierzu angestellten Erwägungen (hierzu (1)) aber fern. Dies gilt hinsichtlich der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen insbesondere in Bezug auf die Annahme, dass es sich bei den der Verurteilung zugrunde liegenden Aktiengeschäften um Cum/Ex-Leeverkaufsstrukturen handelte, bei denen den erwirkten Steueranrechnungen und -erstattungen kein vorangegangener äquivalenter Steuerabzug gegenüberstand, und denjenigen zur subjektiven Tatseite des Verurteilten. Hinsichtlich des Vorliegens von Cum/Ex-Leerverkaufsstrukturen waren für das Landgericht Bonn zunächst die Angaben des Zeugen X. maßgeblich, die durch das Vorbringen des Verurteilten nicht erschüttert werden (hierzu (2)) und darüber hinaus durch weitere Indizien bestätigt wurden, deren Beweiskraft auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verurteilten zur Aussagekraft der Dividendenlevel nicht in Frage gestellt wird (hierzu (3)). Die Angriffe des Verurteilten gegen den Zeugen M. und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel lassen es ebenfalls nicht als ausreichend bzw. genügend wahrscheinlich erscheinen, dass das Landgericht aufgrund dieser hinsichtlich der seinen Urteilsspruch tragenden Feststellungen - insbesondere auch derjenigen zur subjektiven Tatseite - zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (hierzu (4)). Der Widerruf des Geständnisses des Verurteilten führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung (hierzu (5)). Eine solche ist schließlich auch in einer Gesamtschau des vorliegend berücksichtigungsfähigen Vortrags zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages nicht veranlasst (hierzu (6)).

(1) Wie oben bereits ausgeführt, ist das Landgericht Bonn zu seinem Schuld- und Rechtsfolgenausspruch über die Berücksichtigung der seinerzeitigen (teil)geständigen Einlassung des Verurteilten hinaus unter Heranziehung diverser Zeugenaussagen und Urkunden sowie der Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen NY. gelangt. Im Einzelnen:

Die allgemeinen Feststellungen zur Wirkweise von Cum/Ex-Geschäften hat das Landgericht Bonn zunächst auf Grundlage der Aussagen der Zeugen X. und AW. getroffen, welche über viele Jahre als Händler an der Londoner Börse agiert und Cum/Ex-Leerverkaufsgeschäfte getätigt hätten. Die Ausführungen der Zeugen haben sich für das Gericht zu den Angaben des Sachverständigen NY. gefügt und seien - so die Darstellung in den schriftlichen Urteilsgründen - durch die Schilderungen der Zeugen EKHK GK., RD SF., StAR´in CM. und StAR SJ. abgerundet und bestätigt worden (UA S. 174 f.). Hinsichtlich der konkreten Tatvorwürfe habe der Verurteilte detaillierte Ausführungen dazu gemacht, dass und inwieweit er sich in seiner damaligen Kanzlei unter Einbeziehung „des steuerrechtlichen Think Tanks“ - ein Kreis von Mitarbeitern - mit dem Jahressteuergesetz 2007 auseinandergesetzt habe (UA S. 183). Die diesbezügliche Einlassung des Verurteilten hat die Strafkammer in den Angaben des Zeugen M. sowie in diesem Zusammenhang verlesener Urkunden bestätigt gefunden, hierunter eine E-Mail an den Zeugen D. vom 25.09.2006 und eine solche an den gesondert Verfolgten Q. vom 10.01.2007 (UA S. 185). Die Feststellungen zu seinen Vorstellungsbildern in den Tatzeitpunkten hat sie ebenfalls zunächst auf Grundlage der geständigen Einlassung des Verurteilten getroffen (UA S. 194 f.) und die grundsätzliche Kenntnis des Verurteilten über Cum/Ex-Leerverkaufsstrukturen bestätigt gesehen durch die Angaben der Zeugen M. und X. sowie diverse Urkunden, die der Verurteilte verfasst hatte bzw. mit denen er im Tatzeitraum befasst gewesen war, so die von ihm am 30.01.2007 an einen Angestellten der S. Bank übersandte Präsentation „XJ.“, welche Cum/Ex-Strukturen umschrieb, das Memorandum des Verurteilten vom 12.04.2007, welches den gegenständlichen Handel um den Dividendenstichtag beschrieb, ein von dem Verurteilten jedenfalls mitverfasstes Steuergutachten vom 08.02.2008, welches im Sachverhalt solche Transaktionen umschrieb, und den von dem Verurteilten gefertigten Entwurf zu dem Gutachten zur Ausnutzung von Marktineffizienzen vom 20.02.2009 (UA S. 196). Dass der Verurteilte um die Tatsache wusste, dass am Anfang der Lieferkette der gegenständlichen Transaktionen ein Leerverkäufer stand, der zum Zeitpunkt der schuldrechtlichen Geschäfte noch nicht über die gehandelten Stücke verfügte und sich erst nach dem Dividendenstichtag mit den dividendenlosen Aktien eindeckte, hat die Strafkammer ebenfalls zum einen in der Einlassung des Verurteilten bestätigt gefunden (UA S. 196), daneben aber auch in den Aussagen der Zeugen M., X. und AW. (UA S. 197 f.) und der objektiven Urkundenlage (UA S. 198), darunter das bereits erwähnte, mit dem Titel „CY.“ versehene Memorandum des Verurteilten vom 12.04.2007, eine E-Mail des DW., eines damaligen Mitglieds der Kanzlei, an den Verurteilten, eine von DW. am 27.07.2007 an den Verurteilten weitergeleitete E-Mailkorrespondenz mit einem Mitarbeiter der XM., welche offen Leerverkäufe beschrieb, und eine Vorlage für die Partnersitzung der S. Bank vom 07.03.2006, welche ebenfalls Leerverkäufe erwähnte, wobei der Verurteilte das dort beschriebene Modell kurz zuvor bei der S. Bank platziert hatte, was bei dieser zur Bezeichnung als „EP.“ führte.

Die Überzeugung von der Kenntnis des Verurteilten, dass die eigentliche Quelle des aus den Aktiengeschäften zu erzielenden Gewinns die mehrfache unberechtigte Anrechnung bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer war, hat die Strafkammer ebenfalls aus der Einlassung des Verurteilten gewonnen, die im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen M. gestanden habe, zu welcher sich die Beurteilung des Zeugen X., der keine Zweifel an der diesbezüglichen Kenntnis des Verurteilten hatte, und die Angaben des Zeugen AW. gefügt hätten. So habe letzterer bekundet, man habe in detaillierten Gesprächen, an denen der Verurteilte beteiligt gewesen sei, sehr offen über den sog. „Double Dip“ - eine Bezeichnung für die doppelte Anrechnung - gesprochen. Diese Offenheit ist für das Landgericht Bonn auch in früheren Urkunden zum Ausdruck gekommen, so in einem englischsprachigen „client-letter“ der Kanzlei G., den der Verurteilte gekannt habe, und in einer E-Mail des Verurteilten an einen Mitarbeiter der Bank WW. vom 18.06.2006 (UA S. 200). Die Kenntnis über die vorherigen Absprachen der Aktiengeschäfte hat es ebenfalls in der Einlassung des Verurteilten gefunden, die mit den „Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen“ übereingestimmt habe, von denen in den schriftlichen Urteilsgründen der Zeuge M. exemplarisch angeführt worden ist.

Dass der Verurteilte es in den Tatzeiträumen für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass sich die gegenständlichen Steueranrechnungen und -erstattungen als steuerlich nicht gerechtfertigt erweisen könnten, hat die Strafkammer ebenfalls durch eine Vielzahl von Beweismitteln als belegt erachtet. Für die Zeit ab dem Frühjahr 2009 hat es insoweit auf die Einlassung des Verurteilten abgestellt, der dies unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit den ersten Entwürfen zum späteren BMF-Schreiben vom 05.05.2009 eingeräumt hatte; für die Zeit vor Frühjahr 2009 hat der Verurteilte ein entsprechendes Vorstellungsbild demgegenüber indes bis zum Ende der Beweisaufnahme abgestritten. In letzterem Zusammenhang hat die Strafkammer die (bestreitende) Einlassung des Verurteilten bereits insoweit als widersprüchlich angesehen, als dieser zwar einerseits die von ihm vertretene Lehre zum wirtschaftlichen Eigentum als die einzig vertretbare und am Markt wahrnehmbare Auffassung zu der gegenständlichen Thematik dargestellt, andererseits aber eingeräumt habe, es habe sich bei der Rechtsfigur des wirtschaftlichen Eigentums stets um einen hochumstrittenen Begriff gehandelt (UA S. 208). Daneben hat die Strafkammer unter anderem auf die steuerrechtlich offensichtliche Systemwidrigkeit der doppelten Erstattung einer nur einmal entrichteten Steuer und die steuerrechtliche Expertise des Verurteilten abgestellt. Insoweit hat sie auch herangezogen, dass der Verurteilte in seinen Gutachten die Quelle des Profits aus den Aktiengeschäften nicht eindeutig benannt, sondern auf Effekte aus „Dividendenarbitrage“ oder auf „Marktineffizienzen“ verwiesen habe. Zudem hat sie in diesem Zusammenhang die Bekundungen des Zeugen M. herangezogen. Nach dessen Schilderungen habe sich ab Bekanntwerden des ersten Entwurfs zum Jahressteuergesetz 2007 eine Sensibilität für die Cum/Ex-Leerverkaufsgestaltungen eingestellt. Bereits ab Beginn des Jahres 2007 sei man dazu übergegangen, nicht mehr offen über den Hintergrund der Geschäfte zu sprechen. Es habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits ein „zaghaftes“ und ab dem BMF-Schreiben 2009 ein deutliches Störgefühl bei ihnen, das heißt auch bei dem Verurteilten, entwickelt (UA S. 210 f.). In diesem Zusammenhang hat sich die Strafkammer ausführlich mit dem Zeugen M. und der Glaubhaftigkeit seiner Angaben auseinandergesetzt (UA S. 211 ff.), die sich in das durch objektive Urkunden belegte Geschehen gefügt und auch den Angaben weiterer Zeugen - wie den Zeugen X. und AW. - entsprochen hätten. Dass der Verurteilte auch schon deutlich vor dem Jahr 2009 die Unrechtmäßigkeit der Steueranrechnungen bzw. -erstattungen gesehen und in Kauf genommen hatte, hat die Strafkammer zudem in den Angaben des Zeugen NA. bestätigt gesehen, welcher seinerzeit in derselben Kanzlei wie der Verurteilte tätig gewesen sei und in der ersten Hälfte des Jahres 2008 sein Anstellungsverhältnis aus moralischen Bedenken gegen Cum/Ex-Leerverkaufsgestaltungen gekündigt habe, die Kündigung dann jedoch nach der Zusicherung des Angeklagten, ihn, den Zeugen, künftig aus Cum/Ex-Strukturen herauszuhalten, zurückgezogen habe. Ferner hat die Strafkammer ein Gutachten der Kanzlei G. vom 05.11.2007 herangezogen, in welchem Cum/Ex-Strukturen in Spanien erwähnt und strafrechtliche Risiken angesprochen wurden (UA S. 215 f.).

Dass der Verurteilte die Idee an die S. Bank herangetragen hatte, zum Jahr 2007 von der im Jahr 2006 eingenommenen Leerverkäuferposition auf die Leekäuferseite zu wechseln, hat das Landgericht Bonn durch die Angaben des Zeugen M. als bestätigt angesehen, der insoweit von dem zum Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags gemachten - von dem Verurteilten bestrittenen - 8-Augen-Gespräch in den Räumen der S. Bank berichtet hatte, an denen neben dem Zeugen und dem Verurteilten auch der Zeuge D. und V. teilgenommen haben sollen (UA S. 217). Das Treffen als solches habe auch der Zeuge D. bestätigt. Zudem hat das Landgericht auch den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Entscheidung der S. Bank, die Geschäfte fortzuführen, und der Übersendung der Präsentation „XJ.“ durch den Verurteilten an den Mitarbeiter NM. der S. Bank gesehen, wobei in dieser Präsentation die Struktur der Geschäfte als solche beschrieben und eine Übersicht zu zahlreichen Aktiengattungen enthalten war (UA S. 217). Die Feststellungen zum Zusammenstellen der jeweiligen Aktienkörbe für die Dividendensaison 2007 durch den Zeugen X. und dessen Zusammenwirken mit der Leerverkäuferseite und den Mitarbeitern der S. Bank hat das Landgericht aufgrund der entsprechenden Bekundungen des Zeugen X. getroffen, dessen Angaben es ebenfalls umfassend gewürdigt hat (UA S. 219 ff.). Auf der Aussage dieses Zeugen basieren insoweit auch die Feststellungen zum Zusammenstellen der Aktienkörbe in den Folgejahren durch den Zeugen X. bzw. die Gesellschaften K. und U..

Die Überzeugung, dass es sich bei sämtlichen verfahrensgegenständlichen Aktienkäufen der S. Bank im Rahmen ihres Eigenhandels (Fall 1) objektiv um Leerverkäufe handelte, bei denen auf die von der S. Bank erzielten Dividendenkompensationszahlungen an keiner Stelle Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlägen in Abzug gebracht worden sind, hat die Strafkammer aus den Angaben des Zeugen X., den durch zahlreiche Urkunden belegten Parametern der durchgeführten Geschäfte und der Interpretation derselben durch den Sachverständigen NY. gewonnen (UA S. 232 ff.). Maßgeblich waren für die Strafkammer die Ausführungen des Zeugen X. zur Organisation der Aktiengeschäfte, wonach „am Markt bewusst ein Leerverkäufer gesucht und mit diesem der Erwerb der Akten abgesprochen worden“ sei (UA S. 232). Man habe sich entweder von diesem versichern lassen, dass für den Lieferzeitpunkt nach der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft eine Eindeckung mit Ex-Aktien gewährleistet sei, oder aber man habe diese selbst veranlasst. Der Zeuge X. hatte dabei auch Ausführungen dazu gemacht, welche Preise im Rahmen von Leerverkäufen zu erzielen gewesen seien. Die Ausführungen des Zeugen X. hat die Strafkammer in den Angaben des Zeugen AW. bestätigt gefunden. Ferner hat sie die Aufklärung der tatsächlichen Lieferketten vor dem Hintergrund der detaillierten Ausführungen des Zeugen X., die mit den Bekundungen des Verurteilten sowie des Zeugen M. hinsichtlich ihrer subjektiven Vorstellungen in Einklang stünden, nicht für erforderlich erachtet (UA S. 233 ff.). Das Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug hat die Strafkammer zudem aus weiteren Indizien gefolgert. So wäre der Handel über den Dividendenstichtag bei den gegenständlichen Aktiengeschäften nicht erforderlich gewesen, wenn diesen sog. Cum/Cum-Gestaltungen zugrunde gelegen hätten; zudem seien derartige Geschäfte - was auch der Zeuge AW. bekundet hatte - typischerweise vor dem Dividendenstichtag abgewickelt worden, damit die Aktien am Tag der Hauptversammlung auch sicher dem Aktienerwerber zugerechnet worden wären. Unter Ausblendung der steuerlichen Effekte hätten sich die hochvolumigen Geschäfte zudem als wirtschaftlich sinnlos erwiesen; denn durch die zu den Aktiengeschäften jeweils geschlossenen gegenläufigen Kurssicherungsgeschäfte seien sowohl Marktrisiken als auch aktienkursbedingte Gewinnchancen ausgeschlossen worden. Dies entspreche auch den Bekundungen des Sachverständigen NY.. Dieser und der Zeuge X. hätten zudem ausgeschlossen, dass nennenswerte und zugleich sicher planbare Profite durch sogenannte „Arbitragegeschäfte“ zu erzielen seien (UA S. 235). Dass auf die Dividendenkompensationszahlungen keine Steuern einbehalten wurden, hat die Strafkammer zudem aus den Dividendenleveln der zur Kurssicherung gehandelten Verkaufsfutures gefolgert. Diese hätten in allen gegenständlichen Transaktionen - zum Teil deutlich - unter denjenigen gelegen, die zu jener Zeit üblicherweise, wozu die Zeugen X. und AW. bekundet haben, bei Cum/Cum-Geschäften vereinbart worden seien. Dass die Beteiligten auch bereits im Vorfeld mit den erzielten hohen Gewinnen gerechnet hatten, folge auch aus dem in dem Jahr 2008 aufgesetzten und in den Folgejahren fortgeschriebenen „Investment Partnership Agreement“ zwischen K. und der S. Bank. Die Aussage zu den gehandelten Dividendenleveln im Eigenhandel der S. Bank hat die Strafkammer dabei auch bestätigt gesehen durch die Ausführungen des Sachverständigen NY., der exemplarisch anhand der vorhandenen Belege einige Dividenlevel der Futures im Eigenhandel der Jahre 2007 bis 2011 transparent und nachvollziehbar errechnet habe. Zudem hat die Strafkammer berücksichtigt, dass in der weit überwiegenden Zahl der gegenständlichen Transaktionen auf der Aktienverkäuferseite der MJ. eingebunden war, für den als Depotbank die BK. agiert hatte, die sich ausweislich eines Schreibens vom 29.08.2008 aber auf den Standpunkt gestellt hatte, dass eine Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag nicht bestehe, und auch in einem späteren Schreiben vom 05.09.2016 gegenüber dem Finanzamt für Großunternehmen in GC. bestätigt hatte, in dem seinerzeit angefragten Zeitraum 2009 bis 2011 als Depotbank der MJ.keinen Steuerabzug vorgenommen zu haben. Schließlich hat die Strafkammer indiziell herangezogen, dass die S. Bank seinerzeit im Zusammenwirken mit dem Verurteilten auch Erwägungen angestellt hätte, in weiteren Staaten in den Aktienleerkaufhandel einzusteigen, was offen in der am 20.09.2007 übersandten Übersicht „Short Sale (E.-Struktur)“ angesprochen worden sei (UA S. 237). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Strafkammer nicht verkannt, dass aus der verfahrensgegenständlichen Zeit einzelne Dokumente vorlagen, denen zu entnehmen war, dass den Transaktionen keine Leerverkäufe zugrunde liegen sollten (UA S. 237 f.). Beispielhaft hat sie die Präsentation der S. Bank vom 20.08.2008 mit dem Titel „ZA.“, die E-Mail des Verurteilten vom 30.4.2009 und einen Vermerk des Zeugen D. vom 30.04.2009 angeführt. Diesen Dokumenten hat die Strafkammer aber keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Zum einen beschrieben diese allenfalls abstrakt bestimmte Konstellationen. Zudem seien sie ein eindrucksvoller Beleg für den von den Zeugen M. und X. bestätigten Umstand, dass man bereits ab dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2007, spätestens aber ab Bekanntwerden der Entwürfe zum BMF-Schreiben 2009, dazu übergegangen sei, das tatsächliche Geschehen in Form der Leerverkäufe nicht mehr zu benennen. Auch habe der Verurteilte selbst eingeräumt, in persönlichen Gesprächen mit seinen Ansprechpartnern bei S. Leerverkäufe zwar offen benannt, zugleich aber darauf hingewiesen zu haben, dass man sich offiziell davon distanzieren müsse. Hierzu habe er insbesondere bei den Diskussionen zum geplanten BMF-Schreiben von 2009 beraten.

Die Feststellungen zum Vorliegen von Cum/Ex-Leerverkaufsgestaltungen ohne Steuerabzug in den Fällen 2 und 3 hat die Strafkammer aus den zum Eigenhandel der S. Bank dargestellten Erwägungen unter weiterer Bezugnahme auf die in diesen Fällen gehandelten Dividendenlevel getroffen (UA S. 253 f., 263 ff.).

(2) Aus der vorstehend dargestellten Beweiswürdigung des Landgerichts Bonn folgt zunächst, dass dieses seine Überzeugung hinsichtlich des - für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) wesentlichen - Vorliegens von Cum/Ex-Aktienleerverkaufsgeschäften ohne Steuerabzug maßgeblich auf Grundlage der Angaben des Zeugen X. gewonnen hat. Soweit der Verurteilte seinen Wiederaufnahmeantrag darauf stützt, dieser Zeuge habe im Rahmen der gegen V. geführten Hauptverhandlung nunmehr eingeräumt, die damaligen - hinter den MJ. und JW. stehenden - Aktienverkäufer nicht gekannt zu haben, ist das Vorbringen bereits widersprüchlich; ungeachtet dessen vermag der Senat auszuschließen, dass die seinerzeit erkennenden Richter zu anderen Feststellungen gelangt wären, wenn sie die im Verfahren gegen V. getätigten Angaben des Zeugen X. gekannt hätte.

(a) Der Tatsachenvortrag des Verurteilten erweist sich in Bezug auf den Zeugen X. bereits als widersprüchlich. In erster Instanz vor dem Landgericht Köln hat sich der Verurteilte zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrags auf die in den schriftlichen Gründen des Urteils des Landgerichts Bonn wiedergegebenen Passagen berufen, wonach der Zeuge bekundet habe, alle gegenständlichen Geschäfte seien entweder durch ihn selbst oder mit seiner Kenntnis durch für ihn und den gesondert Verfolgten Q. tätige Mitarbeiter als Leerverkaufsgeschäfte organisiert worden, wozu am Markt bewusst ein Leerverkäufer gesucht und „mit diesem“ der Erwerb der Aktien abgesprochen worden sei. Die in Bezug genommene Urteilspassage suggeriert für sich betrachtet im Sinne des Verurteilten, der Zeuge habe ausgeführt, es sei in allen Fällen mit dem Leerverkäufer persönlich verhandelt worden. Demgegenüber folgt indes aus dem im Beschwerdeverfahren gemachten - in erster Instanz noch unerwähnt gebliebenen - Vorbringen des Verurteilten, dass der Zeuge X. im Verfahren gegen den Verurteilten am 29.08.2022 auf dessen ausdrückliche Frage nach der konkreten Person des Leerverkäufers und dessen Namen hin offen mitgeteilt hat, er könne nicht garantiert sagen, dass es einen Leerverkäufer gegeben habe. Dabei hat der Zeuge auch eingeräumt, es sei „technisch“ möglich, dass die Aktien nicht von einem Leerverkäufer gekommen seien, aber „die Volumina, die Termine, die Preisgestaltung, die Gegenpartei usw.“ für ihn auf Leerverkäufe schließen ließen (Schriftsatz vom 04.06.2025, Bl. 1160 f. d.A.). Diese Erklärung entspricht ihrem ersichtlichen Sinngehalt nach der von dem Verurteilten zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags herangezogenen Passage aus der Zeugenvernehmung im Verfahren gegen V. und widerspricht damit dem Vorbringen des Verurteilten, der Zeuge X. habe in dem gegen ihn gerichteten Verfahren verschwiegen bzw. nicht eingeräumt, die Personen der Leerverkäufer nicht gekannt zu haben, ohne dass dieser Widerspruch von dem Verurteilten aufgelöst worden ist.

(b) Aus den vorstehenden Gründen bestehen zugleich Bedenken, dass es sich bei der von dem Verurteilten zur Begründung des Wiederaufnahmegrundes vorgebrachten Aussage des Zeugen X. im Verfahren gegen V. um eine neue Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO handelt. Insoweit ist über das Vorstehende hinaus auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge - was aus den schriftlichen Gründen des Urteils vom 13.12.2022 ersichtlich ist - auch nicht, jedenfalls nicht in der von dem Verurteilten zunächst behaupteten Pauschalität ausgeführt hat, die Leerverkäufer stets gekannt zu haben; vielmehr hat er im Verfahren gegen den Verurteilten geschildert, mit den auf der Leerverkäuferseite stehenden Brokern bzw. Intermediären und nicht stets mit dem Leerverkäufer selbst kommuniziert zu haben. So hat das Landgericht Bonn etwa seine Feststellungen für die Dividendensaison 2009 ausdrücklich auf die von dem Zeugen X. geschilderten „Absprachen seitens der Trader“ abgestellt (UA S. 226). Auch hinsichtlich der konkreten Planung und Durchführung der den Eigenhandel der S. Bank betreffenden Transaktionen (Fall 1) ist das Gericht auf Grundlage der Aussage des Zeugen ausgegangen, es habe zunächst der Kenntnis der bei S. bestehenden Liquidität und sodann der Kontaktaufnahme mit möglichen Verkäufern bedurft, „mag diese auch durch zwischengeschaltete Broker erfolgt sein“ (UA S. 228 f.). Dem entsprechen auch die Feststellungen des Landgerichts zum Vorgehen des Zeugen X., der im Rahmen des Eigenhandels der S. Bank zunächst auf Grundlage des prognostizierten Aktienpreises die in Betracht kommende Stückzahl errechnete, hiermit in den Markt ging und „häufig unter Einbeziehung weiterer dazwischengeschalteter Intermediäre“ leerverkaufende Banken suchte (UA S. 50). Angesichts dessen ist auch nicht zu erkennen, dass das Landgericht die von dem Verurteilten erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragene Aussage des Zeugen X., er könne nicht garantiert sagen, dass es einen Aktienleerverkäufer gegeben habe, bei seiner Beweiswürdigung übersehen hat.

(c) Ungeachtet der Frage, ob von der Neuheit der im Verfahren gegen V. getätigten Angabe des Zeugen X. auszugehen ist, ist schließlich nicht zu erkennen, dass das Landgericht Bonn die Aussage des Zeugen im Zusammenhang mit dem Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug anders gewertet hätte, wenn es die von ihm in dem Verfahren gegen V. gemachten Angaben gekannt hätte. Wie vorstehend dargelegt, war sich das Landgericht Bonn bewusst, dass der Zeuge X. - bzw. der gesondert Verfolgte Q. oder eingesetzte Mitarbeiter - jedenfalls in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen lediglich mit den Brokern der Leerverkäuferseite die Absprachen hinsichtlich der durchzuführenden Aktien- und Absicherungsgeschäfte und deren Bepreisung getroffen hatte. Dies gab den erkennenden Richtern indes keinen Anlass, das Vorliegen von Aktienleerverkäufen ohne Steuerabzug generell oder auch nur teilweise zu verneinen. Entscheidend für das Landgericht war offenkundig, dass der Zeuge X. die Aktiengeschäfte „orchestriert“ und hierbei aufgrund seiner Kenntnisse über den Aktienhandel und die dort seinerzeit betriebenen Handelsstrategien eine feste Vorstellung über die Geschäfte, deren Hintergrund und die eigentliche Quelle der zu erzielenden Gewinne hatte. Dass das Landgericht Bonn den Zeugen X. bei Kenntnis seiner Aussage im Verfahren gegen V. generell oder jedenfalls in Bezug auf seine Angaben zum Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug als unglaubwürdig beurteilt hätte, ist (ersichtlich) fernliegend. Hiergegen spricht bereits, dass der Zeuge - wie bereits dargestellt - auf damalige Nachfrage des Verurteilten eingeräumt hatte, das Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug nicht garantieren bzw. die Person des (an erster Stelle stehenden) Leerverkäufers nicht benennen zu können, aber aufgrund der andernfalls bestehenden wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der Geschäfte und der übrigen für ihn ersichtlichen Parameter auf solche zu schließen. Zudem hatte er - wie ebenfalls bereits ausgeführt - erklärt, in einer Reihe von Fällen nur mit den Brokern der Leerverkäuferseite verhandelt zu haben. Überdies waren seine Angaben zur Orchestrierung der Aktien- und Futuregeschäfte - wie auch das Landgericht Köln in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat - durch eine Reihe von Urkunden objektiviert, namentlich die ZQ. aus dem Jahr 2008. Diese verdeutlichten für das Landgericht Bonn inhaltlich, dass die Trader mit dem damals gesondert Verfolgten XW. als Aktienhändler der S. Bank über die den Dividendenlevel spezifizierenden Prozentangaben, die Stückzahlen der zu handelnden Aktiengattungen sowie die Preise für die Futuregeschäfte kommuniziert hatten. XW. wurde hierbei auch der Zeitpunkt genannt, zu welchem er dann das platzierte Angebot der Gegenseite am Markt vorfinden konnte (UA S. 229). Auch entsprachen die Bekundungen des Zeugen X. zur Planung und Durchführung der Geschäfte denen des Zeugen AW. (US S. 230 f.). Schließlich deuteten weitere Indizien - über den Umstand der gehandelten Dividendenlevel hinaus - für das Landgericht auf das Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug hin (hierzu s.u.). Angesichts dieser Beweislage ist nicht anzunehmen, dass das Landgericht Bonn sich nicht von dem Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug in den gegenständlichen Aktiengeschäften überzeugt hätte, selbst wenn es die Aussage des Zeugen X. im Verfahren gegen V. gekannt hätte.

(3) Im Rahmen der gemäß § 368 StPO in Bezug auf das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach § 359 Nr. 5 StPO erforderlichen Geeignetheitsprüfung kann hinsichtlich der Bedeutung der Aussage des Zeugen X. für die Überzeugung des Landgerichts Bonn, es hätten Cum/Ex-Aktienleerverkäufe ohne Steuerabzug vorgelegen, zudem nicht außer Betracht bleiben, dass weitere Indizien für das Vorliegen einer solchen Konstellation sprachen. Das Vorbringen des Verurteilten zur Bedeutung der Dividendenlevel für die Preisgestaltung gibt insoweit keinen Grund zu einer anderen Beurteilung.

(a) Gewichtige Beweisanzeichen für das Vorliegen von Cum/Ex-Leerverkaufsgestaltungen ohne Steuerabzug lagen für das Landgericht Bonn zum einen in den hohen Volumina der durchgeführten Aktiengeschäfte, welche ohne zu erzielende steuerliche Effekte wirtschaftlich sinnlos gewesen seien, was neben dem Zeugen X. auch der Zeuge AW. und der Sachverständige NY. bestätigt hatten. Die Möglichkeit einer sogenannten Dividendenarbitrage oder von Marktineffizienzen sah das Gericht mit Blick auf die Höhe der durch die Geschäfte erzielten Gewinne als keine plausible Erklärung für diese an. Bei seiner Würdigung hat das Landgericht bedacht, dass als alternative Erklärungsmöglichkeit für die erzielten Gewinne theoretisch auch sogenannte Cum/Cum-Aktienverkäufe in Betracht kämen. Diese hat es aber schon deshalb ausgeschlossen, weil es in derartigen Fällen nicht erforderlich gewesen wäre, die Aktien stets über den Dividendenstichtag zu handeln. Vielmehr wäre es - was auch der Zeuge AW. bestätigt hatte - bei Cum/Cum-Geschäften naheliegend gewesen, die Aktiengeschäfte vor dem Dividendenstichtag durchzuführen, um insoweit eine zweifelsfreie Zuordnung der Aktien zum Erwerber zum Dividendenstichtag zu gewährleisten. Ein weiteres gegen Cum/Cum-Geschäfte sprechendes Indiz hat das Landgericht zudem in der Preisgestaltung (der Kurssicherungsgeschäfte) gesehen, da Cum/Cum-Aktiengeschäfte im Tatzeitraum nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen X. und AW. zu Dividendenleveln gehandelt worden seien, die für den Aktienkäufer deutlich ungünstiger als bei Cum/Ex-Leerverkäufen gewesen seien und nicht die in den Fällen 1 bis 3 erzielten Gewinne ermöglicht hätten.

(b) Das Vorbringen des Verurteilten im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrags ist nicht geeignet, diese Beweisführung in einem Maße zu entkräften, dass angenommen werden könnte, das Landgericht Bonn wäre möglicherweise hinsichtlich des Vorliegens von Leerverkaufsgeschäften ohne Steuerabzug zu anderen Ergebnissen gekommen.

(aa) Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Verurteilte eine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass die gegenständlich erzielten (hohen) Gewinne auf eine andere Ursache als steuerliche Effekte zurückzuführen sein könnten, im Wiederaufnahmeverfahren nicht gegeben hat. Auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Bedeutung der seinerzeit ausgehandelten Dividendenlevel bleibt als plausible Alternative zu den gegenständlichen Cum/Ex-Aktienleerverkaufsgeschäften allein das Vorliegen von Cum/Cum-Gestaltungen. Dem widerspricht auch nicht, dass der Sachverständige NY. im Rahmen seiner Gutachtenerstattung im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Bonn ausgeführt hat, durch Marktineffizienzen oder (Dividenden)Arbitragegeschäfte (zum Begriff UA S. 235) seien möglicherweise („allenfalls“, UA S. 235) statistische Gewinne zu erzielen. Denn selbst derartige Gewinnmöglichkeiten unterstellt, war die Höhe der durch die gegenständlichen Geschäfte erzielten Profite für das Landgericht Bonn vor dem Hintergrund der Angaben des Sachverständigen und des Zeugen X. durch diese Effekte nicht ansatzweise zu erklären. Auch wären derartige statistische Gewinne nicht vorhersehbar und risikolos zu erzielen gewesen (UA S. 235). Entgegen der Auffassung des Verurteilten (vgl. etwa Schriftsatz vom 25.09.2025, Bl. 2166 d.A.) liegt in dieser - auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten - Gewichtung der Angaben des Sachverständigen auch keine Verdrehung seiner Angaben. Dass allein Steuervorteile maßgeblich für die in den gegenständlichen Fällen erzielten finanziellen Gewinne waren, wird insoweit im Übrigen auch dadurch gestützt, dass die zur Profitverteilung herangezogenen Dividendenlevel - ungeachtet der Frage, ob aus diesen auf Cum/Ex- oder Cum/Cum-Gestaltungen geschlossen werden kann - stets die Nettodividende vollständig eingepreist hatten und folglich im Bereich der Kapitalertragsteuer (nebst Solidaritätszuschlag) lagen (UA S. 30, 173 ff., 236, 254, 264).

(bb) Soweit der Verurteilte insoweit die Auffassung vertritt, das Landgericht Bonn habe aus den Feststellungen zu den jeweils gehandelten Dividendenleveln nicht auf Cum/Ex-Geschäfte schließen können und hierzu als neue Tatsachen bzw. Beweismittel seiner Verurteilung nachfolgende Ausführungen der Sachverständigen MD.. und NY. anführt, gibt dies keinen Anlass für die Annahme, dass das Landgericht bei deren Kenntnis das Vorliegen von Cum/Ex-Leerverkäufen ohne Steuerabzug anders beurteilt hätte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Verurteilte mit seinem insoweit im Wesentlichen erst im Beschwerdeverfahren näher ausgeführten Wiederaufnahmegrund ausgeschlossen ist, weil es sich angesichts des im erstinstanzlichen Verfahren nur rudimentären Vortrags zu den Angaben der vorgenannten Sachverständen (vgl. Schriftsatz vom 04.06.2025, Bl. 1161 d.A.) und der Studie von Laturnus/Reichel/Wahrenburg (Schriftsatz vom 11.08.2025, Bl. 1794 f. d.A.) um ein unzulässiges Nachschieben neuer Wiederaufnahmegründe im Beschwerdeverfahren handelt (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 6; LR/Schuster, StPO, 27. Aufl., § 372 Rn. 18).

Jedenfalls war die Höhe des Dividendenlevels für das Landgericht Bonn nur eines von mehreren Indizien, durch das es auf das Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug geschlossen hat. Cum/Cum-Gestaltungen hat es auch deshalb ausgeschlossen, weil für diese Geschäfte nicht nur der Handel über den Dividendenstichtag unnötig gewesen wäre, sondern die Aktien in diesen Fällen typischerweise - was auch der Zeuge AW. bekundete - nicht nur vor dem Dividendenstichtag verkauft, sondern die Käufe auch vor diesem Zeitpunkt abgewickelt würden, um eine sichere Zurechnung der Aktien zu dem Erwerber am Tag der Hauptversammlung zu gewährleisten (UA S. 234). Hinzu trat für das Landgericht, dass in der überwiegenden Zahl der gegenständlichen Transaktionen im Rahmen von Fall 1 der MJ. der unmittelbare Vertragspartner der S. Bank war. Als Depotbank von MJ. agierte seinerzeit die BK. MD.. Diese war jedoch für den Tatzeitraum ausweislich verlesener Urkunden - hierunter auch das von dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren als neu im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO vorgebrachte Schreiben der BK. vom 05.09.2016 - der Auffassung gewesen, nicht zum Steuerabzug verpflichtet gewesen zu sein und hatte insoweit ausdrücklich ausgeführt, einen solchen auch nicht vorgenommen zu haben (UA S. 236 f.). Schließlich hat der Sachverständige NY. exemplarisch für die Fall 1 der Verurteilung zugrunde liegenden Aktiengeschäfte Dividendenlevel zwischen 90,3 und 79 - lediglich in einem Fall 96,6 - errechnet (UA S. 236), welche damit teilweise auch unter der von dem Verurteilten nunmehr herangezogenen Schwelle von 85 lagen, bis zu der nach seinem Vorbringen Cum/Cum-Geschäfte bei bestehendem Doppelbesteuerungsabkommen möglich gewesen seien. Hinsichtlich der im Rahmen von Fall 2 des Urteils betroffenen Aktiengeschäfte tritt hinzu, dass Gegenstand der von dem Zeugen X. - bzw. dem gesondert Verfolgten Q. oder deren Mitarbeitern - mit der Leerverkäuferseite geführten Gespräche auch Vorabsprachen zur Organisation der Eindeckung der Verkäuferseite mit Ex-Aktien gewesen waren (UA S. 252). Dem hätte es bei Vorliegen von Cum/Cum-Geschäften gerade nicht bedurft. Entgegen des Vorbringens des Verurteilten (hierzu Schriftsatz vom 11.08.2025, Bl. 1794 d.A.) lagen die gehandelten Dividendenlevel in diesem Fall im Übrigen auch nicht bei über 85, sondern nach den Feststellungen des Landgerichts - aufgrund der Zwischenschaltung der L. in die Geschäfte - im Bereich von 84 bis 85 (UA S. 254) und damit ebenfalls - zumindest teilweise - unter der Schwelle von 85. Im Rahmen zu Fall 3 hat das Landgericht in gleicher Weise berücksichtigt, dass die bei K. handelnden Personen die Eindeckung der Leerverkäuferseite mit Ex-Aktien entweder vorab durch Nachfrage abgesichert oder diese selbst organisiert hatten. Auch seien bei diesen Geschäften häufiger Spätlieferungen (sog. „Fails“) aufgetreten, was für das Landgericht Bonn ebenfalls deutlich gegen Inhaberverkäufe sprach (UA S. 264). „Ganz überwiegend“ lagen die gehandelten Dividendenlevel in diesen Fällen zudem im Bereich zwischen 79 und 91, wobei sich auch in diesen Fällen noch L. in die Geschäfte zwischengeschaltet hatte und damit in den untersuchten Geschäften ein tatsächlicher Dividendenlevel (sog. Marktlevel) von „durchgehend weit unter 90“ erzielt worden war (UA S. 264 f.). Insoweit ist im Übrigen auch zu sehen, dass ein Cum/Cum-Aktiengeschäft für einen ausländischen Aktieninhaber, der unter ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Definitivbelastung von 15 % fiel, angesichts der für die Durchführung von Aktiengeschäften verbundenen Kosten nicht schon bei bei einem Dividendenlevel ab einer Schwelle von 85, sondern erst bei einem hierüber liegenden Level attraktiv gewesen wäre. Dass die Dividendenlevel bzw. die Preisgestaltung der Kurssicherungsinstrumente nur eines von mehreren Indizien - und nicht das entscheidende - für das Landgericht Bonn war, aufgrund derer es auf das Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug geschlossen hat, entspricht im Übrigen auch - worauf der Senat nur ergänzend hinweist - der im Beschwerdeverfahren geäußerten Auffassung des Verurteilten bzw. derjenigen seines Verteidigers: Hierzu ist im Schriftsatz vom 01.09.2025 ausgeführt, die „Dividendenlevel [würden] selbst vom erkennenden LG Bonn allenfalls als Indiz für die zugrundeliegenden Aktiengeschäfte gesehen“ (Bl. 2078 d.A.).

(cc) Soweit der Verurteilte im Zusammenhang mit seinen Angriffen gegen den Zeugen M. (hierzu unten) zudem - seiner Auffassung nach - neue Aussagen bzw. Erklärungen der Zeugen D. und V. als Wiederaufnahmegrund vorgebracht hat, wonach diesen stets versichert worden sei, dass keine Leerverkäufe vorgelegen hätten, gibt dies keinen Anlass für die Annahme, dass das Landgericht Bonn bei Kenntnis dieser Angaben das Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug in Frage gestellt und diese nicht festgestellt hätte. Das Landgericht hat sich in seinem Urteil an mehreren Stellen damit auseinandergesetzt, dass ihm diverse Urkunden aus der verfahrensgegenständlichen Tatzeit vorlagen, in denen ausgeführt wurde, den Transaktionen lägen keine Leerverkäufe zugrunde (vgl. etwa UA S. 237 f., 254); es hat diesen aber keine durchgreifende Bedeutung zugemessen. Hierunter zählt auch ein von dem Zeugen D. verfasster Vermerk vom 30.04.2009 (UA S. 238, 254). Zudem hatte der Zeuge D. schon in seiner Vernehmung im Verfahren gegen den Verurteilten bestritten, für die Zeit ab dem Jahr 2007 Kenntnis von Leerverkäufen gehabt zu haben (UA S. 241). Ungeachtet der Frage, ob die im Wiederaufnahmeverfahren vorgebrachten Angaben des Zeugen D. vor diesem Hintergrund überhaupt - was der Senat verneinen würde - als „neu“ im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO zu werten sind, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese das Landgericht Bonn zu einer anderen Beurteilung der Beweislage bewogen hätten, auch wenn der Zeuge seine Angaben bei seiner späteren Aussage präzisiert haben mag. Gleiches gilt insoweit in Bezug auf die schriftliche Erklärung des V., die dieser vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss der Hamburger Bürgerschaft abgegeben hat. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dieser Erklärung um eine solche im Sinne von § 250 Satz 2 StPO handelt und daher nicht die schriftliche Erklärung, sondern V. selbst als Zeuge als neues Beweismittel hätte angeführt werden müssen, was Vortrag zu dessen Aussagebereitschaft in einem neuen Verfahren eingeschlossen hätte, woran es dem Vorbringen des Verurteilten aber ermangelt.

(dd) Auch bei einer Gesamtbetrachtung vermag der Senat auszuschließen, dass das Landgericht Bonn bei Kenntnis der vorstehend dargestellten, vom Verurteilten vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel hinsichtlich des Vorliegens von Leerverkäufen ohne Steuerabzug zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Jedenfalls erscheint dies nicht in einem Maße wahrscheinlich, als dass die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel als im Sinne von § 368 StPO geeignet bezeichnet werden könnten. Hinsichtlich der Bedeutung der Dividendenlevel ist in diesem Zusammenhang zudem festzuhalten, dass die Dividendenlevel dem Vorliegen entsprechender Cum/Ex-Leerverkaufsgestaltungen jedenfalls nicht widersprachen, sondern plausibel mit diesen - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Angaben der Zeugen X. und AW. - in Einklang zu bringen waren. Auf die von dem Verurteilten im Rahmen seiner Schriftsätze wiederholt vorgebrachten Angriffe gegen die Annahme der damaligen Oberstaatsanwältin DE., bei einem Dividendenlevel von unter 95 sei zwingend oder sicher von Cum/-Ex-Leerverkaufsgestaltungen ohne Steuerabzug auszugehen, kommt es nicht an, zumal für die Beurteilung der Geeignetheit des Vorbringens des Verurteilten im Wiederaufnahmeverfahren die Sicht des Landgerichts Bonn maßgeblich ist. Soweit der Verurteilte die Auffassung vertreten sollte, zur Aufklärung von Leerverkäufen ohne Steuerabzug bedürfe es stets zwingend der Aufklärung der Lieferketten, besteht eine derartige Beweisregel nicht; dies gilt ungeachtet der Frage, welche Beweiskraft isoliert, mithin ohne Berücksichtigung weiterer Umstände, einem Dividendenlevel zugemessen werden kann. Es gelten die allgemeinen, aus § 261 StPO folgenden Grundsätze zum Indizienbeweis. Die von dem Verurteilten insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts München I vom 13.12.2024 (6 KLs 303 Js 141880, BeckRS 2024, 49377) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Dies gilt auch für den erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheid des Finanzamtes für Großunternehmen in GC. vom 15.10.2025. Auch wenn dieser Bescheid erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangen ist, handelt es sich insoweit um das unzulässige Nachschieben einer neuen Tatsache bzw. eines neuen Wiederaufnahmegrundes im Beschwerdeverfahren (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 6; LR/Schuster, StPO, 27. Aufl., § 372 Rn. 18). Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Erwägungen der - seitens des Finanzamtes nicht begründeten - Rücknahme des gegen den Verurteilten gerichteten Haftungsbescheides vom 20.12.2022 zugrunde gelegen haben und ob insbesondere die aus der Bezugnahme des Rücknahmebescheides auf § 130 Abs. 1 AO von dem Verurteilten gezogenen Schlüsse tragfähig sind.

(4) Angesichts der in dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.12.2022 dargelegten Beweisführung geben auch die Angriffe des Verurteilten gegen den Zeugen M. und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel keinen Anlass für die Annahme, dass die erkennenden Richter bei deren Berücksichtigung möglicherweise zu anderen Feststellungen gelangt wären, die einen (Teil)Freispruch oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung des Verurteilten nach sich gezogen hätten.

(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Angaben des Zeugen M. zu einem zwischen ihm, dem Verurteilten, dem Zeugen D. sowie V. in den Räumen der S. Bank geführten Gespräch, dessen Gegenstand die Durchführung von Cum/Ex-Geschäften im Hinblick auf das Jahressteuergesetz 2007 gewesen sein soll (hierzu UA S. 217 ff.). Zwar vermag der Senat insoweit nicht auszuschließen, dass das Landgericht sich von der Durchführung des Gesprächs zu dem von dem Zeugen M. geschilderten Zeitpunkt nicht überzeugt hätte. Allerdings kam diesen Ausführungen eine die Verurteilung allein tragende Bedeutung nicht zu; die diesbezüglichen Schilderungen des Zeugen M. betrafen lediglich eine von zahlreichen von dem Landgericht Bonn festgestellten Tathandlungen des Verurteilten. Auch hat das Landgericht das betreffende Gespräch im Rahmen seiner Beweiswürdigung weder zum Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug noch zur Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite herangezogen. Selbst unterstellt, dass Landgericht Bonn hätte sich aufgrund der von dem Verurteilten vorgebrachten neuen Tatsachen nicht davon überzeugt, dass das von dem Zeugen M. geschilderte Gespräch vor der Dividendensaison 2007 stattgefunden hatte, ist schließlich nicht anzunehmen, dass es den Zeugen allein aufgrund dessen als (generell) unglaubwürdig beurteilt und auch seinen weiteren - für den Schuld- und Strafausspruch relevanten - Angaben keinen Glauben geschenkt hätte. Im Einzelnen:

(aa) Zur Bedeutung des von dem Zeugen M. geschilderten (UA S. 217 ff.) Beratungsgesprächs anlässlich des Jahressteuergesetzes 2007 für die Beweisführung des Landgerichts Bonn gilt:

(aaa) Ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe erachtete es das Landgericht Bonn nicht nur aufgrund der Einlassung des Verurteilten und (anderweitigen) Angaben des Zeugen M., sondern auch durch die Urkundenlage als erwiesen, dass der Verurteilte die gegenständliche Cum/Ex-Handelsstrategie bei der S. Bank eingeführt und Beratungsleistungen auch hinsichtlich der Dividendensaison 2007 erbracht hatte. Hierzu zog es etwa den Entwurf der Rede des gesondert Verfolgten NM. zum Closing-Dinner Ende Juli 2007 (UA S. 186 f.) und dessen Vermerk vom 21.05.2007 (UA S. 187) heran. Aber auch aus der von dem Verurteilten unter dem 30.01.2007 an einen Angestellten der S. Bank übermittelten Präsentation „XJ.“ (vgl. etwa UA S. 48, 217) folgte dessen Involvierung in die zu Fall 1 zugrunde liegenden Aktiengeschäfte aus dem Jahr 2007, welche im Übrigen auch durch seine bereits im Jahr 2006 verfasste E-Mail vom 18.06.2006 an den Zeugen D., in der sich der Verurteilte mit dem Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des Jahressteuergesetzes 2007 befasst hatte, belegt wurde. Dass Cum/Ex-Leerverkaufsgeschäfte in der Beratungspraxis des Verurteilten grundsätzlich eine Rolle spielten, folgte für das Landgericht Bonn darüber hinaus auch aus der Aussage des Zeugen NA. (etwa UA S. 176 f., 214 f.), der gerade deswegen arbeitsrechtliche Konsequenzen für sich zog. Für die Feststellung einer strafbaren Tathandlung des Angeklagten auch schon im Rahmen der Dividendensaison 2007 kam es daher nicht darauf an, ob das von dem Zeugen M. geschilderte Gespräch in der von ihm behaupteten Konstellation im Jahr 2006 oder Anfang des Jahres 2007 stattgefunden hatte.

(bbb) Seine Überzeugung von der Kenntnis des Verurteilten von dem Vorliegen von Leerverkäufen und der Anrechnung der Kapitalertragsteuer ohne vorherigen Steuerabzug hat das Landgericht Bonn ebenfalls nicht aus den Schilderungen des Zeugen M. zu dem vorbezeichneten Gespräch gewonnen; entgegen der Behauptung des Verurteilten (S. 5 des Schriftsatzes vom 25.09.2025, Bl. 2163 d.A.) war das Treffen nicht der einzige Beleg für die insoweit getroffenen Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Verurteilten im Tatzeitraum. Die Überzeugung von dessen Wissen um den Umstand, dass am Anfang der Lieferkette der Transaktionen ein Leerverkäufer stand, der zur Zeit des schuldrechtlichen Geschäfts noch nicht über die gehandelten Stücke verfügte und sich erst zum Zwecke der Belieferung nachträglich mit dividendenlosen Aktien eindeckte, hat das Landgericht Bonn nicht nur aus der Einlassung des Verurteilten (hierzu s.u.) und (anderweitigen) Angaben des Zeugen M. gewonnen, sondern auch aus den Aussagen der Zeugen X. und AW. sowie diversen Urkunden, in denen Leerverkäufe offen angesprochen waren, namentlich das Memorandum des Verurteilten vom 12.04.2007 mit dem Titel „CY.“, die Übersicht „Stand der Dividendenstrukturen“ zum Stand 21.11.2007, sowie eine E-Mail vom 08.02.2008 und eine unter dem 27.07.2007 an den Verurteilten weitergeleitete E-Mail-Korrespondenz (UA S. 196 ff.). Dass der Verurteilte auf Basis seines Wissens um Leerverkäufe auch Kenntnis über die mehrfache Anrechnung der zuvor nur einmal entrichteten Kapitalertragsteuer als Quelle der Gewinne hatte, hat das Landgericht ebenfalls aufgrund der Einlassung des Verurteilten und anderweitiger Angaben des Zeugen M. gewonnen, die sich stimmig zu den Angaben der Zeugen X. und AW. fügten. Diese Angaben standen im Einklang mit mehreren Urkunden, in denen die doppelte Anrechnung der Kapitalertragsteuer damals offen angesprochen war, so den dem Verurteilen bekannten englischsprachigen „client-letter“ der Kanzlei G. und die an einen Mitarbeiter der Bank WW. gerichtete E-Mail des Verurteilten vom 18.08.2006 (UA S.199 f.). Soweit der Verurteilte hierzu im Beschwerdeverfahren eingewendet hat, die Urkunden verhielten sich nicht zu den gegenständlichen Aktiengeschäften der S. Bank und ließen auf diese daher keine Rückschlüsse zu, verfängt dies nicht. Die letztgenannten Urkunden dienten dem Landgericht Bonn ersichtlich als Beleg dafür, dass der Verurteilte Kenntnis um die Struktur und Wirkweise von Cum/Ex-Leerverkaufsgeschäfte einschließlich der doppelten Anrechnung hatte; dieses Wissen folgte etwa deutlich aus der vorstehend erwähnten E-Mail vom 18.08.2006 („[…] wurde die Möglichkeit einer Gestaltung zwecks doppelter Kapitalertragsteuer diskutiert und detailliert von mir vorgestellt“; vgl. hierzu auch Schriftsatz vom 01.09.2025, Bl. 2076 d.A.). Dass diese Strategie mit Wissen des Angeklagten auch in den gegenständlichen Fällen verfolgt bzw. umgesetzt worden war, ergab sich insbesondere aus den Angaben des Zeugen X. (s.o.).

(ccc) Auch soweit sich das Landgericht Bonn in seiner Beweiswürdigung im Rahmen der Begründung des Vorstellungsbildes des Verurteilten über die Rechtslage bzw. die Unrechtmäßigkeit der erlangten Steuererstattungen mit der Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2007 auseinandergesetzt hat, ist der Inhalt des von dem Zeugen M. geschilderten 8-Augen-Gesprächs nicht herangezogen worden (UA S. 216).

(ddd) Angesichts des Vorstehenden vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Landgericht Bonn insbesondere hinsichtlich des Vorliegens von Leerverkäufen ohne Steuerabzug und der subjektiven Tatseite bei dem Verurteilten zu anderen Feststellungen gelangt wäre. Soweit sich der Verurteilte im Beschwerdeverfahren wiederholt auf die - nicht die gegenständlichen Taten betreffende - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.07.2025 (1 StR 58/24) bezogen hat, folgt aus dieser keine andere Beurteilung. Der von dem Verfolgten aus der Entscheidung gezogene Schluss, Urkunden könnten „nur dann einen hinreichenden Beweis für eine Täterschaft oder Teilnahme an konkreten Dividendengeschäften darstellen […], wenn sie einen konkreten Bezug zu diesen konkreten Geschäften herstellen und konkrete Angaben hierzu enthalten“ (Bl. 2165 d.A.), steht in dieser Pauschalität dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und dem Wesen des Indizienbeweises entgegen; der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen.

(bb) Soweit die von dem Landgericht Bonn festgestellten Handlungen für dieses der Grund dafür waren, den Verurteilten in rechtlicher Hinsicht als Mittäter und nicht lediglich als Teilnehmer an den Steuerhinterziehungstaten zu qualifizieren (UA S. 295 ff.), hat das Gericht das von dem Zeugen M. geschilderte 8-Augen-Gespräch ebenfalls nicht als entscheidend herangezogen, sondern eine umfassende Gesamtbetrachtung angestellt. In deren Rahmen hat es zwar auch angeführt, dass der Verurteilte die Verantwortlichen bei der S. Bank im Anschluss an den Erlass des Jahressteuergesetzes 2007 „mit Nachdruck von der weiteren Durchführbarkeit sowie der vermeintlichen rechtlichen Zulässigkeit der Geschäfte“ überzeugte (UA S. 296). Jedoch ist das von dem Verurteilten angegriffene Gespräch insoweit nicht konkret aufgeführt worden. Zudem hat das Landgericht in diesem Zusammenhang diverse weitere gewichtige Handlungen des Verurteilten aus dem Tatzeitraum in seine Beurteilung sowie dessen „sehr hohes eigenes Interesse“ einbezogen (UA S. 295 ff.).

(cc) Die Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verurteilte die seiner Behauptung nach unzutreffenden Angaben des Zeugen M. zu dem im Rahmen der Dividendensaison 2007 geführten Beratungsgespräch mit dem Ziel vorgebracht hat, die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. insgesamt zu erschüttern. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass das Landgericht Bonn angesichts der von dem Verurteilten vorgebrachten neuen Tatsachen von der Unrichtigkeit der diesbezüglichen Schilderungen des Zeugen M. ausgegangen wäre. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Landgericht Bonn an einer Vielzahl von Stellen im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf die Angaben des Zeugen M. rekurriert hat. Selbst wenn es aber davon ausgegangen wäre, dass der Zeuge bezüglich des 8-Augen-Gesprächs bewusst Unwahres bekundet hätte, wäre es von Rechts wegen gehalten gewesen, den restlichen Teil der Aussage gleichwohl einer kritischen Würdigung zu unterziehen und diesen zur Beurteilung des Beweiswertes mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme abzugleichen. Insoweit ist aber zu beachten, dass die Angaben des Zeugen M. in einer Vielzahl von Punkten - wie dargestellt - sowohl durch die Urkundenlage objektiviert waren als sich auch in die Schilderungen anderer Zeugen widerspruchsfrei und stimmig einfügten, so insbesondere in diejenigen der Zeugen X. und AW., aber auch etwa in diejenigen des Zeugen NA.. Angesichts dessen ist insbesondere nicht anzunehmen, dass das Landgericht zu einen Freispruch des Angeklagten bedingenden Feststellungen gelangt wäre.

Dies gilt auch eingedenk des Vorbringens zum Zustandekommen der im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen des Verurteilten. Grundlage des gegen den Verurteilten ergangenen Strafurteils konnten zunächst nur die von dem Zeugen M. in der Hauptverhandlung gemachten Angaben sein; seine im Ermittlungsverfahren getätigten Schilderungen waren nur insoweit Urteilsgrundlage, als diese in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren, wozu sich das Vorbringen des Verurteilten aber nicht verhält. Insoweit gilt aber das Vorstehende, wonach die Aussage des Zeugen M. gerade durch diverse andere Zeugen und Urkunden bestätigt worden war. Dass der Zeuge M. im Ermittlungsverfahren seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen im Vorfeld schriftlich formuliert haben sollte, führt weder dazu, dass seine Angaben von vornherein als unglaubhaft anzusehen wären, noch dazu, seine Glaubwürdigkeit per se in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grunde ist eine andere Beurteilung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich der Zeuge möglicherweise vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nochmals anhand der Protokolle zu seinen früheren Vernehmungen vorbereitet hatte.

(dd) Aufgrund des Vorstehenden kann auch dahinstehen, ob die von dem Verurteilten zur Stützung des Wiederaufnahmeantrags vorgebrachten Angaben des Zeugen D., die dieser zu dem Beratungsgespräch in seiner Vernehmung im Rahmen der gegen den Zeugen M. geführten Hauptverhandlung vor dem Landgericht Bonn gemacht hat, als neu zu betrachten wären und zusätzlich noch der Annahme entgegengestanden hätten, dass das von dem Zeugen M. geschilderte Beratungsgespräch in dieser Form tatsächlich stattgefunden hatte. Insoweit nimmt der Senat im Übrigen auch Bezug auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug.

(b) Das Vorbringen des Verurteilten zu der Frage, ob dem Zeugen M. seinerzeit im Gegenzug zu einer Aussage strafprozessuale Vorteile, insbesondere solche im Hinblick auf eine Einstellung des gegen ihn laufenden Verfahrens („Prüfbitte“), zugesagt worden waren, führt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung dahingehend, dass das Landgericht Bonn möglicherweise zu einem (Teil)Freispruch des Verurteilten gelangt wäre oder diesen aus einem milderen Strafgesetz bestraft hätte. Selbst unterstellt, der Zeuge M. hätte in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt und das Landgericht Bonn hätte dies so gewertet, wäre die Aussage von den erkennenden Richtern in eine Gesamtschau mit den übrigen Beweisergebnissen zu stellen gewesen. Dass diese zu einer anderen Beurteilung gekommen wären, ist in diesem Zusammenhang ungeachtet der vorstehenden Erwägungen auch - worauf das Landgericht Köln in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat - deshalb auszuschließen, weil das Landgericht Bonn die Hoffnung des Zeugen M. auf eine mögliche Strafmilderung ausdrücklich bereits als mögliches Falschbelastungsmotiv in seine Würdigung der Aussage eingestellt hat (UA S. 212). Diese Einschätzung gilt auch, wenn zusätzlich unterstellt wird, dass dem Landgericht Bonn das spätere Verteidigungsverhalten des Zeugen M. in dem gegen diesen selbst gerichteten Strafverfahren und dessen Berufung auf ein Verfahrenshindernis wegen der Nichteinhaltung früherer Zusagen durch die Staatsanwaltschaft bekannt gewesen wäre. Denn ein entsprechendes widersprüchliches Prozessverhalten hatte der Zeuge im Zeitpunkt seiner Vernehmung im Verfahren gegen den Verurteilten auch schon in einem vor dem Landgericht München I geführten Zivilverfahren gezeigt, wo er entgegen seinen im Verfahren gegen den Verurteilten getätigten Angaben vorgetragen hatte. Den dortigen Vortrag sah das Landgericht Bonn zwar angesichts der aus § 138 Abs. 1 ZPO folgenden Wahrheitspflicht „als bedenklich“ an, nahm die als falsch erkannten Angaben in dem Zivilverfahren aber gleichwohl nicht zum Anlass einer anderen Würdigung der Zeugenaussage (vgl. UA S. 212).

(c) Soweit der Verurteilte die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. mit der Behauptung angreift, dieser habe in dem gegen ihn, den Verurteilten, geführten Strafverfahren auch insoweit die Unwahrheit gesagt, als er angegeben habe, einen Geldbetrag in Höhe von 50 Millionen € treuhänderisch hinterlegt zu haben, ist in dem Antrag schon nicht ausreichend dargelegt, dass die damalige Aussage des Zeugen M. falsch war. Ausweislich des gegen den Verurteilten ergangenen Urteils vom 23.12.2022 ist das Landgericht Bonn „dokumentiert durch entsprechende Urkunden“ von der Hinterlegung eines „Betrages“ in Höhe von 50 Millionen € ausgegangen (UA S. 212). Zu den insoweit betroffenen Urkunden verhält sich das Vorbringen des Verurteilten aber nicht. Vielmehr ist insoweit allein in dem Schriftsatz vom 09.04.2025 ausgeführt worden, die Annahme des Landgerichts Bonn habe auf den Angaben des Zeugen M. sowie „der Urkunde eines angeblichen Treuhänders aus der Schweiz [beruht], die weder die Tatsache, dass es sich bei dem Treugut um Aktien und gerade nicht um Barmittel handelte, noch den Sitz des vermeintlichen Treuhänders im Verwaltungsrat eines der Unternehmen offenlegte“ (Bl. 951 d.A.). Dies gibt über den Inhalt der in Bezug genommenen, aber auch nicht weiter konkretisierten Urkunde keine ausreichende Auskunft.

Jedenfalls erscheint das Vorbringen des Verurteilten aber auch in Bezug auf die von dem Zeugen M. geschilderte Hinterlegung der 50 Millionen € nicht als im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO geeignet. Das Landgericht Bonn hat auch im Zusammenhang mit diesem Teil der Aussage des Zeugen M. dessen „offengelegte […] eigennützigen Motive“ im Blick gehabt und bei seiner Würdigung von dessen Aussage berücksichtigt (UA S. 212). Selbst eine falsche Aussage zu dem vorstehenden Punkt unterstellt, wäre es gehalten gewesen, die weiteren Aussageteile mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme abzugleichen. Insoweit ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Zeugen durch diverse Urkunden aus dem Tatzeitraum objektiviert war und sich zu den Aussagen weiterer Zeugen fügten, was das Landgericht auch ausdrücklich trotz der von ihm für falsch erachteten Angaben in dem Zivilverfahren vor dem Landgericht München I berücksichtigt hat (UA S. 213). Eine falsche Aussage hinsichtlich der Hinterlegung von 50 Millionen € stünde insoweit auf einer Linie mit dem Agieren des Zeugen im dortigen Verfahren, welches dieser vor dem Landgericht Bonn mit einem aus seiner Sicht unzutreffenden, potentiell existenzvernichtenden Klagevorbringen zu relativieren versucht hat (UA S. 213). Soweit der Zeuge M. vor dem Landgericht Bonn zu den damaligen Vorgängen, einschließlich eigener Handlungen und solcher des Verurteilten, bekundet hat, ist aber auch nicht erkennbar, weshalb ihm eine falsche Aussage hinsichtlich der Hinterlegung von Treugut Vorteile bezüglich der (Nicht)Einziehung von Taterträgen hätte bringen sollen. Dass der Zeuge mit seiner Aussage dazu beitrug, Straftaten aufzudecken, an denen er beteiligt war, erhöhte für sich betrachtet vielmehr das Risiko einer späteren gegen ihn gerichteten Einziehungsentscheidung, sei es im Verfahren gegen den Verurteilten oder in späteren Strafverfahren, welche sich auf die gegenständlichen Steueranrechnungen und -erstattungen bezogen und in denen eine Einziehungsbeteiligung des Zeugen (§ 424 StPO) in Betracht gekommen wäre.

(d) Soweit der Verurteilte in Bezug auf den Zeugen M. schließlich vorgebracht hat, dieser habe sein früheres Geständnis widerrufen, kann dahingestellt bleiben, ob er, der Verurteilte, dies - wie in der angefochtenen Entscheidung verneint - überhaupt bestimmt behauptet hat. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vorbringen des Verurteilten nicht, an welchen konkreten Angaben, die als „Geständnis“ zu werten wären, der Zeuge M. im Nachgang des gegen den Verurteilten gerichteten Verfahrens nicht mehr festgehalten haben soll. Insoweit fußt der Wiederaufnahmeantrag vielmehr auf der Annahme, der Zeuge M. habe in dem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren nicht mehr eingeräumt, vorsätzlich gehandelt zu haben. Dass der Zeuge im Verfahren gegen den Verurteilten aber ausdrücklich zugestanden - bzw. für sich auch den rechtlichen Schluss gezogen - hat, „vorsätzlich“ gehandelt zu haben, und dies mit genau dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

(aa) Dies ergibt sich auch nicht aus den schriftlichen Gründen des Urteils vom 13.12.2022. Insbesondere ist eine derartige Erklärung des Zeugen M. auch im Rahmen der Beweiswürdigung zum subjektiven Vorstellungsbild des Verurteilten in Bezug auf die fehlende Rechtfertigung der Steueranrechnungen und -erstattungen durch das Landgericht Bonn nicht angeführt worden (UA S. 205 ff.). Neben anderen Beweismitteln hat es insoweit zwar auch dessen Angaben herangezogen, dies aber nur in Bezug auf seine Erklärung, es habe sich ab Bekanntwerden des ersten Entwurfs zum Jahressteuergesetz eine Sensibilität in Bezug auf Cum/Ex-Leerverkaufsgestaltungen eingestellt. Ab Beginn des Jahres sei man dazu übergangen, nicht mehr offen über den Hintergrund der Geschäfte und die diesen immanente Quelle des Profits zu sprechen. Es habe sich jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein zunächst zaghaftes und ab dem BMF-Schreiben 2009 ein deutliches Störgefühl bei ihnen, das heißt auch dem Verurteilten, entwickelt (UA S. 210). An der Aussage, im Tatzeitraum ein „Störgefühl“ gehabt zu haben, hat der Zeuge aber auch in den nachfolgenden Verfahren - was auch dem Vorbringen des Verurteilten entspricht - festgehalten (vgl. Schriftsatz vom 28.08.2025, Bl. 1982 d.A.).

(bb) Diese Formulierung ist im Übrigen interpretationsoffen und lässt Spielraum, auf welche Tatsache(n) sich das „Störgefühl“ des Zeugen bezogen haben soll. Das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes erstreckt sich auf sämtliche objektive Tatbestandsmerkmale; im Rahmen von § 370 Abs. 1 StPO erfasst dies auch das Wissen und Wollen - zumindest im Sinne eines Für-möglich-Haltens und Billigens - um die Rechtswidrigkeit des erlangten Steuervorteils und die (wahre) Rechtslage (sog. Steueranspruchstheorie, vgl. nur BGH, Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 347/18, NZWiSt 2019, 261, 263). Dass der Zeuge bei seiner Aussage im Verfahren gegen den Verurteilten insoweit eine rechtliche Würdigung seines „Störgefühls“ in dem Sinne vorgenommen hat, dass er in rechtlicher Hinsicht für sich selbst die Voraussetzungen eines vorsätzlichen Handelns als erfüllt ansehe, ergibt sich weder aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.12.2022 noch aus dem Vorbringen des Verurteilten. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge im Verfahren gegen den Verurteilten über die Schilderung eines „Störgefühls“ hinaus eingeräumt hätte, von der Strafbarkeit seines Handelns oder desjenigen des Verurteilten ausgegangen zu sein bzw. eine Unrechtseinsicht im Sinne von § 17 StGB gehabt zu haben.

(cc) Auch sonstige konkrete Erklärungen des Zeugen M., an denen der Zeuge nicht mehr festhalten will, hat der Verurteilte im vorliegenden Zusammenhang mit der Behauptung des Widerrufes eines früheren Geständnisses nicht vorgebracht.

(e) Auch bei Gesamtschau des Vorbringens des Verurteilten in Bezug auf den Zeugen M. ist nicht davon auszugehen, dass das Landgericht Bonn zu Feststellungen gelangt wäre, die die Freisprechung des Verurteilten oder aber eine geringere Bestrafung aufgrund der Anwendung eines milderen Strafgesetzes nach sich gezogen hätte. Auch in diesem Zusammenhang ist entscheidend zu berücksichtigen, dass die Aussage des Zeugen - wie dargestellt - im Einklang mit zahlreichen objektiven Beweismitteln und den Angaben weiterer Zeugen stand, wie insbesondere namentlich des zentralen tatbeteiligten Zeugen X.. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein anderes Bild auch nicht dadurch, dass der Zeuge M. seine Angaben an diejenigen anknüpfte, die er bereits im Ermittlungsverfahren nach eigener Vorbereitung getätigt hatte. Soweit der Verurteilte im Beschwerdeverfahren auch auf eine AX.-Nachricht des Zeugen M. aus Dezember 2022 rekurriert hat, in der dieser ausgeführt hat: „Wenn ich in Haft gehe und öffentlich sage, was die Damen und Herren vom Staat in diesem Fall alles gemacht haben, dann können sich einige einen neuen Job suchen und die CE-Fälle müssen wieder aufgerollt werden.“ (Bl. 1979 f. d.A.), gibt diese keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Überdies handelt es sich insoweit auch um das unzulässige Nachschieben von neuen Tatsachen im Beschwerdeverfahren.

(5) Der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten erweist sich schließlich auch nicht vor dem Hintergrund als zulässig, als dieser sein vor dem Landgericht Bonn abgelegtes „Geständnis“ widerrufen hat.

(a) Das diesbezügliche Vorbringen genügt bereits nicht, jedenfalls nicht vollständig (s.u.) den aus § 366 Abs. 1 StPO folgenden Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag. Aus dem Vortrag des Verurteilten wird nicht ersichtlich, welche Teile seiner Einlassung von dem Widerruf erfasst sein sollen. Soweit er in der Antragsschrift vom 23.12.2024 Ausführungen zur Irrelevanz seines Geständnisses für seine Strafbarkeit gemacht hat, zeigt dies insoweit nicht auf, welche Erklärungen er zu Unrecht abgegeben haben will. Es ist auch nicht erkennbar, dass sämtliche in der Hauptverhandlung getätigten Angaben des Verurteilten von dem Widerruf erfasst sein sollen. Hiergegen spricht bereits, dass er zur Begründung seines Widerrufs vorgetragen hat, hinsichtlich der geständigen Angaben dem Rat seiner Verteidiger gefolgt zu sein, die zum Erreichen einer Strafmilderung zu diesen aufgrund der erdrückenden Beweislage geraten hätten. Dies soll sich erst zum Schluss der Hauptverhandlung zugetragen haben (vgl. Bl. 9, 941 d.A.), eingelassen hat sich der Verurteilte aber bereits ab dem 10. Hauptverhandlungstag. Dass lediglich die am 32. Hauptverhandlungstag gemachten Angaben, insoweit aber vollständig, von dem Widerruf erfasst sein sollen, kann ebenfalls nicht - auch nicht nach dem Gesamtzusammenhang des Vorbringens des Verurteilten - angenommen werden. Insoweit ist zum einen zu beachten, dass der Verurteilte einige seiner Angaben bereits zuvor getätigt hatte. So etwa die Erklärung: „Es bleibe dabei, dass man ab 2009 die Sache kritischer betrachten musste, das sei auch damals klar gewesen“ (UA S. 165), was er bereits am 13. Hauptverhandlungstag unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben 2009 ausgeführt hatte (vgl. UA S. 155 f.). Darüber hinaus hat er am 32. Hauptverhandlungstag diverse Angaben gemacht, die der Sache nach weiterhin seinem jetzigen Vorbringen entsprechen. So etwa, dass, wenn überhaupt, ein Leerverkäufer nur am Anfang der Erwerbskette gestanden habe, MJ. aber immer gedeckt und damit kein Leerverkäufer gewesen sei (UA S. 165), dass er von den konkreten Aktiendeals keine Kenntnis gehabt habe (UA S. 166), dass er nicht konkret beraten habe, ob S. auf der Käufer- oder Verkäuferseite habe handeln sollen (UA S. 166), oder dass der ab 2007 erfolgte Wechsel von S. auf die Käuferseite nicht auf seine Beratung zurückzuführen sei (UA S. 167). Hinzu tritt, dass der Verurteilte in seiner Antragsschrift vom 23.12.2024 mehrere seiner Erklärungen vom 32. Hauptverhandlungstag in Bezug genommen hat, diesen dort aber - was mit Schriftsatz vom 27.03.20225 nochmals bekräftigt worden ist (Bl. 941 d.A.) - gerade keine Bedeutung eines Geständnisses beigemessen und sie darüber hinaus auch nicht als der Wahrheit zuwider abgegeben benannt hat. Schließlich ist auch in den Blick zu nehmen, dass die am 32. Hauptverhandlungstag zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemachten Angaben des Verurteilten teilweise von vorangegangenen Angaben abwichen (vgl. UA 169), so dass auch vor diesem Hintergrund konkret darzulegen gewesen wäre, an welchen Erklärungen sich der Verurteilte nicht mehr festhalten lassen will.

Sollten die Ausführungen in der Antragsschrift vom 23.12.2024, wonach die Einlassung widerrufen werde, soweit diese als „Teilgeständnis“ qualifiziert werden sollte (Bl. 9 d.A.), dahingehend gemeint sein, dass diejenigen Teile von dem Widerruf erfasst seien, welche das über den Wiederaufnahmeantrag entscheidende Gericht als „Teilgeständnis“ werten sollte, hätte der Verurteilten seiner ihm im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens zukommenden Darlegungslast ebenfalls nicht genügt. Denn es obliegt dem Antragsteller, der sich auf den Widerruf eines Geständnisses bezieht, darzulegen, welche eingeräumten Tatsachen seiner früheren Erklärung falsch waren (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 366 Rn. 8 mwN). Es handelt sich insoweit um tatsächlichen Vortrag, der nicht einer Wertung des Gerichts überlassen werden kann.

(b) Darüber hinaus muss der Verurteilte in einem auf den Widerruf eines früheren Geständnisses gestützten Wiederaufnahmeantrag zur Darlegung der Geeignetheit des behaupteten Wiederaufnahmegrundes im Sinne der §§ 359 Nr. 5, 368 Abs. 1 StPO darlegen, aus welchen Gründen er mit seinem früheren Geständnis die Unwahrheit gesagt hat und weshalb er dieses nunmehr widerruft (BGH, Beschluss vom 07.07.1976 - 5 (7) (2) StE 15/56, NJW 1977, 59; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 366 Rn. 8 mwN). Nur bei Anführung eines nach Sachlage einleuchtenden Motivs für das behauptete Falschgeständnis und einer plausiblen, mit den nach Aktenlage erkennbaren Umständen zu vereinbarenden Begründung für eine wahrheitswidrige Selbstbelastung kann der hohe Beweiswert eines in der Hauptverhandlung abgelegten oder wiederholten Geständnisses erschüttert werden (KG, Beschluss vom Rn. 7 mwN; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 366 Rn. 8 mwN).

Dem genügt der Vortrag im Schriftsatz vom 27.03.2025 nicht, soweit dort ausgeführt ist, die Einlassung am 32. Hauptverhandlungstag, dass man Leerverkaufsgestaltungen möglicherweise kritischer hätte betrachten müssen, sei nach den erheblich belastenden Aussagen der Zeugen M. und X. erfolgt, und er sei insoweit bei der Einlassung dem Rat seiner damaligen Strafverteidiger gefolgt (Bl. 941 d.A.). Wie bereits ausgeführt, hatte der Verurteilte sich bereits am 13. Hauptverhandlungstag zu dem BMF-Schreiben 2009 eingelassen und ausgeführt, spätestens im ersten Halbjahr 2009 habe man erkennen können und auch tatsächlich erkannt, dass die Verwaltung so genannte Cum/Ex-Leerkaufstrukturen als unrechtmäßige Gestaltung beurteile, mithin mit dem Bundesministerium der Finanzen eine gewichtige Stimme vorliege, die von der Unrechtmäßigkeit einer Steuererstattung in solchen Fällen ausgehe. Hieraus hätte man rückblickend die Konsequenz ziehen müssen, von solchen Gestaltungen Abstand zu nehmen. Auch bei ihm sei damals dieses Gefühl aufgekommen, doch habe er es immer wieder beiseitegeschoben (UA S. 155 f.). Im Zeitpunkt dieser Erklärung am 13. Hauptverhandlungstag waren die Zeugen M. und X. indes noch gar nicht vernommen, sodass die Angaben auf deren belastender Aussage in der Hauptverhandlung nicht beruht haben können.

(c) Sollte der Verurteilte der Auffassung sein, das Landgericht Bonn habe aus seinen damaligen Erklärungen zu verschiedenen - inneren wie äußeren - Tatsachen falsche Schlüsse gezogen und diese fehlerhaft als Geständnis in Bezug auf einzelne Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) gewertet, könnte hierauf eine Wiederaufnahme nicht gestützt werde, da eine solche fehlerhafte Würdigung keinen der in § 359 StPO abschließend aufgeführten Tatbestände für eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten erfüllt.

(d) Der Senat verkennt nicht, dass das Landgericht Bonn zu Beginn seiner Begründung der zur Sache getroffenen Feststellungen ausgeführt hat, der Angeklagte habe „den objektiven Sachverhalt […] in Bezug auf die Taten als solche im Wesentlichen geständig und mithin entsprechend der […] getroffenen Feststellungen eingeräumt.“ Diese Formulierung erfasst auch das Vorliegen von Aktienleerverkäufen ohne Steuerabzug bzw. die Anrechnung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer ohne entsprechenden vorangegangenen Steuereinbehalt, was der Verurteilte indes abstreitet und woran er nach dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens nicht mehr festhalten will bzw. würde. Bei der vorstehenden Formulierung handelt es sich aber ersichtlich nur um eine den weiteren Ausführungen vorangestellte Zusammenfassung der Einlassung. Im Folgenden ist in den schriftlichen Urteilsgründen im Einzelnen dargestellt, welche konkreten Angaben des Verurteilten das Landgericht als Beleg - jeweils neben anderen Beweisergebnissen - für seine Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen herangezogen hat. Hinsichtlich des Vorliegens von Leerverkäufen ohne Steuerabzug hat das Landgericht Bonn seine Feststellungen auf Grundlage der Angaben der Zeugen X., AW. und M. sowie des Sachverständigen NY. unter Heranziehung diverser Urkunden getroffen (UA S. 232 ff., 252 ff., 263 ff.). Dass es der Aufklärung der tatsächlichen Lieferketten im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bedurfte, hat das Landgericht zwar auch angesichts der subjektiven Vorstellungen des Verurteilten zum Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug (zu den diesbezüglichen Angaben s.u.) angenommen. Angesichts der im Urteil mitgeteilten Angaben des Zeugen X. sowie den weiteren Beweisergebnissen, die insbesondere deutlich gegen das Vorliegen von Cum/Cum-Aktiengeschäften sprachen (s.o.), ist aber ausschließen, dass das Landgericht zu anderen Feststellungen gelangt wäre oder die tatsächlichen Lieferketten aufgeklärt hätte, wenn der Angeklagte das Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug entsprechend seines jetzigen Vorbringens bestritten oder sich insoweit am 32. Hauptverhandlungstag nicht weiter eingelassen hätte. Dies gilt auch deshalb, weil das Landgericht die Angaben des Verurteilten zu seinem Vorstellungsbild zwar im Rahmen seiner Beweiswürdigung zur Kenntnis genommen hat, die Feststellungen hierzu aber als „unabhängig davon auch durch das weitere Beweisergebnis vorbehaltlos bestätigt“ angesehen hat (UA S. 194). Mithin hat es der Einlassung des Verurteilten zu seinen damaligen Vorstellungen keine tragende Bedeutung für seine diesbezügliche Überzeugungsbildung beigemessen. Des Weiteren hat das Landgericht zwar zum Abschluss seiner Beweiswürdigung zum Vorliegen von Leerverkäufen ohne Steuerabzug im Fall 1 des Urteils herangezogen, dass der Verurteilte eingeräumt habe, in persönlichen Gesprächen mit seinen Ansprechpartnern bei S. Leerverkäufe offen benannt, zugleich aber darauf hingewiesen zu haben, dass man sich offiziell davon distanzieren müsse; hierzu habe er insbesondere bei den Diskussionen zum BMF-Schreiben 2009 beraten (UA S. 238). Insoweit ist aber bereits unklar, ob der Verurteilte auch an diesen Ausführungen nicht mehr festhalten will, zumal er sich - wie bereits ausgeführt - zu dem BMF-Schreiben 2009 bereits am 13. Hauptverhandlungstag eingelassen hatte.

(e) Wie bereits vorstehend ausgeführt, beruhten die die subjektive Tatseite belegenden Feststellungen des Landgerichts Bonn nicht tragend auf der Einlassung des Angeklagten, was dieses auch deutlich in den schriftlichen Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht hat (UA S. 194). Das im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens von dem Verurteilten bestrittene Wissen um das Vorliegen von Leerverkäufen hat es insoweit über die Einlassung des Verurteilten hinaus in den Angaben der Zeugen M. und X. sowie diversen Urkunden bestätigt gefunden, in denen zu Beginn der Geschäfte Leerverkäufe offen angesprochen worden waren (UA S. 197 ff.). Dies gilt entsprechend hinsichtlich des unterbliebenen Steuerabzugs als eigentlicher Quelle der Gewinne (UA S. 199 f.). Dass der Verurteilte über die zwischen der Leerverkäufer- und Leerkäuferseite getroffenen Absprachen informiert war, folgte - unter anderem - aus den Angaben des Zeugen X., dessen Aufgabe es gerade gewesen war, diese sog. „soft commitments“ zu treffen bzw. durch Mitarbeiter der K. treffen zu lassen. Angesichts dessen ist nicht zu erkennen, dass das Landgericht andere Feststellungen zum damaligen Vorstellungsbild des Verurteilten getroffen hätte, wenn dieser keine Angaben hierzu gemacht hätte. Hinsichtlich der Vorstellungen des Verurteilten über die fehlende Rechtfertigung der erlangten Steuervorteile in Form der Steueranrechnungsbescheide und -erstattungen ist überdies zu beachten, dass das Landgericht seine den Tatzeitraum bis Frühjahr 2009 betreffenden Feststellungen sogar entgegen der Einlassung des Verurteilten getroffen (UA S. 206 ff.) und ein Geständnis insoweit schon im damaligen Verfahren - auch nach dem Vorbringen des Verurteilten - nicht vorgelegen hat.

(6) Auch bei zusammenfassender Bewertung der von dem Verurteilten zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags vorgebrachten und vorliegend berücksichtigungsfähigen Gründe erweist sich dieser nicht als zulässig. Aufgrund der vorstehend umfassend dargestellten Beweisführung des Landgerichts Bonn ist nicht davon auszugehen, dass dieses möglicherweise zu anderen Feststellungen gelangt wäre, welche sein Urteil nicht mehr getragen hätten. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die Bedeutung des von dem Verurteilten umfangreich zum Gegenstand seines Vorbringens gemachten 8-Augen-Gesprächs.

Soweit der Verurteilte über die vorstehend in Bezug genommenen Tatsachen und Beweismittel das Schreiben der BK. vom 05.09.2016 als neues Beweismittel angeführt hat, welches von dem Landgericht Bonn nicht zur Kenntnis genommen worden sein soll (Bl. 1985), erweist sich diese Annahme als unzutreffend. Wie bereits ausgeführt war das vorbenannte Schreiben Gegenstand der Beweiswürdigung, was das Landgericht Bonn auch ausdrücklich in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht hat (UA S. 237). Im Übrigen würde es sich insoweit auch um ein unzulässiges Nachschieben von Tatsachen im Beschwerdeverfahren handeln. Letzteres gilt auch, soweit der Verurteilte das Urteil des London High Court vom 02.10.2025 ([2025] EWHC 2364 (Comm)) berufen hat. Ungeachtet dessen ist das über den Wiederaufnahmeantrag entscheidende Gericht aber auch ohnehin an die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts gebunden (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 359 Rn. 14). Die Auffassung des Verurteilten, das Wiederaufnahmegericht sei vorliegend an die Rechtsauffassung des Landgerichts Bonn nicht gebunden, weil seinem Urteil elementare Rechtsverstöße bzw. offensichtlich unhaltbare Rechtsansichten zugrunde lägen (Bl. 1990 ff. d.A.), geht fehl und gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Soweit der Verurteilte sich im Rahmen seines Vorbringens auf diverse das gegen ihn geführte Verfahren betreffende Verfahrensfehler berufen hat, so etwa auf einen Verstoß der Staatsanwaltschaft gegen das Gebot der Aktenvollständigkeit nach § 168b StPO bzw. eine Beweismittelunterdrückung durch diese (etwa Bl. 226 f, 1978 d.A.), bedarf es eines näheren Eingehens hierauf nicht. Die eine Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten begründenden Verfahrensfehler sind in § 359 StPO abschließend aufgeführt. Derartige Wiederaufnahmetatbestände sind indes nicht vorgebracht. Soweit der Verurteilte an verschiedenen Stellen die Auffassung vertreten hat, es sei gegen die Vorgaben der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen worden (z.B. Bl. 226 f, 1172 d.A.), ist ein derartiger Verstoß entgegen § 359 Nr. 6 StPO bislang nicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt worden.

Aufgrund der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags besteht auch für die von dem Verurteilten beantragte Beiziehung verschiedener Urkunden (vgl. Schriftsatz vom 23.01.2026, Bl. 2811 f.) kein Anlass.

cc) Hinsichtlich der von dem Landgericht Köln abgelehnten Anträge des Verurteilten auf Unterbrechung der Vollstreckung der Strafhaft und auf Aufhebung der durch das Landgericht Bonn angeordneten Einziehung folgt die Unbegründetheit des Rechtsmittels aus der Unzulässigkeit seines Wiederaufnahmeantrages.

2. Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 04.08.2025 bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.

a) Die nachträgliche Berichtigung von instanzabschließenden Entscheidungen ist in der Strafprozessordnung nur teilweise geregelt. Eine § 319 ZPO entsprechende Vorschrift, die eine Berichtigung von Schreibfehlern, Rechnungsfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässt, ist insoweit nicht existent. Gleichwohl ist anerkannt, dass auch strafprozessual ergangene Entscheidungen, die derartige eindeutige Versehen enthalten, der nachträglichen Korrektur zugänglich sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - 5 StR 382/12, BeckRS 2012, 22784; vom 23.01.2019 - 2 StR 359/18, BeckRS 2019, 1613; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 268 Rn. 45 [Berichtigung von Urteilen]; MüKoStPO/Maier StPO § 260 Rn. 5 ff. [Berichtigung von Urteilen]). Der Möglichkeit der Berichtigung unterliegen insoweit allerdings nur offensichtliche Fehler oder Unklarheiten. Irrtümer bei der Entscheidungsfindung selbst können demgegenüber - vorbehaltlich einer zulässigen Gehörsrüge - nur im Rechtsmittelweg behoben werden. Die Berichtigung einer Entscheidung darf daher nicht zu deren inhaltlichen Änderung oder Ergänzung führen (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 268 Rn. 46).

b) Gemessen daran bestehen gegen die mit der angefochtenen Entscheidung beschlossene Ergänzung des Rubrums der Entscheidung vom 01.08.2025, mit der eine inhaltliche Änderung der letztgenannten Entscheidung nicht verbunden war, keine Bedenken. Die Entscheidung vom 01.08.2025 war aus sich heraus offensichtlich unvollständig, wobei sich aber aus dem dort angegebenen Aktenzeichen, der im Tenor der Entscheidung in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Bonn und den Beschlussgründen eindeutig ergab, dass sich die Entscheidung auf den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten bezog.

Dass die lediglich die Formalien betreffende Entscheidung vom 04.08.2025 nicht von derselben Besetzung wie die Entscheidung vom 01.08.2025 getroffen worden ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit etwa auch die verschiedenen Besetzungen bei den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 28.08.2012 und 26.09.2012 - 5 StR 382/12). Die von dem Verurteilten in Bezug genommene, sich auf die Berichtigung von Urteilen und die Ergänzung von Urteilsgründen beziehende Rechtsprechung gibt keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.