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BGH Beschluss vom 09.06.2026 – StB 35/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:090626BSTB35.26.0

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2026 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

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1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des 9. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 (9 St 7/17) in einem von der Generalstaatsanwaltschaft München (51 OJs 20/16) betriebenen Verfahren des Werbens um Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung in zwei Fällen, der versuchten Anstiftung zum Verbrechen des Totschlags sowie der Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten belegt. Seine hiergegen gerichtete Revision verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 7. August 2019 (3 StR 11/19) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet; zwei nachfolgende Anhörungsrügen des Verurteilten nach § 356a StPO blieben gleichfalls ohne Erfolg (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 - 3 StR 11/19, juris; vom 27. November 2019 - 3 StR 11/19, juris). Dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts München liegt zu Grunde, dass der aus Syrien stammende, aber in Deutschland lebende Beschwerdeführer versuchte, andere Personen dafür zu gewinnen, die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) zu unterstützen und für den IS mit der Tötung von Personen einhergehende Anschläge zu verüben. Zudem versetzte er dem siebenjährigen Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin Schläge in den Bauch, um ihn durch diese körperliche Misshandlung „abzuhärten“ und so auf eine zukünftige Tätigkeit für den IS vorzubereiten. Die Strafe wurde vollständig vollstreckt; der am 25. Mai 2022 aus der Strafhaft entlassene Verurteilte steht seither unter Führungsaufsicht.

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2. Am 16. Februar 2023 sowie unter ergänzender Begründung erneut am 5. Februar 2025 hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 366 Abs. 2 StPO) die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 StPO beantragt. Zudem hat er am 10. November 2022 und erneut am 16. Februar 2023 die Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 364b StPO beantragt. Der Verurteilte macht im Wesentlichen geltend, seine Verurteilung im Jahr 2018 sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Unter anderem trägt er vor, eine Dolmetscherin habe in der Hauptverhandlung unzutreffend übersetzt und Zeugen sowie Sachverständige hätten falsch ausgesagt.

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Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 16. März 2026 (6 St 10/22) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen und den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 364b StPO) abgelehnt.

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3. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich der Verurteilte mit seiner von ihm selbst verfassten (sofortigen) Beschwerde vom 23. März 2026, zu der er mit gleichfalls privatschriftlichem Schreiben vom 11. Mai 2026 ergänzende Ausführungen gemacht hat. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

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1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO), soweit sie sich gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig richtet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2026 - StB 70/25, juris Rn. 4; vom 18. Dezember 1975 - StB 64/75, NJW 1976, 431; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 2).

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2. Dagegen ist das Rechtsmittel (als einfache Beschwerde; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 - StB 64/75, NJW 1976, 431 f.) unzulässig, soweit es sich auf die Ablehnung des Antrages auf Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 364b StPO bezieht. Denn gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist die grundsätzlich gegen Entscheidungen nach §§ 364a und 364b StPO eröffnete (einfache) Beschwerde gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2024 - StB 58/24, juris Rn. 3; vom 10. August 2022 - 3 ARs 9/22, juris Rn. 6; vom 18. Dezember 1975 - StB 64/75, NJW 1976, 431 f.).

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3. Der Senat befindet durch die Unterzeichner. Die Senatsmitglieder, die an dem Revisionsverwerfungsbeschluss vom 7. August 2019 mitgewirkt haben, sind, soweit sie nach der senatsinternen Geschäftsverteilung vorrangig zur Entscheidung berufen wären, gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO von der Mitwirkung bei Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen. Denn Mitwirkende bei einem durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Urteil - hier das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 - sind auch die Revisionsrichter, die - und sei es durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO - an der Bestätigung des angefochtenen Urteils durch Revisionsverwerfung mitgewirkt haben. Weil die Richter in der Revisionsinstanz das Urteil, das sie bestätigen, mit zu verantworten haben, trifft auf sie nach Wortlaut und Wortsinn der Ausschlusstatbestand § 23 Abs. 2 Satz 1 StPO zu, der sich auch auf Beschwerdeentscheidungen gemäß § 372 StPO erstreckt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 964/82, BVerfGE 63, 77, 79 f.; vom 14. Juli 1971 - 2 BvR 357/71, BVerfGE 31, 295, 296 f.; vom 27. Januar 1971 - 2 BvR 507/69 u. 511/69; BVerfGE 30, 165, 168 f.; LR/Nicknig, StPO, 28. Aufl., § 23 Rn. 23; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 23 Rn. 7).

III.

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Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig ist unbegründet.

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1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Wiederaufnahmeantrag nicht schon wegen Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO für unzulässig erachtet. Der formgerechten Antragstellung steht hier nicht entgegen, dass der Verurteilte den Wiederaufnahmeantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts an seinem Wohnort und nicht des Oberlandesgerichts München angebracht hat. Im Einzelnen:

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a) Gemäß § 366 Abs. 2 Alternative 2 StPO kann der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Das ist grundsätzlich die Geschäftsstelle des Gerichts, das für die Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Der Verurteilte kann allerdings gemäß § 367 Abs. 1 Satz 2 einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht stellen, dessen Urteil angefochten wird. Das ist hier jeweils das Oberlandesgericht München (vgl. § 140a Abs. 6 Satz 1 GVG). Für nicht auf freiem Fuß befindliche Verurteilte gilt § 299 Abs. 1 StPO (vgl. § 365 StPO).

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b) Jedoch ist dem weder in Haft noch sonst auf behördliche Anordnung verwahrten Verurteilten vorliegend ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet gewesen, den Wiederaufnahmeantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts an seinem Wohnort T. anzubringen. Denn er steht seit seiner Haftentlassung unter Führungsaufsicht. Ihm ist im Rahmen der Führungsaufsicht die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB erteilt worden, das Gebiet der Stadt München nicht zu betreten. Damit ist es ihm durch ein führungsaufsichts-rechtliches Ortsverbot unter grundsätzlicher Strafandrohung untersagt gewesen, die Räumlichkeiten des Oberlandesgerichts München aufzusuchen. Bemühungen, eine Änderung der Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwirken, um den Wiederaufnahmeantrag bei der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts in München anbringen zu können, sind erfolglos geblieben. Vor diesem Hintergrund ist dem Verurteilten - wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat - in entsprechender Anwendung des § 299 Abs. 1 StPO (in Verbindung mit § 365 StPO) ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet gewesen, den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts seines Wohnortes anzubringen. Eine analoge Anwendung von § 299 Abs. 1 StPO ist in der hiesigen exzeptionellen Fallkonstellation geboten, um dem Anspruch des Verurteilten auf effektiven Rechtsschutz Genüge zu tun.

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2. Es liegt allerdings keiner der abschließenden Wiederaufnahmegründe des § 359 StPO vor.

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a) Auf die Behauptung von Straftaten gestützte Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr. 2 oder 3 StPO scheiden gemäß § 364 Satz 1 StPO schon wegen des Fehlens rechtskräftiger Vorverurteilungen aus.

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b) Nach dem allein in Betracht zu ziehenden Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind. Diese Voraussetzungen sind - wie das das Oberlandesgericht in seinem ausführlich und sorgfältig begründeten Beschluss zutreffend dargetan hat - nicht gegeben.

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aa) Der Wiederaufnahmeantrag beschränkt sich weitgehend darauf, Verfahrensfehler im gerichtlichen Erkenntnisverfahren sowie Fehler des Tatgerichts bei der Beweiswürdigung geltend zu machen, ohne aber neue Tatsachen oder neue Beweismittel zu benennen. Das ist im Wiederaufnahmeverfahren unbehelflich, denn dieses dient nicht dazu, ein (rechtskräftiges) Urteil auf der Basis der früheren Erkenntnisgrundlagen (erneut) darauf zu überprüfen, ob es fehlerfrei zustande gekommen ist. Vielmehr bezweckt es im Interesse der materiellen Gerechtigkeit, bei einem Vorliegen neuer oder nachträglich neu bekannt gewordener Tatsachen beziehungsweise neuer Beweismittel, durch welche die Richtigkeit eines Urteils nunmehr ernstlich in Frage gestellt wird, dessen Rechtskraft zu durchbrechen und ein neues gerichtliches Erkenntnisverfahren unter Einbeziehung der neuen Tatsachen oder Beweismittel zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571/14, NZV 2016, 45 Rn. 16; vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 36; vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93, NJW 1995, 2024).

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bb) Soweit der Verurteilte neue Tatsachen oder Beweismittel benennt - namentlich Zeugen, die vom Tatgericht nicht vernommen wurden -, fehlt es an der nach § 359 Nr. 5 StPO erforderlichen Eignung (der den Zeugen zugeschriebenen Bekundungen beziehungsweise der behaupteten Tatsachen), allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen zur Freisprechung des Verurteilten, in Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringeren Bestrafung oder zu einer wesentlich anderen Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu führen. Das gebietet die Verwerfung des Wiederaufnahmeantrages als unzulässig bereits im Additionsverfahren nach § 368 Abs. 1 StPO. Insofern gilt:

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(1) Die Klärung der Frage, ob ein vorgebrachtes neues Beweismittel oder eine behauptete neue Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5, § 368 StPO geeignet ist, das angegriffene Urteil zu erschüttern, erschöpft sich auch im Zulässigkeitsverfahren (Additionsverfahren) nicht in einer abstrakten Prüfung der rechtlichen Entscheidungserheblichkeit (Schlüssigkeit) des geltend gemachten neuen Beweismittels oder der vorgetragenen neuen Tatsache. Vielmehr ist das neue Beweismittel oder die neue Tatsache bereits in diesem Verfahren auf seinen Beweiswert zu überprüfen, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 45; vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91, NJW 1993, 2735, 2736; BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 1999 - StB 4/99, BGHR StPO § 359 Neue Tatsache 7 mwN; vom 13. Januar 1999 - StB 13/98, BeckRS 1999, 30041780; vom 3. Dezember 1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 84 f.; vom 19. Juni 1962 - 5 StR 189/62, BGHSt 17, 303, 304; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144/24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66/25, juris Rn. 51; MüKoStPO/Engländer/Zimmermann, 2. Aufl., § 359 Rn. 28 ff.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 368 Rn. 9). Insofern ist zwar im Zulässigkeitsverfahren hypothetisch anzunehmen, dass es die behauptete neue Tatsache gibt beziehungsweise eine als neues Beweismittel vorgebrachte Zeugen- oder Sachverständigenaussage den geltend gemachten Inhalt hat, also ein Zeuge oder Sachverständiger so aussagen wird, wie behauptet. Nicht zu unterstellen ist jedoch die inhaltliche Richtigkeit einer neuen Zeugenaussage oder der Schlussfolgerung eines neuen Sachverständigengutachtens (vgl. KG, Beschluss vom 11. November 1991 - (1) 5 (7) (2) StE 15/56 (23/91), NJW 1992, 450; OLG Köln, Beschluss vom 7. September 1990 - 2 Ws 140/90, NStZ 1991, 96, 98; MüKoStPO/Engländer/Zimmermann, 2. Aufl., § 368 Rn. 32; LR/Schuster, StPO, 27. Aufl., § 368 Rn. 24). Vielmehr darf etwa die Glaubhaftigkeit einer behaupteten Zeugenaussage vor dem Hintergrund der Beweiswürdigung des Erstgerichts bewertet werden und diese Bewertung in die Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten neuen Zeugenaussage einfließen.

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Das Wiederaufnahmegericht hat daher schon im Additionsverfahren das Wiederaufnahmevorbringen einer wertenden prognostischen Beurteilung dahin zu unterziehen, ob die angefochtene Entscheidung (wahrscheinlich) anders ausgefallen wäre, wenn das damals erkennende Gericht die neue Tatsache beziehungsweise den (behaupteten) Inhalt des neuen Beweismittels gekannt und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hätte. Das Wiederaufnahmevorbringen ist mithin gedanklich in das Beweisgebäude des früheren gerichtlichen Erkenntnisses einzufügen, und zwar unter Zugrundelegung des Standpunktes und der Rechtsauffassung des damaligen Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 85 f.; Urteil vom 18. Januar 1963 - 4 StR 385/62, BGHSt 18, 225, 226; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144/24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66/25, juris Rn. 51). Nur wenn diese Beurteilung ergibt, dass das damals erkennende Gericht unter Berücksichtigung der neuen Tatsache oder des neuen Beweismittels (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) zu einem Freispruch des Verurteilten, in Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu einer geringeren Bestrafung oder zu einer wesentlich anderen Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung gelangt wäre, ist das Wiederaufnahmevorbringen geeignet im Sinne von § 359 Nr. 5, § 368 StPO. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) findet insofern keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1992 - StB 6/92, BGHSt 39, 75, 85; KG, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 2 Ws 79/23, StraFo 2024, 146; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 368 Rn. 10). Jedoch bedarf es keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für einen anderen Verfahrensausgang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 46; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144/24, NStZ 2026, 261 Rn. 15, 23; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66/25, juris Rn. 51).

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Mithin ist vom Standpunkt des erkennenden Gerichts her zu prüfen, ob dessen Urteil bei Berücksichtigung der neuen Tatsachen oder Beweise mit genügender Wahrscheinlichkeit anders ausgefallen wäre; es müssen ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen. Zu diesem Zweck ist das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und zu dem früheren Beweisergebnis in Beziehung zu setzen, wobei das Wiederaufnahmegericht an die (denkgesetzlich mögliche) Beweiswürdigung und an die (nicht offensichtlich unhaltbare) Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts gebunden ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 Ws 144/24, NStZ 2026, 261 Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 25. März 2026 - 3 Ws 66/25, juris Rn. 51; s. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 37; vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91, NJW 1993, 2735, 2736).

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Diese Bestimmung von Aufgabe und Reichweite des Additionsverfahrens ist mit dem Grundgesetz vereinbar; namentlich verstößt sie nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), das Grundrecht des Verurteilten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 2 BvR 93/07, juris Rn. 37, 45 f.; vom 14. September 2006 - 2 BvR 123/06 u.a., NJW 2007, 207 f.; vom 19. Juli 2002 - 2 BvR 18/02 u.a., StV 2003, 225; vom 4. Februar 2002 - 2 BvR 1240/01, juris Rn. 10; vom 11. September 2001 - 2 BvR 1491/01, juris Rn. 6; vom 7. September 1994 - 2 BvR 2093/93, NJW 1995, 2025; vom 30. April 1993 - 2 BvR 525/93, NJW 1994, 510; vom 15. Februar 1993 - 2 BvR 1746/91, NJW 1993, 2735, 2736; vom 6. November 1974 - 2 BvR 407/74, MDR, 1975, 468 f.).

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(2) Hieran gemessen hat das Oberlandesgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 16. März 2026 zu Recht eine Erheblichkeit der behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel - die Existenz der Tatsachen und den behaupteten Inhalt von Bekundungen neuer Zeugen unterstellt - verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Bezug.

Hohoff Erbguth Kreicker