BGH Beschluss vom 10.06.2026 – XII ZB 506/25
12. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:100626BXIIZB506.25.0
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2025 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: 500 €
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen seine Verpflichtung zur ergänzenden Auskunftserteilung und Belegvorlage in einem Zugewinnausgleichsverfahren. Die Beteiligten heirateten am 30. Juli 2012 und trennten sich am 21. April 2022. Der Scheidungsantrag wurde am 11. August 2023 zugestellt.
Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin Auskunft unter anderem über sein Anfangs-, sein Trennungs- und sein Endvermögen erteilt hatte, hat das Amtsgericht ihn verpflichtet, der Antragstellerin ergänzend Auskunft zu erteilen über den Verbleib eines Guthabens in Höhe von rund 67.000 € auf einem näher bezeichneten Girokonto sowie über die Namen der Darlehensgeber einschließlich Sinn und Zweck bestimmter Darlehensverträge, die der Antragsgegner seiner Auskunft zufolge für sein Unternehmen aufgenommen hatte. Ferner hat das Amtsgericht ihn zur Vorlage der Darlehensverträge und von näher bezeichneten betriebswirtschaftlichen Unterlagen seines Unternehmens verurteilt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600 € nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
II.
Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordern weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Antragsteller insbesondere nicht in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten nach ständiger Rechtsprechung, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140/24 - FamRZ 2025, 1729 Rn. 4 mwN).
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemesse sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hier liege der erforderliche Zeitaufwand bei maximal zehn Stunden, der Stundensatz betrage maximal 25 €. Der Beschwerdewert sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Geheimhaltungsinteresses des Antragsgegners zu erhöhen. Ein solches Geheimhaltungsinteresse bestehe im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Der Antragsgegner habe zwar glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit gegenüber Dritten und Geschäftspartnern unwahre Behauptungen aufgestellt habe, die für ihn sowohl persönlich als auch wirtschaftlich von Nachteil gewesen seien. Es sei aber nicht ernstlich zu befürchten, dass die Antragstellerin nach Auskunftserteilung durch den Antragsgegner gegenüber dessen Darlehensgebern in ähnlicher Weise verfahren werde. Nachdem sie Mitte Mai 2025 (unter anderem wegen übler Nachrede und Verleumdung) angeklagt worden sei, dürfte der Antragstellerin hinreichend klar sein, dass ihr in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe, so dass ihr bei entsprechenden Diskreditierungsmaßnahmen gegenüber den Darlehensgebern weitere strafrechtliche Maßnahmen drohen würden. Zudem habe die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar erklärt, dass sie keinerlei Interesse daran habe, die Darlehensgeber anzusprechen, zumal sie bei einer wirtschaftlichen Diskreditierung des Antragsgegners gegen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen handeln würde.
2. Dies hält sich noch im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bemisst sich die Beschwer eines zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Beteiligten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen bzw. die Belege nicht vorlegen zu müssen. Dabei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft bzw. die Belegvorlage erfordern. Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140/24 - FamRZ 2025, 1729 Rn. 8 mwN). Im Einzelfall kann darüber hinaus ein Geheimhaltungsinteresse für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem Beschwerdegericht sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 - XII ZB 588/17 - FamRZ 2018, 1934 Rn. 13 und vom 18. Juli 2018 - XII ZB 637/17 - FamRZ 2018, 1762 Rn. 17 mwN).
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei kann das Rechtsbeschwerdegericht die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob dieses den ihm eingeräumten Ermessensspielraum gewahrt oder aber die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2025 - XII ZB 140/24 - FamRZ 2025, 1729 Rn. 9 mwN). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 139 ZPO) nicht festgestellt hat (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 503/15 - FamRZ 2016, 1348 Rn. 8 mwN).
b) Derartige Ermessensfehler liegen hier nicht vor.
aa) Das Beschwerdegericht hat den erforderlichen Zeitaufwand des Antragsgegners für die Auskunftserteilung und Belegvorlage mit maximal zehn Stunden bemessen. Der Stundensatz liege im Regelfall bei 4 € (§ 20 JVEG), das Beschwerdegericht ist unter Verweis auf § 22 Satz 1 JVEG (Entschädigung von Verdienstausfall) von einem Stundensatz von maximal 25 € ausgegangen. Das wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
bb) Die Verneinung des vom Antragsgegner geltend gemachten Geheimhaltungsinteresses, das den Wert des Beschwerdegegenstands (um einen vom Antragsgegner allerdings nicht bezifferten Betrag) erhöhen könnte, ist nicht ermessensfehlerhaft.
(1) Das Beschwerdegericht hat bei der Prüfung, ob ein Geheimhaltungsinteresse vorliegt, zutreffend auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung abgestellt.
(a) Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer ist auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen; spätere Veränderungen können die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfallen lassen (Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 14 mwN). Wird ein den Wert der Beschwer erhöhendes Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht, darf das Beschwerdegericht daher in seine Beurteilung, ob die Gefahr besteht, dass der die Auskunft Begehrende die ihm gegenüber offenbarten Tatsachen missbrauchen wird, nur die Umstände einbeziehen, die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung vorliegen.
(b) Vorliegend hat das Beschwerdegericht bei seiner Prognose mit Recht in den Blick genommen, ob aufgrund des vom Antragsgegner glaubhaft gemachten Verhaltens der Antragstellerin, das diese in der Vergangenheit gegenüber Dritten gezeigt hat, ernstlich zu befürchten ist, dass die Antragstellerin nach Auskunftserteilung durch den Antragsgegner gegenüber dessen Darlehensgebern in ähnlicher Weise verfahren wird. Das hat es in tatrichterlicher Verantwortung verneint. Mit der Formulierung, dass ein Geheimhaltungsinteresse „nicht mehr“ bestehe, hat das Beschwerdegericht demnach entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu verstehen gegeben, dass die das Geheimhaltungsinteresse begründende Gefahr und damit eine Erhöhung des Beschwerdewerts zunächst bei Einlegung der Beschwerde vorgelegen hätten und dann weggefallen seien. Vielmehr hat es das Vorliegen der hier allein maßgeblichen Gefahr eines diskreditierenden Verhaltens der Antragstellerin gerade gegenüber den Darlehensgebern schon für den Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde verneint. Dabei hat es nur Tatsachen in die Prognose eingestellt, die bereits bei Einlegung der Beschwerde am 26. Juni 2025 vorlagen. Das gilt nicht nur für die vom Beschwerdegericht angenommenen Auswirkungen der Anklageschrift vom 16. Mai 2025 auf das Verhalten der Antragstellerin, sondern auch für deren wirtschaftliche Interessen. Unerheblich ist, dass die Antragstellerin auf ihre Interessenlage erst hinweisen konnte, nachdem der Antragsgegner seine Befürchtung, die Antragstellerin könnte ihn gegenüber seinen Darlehensgebern diskreditieren, erstmals in der Beschwerdebegründung geäußert hat. Entscheidend ist allein, ob die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung gegen die Gefahr der Diskreditierung sprachen, wovon das Beschwerdegericht rechtlich beanstandungsfrei ausgegangen ist.
(2) Das Beschwerdegericht hat bei seiner tatrichterlichen Würdigung, ob die Gefahr einer Diskreditierung des Antragsgegners gegenüber dessen Darlehensgebern durch die Antragstellerin besteht, die maßgeblichen Tatsachen verfahrensfehlerfrei berücksichtigt; einer weiteren tatrichterlichen Aufklärung bedurfte es nicht.
(a) Es hält sich noch im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, dass das Beschwerdegericht seine Einschätzung, die Antragstellerin habe sich bereits durch die Anklageerhebung beeindrucken lassen, auf die Vermutung gestützt hat, der Antragstellerin dürfte seither hinreichend klar sein, dass ihr in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehe und ihr solche auch bei unwahren Behauptungen über den Antragsgegner gegenüber dessen Darlehensgebern drohen würden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde waren hierfür keine Feststellungen dazu erforderlich, ob die Antragstellerin die Anklage inhaltlich akzeptiert, die Verstöße zugibt und ihre Einstellung tatsächlich geändert hat. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren erklärt, sie habe keine strafbare Handlung zum Nachteil des Antragsgegners begangen und es sei nicht ersichtlich, dass das Strafverfahren in einer Verurteilung münden könnte. Mit einem Geständnis hätte sie sich selbst belastet, ein solches war daher nicht zu erwarten. Dennoch ist auch ohne ein Geständnis und Erklärungen zu einem Wandel in der Einstellung die Vermutung des Beschwerdegerichts ermessensfehlerfrei, dass der Antragstellerin die Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung für den Fall, dass sie den Antragsgegner bei den Darlehensgebern mit unwahren Behauptungen diskreditieren würde, klar vor Augen stand. In die tatrichterliche Prognose, ob vor diesem Hintergrund eine solche Diskreditierung ernstlich zu befürchten ist, durfte dieser Gesichtspunkt einfließen.
(b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, die Antragstellerin habe nachvollziehbar erklärt, sie habe keinerlei Interesse daran, die Darlehensgeber anzusprechen, zumal sie bei einer wirtschaftlichen Diskreditierung des Antragsgegners gegen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen handeln würde, nicht unvollständig. Die Antragstellerin hat in den insoweit in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Schriftsätzen ausgeführt, sie habe kein Interesse an der wirtschaftlichen Schädigung des Antragsgegners, da noch ein Verfahren wegen Trennungs- und Kindesunterhalt anhängig sei. Für den Einwand der Rechtsbeschwerde, die Antragstellerin habe schon in der Vergangenheit gegen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen gehandelt und es fehlten Hinweise darauf, dass ihr dies damals nicht bewusst gewesen sei, finden sich im Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Das gilt auch für den Vortrag, der Antragsgegner habe aufgrund unwahrer diskreditierender Behauptungen der Antragstellerin eine ihm in Aussicht gestellte Anstellung nicht erhalten. Die Antragstellerin hat in den genannten Schriftsätzen ein solches Jobangebot bestritten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dieses sei ihr bekannt gewesen.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Guhling Botur Müller Krüger Pernice