BGH Versäumnisurteil vom 10.12.2008 – XII ZR 108/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 10. Dezember 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den
Richter Sprick, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und
Dr. Klinkhammer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Juni
2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die mittlerweile rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten im Rahmen
der Folgesache Güterrecht um den Zugewinnausgleich. In der Auskunftsstufe
gab das Familiengericht dem Antrag der Antragstellerin teilweise statt und ver-
urteilte den Antragsgegner durch Teilurteil zur abschließenden Auskunft über
sein Endvermögen, zur Angabe der Werte seiner Rechte an in Spanien belege-
nen Grundstücken sowie zur Vorlage verschiedener diese betreffender Unterla-
gen, darunter der spanischen Steuerbescheide für das Jahr 1999.
Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte Berufung des
Antragsgegners durch Urteil als unzulässig mit der Begründung, der Wert der
Beschwer des Antragsgegners durch das angefochtene Teilurteil übersteige
nicht den Wert von 600 €.
Dagegen richtet sich die Revision des Antragsgegners, die der Senat auf
Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der Säumnis der Antragstellerin ist durch Versäumnisurteil zu
erkennen, obwohl die Entscheidung nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl.
BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Antragsgegners durch seine
Verurteilung zur abschließenden Auskunft über sein Endvermögen mit 50 €
bemessen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der
Revision auch nicht angegriffen.
Ferner hat das Berufungsgericht den für die Beschwer maßgeblichen
Aufwand des Antragsgegners für die Angabe des Wertes seiner Rechte an den
Grundstücken und zur Beschaffung der diese betreffenden Grundbuchauszüge
mit insgesamt höchstens weiteren 450 € zugrunde gelegt.
Darüber hinausgehenden Aufwand hat das Berufungsgericht nicht be-
rücksichtigt. Es geht zwar davon aus, dass die Verurteilung zur Vorlage der
spanischen Steuerbescheide für 1999 auf eine unmögliche Leistung gerichtet
sei, weil dem Antragsgegner derartige Bescheide nicht zugegangen seien.
Gleichwohl sei der Aufwand, der zur Abwehr eines Vollstreckungsversuchs er-
forderlich sei, hier bei der Bemessung der Beschwer des Antragsgegners aus-
nahmsweise nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin mehrfach habe
ankündigen lassen, sie werde insoweit keine Vollstreckung aus dem angefoch-
tenen Teilurteil betreiben.
II.
Das hält den Angriffen der Revision und der revisionsrechtlichen Prüfung
nicht stand.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe
entscheidungserheblichen Sachvortrag des Antragsgegners zu einem den Be-
schwerdewert erhöhenden besonderen Geheimhaltungsinteresse übergangen.
Insoweit habe der Antragsgegner vorgetragen, nur Miteigentümer der Grund-
stücke zu 1/3 und den anderen Miteigentümern gegenüber zur Rücksichtnahme
verpflichtet zu sein. Er müsse befürchten, dass die Antragstellerin, die auch
schon gegen ihn eine ungerechtfertigte Anzeige wegen nicht deklarierter Miet-
einnahmen aus diesen Grundstücken erstattet habe, entsprechende Maßnah-
men gegen die Miteigentümer ergreife, wenn er deren Identität offenbare.
Zumindest im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass sich das Beru-
fungsgericht in den Entscheidungsgründen mit diesem Vortrag nicht auseinan-
dergesetzt hat. Er ist nämlich nicht entscheidungserheblich, sondern offensicht-
lich ungeeignet, ein Geheimhaltungsinteresse schlüssig zu begründen. Der An-
tragsgegner ist nicht verurteilt worden, die Identität seiner Miteigentümer offen-
zulegen. Soweit diese aus den Grundbuchauszügen oder Erwerbsverträgen
ersichtlich sind, zu deren Vorlage er verurteilt wurde, steht es ihm frei, diese
Angaben unkenntlich zu machen, da sie für die Zwecke der von ihm verlangten
Auskunft ohne Belang sind.
2. Zu Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht bei der
Bemessung der Beschwer nicht den zu erwartenden Kostenaufwand berück-
sichtigt hat, der notwendig gewesen wäre, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstre-
ckungsversuche abzuwehren, soweit der Antragsgegner zur Vorlage der Steu-
erbescheide 1999 und somit zu einer unmöglichen Leistung verurteilt worden ist
(vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667
und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie
Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und
vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426).
a) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Beru-
fungsgerichts zu folgen ist, ein solches die Beschwer des Auskunftspflichtigen
erhöhendes Abwehrinteresse entfalle, wenn der im ersten Rechtszug obsie-
gende Auskunftskläger angekündigt habe, insoweit nicht vollstrecken zu wollen.
Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass für die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer stets auf
den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist und spätere Ver-
änderungen die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfal-
len lassen können (RGZ 168, 355, 359 ff.; Senatsurteile vom 11. Juli 2001
- XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR
79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1992
- XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 -
FamRZ 1988, 156).
Hier hatte die Antragstellerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom
10. Februar 2004 noch auf Vorlage der Steuerbescheide bestanden. Das Beru-
fungsgericht stellt zwar in den Entscheidungsgründen fest, sie habe mehrfach
angekündigt, aus dem erstrittenen Teilurteil nicht zu vollstrecken, sofern der
Antragsgegner erkläre, Steuerbescheide für 1999 nicht erhalten zu haben. We-
der daraus noch den gewechselten Schriftsätzen ist aber zu entnehmen, dass
eine solche Ankündigung etwa schon bei Einlegung der Berufung vorgelegen
hätte.
b) Da im Verfahren der Zwangsvollstreckung bis zu 0,6 Anwaltsgebühren
(§ 18 Nr. 15 RVG in Verbindung mit VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen
(z.B. Post/Telekompauschale, VV RVG 7702) und Mehrwertsteuer anfallen
können, belaufen sich die für das Abwehrinteresse des Antragsgegners maß-
geblichen Anwaltskosten schon bei einem Gegenstandswert des Voll-
streckungsverfahrens von bis zu 2.000 € auf mehr als 100 € (133 € x 0,6 =
79,80 € + 19 % MWSt = 94,96 € + 20 % Portopauschale). Da sich hier der Ge-
genstandswert der Zwangsvollstreckung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach
dem Wert richtet, den die Vorlage der Steuerbescheide 1999 für die Antragstel-
lerin hat, ist ein Bruchteil des Mehrbetrages zugrundezulegen, den die Antrag-
stellerin sich im Zugewinnausgleich als Folge der Wertsteigerungen der spani-
schen Immobilien des Antragsgegners erhofft. Angesichts des Umstandes, das
sie ein Ausgleichsangebot des Antragsgegners in Höhe von insgesamt
32.000 DM als unzureichend abgelehnt hatte, erscheint die Annahme eines
Gegenstandswertes des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 € hier je-
denfalls nicht zu hoch gegriffen.
3. Es steht somit nicht fest, dass die Beschwer des Antragsgegners auch
bei Berücksichtigung dieses Abwehrinteresses hinter der Berufungssumme des
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückbleibt. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung
des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl.
Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536
a.E.), ohne dass es auf die weiteren Rügen der Revision ankommt.
Hahne
Sprick
Vézina
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Freiburg, Entscheidung vom 23.10.2003 - 43 F 49/02 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.06.2005 - 18 UF 292/03 -