BGH Beschluss vom 17.06.2026 – 5 StR 269/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:170626B5STR269.26.0
Tenor
1. Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 19. November 2025 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen hat die Nebenklägerin fristgerecht Revision eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden ihr am 28. Januar 2026 zugestellt. Da bis zum 10. März 2026 keine Rechtsmittelbegründung bei dem Ausgangsgericht eingegangen war, hat es die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO am selben Tag als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Vertreter der Nebenklägerin am 18. März 2026 Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Am 8. April 2026 hat er für sie Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beantragt und eine Revisionsbegründung übermittelt.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil er nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Nach dem Vortrag der Nebenklägerin hat sie die Revisionsbegründungsfrist versäumt, weil die Kanzleikraft ihres Bevollmächtigten nach dortigem Eingang der schriftlichen Urteilsgründe keine Frist zur Begründung der Revision notiert hatte. Ihrem Rechtsanwalt sei daher nicht präsent gewesen, wann die Frist abläuft. Wann er von dem Fristversäumnis erfuhr, hat sie nicht vorgetragen. Aus den Akten erschließt sich allerdings, dass ihm am 16. März 2026 der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts zugestellt wurde, auf den er noch am 18. März 2026 replizierte. Mithin wusste er spätestens an diesem Tag um seine Verfehlung. Diese Kenntnis muss sich die Nebenklägerin zurechnen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2025 - 5 StR 622/24, Rn. 12 mVa Senat, Urteil vom 18. Dezember 1990 - 5 StR 448/90). Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags endete somit am 25. März 2026. Das Ersuchen der Nebenklägerin vom 8. April 2026 war folglich zu spät.
Im Übrigen wäre der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet. Der Rechtsanwalt der Nebenklägerin hat die Revisionsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Zwar darf er sich für die Berechnung der allgemein anfallenden einfachen Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders einer Angestellten bedienen. Diese Freiheit beschränkt sich jedoch auf geschultes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2003 - VIII ZB 117/02; eingehend dazu: Greger in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 233, Rn. 23.13). Auf die von Rechtsanwalt M. frisch eingestellte „Quereinsteigerin ohne juristische Vorkenntnisse, die erst angelernt werden musste“, trifft diese Beschreibung nicht zu. Um seiner Sorgfaltspflicht dennoch zu genügen, hätte er die Eintragung in den Fristenkalender engmaschig überwachen müssen. Das hat er nicht getan. Dieses Organisationsverschulden muss sich die Nebenklägerin zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02; vom 20. Juni 2023 - 2 StR 39/23 Rn. 6).
Dem schließt sich der Senat an.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu Folgendes ausgeführt:
Das Landgericht hat die Revision der Nebenklägerin zu Recht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde. Die Revisionsbegründungschrift der Nebenklägerin ging erst am 8. April 2026 und damit später als einen Monat nach der am 28. Januar 2026 erfolgten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an ihren empfangsbevollmächtigten Vertreter bei Gericht ein.
Auch dem schließt sich der Senat an.
Cirener Köhler Resch von Häfen Werner