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BGH Beschluss vom 13.08.2002 – 4 StR 263/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 263/02

BESCHLUSS

vom

13. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. August 2002 ge-

mäß §§ 45, 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Anträge der Nebenklägerin J. N. auf

a) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung

der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil

des Landgerichts Dortmund vom 19. Oktober 2001,

b) Entscheidung des Revisionsgerichts

werden als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten am 19. Oktober 2001 von dem

Vorwurf des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und

des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei weiteren Fällen freigesprochen.

Es hat die von der Nebenklägerin J. N. eingelegte Revision durch Be-

schluß vom 6. Februar 2002 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwor-

fen, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten

Frist begründet worden war. Die Nebenklägerin hat mit Schriftsatz ihrer Ver-

treterin vom 4. März 2002 die Entscheidung des Revisionsgerichts sowie hilfs-

weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisi-

onsbegründungsfrist beantragt.

Das Wiedereinsetzungsgesuch der Nebenklägerin ist unbegründet, da

ihre Vertreterin die Frist zur Begründung der Revision schuldhaft versäumt hat.

Sowohl das Original der an das Landgericht Dortmund adressierten Revisions-

begründungsschrift vom 4. Januar 2002, dem letzten Tag der Revisionsbe-

gründungsfrist, als auch das, worauf in der Begründungsschrift hingewiesen

worden war, „vorab“ gesendete Telefax gingen beim Landgericht nach Ablauf

der Frist ein. Das beim Landgericht erst am 6. Januar 2002 eingegangene Te-

lefax war zwar am 4. Januar 2002 um 16.46 Uhr an den in der Begründungs-

schrift genannten Anschluß gesendet worden. Bei diesem Anschluß handelte

es sich aber nicht um den des Landgerichts, sondern um den Anschluß des

Amtsgerichts Dortmund, Familiengericht. Das Verschulden ihrer Vertreterin

muß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders

als beim Verschulden eines Verteidigers (BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44

Verschulden 6).

Da die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht in der Frist des

§ 345 Abs. 1 StPO angebracht worden sind, verbleibt es somit bei der Verwer-

fung der Revision durch das Landgericht als unzulässig gemäß § 346 Abs. 1

StPO.

Die Beiordnung der Vertreterin der Nebenklägerin durch Beschluß des

Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Unna vom 10. April 2000 wirkt als Bei-

standsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO fort. Der Antrag der Nebenklägerin,

ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist damit ge-

genstandslos.

Tepperwien Maatz Athing

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