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BGH Urteil vom 18.06.2026 – III ZR 111/25

3. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180626UIIIZR111.25.0

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 3. Zivilsenat - vom 30. April 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der M. mbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft, Fonds M. 01) in Anspruch. Gegenstand der Fondsgesellschaft war der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds. Die Beteiligung wurde von der M. AG angeboten. Diese war auch die Herausgeberin des Verkaufsprospekts. Sowohl die Fondsgesellschaft als auch die M. AG und die Treuhandgesellschaft, die M. Treuhand und Verwaltungsgesellschaft mbH, sind inzwischen insolvent. Die Beklagte, die bis zum 27. Oktober 2009 unter D. Prüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft firmierte, war Mittelverwendungskontrolleurin und Abschlussprüferin der Fondsgesellschaft sowie der M. AG. Der von der Beklagten mit der Fondsgesellschaft geschlossene Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18. Februar 2008 war Bestandteil des Verkaufsprospekts. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

Präambel, Nummer 6:

"Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass auf der Grundlage dieses Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages kein Treuhandverhältnis begründet wird. Die D. Prüfung handelt nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung ... . Für ihre Handlungen ist allein dieser Vertrag maßgeblich, in dem formale Voraussetzungen vereinbart sind, bei deren Vorliegen sie ihre Zustimmung durch Mitzeichnung zu Verfügungen der Emittentin zu geben und bei deren Nichtvorliegen sie die Zustimmung zu verweigern hat. Die D. Prüfung ... kontrolliert lediglich die Verwendung der Gelder durch die Emittentin nach formalen Kriterien. ..."

§ 1 Nummer 2:

"Die Prüfung der D. Prüfung beschränkt sich darauf, ob die in den §§ 3 und 4 genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie keine Kontrolltätigkeiten ausüben, ..."

"§ 2 Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos

1. Kontoinhaberin des Mittelverwendungskontrollkontos ist die Emittentin. [Anmerkung des Senats: gemeint ist die Fondsgesellschaft]. Die Vertretungsberechtigungen/Kontovollmachten für das Mittelverwendungskontrollkonto sind ... so auszugestalten, dass für die Verfügungen der Emittentin die Mitzeichnung der D. Prüfung notwendig ist. Die kontoführende Bank, die eine Kopie dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen, dass Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen/Kontovollmachten der schriftlichen Zustimmung der D. Prüfung bedürfen.

2.

Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der D. Prüfung Zweitschriften der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und sämtlicher das Konto betreffenden Korrespondenz ... zu übersenden. ..."

2

Auf S. 20 des Verkaufsprospekts heißt es:

"Die Emittentin hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... abgeschlossen. Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal vorliegen. ... Wegen der nur formalen Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der Emittentin führen kann."

3

Auf S. 75 des Verkaufsprospekts heißt es:

"Die Emittentin hat mit der D. ... einen Vertrag über die von D. durchzuführende formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung des Beteiligungskapitals ... geschlossen. Die Emittentin darf über die von den Investoren zur Verfügung gestellten Mittel nur nach Gegenzeichnung durch D. verfügen. D. prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der Emittentin veranlassten Verfügungen über die Mittel mit der Investitions- und Finanzierungsplanung ... und den entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen. ... Die Prüfung ... beschränkt sich darauf, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Über die formale Prüfung hinaus übt D. keine Kontrolltätigkeiten aus, ... ."

4

Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich am 6. März 2009 mittelbar über die Treuhänderin mit 50.000 € an der Fondsgesellschaft beteiligt. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung im Januar 2015 habe er 7.500 € eingezahlt. Die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten als Mittelverwendungskontrolleurin verletzt.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss die Berufung des Klägers und zugleich dessen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zu dem vorangegangenen Hinweisbeschluss zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Berufung richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

7

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, einen Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter habe das Landgericht zutreffend verneint, weil es diesbezüglich schon an einem schlüssigen Vortrag zu einer Pflichtverletzung, die zudem kausal für den vom Kläger behaupteten Schaden gewesen wäre, fehle.

8

Die Behauptung des Klägers, die Darstellung der Mittelverwendungskontrolle im Prospekt sei falsch, verhelfe der Berufung nicht zum Erfolg. Das Landgericht habe zutreffend dargelegt, dass ein durchschnittlicher Anleger anhand der Prospektangaben habe nachvollziehen können, dass die Beklagte nur mit einer formalen Kontrolle beauftragt gewesen sei. Es habe auch zutreffend angenommen, dass die Pflicht zur Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos der Emittentin oblegen habe. Im Übrigen fehle es am Vortrag etwaiger Anhaltspunkte für eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag, die zu einem relevanten Schaden bei der Auftraggeberin (der Emittentin) geführt habe, der seinerseits für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden sein könne. Anhaltspunkte, die den Rückschluss auf eine vermeintlich prospektwidrige Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos zuließen, seien nicht dargetan. Auch unter dem Blickwinkel des Vortrags zu einer Mehrzahl von Konten werde daran festgehalten, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung von Primärpflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vom Landgericht zutreffend verneint worden sei. Da der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter darstelle noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, könne sich der Kläger nicht darauf berufen, es habe zu den Pflichten der Beklagten gehört, die ordnungsgemäße Kontoerrichtung entsprechend den Vorgaben des Mittelverwendungskontrollvertrags zu überprüfen.

9

Das Landgericht habe nicht in Verkennung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs im Zusammenhang mit der Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos geurteilt. Nach § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags habe sich die Prüfung der Beklagten darauf beschränkt, ob die formalen Voraussetzungen der Mittelfreigabe und -verwendung in §§ 3 und 4 des Mittelverwendungskontrollvertrags vorlägen. Explizit sei in § 1 Nr. 2 des Mittelverwendungskontrollvertrages vereinbart, dass die Beklagte keine Kontrolltätigkeiten ausübe.

10

Der "vorsorgliche Fristverlängerungsantrag" des Klägers wegen erstmaliger Aussicht auf weitere Akteneinsicht beim Insolvenzverwalter in weitere 2.300 Akten sei zurückzuweisen. Der Kläger behaupte nicht, daraus einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger konstruieren zu können.

II.

11

Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit unvollständigen Erwägungen verneint (nachfolgend zu 1). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass es bei rechtsfehlerfreier Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten (auch) des Klägers, eine Verletzung von der Beklagten gegenüber dem Kläger aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag folgenden Pflichten (nachfolgend zu 2) und einen sich daraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Klägers angenommen hätte.

12

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Mittelverwendungskontrollvertrag vom 18. Februar 2008 sei von der Beklagten nicht als "möglicher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" verletzt worden (S. 5 des Hinweisbeschlusses vom 23. Januar 2025), ist nicht frei von Rechtsfehlern.

13

a) Das Landgericht hat in dem Mittelverwendungskontrollvertrag mit ausführlicher Begründung und unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Februar 2018 - III ZR 65/17, NJW 2018, 2629 Rn. 18 mwN) einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter gesehen und - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen - lediglich eine Schutzpflichtverletzung seitens der Beklagten verneint (S. 13 f, 18, 22 des Urteils vom 22. Juli 2021).

14

Demgegenüber hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers bereits deshalb verneint, weil der Mittelverwendungskontrollvertrag weder einen Vertrag zugunsten Dritter noch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter darstelle (S. 6 f, S. 8 Abs. 3 des Zurückweisungsbeschlusses). Dies hat es damit begründet, dass die rechtlichen Pflichten der Beklagten ausdrücklich auf eine rein formale Prüfung beschränkt gewesen seien (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Unter diesem Blickwinkel hat es nicht nur eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die Bedingungen, unter denen die Darlehensauszahlung stand (zur Aufnahme eines Darlehens vgl. S. 62 f des Prospekts), und deren mögliche Folgen zu belehren (S. 7 Abs. 1, S. 8 Abs. 2 des Zurückweisungsbeschlusses). Vielmehr hat es, wie aus der Begründung der Zurückweisung des Fristverlängerungsantrages des Klägers vom 22. April 2025 (S. 8 Abs. 3 des Zurückweisungsbeschlusses) und dem einleitenden Satz unter Nummer II. 3 des Zurückweisungsbeschlusses (S. 6: "Auch unter dem Blickwinkel des Vortrages zu einer Mehrzahl von Konten ...") deutlich wird, ebenfalls eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger verneint, über die - vom Kläger unter anderem mit dem Fristverlängerungsantrag geltend gemachte - nicht vertragsgemäße Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos aufzuklären.

15

b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der mit einem nicht unmittelbar zwischen den Anlegern und dem Kontrolleur geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrag bezweckte Schutz der Interessen der Anleger gegenüber der Fondsgesellschaft regelmäßig darin zum Ausdruck, dass er als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt mit der Folge, dass diesen bei Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche zustehen. Was im Einzelfall gewollt ist, hängt von dem jeweiligen Vertragsinhalt ab, der gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgebend ist die jeweilige Vertragsgestaltung im Einzelfall (Senat, Urteile vom 8. Februar 2018 aaO und vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, VersR 2018, 230 Rn. 19; jew. mwN).

16

c) Hiernach kommt es für die Frage, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, entgegen der Berufungsentscheidung nicht allein auf den Umstand an, dass die Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Vielmehr ist nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung in die Auslegung auch der weitere Inhalt des Mittelverwendungskontrollvertrags einzubeziehen. Der bloß formale Charakter der Mittelverwendungskontrolle engt vorliegend zwar das Pflichtenfeld der Beklagten ein, er beseitigt aber - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat (S. 13 des Urteils vom 22. Juli 2021) - nicht die Drittbezogenheit dieser Pflichten. Die auf die formale Prüfung beschränkte Mittelverwendungskontrolle wird zwar den Schutz der Anleger in der Regel nicht in gleicher Weise gewährleisten können wie eine Kontrolle, die sich auch auf inhaltliche Aspekte erstreckt. Auch sie kann aber drittbezogen sein. Letzteres ist durch eine Auslegung des gesamten Mittelverwendungskontrollvertrags zu ermitteln, die das Berufungsgericht durch seine allein den formalen Charakter der Mittelverwendungskontrolle in den Blick nehmende Betrachtungsweise nur unvollständig vorgenommen hat.

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So sind dem Mittelverwendungskontrollvertrag durchaus Anhaltspunkte für einen Drittbezug der Pflichten der Beklagten zu entnehmen. Danach darf die Emittentin über das von den Investoren eingezahlte Beteiligungskapital nur nach Mitzeichnung durch die Beklagte verfügen (vgl. Mittelverwendungskontrollvertrag, Präambel Nr. 5 Satz 2 und § 2 Nr. 1 Satz 2; vgl. auch Prospekt S. 75, linke Spalte, Abs. 1). Dies spricht für einen Drittbezug der Prüfpflichten der Beklagten zu den Anlegern ("Investoren"). Gleiches gilt für die in § 4 Nr. 7 und Nr. 8 Satz 2 des Mittelverwendungskontrollvertrags getroffene Regelung. Danach wird die Beklagte im Fall der Rückabwicklung der Emittentin Verfügungen vom Mittelverwendungskontrollkonto nur insoweit zustimmen, als der auf diesem Konto verbleibende Betrag anteilig an die bereits beigetretenen Investoren bis zur Höhe der von diesen bereits geleisteten Einzahlungen nebst Agio geht. Im Fall einer Rückabwicklung ist die Mittelverwendungskontrolle nach vollständiger Auskehrung des auf dem Mittelverwendungskontrollkonto verbleibenden Betrages an die Anleger abgeschlossen. Durch diese die Kontrolltätigkeit der Beklagten betreffenden Regelungen werden die Anleger (Investoren) und das von ihnen eingezahlte Beteiligungskapital unmittelbar geschützt.

18

Zwar heißt es in Nummer 6 der Präambel, die Beklagte handele nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich in Erfüllung des Mittelverwendungskontrollvertrages im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung. Dies kann aber auch lediglich als Begründung der dort erfolgenden Verneinung eines Treuhandverhältnisses mit den Anlegern zu verstehen sein.

19

d) Da die Sache aus den nachfolgenden Gründen (zu 2.) noch nicht entscheidungsreif ist und weitere Feststellungen des Berufungsgerichts erforderlich sind, sieht der Senat von der ihm grundsätzlich bei Formularverträgen möglichen (vgl. zB Senat, Urteile vom 10. Juli 2025 - III ZR 59/24, NJW-RR 2025, 1133 Rn. 20 und III ZR 61/24, NJW-RR 2026, 178 Rn. 21 sowie vom 12. Juni 2025 - III ZR 109/24, WM 2025, 2126 Rn. 22; siehe auch Urteile vom 13. November 2025 - III ZR 165/24, WM 2026, 499 Rn. 30 und vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 12) abschließenden Auslegung des Mittelverwendungskontrollvertrags im Hinblick auf dessen Schutzwirkung zugunsten Dritter ab.

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2. Die unvollständige Würdigung des Mittelverwendungskontrollvertrags ist entscheidungserheblich. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht bereits wegen der auf eine formale Prüfung beschränkten Kontrollpflichten der Beklagten verneint, sondern den gesamten Mittelverwendungskontrollvertrag in den Blick genommen und ausgelegt, einen Drittbezug der Kontrollpflichten der Beklagten und eine Schutzwirkung dieser Pflichten zugunsten der Anleger und damit auch des Klägers angenommen hätte. Dann wiederum wäre es nicht ausgeschlossen, dass es auch die Verletzung einer solchen Pflicht beziehungsweise einer gegenüber dem Kläger bestehenden vorvertraglichen Aufklärungspflicht über eine nicht dem Mittelverwendungskontrollvertrag entsprechende Errichtung des Mittelverwendungskontrollkontos bejaht hätte (vgl. zu den vorgenannten Pflichten eines Mittelverwendungskontrolleurs Senat, Urteile vom 23. November 2017 - III ZR 411/16, NJW 2018, 462 Rn. 26, vom 16. November 2017 - III ZR 388/15, juris Rn. 25, vom 9. November 2017 aaO Rn. 18 und vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 29 [jeweils zur Hinweispflicht bei fehlerhafter Kontoeinrichtung] sowie Senat, Urteil vom 19. November 2009 aaO Rn. 22 mwN [zur Kontrollpflicht bezüglich der ordnungsgemäßen Einrichtung des Kontos]).

21

a) Hätte das Berufungsgericht - wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist - in dem Mittelverwendungskontrollvertrag einen Vertrag und damit auch Pflichten der Beklagten mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger erkannt, hätte es den zur Darlegung der Verletzung einer solchen Pflicht gestellten Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 22. April 2025 nicht zurückweisen dürfen.

22

Das Berufungsgericht hätte die von ihm mit Hinweisbeschluss vom 23. Januar 2025 gesetzte und zuletzt mit Verfügung vom 1. April 2025 bis zum 22. April 2025 verlängerte Stellungnahmefrist für den Kläger gemäß § 224 Abs. 2 ZPO auf Antrag des Klägers verlängern können, wenn erhebliche Gründe hierfür glaubhaft gemacht waren. Solche Gründe, die im Rahmen der vom Berufungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung eine Verlängerung der Stellungnahmefrist hier sogar geboten, lagen, wie die Revision zu Recht geltend macht, vor.

23

aa) Die für die Verlängerung richterlicher Fristen nach § 224 Abs. 2 ZPO erforderlichen "erheblichen Gründe" sind ebenso zu verstehen wie in § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO (BVerfG, NJW 2007, 3342). Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn seitens des die Fristverlängerung Beantragenden noch Material zu beschaffen oder Akteneinsicht zu nehmen ist (vgl. Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 15; BeckOGK/Skauradszun, § 520 ZPO, Stand: 1. Januar 2026, Rn. 29 mwN).

24

bb) Danach ist die nach dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. April 2025 seinen Prozessbevollmächtigten seitens des Insolvenzverwalters der M. -Gruppe erstmals am 3. April 2025 in Aussicht gestellte und sodann am 29. April 2025 wahrgenommene Möglichkeit, 2.300 weitere Leitzordner und dort möglicherweise die bisher fehlenden Kontoeröffnungsunterlagen zum Fonds M. 01 einzusehen, ein erheblicher Grund im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO. Denn aus diesen Unterlagen konnte sich die Verletzung der - im Revisionsverfahren zu unterstellenden: drittschützenden - Pflicht der Beklagten ergeben, die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten zu überwachen und, sollten die Kontounterlagen entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag (vgl. § 2 Nr. 1 und 2) nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten vorgesehen haben, die Anleger hierüber aufzuklären.

25

Die entsprechende Behauptung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 22. April 2025 ist entgegen der Revisionserwiderung nicht "ins Blaue hinein" erfolgt. Zwar konnte der Kläger vor der Akteneinsicht nicht wissen, welche Unterlagen er mit welchem Inhalt vorfinden würde. Zum einen reduziert jedoch gerade dieser Umstand die Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 224 Abs. 2 ZPO durch den Kläger. Zum anderen hat der Kläger mit dem von ihm im Schriftsatz vom 22. April 2025 referierten, den Fonds M. 02 betreffenden Hinweisbeschluss des 5. Zivilsenats des Berufungsgerichts vom 29. Januar 2025 konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass auch beim Fonds M. 01 sich aus den - noch einzusehenden - Kontoeröffnungsunterlagen eine gegen die Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags verstoßende Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ergeben könnte.

26

b) Hätte das Berufungsgericht dem Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 22. April 2025 stattgegeben, ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Kläger wie aus der Anlage HQ1 zur - von der Revision in Bezug genommenen - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. September 2025 ersichtlich vorgetragen hätte. Aus diesem Vortrag ergibt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten dahingehend, dass sie die ordnungsgemäße Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten nicht ausreichend überwacht und die Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass die Konten entgegen dem Mittelverwendungskontrollvertrag nicht eine Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern Einzelzeichnungsbefugnisse der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft vorsahen.

27

(1) Dies gilt für das Konto Nr. beim Bankhaus W. , das am 21. Januar 2008 und damit vor der vom Kläger behaupteten Beteiligung an der Fondsgesellschaft am 6. März 2009 eröffnet wurde. Aus den vom Kläger mit der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt sich zwar, dass dem Bankhaus die Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte bewusst war (vgl. Schreiben vom 27. Februar 2008 in Anlage K III.2 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Zugleich deuten diese Unterlagen jedoch darauf hin, dass die Kontrolle nicht - wie im Mittelverwendungskontrollvertrag vorgesehen - durch eine zwingende Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten sichergestellt wurde.

28

So wird im Unterschriftenprobenblatt vom 21. Januar 2008 der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. als einzelvertretungsbefugt (Kennzeichnung "E") aufgeführt. In der Kontovollmacht vom 9. April 2008 werden unter Erwähnung der Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte mehrere ihr zuzuordnende Personen erwähnt, die eine gemeinschaftliche Vollmacht (Kennzeichnung "G") innehaben. In einem Schreiben des Bankhauses an die Fondsgesellschaft vom selben Tag wird der Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes vom 1. April 2008 bestätigt und in einer Übersicht vorgemerkt, dass M. R. "für den Stamm-Nr. " allein und "für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Dies legt eine Auslegung dahin nahe, dass M. R. nach wie vor für alle Konten des Konto-Stamms Nr. , also auch für das Mittelverwendungskonto Nr. , allein vertretungsbefugt ist, die Vertreter der Beklagten aber nur gemeinsam.

29

Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 übersandte das Bankhaus W. sodann einen weiteren Vollmachtvordruck mit der Kennzeichnung "E" für den Geschäftsführer H. D. der Fondsgesellschaft für die Konto-Stämme und , in dem dieser eine Unterschriftsprobe leistete. Daraufhin bestätigte das Bankhaus mit Schreiben vom 27. Mai 2008 den Nachtrag des Unterschriftenprobenblattes und merkte in einer Übersicht vor, dass M. R. und H. D. "für den Stamm-Nr. " jeweils einzeln und "für das Mittelverwendungskonto-Nr. zusätzlich" die vorgenannten, der Beklagten zuzuordnenden Personen "jeweils gemeinsam" mit einem der in der Übersicht zuvor aufgeführten Geschäftsführer der Fondsgesellschaft M. R. und H. D. vertretungsberechtigt sind. Auch dieser Nachtrag deutet darauf hin, dass die Geschäftsführer der Fondsgesellschaft R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. und mithin auch für das Mittelverwendungskontrollkonto Nr. "jeweils einzeln" und nicht nur gemeinsam mit den Vertretern der Beklagten vertretungsbefugt waren.

30

(2) Hinsichtlich des - allerdings den Fonds M. 02 betreffenden - Kontos Nr. bei der D. Bank legt der Kläger mit der - von der Revision in Bezug genommenen - Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Unterschriftenprobenblatt vom 14. Februar 2009 vor, in dem M. R. und H. D. mit einer Einzelzeichnungsberechtigung (Kennzeichnung "E") aufgeführt sind (Anlage K. III 1 zur Nichtzulassungsbeschwerdebegründung). Hierzu benennt er die bei der D. Bank beschäftigte Zeugin Z. bezüglich eines "analogen Unterschriftsprobenblattes für M. 01" (S. 3 der Anlage HQ1; zum Umfang der Zeugenbenennung vergleiche auch S. 2 der Anlage HQ1). Zudem legt er dar (S. 6 f der Anlage HQ1), nach dem erstmaligen Vortrag der Beklagten in den Parallelverfahren zu M. 02 in der Berufungsinstanz sei das Mittelverwendungskontrollkonto ab dem Jahr 2009 bei der D. Bank geführt worden und vorher, das heißt für die Zeichnungen im Jahr 2008, über ein Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. abgewickelt worden. Auch die Beklagte erwähnt in ihrer - von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen - Beschwerdeerwiderung (S. 26) ein bei der D. Bank geführtes Mittelverwendungskontrollkonto.

31

(3) Nach alledem ergeben sich sowohl für das Mittelverwendungskontrollkonto beim Bankhaus W. als auch für dasjenige bei der D. Bank aus dem - unter Beweis gestellten - Vortrag des Klägers und den Unterlagen der Anlage HQ1 zur Beschwerdebegründung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das dortige, den Fonds M. 01 betreffende Mittelverwendungskontrollkonto entgegen den Bestimmungen des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht mit einer zwingenden Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten, sondern mit Einzelzeichnungsbefugnissen der Geschäftsführer der Fondsgesellschaft eingerichtet wurde.

32

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vorgenannten Unterschriftenprobenblätter auch nicht deshalb als Nachweis für Unstimmigkeiten bei der Einrichtung der Mittelverwendungskontrollkonten ungeeignet, weil dort lediglich die gesetzlich begründete Vertretungsmacht der handelnden Personen deklaratorisch dokumentiert wird. In den Unterschriftenprobenblättern wird festgehalten, wer gegenüber der Bank vertretungsberechtigt ist. Dies gilt auch für die dort vermerkte Einzelvertretungsbefugnis. Hätte sich aus anderen - etwa vertraglichen - Quellen als dem Gesetz eine fehlende Einzelvertretungsbefugnis der Fondsgeschäftsführer ergeben, spricht viel dafür, dass dies in den Unterschriftenprobenblättern festgehalten worden wäre. Zudem ergibt sich aus den Schreiben des Bankhauses W. vom 9. April 2008 und 27. Mai 2008 ausdrücklich, dass die Fondsgeschäftsführer R. und D. für alle Konten mit der Stamm-Nr. "jeweils einzeln" vertretungsbefugt waren und "zusätzlich" für das Mittelverwendungskonto Nr. die Vertreter der Beklagten "gemeinsam" mit den Fondsgeschäftsführern. Dagegen folgt entgegen der Auffassung der Beklagten allein aus der Kenntnis des Bankhauses von einer Mittelverwendungskontrolle noch nicht die Kenntnis, wie die Kontrolle nach dem Mittelverwendungskontrollvertrag konkret auszugestalten war, und auch nicht eine dem Vertrag entsprechende Ausgestaltung des Kontos.

III.

33

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um ihm Gelegenheit zu geben, den Mittelverwendungskontrollvertrag in seiner Gesamtheit im Hinblick auf eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten und gegebenenfalls die erforderlichen Feststellungen zu einer Verletzung von aus dem Vertrag folgenden drittschützenden Pflichten durch die Beklagte zu treffen. Dabei wird es gegebenenfalls zu erwägen haben, ob die Beklagte in Anbetracht der vom Kläger nunmehr vorgelegten Unterlagen und seines hierzu gehaltenen Vortrags die mangelnde Sicherstellung ihrer Mitzeichnungsbefugnis entsprechend dem Mittelverwendungskontrollvertrag qualifiziert und unter Vorlage entsprechender Kontounterlagen bestreiten muss.

Herrmann Remmert Arend
Böttcher Kessen