Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2026 – V ZB 83/25

5. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:180626BVZB83.25.0

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 25. November 2025 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 30.000 €.

Gründe

I.

1

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 23. September 2025 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) die Berufungsschrift gegen das am 27. August 2025 zugestellte Urteil des Landgerichts an das Oberlandesgericht übermittelt. Das Dokument ist nicht unterschrieben und enthält keine maschinenschriftliche Wiedergabe eines Namens, sondern lediglich die Worte „Rechtsanwalt Steuerberater“. Vom 25. September bis zum 8. Oktober 2025 befand sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Urlaub. Am 26. September 2025 übersandte die Geschäftsstelle des Berufungssenats des Oberlandesgerichts an ihn eine Eingangsbestätigung, in der die fehlende Signatur nicht thematisiert wurde. Auf den Signaturfehler wies die Beklagte nach Ablauf der Berufungsfrist am 29. September 2025 mit einem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. Oktober 2025 übersandten Schriftsatz hin. Der Prozess-bevollmächtigte des Klägers hat am 9. Oktober 2025 die mit seiner einfachen Signatur versehene Berufungsschrift eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, ihm sei „nach heutiger Rückkehr aus dem bis gestern andauernden Urlaub aufgefallen“, dass wegen eines Formatierungsfehlers in der Eile vor dem Urlaubsantritt der Name in der Berufungsschrift nicht wiedergegeben worden sei.

2

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

3

Das Berufungsgericht meint, die am 23. September 2025 eingegangene Berufungsschrift habe die Berufungsfrist nicht gewahrt, weil sie nicht einfach signiert worden sei. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei zu versagen. Dass versehentlich ein nicht signiertes Dokument versandt worden sei, habe der Kläger nicht im Ansatz entschuldigt. Die Wiedereinsetzung sei auch nicht deshalb zu gewähren, weil der Berufungssenat nicht so rechtzeitig auf den Formmangel hingewiesen habe, dass noch dessen Behebung möglich gewesen wäre. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass der Signaturfehler im gewöhnlichen Geschäftsgang rechtzeitig bemerkt werden würde. Nach der Übermittlung des Schriftsatzes am 23. September 2025 um 22:14 Uhr seien bis zum Ablauf der Berufungsfrist am 29. September 2025 nur vier Arbeitstage verblieben. Etwas anderes folge nicht daraus, dass die Geschäftsstelle dem Kläger bereits am 26. September 2025 eine Eingangsbestätigung übersandt habe, ohne auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe die Berufungsschrift noch keinem Richter vorgelegen.

III.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4).

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1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger die Berufung nicht fristgerecht eingelegt hat (§ 517 ZPO). Sie stellt auch nicht in Abrede, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufungsfrist nicht unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO versäumt hat und der Kläger sich das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

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2. Geltend gemacht wird allein, das Berufungsgericht habe seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt, indem es den Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht rechtzeitig auf das Fehlen der gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlichen einfachen Signatur hingewiesen habe. Die Annahme des Berufungsgerichts, das dem Kläger zurechenbare Verschulden seines Prozessbevollmächtigen sei ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist geworden, entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die insoweit weder fortzubilden noch zu ergänzen ist; infolgedessen sind die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht zu beanstanden.

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a) Allerdings darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es insbesondere, die Partei - entsprechend den Grundsätzen über das Fehlen der Unterschrift - im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs darauf hinzuweisen, wenn die Berufungsschrift auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird, ohne einfach signiert worden zu sein. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22, NJW 2023, 1587 Rn. 18 f.).

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b) Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht vor.

9

aa) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Signaturfehler sei bereits für den zuständigen Geschäftsstellenbeamten bei dem Berufungsgericht im Rahmen der ohnehin durchzuführenden Prüfung des Dateiformats nach § 130a Abs. 6 ZPO leicht erkennbar gewesen.

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(1) Auf eine mögliche Erkennbarkeit des Signaturfehlers für die Geschäftsstelle kommt es nicht an, weil sich die nach § 130a Abs. 6 ZPO vorzunehmende Prüfung nur darauf bezieht, ob das elektronische Dokument für das Gericht zur Bearbeitung geeignet ist; sie bezieht sich nicht auch auf den über dessen Einreichung erstellten Transfervermerk. § 130a Abs. 6 ZPO gilt für Signaturfehler nicht. Ob die Mindestanforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO gewahrt sind, ist vielmehr Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diese ist von dem Berufungsgericht vorzunehmen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22, NJW 2023, 1587 Rn. 19, 21, 24).

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(2) Aus den von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. August 2025 - VII ZB 16/24, MDR 2025, 1495 Rn. 24) und des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 171, 28 Rn. 40) folgt nichts anderes. Soweit darin auf den Wissensstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten abgestellt wird, betrifft dies die „ohne weiteres“ bzw. „leicht erkennbare“ Personenverschiedenheit zwischen der verantwortenden und der übermittelnden Person, mithin den Fall, dass das beA nicht von dem Inhaber des Postfachs selbst genutzt wurde. Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Vielmehr fehlte die erforderliche Namenswiedergabe am Ende der Berufungsschrift, worauf sich die von der Geschäftsstelle vorzunehmende Prüfung nach § 130a Abs. 6 ZPO nicht bezieht.

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bb) Eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht folgt, anders als die Rechtsbeschwerde meint, auch nicht aus der weiteren Behandlung der Berufungsschrift im Geschäftsgang des Berufungsgerichts. Selbst wenn im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges anzunehmen ist, dass die Akte dem zuständigen Richter an dem auf die Verfügung der Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15, juris Rn. 14), lagen hier zwischen dem Eingang der Berufungsschrift bei Gericht und dem Ablauf der Berufungsfrist nur vier Werktage. Dieser Zeitraum reichte nicht aus, um die Formalien des elektronischen Dokuments zu prüfen. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter erst bei Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit der Berufung und dabei auch die Einhaltung der Form überprüft. Eine generelle Verpflichtung des Gerichts, die Formalien des als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, besteht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2023 - V ZB 28/22, NJW 2023, 1587 Rn. 18 f.). Für die gebotene äußerliche Prüfung des Transfervermerks ist dem Berufungsgericht nach ständiger Rechtsprechung in der Regel ein Zeitraum von zehn bis zwölf Kalendertagen zuzugestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08, NJW-RR 2009, 564 Rn. 25; Beschluss vom 20. August 2025 - VII ZB 16/24, MDR 2025, 149 Rn. 25; BAGE 171, 28 Rn. 40). Weshalb hier abweichend von der Regel die Prüfung innerhalb eines deutlich kürzeren Zeitraums erforderlich gewesen sein sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Infolgedessen kommt es nicht mehr darauf an, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen etwaigen Hinweis des Gerichts trotz Urlaubs zur Kenntnis genommen hätte.

IV.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat sich der Senat mangels anderer Anhaltspunkte an der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts orientiert.

Brückner Göbel Haberkamp
Laube Grau