Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZB 37/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fe

Dem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn

die von seinem Prozessbevollmächtigten nicht unterzeichnete Berufungsschrift zehn

Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist und das

Gericht den Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig auf das Fehlen der Unterschrift

hingewiesen hat.

BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - LG Frankfurt a.M.

AG Frankfurt a.M.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der

15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April

2008 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

4.363,99 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf

Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das

Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. Januar 2008 zuge-

stellt worden. Am 19. Februar 2008 ist beim Landgericht per Telefax ein Schrift-

satz der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen, der Berufungsan-

träge und eine Begründung, aber keine Unterschrift enthielt. Auch das am

20. Februar 2008 eingegangene Original dieses Schriftsatzes trägt keine Unter-

schrift. Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts vom 3. März 2008 hat der

Kläger am 10. März 2008 erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur

Begründung hat er u.a. vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe die

Berufung und die Berufungsbegründung am 11. Februar 2008 diktiert. Am sel-

ben Tag sei der Schriftsatz gefertigt, aber noch nicht unterzeichnet worden.

Rechtsanwalt H. habe seine Chefsekretärin R. vielmehr angewiesen, zunächst

eine Abschrift an die Rechtsschutzversicherung zu senden und den Schriftsatz

bei Gericht erst nach Eingang der Deckungszusage einzureichen. Nachdem

diese am 18. Februar 2008 eingegangen sei, habe Frau R. den Schriftsatz am

19. Februar 2008 per Telefax an das Landgericht gesandt, ohne auf die fehlen-

de Unterschrift zu achten. Diese hätte Rechtsanwalt R. noch vor Fristablauf

nachholen können, wenn das Landgericht ihn darauf rechtzeitig hingewiesen

hätte.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte

Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Be-

gründung hat es ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist sei nicht un-

verschuldet erfolgt. Der Kläger müsse sich das Verschulden seines Prozessbe-

vollmächtigten zurechnen lassen. Die in seiner Praxis bestehende allgemeine

Büroanweisung, ausgehende Schriftsätze auf das Vorhandensein der Unter-

schrift des Rechtsanwalts zu kontrollieren, sei unter den besonderen Umstän-

den des Falles nicht ausreichend gewesen, weil die Berufungsschrift fertig ab-

gefasst, aber ohne Unterschrift in die Postmappe gelegt und diese mit einem

irreführenden Vermerk versehen worden sei ("Berufung erst einlegen, wenn

Deckung von RS hier, Rückfrage RS 18.2.08, Achtung Fristende 29.02!"). Dass

die Berufungsschrift noch gar nicht unterzeichnet gewesen sei, habe sich weder

aus diesem Vermerk noch aus der im Kalender notierten Frist ergeben. Der

Vermerk sei irreführend, weil er den Eindruck erwecke, dass außer der De-

ckungszusage und dem Fristablauf bei Einreichung des Schriftsatzes nichts

weiter zu beachten sei. Wiedereinsetzung sei dem Kläger auch nicht wegen

einer gerichtlichen Hinweispflicht zu gewähren. Der Vorsitzende der Berufungs-

kammer, dem die Akte erstmals am 29. Februar 2008 vorgelegt worden sei,

habe noch am selben Tag vergeblich versucht, den Prozessbevollmächtigten

telefonisch auf das Fehlen der Unterschrift hinzuweisen. Eine Prüfung der Zu-

lässigkeit der Berufung durch die Geschäftsstelle finde nicht statt.

3

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die er zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet (§ 574

Abs. 2 ZPO).

II.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2

Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil

nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79,

372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).

5

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Be-

schluss verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten An-

spruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in

Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die

Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchst-

richterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch un-

ter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht

rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 -

VersR 2005, 138 und vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR 2006, 860;

BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).

6

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es zu

den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu tragen,

dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der

Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (Senatsbeschluss vom 4. November

2003 - VI ZB 50/03 - VersR 2005, 94; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1996

- II ZB 19/96 - NJW-RR 1997, 562). Dabei müssen Rechtsmittelschriften als

bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim

Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (BGHZ 97,

251, 254 f.; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR

2006, 860 m.w.N.; BVerwG, NJW 1991, 120).

7

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei feh-

lender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-

begründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden,

wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen

hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhan-

densein der Unterschrift zu überprüfen. Dies ist insbesondere in Fällen ent-

schieden worden, in denen dem Prozessbevollmächtigten das Versehen unter-

laufen war, den bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet zu haben (vgl.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910, 911;

BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - VersR 2007, 375).

Nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall gelten, in dem der Rechtsanwalt

die Unterzeichnung des bestimmenden Schriftsatzes, wie es hier durch die vor-

gelegten eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und

seiner Chefsekretärin glaubhaft gemacht ist, bis zum Eingang der Deckungszu-

sage der Rechtsschutzversicherung zurückgestellt hat. Eine besondere Gefah-

rensituation, die einen technischen Vorgang aus der routinemäßigen Behand-

lung im büroorganisatorischen Ablauf heraushebt und deswegen ein Verschul-

den des Rechtsanwalts begründen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Sep-

tember 2008 - VI ZB 8/08 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984

- IVb ZB 103/84 - VersR 1985, 285; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004), wird damit

allein noch nicht geschaffen. Ob vorliegend, wie das Berufungsgericht gemeint

hat, eine andere Beurteilung im Hinblick darauf gerechtfertigt ist, dass der nicht

unterzeichnete Schriftsatz in der Postmappe verblieb und der von Rechtsanwalt

R. darauf angebrachte Vermerk möglicherweise missverständlich war, kann

offenbleiben.

8

b) Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls des-

halb zu gewähren, weil sich ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevoll-

mächtigten auf die Fristversäumung nicht ausgewirkt hat. Zu der Versäumung

hat vorliegend nämlich beigetragen, dass das Landgericht gegen die ihm oblie-

gende Hinweispflicht verstoßen hat.

9

Für ein Gericht besteht, solange die Sache bei ihm anhängig ist, die aus

dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den

Prozessparteien (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173, 3175). Diese kann es z.B.

gebieten, einen versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichten

Schriftsatz zeitnah an das zuständige Gericht weiterzuleiten (BGH, Beschluss

vom 3. Juli 2006 - II ZB 24/05 - NJW 2006, 3499). Geht ein Schriftsatz so zeitig

bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte

Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne

Weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass

der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er

noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht (BGH, Beschlüsse vom

24. September 1997 - XII ZB 144/96 - VersR 1998, 341; vom 1. Dezember 1997

- II ZR 85/97 - VersR 1998, 608 und vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 -

VersR 1999, 1170).

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Entsprechendes gilt, wenn ein nicht unterzeichneter bestimmender

Schriftsatz so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass der Prozessbevollmächtigte

auf entsprechenden Hinweis seine fehlende Unterschrift innerhalb der noch lau-

fenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachholen kann. Die aus dem Gebot

eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. IV, 20 Abs. III GG)

folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es auch, eine Prozesspartei auf

einen - leicht erkennbaren - Formmangel in ihrem Schriftsatz hinzuweisen und

ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben.

Ein solcher Hinweis wäre hier erforderlich gewesen. Das Fehlen der Unter-

schrift war für das Landgericht bei Eingang der Berufungsschrift unschwer zu

erkennen und hätte auffallen müssen. Eine Partei darf grundsätzlich darauf ver-

trauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur

Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei

nicht unentdeckt bleiben.

11

Vorliegend lag zwischen dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht und

dem Ablauf der Berufungsfrist ein Zeitraum von zehn Tagen. Der Kläger durfte

darauf vertrauen, dass dem Gericht das Fehlen der Unterschrift des Prozess-

bevollmächtigten bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im ordentlichen Ge-

schäftsgang innerhalb dieser Zeit auffallen würde. Dem steht nicht entgegen,

dass sich die Gerichtsakte zu diesem Zeitpunkt noch beim Amtsgericht befand,

denn der Mangel war ohne Kenntnis der Akten und ohne inhaltliche Prüfung der

Rechtsmittelschrift unschwer erkennbar. Bei dieser Sachlage durfte der Kläger

darauf vertrauen, dass sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig einen Hinweis

auf die fehlende Unterschrift erhalten würde. Wäre dies geschehen, hätte der

Mangel innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit ohne weiteres beho-

ben werden können. Bei dieser Sachlage wirkt sich ein etwaiges Verschulden

des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Fristversäumung nicht mehr

aus (vgl. BVerfGE 75, 183, 188 ff. = NJW 1987, 2003; 81, 264, 273 f. = NJW

1990, 2373).

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3. Mithin hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Berufungs-

einlegung ohne eigenes oder ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Ver-

schulden seines Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist. Daher war ihm

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-

frist zu gewähren. Soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, ist

der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts damit gegenstandslos.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.01.2008 - 32 C 935/07-41 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.04.2008 - 2/15 S 30/08 -