BGH Beschluss vom 14.10.2008 – VI ZB 37/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 Fe
Dem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn
die von seinem Prozessbevollmächtigten nicht unterzeichnete Berufungsschrift zehn
Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist und das
Gericht den Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig auf das Fehlen der Unterschrift
hingewiesen hat.
BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - LG Frankfurt a.M.
AG Frankfurt a.M.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der
15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. April
2008 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
4.363,99 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf
Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das
Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. Januar 2008 zuge-
stellt worden. Am 19. Februar 2008 ist beim Landgericht per Telefax ein Schrift-
satz der Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen, der Berufungsan-
träge und eine Begründung, aber keine Unterschrift enthielt. Auch das am
20. Februar 2008 eingegangene Original dieses Schriftsatzes trägt keine Unter-
schrift. Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts vom 3. März 2008 hat der
Kläger am 10. März 2008 erneut Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur
Begründung hat er u.a. vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe die
Berufung und die Berufungsbegründung am 11. Februar 2008 diktiert. Am sel-
ben Tag sei der Schriftsatz gefertigt, aber noch nicht unterzeichnet worden.
Rechtsanwalt H. habe seine Chefsekretärin R. vielmehr angewiesen, zunächst
eine Abschrift an die Rechtsschutzversicherung zu senden und den Schriftsatz
bei Gericht erst nach Eingang der Deckungszusage einzureichen. Nachdem
diese am 18. Februar 2008 eingegangen sei, habe Frau R. den Schriftsatz am
19. Februar 2008 per Telefax an das Landgericht gesandt, ohne auf die fehlen-
de Unterschrift zu achten. Diese hätte Rechtsanwalt R. noch vor Fristablauf
nachholen können, wenn das Landgericht ihn darauf rechtzeitig hingewiesen
hätte.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte
Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Be-
gründung hat es ausgeführt, die Versäumung der Berufungsfrist sei nicht un-
verschuldet erfolgt. Der Kläger müsse sich das Verschulden seines Prozessbe-
vollmächtigten zurechnen lassen. Die in seiner Praxis bestehende allgemeine
Büroanweisung, ausgehende Schriftsätze auf das Vorhandensein der Unter-
schrift des Rechtsanwalts zu kontrollieren, sei unter den besonderen Umstän-
den des Falles nicht ausreichend gewesen, weil die Berufungsschrift fertig ab-
gefasst, aber ohne Unterschrift in die Postmappe gelegt und diese mit einem
irreführenden Vermerk versehen worden sei ("Berufung erst einlegen, wenn
Deckung von RS hier, Rückfrage RS 18.2.08, Achtung Fristende 29.02!"). Dass
die Berufungsschrift noch gar nicht unterzeichnet gewesen sei, habe sich weder
aus diesem Vermerk noch aus der im Kalender notierten Frist ergeben. Der
Vermerk sei irreführend, weil er den Eindruck erwecke, dass außer der De-
ckungszusage und dem Fristablauf bei Einreichung des Schriftsatzes nichts
weiter zu beachten sei. Wiedereinsetzung sei dem Kläger auch nicht wegen
einer gerichtlichen Hinweispflicht zu gewähren. Der Vorsitzende der Berufungs-
kammer, dem die Akte erstmals am 29. Februar 2008 vorgelegt worden sei,
habe noch am selben Tag vergeblich versucht, den Prozessbevollmächtigten
telefonisch auf das Fehlen der Unterschrift hinzuweisen. Eine Prüfung der Zu-
lässigkeit der Berufung durch die Geschäftsstelle finde nicht statt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die er zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet (§ 574
Abs. 2 ZPO).
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2
Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil
nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BVerfGE 79,
372, 376 f. = NJW 1989, 1147; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Be-
schluss verletzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten An-
spruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die
Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchst-
richterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch un-
ter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht
rechnen musste (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 -
VersR 2005, 138 und vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR 2006, 860;
BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es zu
den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu tragen,
dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der
Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (Senatsbeschluss vom 4. November
2003 - VI ZB 50/03 - VersR 2005, 94; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1996
- II ZB 19/96 - NJW-RR 1997, 562). Dabei müssen Rechtsmittelschriften als
bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim
Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (BGHZ 97,
251, 254 f.; Senatsbeschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - VersR
2006, 860 m.w.N.; BVerwG, NJW 1991, 120).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei feh-
lender Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittel-
begründungsschrift Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden,
wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen
hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhan-
densein der Unterschrift zu überprüfen. Dies ist insbesondere in Fällen ent-
schieden worden, in denen dem Prozessbevollmächtigten das Versehen unter-
laufen war, den bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet zu haben (vgl.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95 - VersR 1996, 910, 911;
BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05 - VersR 2007, 375).
Nichts anderes kann grundsätzlich für den Fall gelten, in dem der Rechtsanwalt
die Unterzeichnung des bestimmenden Schriftsatzes, wie es hier durch die vor-
gelegten eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und
seiner Chefsekretärin glaubhaft gemacht ist, bis zum Eingang der Deckungszu-
sage der Rechtsschutzversicherung zurückgestellt hat. Eine besondere Gefah-
rensituation, die einen technischen Vorgang aus der routinemäßigen Behand-
lung im büroorganisatorischen Ablauf heraushebt und deswegen ein Verschul-
den des Rechtsanwalts begründen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Sep-
tember 2008 - VI ZB 8/08 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1984
- IVb ZB 103/84 - VersR 1985, 285; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004), wird damit
allein noch nicht geschaffen. Ob vorliegend, wie das Berufungsgericht gemeint
hat, eine andere Beurteilung im Hinblick darauf gerechtfertigt ist, dass der nicht
unterzeichnete Schriftsatz in der Postmappe verblieb und der von Rechtsanwalt
R. darauf angebrachte Vermerk möglicherweise missverständlich war, kann
offenbleiben.
b) Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls des-
halb zu gewähren, weil sich ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevoll-
mächtigten auf die Fristversäumung nicht ausgewirkt hat. Zu der Versäumung
hat vorliegend nämlich beigetragen, dass das Landgericht gegen die ihm oblie-
gende Hinweispflicht verstoßen hat.
Für ein Gericht besteht, solange die Sache bei ihm anhängig ist, die aus
dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den
Prozessparteien (BVerfGE 93, 99 = NJW 1995, 3173, 3175). Diese kann es z.B.
gebieten, einen versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichten
Schriftsatz zeitnah an das zuständige Gericht weiterzuleiten (BGH, Beschluss
vom 3. Juli 2006 - II ZB 24/05 - NJW 2006, 3499). Geht ein Schriftsatz so zeitig
bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte
Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne
Weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass
der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er
noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht (BGH, Beschlüsse vom
24. September 1997 - XII ZB 144/96 - VersR 1998, 341; vom 1. Dezember 1997
- II ZR 85/97 - VersR 1998, 608 und vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 -
VersR 1999, 1170).
Entsprechendes gilt, wenn ein nicht unterzeichneter bestimmender
Schriftsatz so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass der Prozessbevollmächtigte
auf entsprechenden Hinweis seine fehlende Unterschrift innerhalb der noch lau-
fenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachholen kann. Die aus dem Gebot
eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. IV, 20 Abs. III GG)
folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es auch, eine Prozesspartei auf
einen - leicht erkennbaren - Formmangel in ihrem Schriftsatz hinzuweisen und
ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben.
Ein solcher Hinweis wäre hier erforderlich gewesen. Das Fehlen der Unter-
schrift war für das Landgericht bei Eingang der Berufungsschrift unschwer zu
erkennen und hätte auffallen müssen. Eine Partei darf grundsätzlich darauf ver-
trauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur
Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei
nicht unentdeckt bleiben.
Vorliegend lag zwischen dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht und
dem Ablauf der Berufungsfrist ein Zeitraum von zehn Tagen. Der Kläger durfte
darauf vertrauen, dass dem Gericht das Fehlen der Unterschrift des Prozess-
bevollmächtigten bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im ordentlichen Ge-
schäftsgang innerhalb dieser Zeit auffallen würde. Dem steht nicht entgegen,
dass sich die Gerichtsakte zu diesem Zeitpunkt noch beim Amtsgericht befand,
denn der Mangel war ohne Kenntnis der Akten und ohne inhaltliche Prüfung der
Rechtsmittelschrift unschwer erkennbar. Bei dieser Sachlage durfte der Kläger
darauf vertrauen, dass sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig einen Hinweis
auf die fehlende Unterschrift erhalten würde. Wäre dies geschehen, hätte der
Mangel innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit ohne weiteres beho-
ben werden können. Bei dieser Sachlage wirkt sich ein etwaiges Verschulden
des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Fristversäumung nicht mehr
aus (vgl. BVerfGE 75, 183, 188 ff. = NJW 1987, 2003; 81, 264, 273 f. = NJW
1990, 2373).
3. Mithin hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Berufungs-
einlegung ohne eigenes oder ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Ver-
schulden seines Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist. Daher war ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
frist zu gewähren. Soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, ist
der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts damit gegenstandslos.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.01.2008 - 32 C 935/07-41 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.04.2008 - 2/15 S 30/08 -