Rechtsprechung / BPatG

BPatG Beschluss vom 20.11.2024 – 28 W (pat) 551/23

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:201124B28Wpat551.23.0

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2022 227 801

(hier: Antrag auf Kostenauferlegung)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. November 2024 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterin Berner und dem Richter Dr. Poeppel

beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das am 9. August 2022 angemeldete Zeichen

2

ist am 20. Oktober 2022 unter der Nr. 30 2022 227 801 als Wort-/Bildmarke für die Beschwerdegegnerin für folgende Waren und Dienstleistungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden:

3

Klasse 24: Textilwaren und Waren aus Textilersatzstoffen;

4

Klasse 25: Bekleidungsstücke;

5

Klasse 41: Bildung, Erziehung, Unterhaltung und sportliche Aktivitäten.

6

Nach der Veröffentlichung der Eintragung am 25. November 2022 hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2023 beim DPMA Widerspruch aus seiner seit 14. Oktober 2020 für Waren der Klasse 25 und Dienstleistungen der Klasse 35 eingetragenen Unionsmarke EM 018239580

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erhoben. Der Widerspruch richtete sich ausschließlich gegen die Waren der Klassen 24 und 25 der angegriffenen Marke.

8

Die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA hat diesen Teilwiderspruch mit Beschluss vom 14. Juli 2023 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Kosten wurden nicht auferlegt.

9

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. August 2023. Nach einer gegenüber dem DPMA vorgenommenen Teilverzichtserklärung der Beschwerdegegnerin für alle eingetragenen Waren der Klassen 24 und 25 vom 15. September 2023, im DPMA eingegangen am 5. Oktober 2023, wurden die Waren der Klassen 24 und 25 der angegriffenen Marke mit Wirkung vom 5. Oktober 2023 im Register gelöscht. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schriftsatz vom 8. November 2023 die Beschwerde zurückgenommen und beantragt, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerde habe sich erst nach Einlegung seiner Beschwerde durch die verspätete Teilverzichtserklärung der Beschwerdegegnerin erledigt. Die Beschwerdegegnerin habe sich gemäß Ziffer 1 der zwischen den Verfahrensbeteiligten am 5. Mai/18. Mai 2023 abgeschlossenen Abgrenzungsvereinbarung verpflichtet, gegenüber dem DPMA auf die Waren der Klassen 24 und 25 zu verzichten. Trotz mehrfacher Mahnungen habe die Beschwerdegegnerin erst nach vorsorglicher Einlegung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. August 2023 mit der Teilverzichtserklärung reagiert.

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Ziffer 1 der vorgenannten Abgrenzungsvereinbarung lautet wie folgt:

11

„Mountain Squad wird durch eine Teil-Verzichtserklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf die Waren der Klassen 24 und 25 der angegriffenen Marke verzichten.“.

12

In Ziffer 6 der Abgrenzungsvereinbarung wurde Folgendes geregelt:

13

„Die Parteien tragen ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren und dem Abschluss dieser Vereinbarung jeweils selbst.“.

14

Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

15

Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten mit Hinweis vom 3. Januar 2024 darauf hingewiesen, dass der Kostenantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

17

Nach Erledigung der Hauptsache ist der zulässige Kostenantrag des Beschwerdeführers unbegründet.

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1. Die zulässige, insbesondere nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und gem. § 66 Abs. 2 MarkenG fristgerecht eingelegte Beschwerde hat sich in der Hauptsache unabhängig von der am 8. November 2023 zurückgenommenen Beschwerde bereits am 5. Oktober 2023 durch den Teilverzicht der Beschwerdegegnerin für die ausschließlich durch den Widerspruch angegriffenen Waren der Klassen 24 und 25 erledigt.

19

2. Der zulässige Kostenantrag des Beschwerdeführers ist unbegründet.

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a) Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, der nicht zwischen den Kosten des Amts- und des Rechtsmittelverfahrens differenziert, ist analog § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass er nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens betrifft. Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer als Grund für die Kostenauferlegung eine verspätete Teilverzichtserklärung anführt, die erst nach Einlegung der Beschwerde zur Erledigung der Beschwer geführt habe.

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b) Das markenrechtliche Beschwerdeverfahren ist gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG kostenrechtlich von dem Grundsatz geprägt, dass jeder Beteiligte seine ihm entstehenden Kosten selbst zu tragen hat (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 71 Rn. 6 und 12 ff.; Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage, § 71 Rn. 8; jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch im Falle einer Beschwerderücknahme bzw. einer sonstigen verfahrensbeendenden Rücknahme-erklärung wie vorliegend dem Teilverzicht auf die angegriffene Marke im beschwerdegegenständlichen Umfang (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 5). Eine Kostenauferlegung kommt auch in solchen Fällen nach ständiger Rechtsprechung nur dann gemäß § 71 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 MarkenG in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen. Solche Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder des Erlöschens des Markenschutzes durchzusetzen versucht. Auch die nicht sachgerechte Führung des Verfahrens durch einen Beteiligten kann Anlass für eine Kostenauferlegung sein (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71 Rn. 4, 12 und 15 ff., 24; Ingerl/Rohnke/Nordemann, a. a. O., § 71 Rn. 20, 21).

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Solche Umstände liegen nicht vor.

23

aa) Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin während des Beschwerdeverfahrens im beschwerdegegenständlichen Umfang der Warenklassen 24 und 25 auf die angegriffene Marke verzichtet und sich das Beschwerdeverfahren dadurch erledigt hat, stellt – wie ausgeführt - für sich genommen keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar.

24

bb) Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Zeitpunkt des Teilverzichtes auch nicht in einer kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation am Erhalt des Markenschutzes befunden. Im Gegenteil: Die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA hat den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 14. Juli 2023 zurückgewiesen.

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cc) Anhaltspunkte für eine nicht sachgerechte bzw. nicht der prozessualen Sorgfalt entsprechenden Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin sind nicht ersichtlich.

26

Der Verweis des Beschwerdeführers auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten abgeschlossene Abgrenzungsvereinbarung vom 5./18. Mai 2023 rechtfertigt ebenfalls keine Kostenauferlegung auf die Beschwerdegegnerin. Denn eine “verspätete” Teilverzichtserklärung seitens der Beschwerdegegnerin liegt nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob Bestimmungen einer Abgrenzungsvereinbarung Einfluss auf die Beurteilung einer sachgerechten Verfahrensführung im Rahmen der Beurteilung der Kostentragungspflicht haben können, enthält die vorgenannte Abgrenzungsvereinbarung keine Frist für die dort in Ziffer 1 geregelte vertragliche Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Abgabe einer Teil-Verzichtserklärung gegenüber dem DPMA. Damit kann die ca. fünf Monate nach der Abgrenzungsvereinbarung am 5. Oktober 2023 im DPMA eingegangene Teilverzichtserklärung der Beschwerdegegnerin nicht “verspätet” sein. Zu wirksamen daneben getroffenen Absprachen ist nichts vorgetragen. Hinzu kommt, dass die Vertragsparteien in Ziffer 6 der Abgrenzungsvereinbarung ausdrücklich vereinbart haben, ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren selbst zu tragen.

27

Daher bleibt es bei dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat.