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BPatG Urteil vom 10.12.2025 – 6 Ni 6/24

6. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:101225U6Ni6.24.0

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das deutsche Patent DE 10 2010 002 484

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Schnurr sowie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, Dipl.-Ing. Veit, Dr.-Ing. Flaschke und Dr. Söchtig

für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Inhaber des am 1. März 2010 angemeldeten deutschen Patents DE 10 2010 002 484 mit der Bezeichnung „Verfahren, Vorrichtung und Computerprogramm zur Erzeugung eines zur Herstellung eines Zahnersatzes geeigneten Zahndatensatzes““ (im Folgenden: Streitpatent). Das Streitpatent, dessen Erteilung am 17. Oktober 2019 veröffentlicht wurde, nimmt keine Priorität in Anspruch.

2

Das Streitpatent umfasst in seiner erteilten Fassung insgesamt zehn Patentansprüche mit einem unabhängigen Verfahrensanspruch 1 sowie einem nebengeordneten Vorrichtungsanspruch 9 und einem auf ein Computerprogramm gerichteten Patentanspruch 10. Die Unteransprüche 2 bis 8 sind auf den unabhängigen Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

3

Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an, wobei sie sich auf die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit, der unzulässigen Erweiterung sowie der mangelnden Patentfähigkeit stützt (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 PatG i. V. m. § 3 PatG).

4

Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der erteilten Fassung sowie in den Fassungen der Hilfsanträge I bis III, überreicht mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025, mit den handschriftlichen Ergänzungen im jeweiligen Patentanspruch 9 laut den in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2025 überreichten Fassungen.

5

Der erteilte Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:

6

Verfahren zur Erzeugung eines zur Herstellung eines Zahnersatzes (10) mit einem Kern (12) und einer Außenschicht (14) geeigneten Zahndatensatzes, wobei der Kern (12) und die Außenschicht (14) zwischen einander eine Grenzfläche (8') definieren, mit den Schritten:

7

- Erhalten (205) eines intraoralen oder extraoralen 3D-Scans einer Kiefersituation für wenigstens einen Zahn (1), für den der Zahnersatz (10) vorgesehen ist, und Nachbarzähne,

8

- Auswählen (107, 111, 115, 213, 217) eines geeigneten Ausgangsdatensatzes aus einer Zahndatenbank und

9

- dreidimensionales Anpassen (209) des Ausgangsdatensatzes an die Kiefersituation durch Rotation, Translation und/oder Skalierung, dadurch gekennzeichnet, dass

10

die Zahndatenbank eine Zahnstrukturdatenbank mit Datensätzen einer jeweiligen Zahnoberfläche (2, 2') und Datensätzen eines jeweiligen dreidimensionalen inneren schichtweisen Aufbaus (12, 14), die zusammen jeweils einen Zahndatensatz darstellen, ist und eine dynamische Korrelation zwischen dem Datensatz einer Zahnoberfläche und dem Datensatz eines inneren Aufbaus ermöglicht,

11

wobei das dreidimensionale Anpassen (209) des Ausgangsdatensatzes an dem Datensatz der Zahnoberfläche erfolgt,

12

wobei die Erzeugung des zur Herstellung des Zahnersatzes (10) geeigneten Zahndatensatzes eine Mitveränderung des Datensatzes des inneren Aufbaus proportional zum Anpassen des Datensatzes der Zahnoberfläche umfasst,

13

so dass der erzeugte Zahndatensatz den angepassten Datensatz der Zahnoberfläche und den dynamisch korrelierten Datensatz des inneren Aufbaus umfasst.

14

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet:

15

Vorrichtung zur Erzeugung eines zur Herstellung eines Zahnersatzes (10) mit einem Kern (12) und einer Außenschicht (14) geeigneten Zahndatensatzes, wobei der Kern (12) und die Außenschicht (14) zwischen einander eine Grenzfläche (8') definieren, wobei die Vorrichtung ausgestaltet ist:

16

- einen intraoralen oder extraoralen 3D-Scan einer Kiefersituation für wenigstens einen Zahn (1), für den der Zahnersatz (10) vorgesehen ist, und Nachbarzähne zu erhalten,

17

- einen geeigneten Ausgangsdatensatz aus einer Zahndatenbank auszuwählen (107, 111, 115, 213, 217), und

18

- den Ausgangsdatensatz dreidimensional durch Rotation, Translation und/oder Skalierung an die Kiefersituation anzupassen (209),

19

dadurch gekennzeichnet, dass

20

die Zahndatenbank eine Zahnstrukturdatenbank mit Datensätzen einer jeweiligen Zahnoberfläche (2, 2') und Datensätzen eines jeweiligen dreidimensionalen inneren schichtweisen Aufbaus (12, 14), die zusammen jeweils einen Zahndatensatz darstellen, ist und eine dynamische Korrelation zwischen dem Datensatz einer Zahnoberfläche und dem Datensatz eines inneren Aufbaus ermöglicht,

21

wobei das dreidimensionale Anpassen (209) des Ausgangsdatensatzes an dem Datensatz der Zahnoberfläche erfolgt,

22

wobei die Erzeugung des zur Herstellung des Zahnersatzes (10) geeigneten Zahndatensatzes eine Mitveränderung des Datensatzes des inneren Aufbaus proportional zum Anpassen des Datensatzes der Zahnoberfläche umfasst,

23

so dass der erzeugte Zahndatensatz den angepassten Datensatz der Zahnoberfläche und den dynamisch korrelierten Datensatz des inneren Aufbaus umfasst.

24

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 10 lautet:

25

Computerprogramm mit Programmmitteln, die eine Vorrichtung nach Anspruch 9 zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8 veranlassen, wenn das Computerprogramm auf der Vorrichtung ausgeführt wird.

26

Nach Auffassung der Klägerin fehlt es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 an der erforderlichen Ausführbarkeit, da das Streitpatent dem Fachmann keine hinreichende Anleitung dazu vermittele, wie das Merkmal umzusetzen sei, wonach die Zahndatenbank Datensätze zum dreidimensionalen inneren schichtweisen Aufbau enthalte.

27

Der Gegenstand des unzulässig erweiterten Patentanspruchs 1 stelle zudem ein Aliud gegenüber dem in der Ursprungsanmeldung offenbarten Gegenstand dar. Ursprünglich sei ein Verfahren zur Herstellung eines Zahnersatzes beansprucht gewesen, während der Anspruch in der erteilten Fassung nunmehr ein Verfahren zur Erzeugung eines Datensatzes zum Gegenstand habe. Darüber hinaus unterscheide sich das im Streitpatent beanspruchte Verfahren vom ursprünglich offenbarten Verfahren darin, dass der Zahndatensatz unabhängig vom inneren Aufbau eines natürlichen Zahns erzeugt werde.

28

Ihr Vorbringen zu einer fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin auf folgende Druckschriften:

29

D1 US 2005 / 0 186 540 A1

30

D2 DE 103 12 848 A1

31

DE 601 12 245 T2.

32

Die Klägerin ist der Auffassung der Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1, 9 und 10 sei nicht neu gegenüber den Entgegenhaltungen D1 und D2 und dem Fachmann durch eine Kombination der Entgegenhaltung D1 mit der aus dem Prüfungsverfahren bekannten Schrift DE 601 12 245 T2 nahegelegt. Auch die Unteransprüche enthielten nichts Patentfähiges.

33

Die Klägerin beantragt,

34

das deutsche Patent 10 2010 002 484 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

35

Der Beklagte beantragt,

36

die Klage abzuweisen sowie

37

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in einer der Fassungen der Hilfsanträge I bis III vom 10. Dezember 2025 – in dieser Reihenfolge – richtet.

38

Zum Wortlaut der Hilfsanträge I bis III wird auf die in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2025 überreichten, handschriftlich ergänzten Fassungen verwiesen, die als Anlage zum Protokoll genommen worden sind.

39

Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen für patentfähig.

40

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sich das Streitpatent auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen nicht als rechtsbeständig erweise.

41

Der Senat hat den Parteien am 17. April 2025 einen qualifizierten Hinweis (§ 83 Abs. 1 PatG) und im Termin am 10. Dezember 2025 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

42

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

43

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor, vielmehr erweist sich das nicht unzulässig erweiterte Streitpatent in der erteilten Fassung als rechtsbeständig. Seine Lehre ist ausführbar. Sie ist neu gegenüber dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik und basiert auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 PatG i. V. m. § 3 PatG). Auf die Hilfsanträge kommt es daher nicht an.

I.

44

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Erzeugung eines Zahndatensatzes zur Herstellung eines Zahnersatzes mit einem Kern und einer Außenschicht, wobei der Kern und die Außenschicht zwischen einander eine Grenzfläche definieren. Darüber hinaus betrifft das Streitpatent eine Vorrichtung zur Ausführung eines solchen Verfahrens und ein Computerprogramm mit Programmmitteln (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001] und Anspruch 1 sowie die Ansprüche 9 und 10). In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass die innere Struktur eines natürlichen Zahns im bisherigen Stand der Technik weitgehend unberücksichtigt bleibe. Insbesondere werde der Verlauf der Grenzfläche zwischen Kern und Außenschicht des Zahnersatzes nicht anhand der natürlichen Zahnstruktur festgelegt, sondern ohne definierte Regeln dem Geschick und der Erfahrung des Zahntechnikers überlassen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0015]).

45

2. Dem Streitpatent liegt die objektive Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur reproduzierbaren Herstellung von Zahnersatz bereitzustellen, mit dem die technischen, insbesondere mechanischen, sowie ästhetischen Anforderungen weitgehend unabhängig von Geschick und Erfahrung des Benutzers erfüllt werden können (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0016]).

46

3. Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur der Medizintechnik oder Informationstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Herstellungsverfahren von Zahnersatz an, der eng mit einem Zahntechniker zusammenarbeitet.

47

4. Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 lassen sich wie folgt gliedern:

48

M1 Verfahren zur Erzeugung eines zur Herstellung eines Zahnersatzes (10) mit einem Kern (12) und einer Außenschicht (14) geeigneten Zahndatensatzes, wobei der Kern (12) und die Außenschicht (14) zwischen einander eine Grenzfläche (8') definieren, mit den Schritten:

49

M2 Erhalten (205) eines intraoralen oder extraoralen 3D-Scans einer Kiefersituation für wenigstens einen Zahn (1), für den der Zahnersatz (10) vorgesehen ist, und Nachbarzähne,

50

M3 Auswählen (107, 111, 115, 213, 217) eines geeigneten Ausgangsdatensatzes aus einer Zahndatenbank und

51

M4 dreidimensionales Anpassen (209) des Ausgangsdatensatzes an die Kiefersituation durch Rotation, Translation und/oder Skalierung,

52

dadurch gekennzeichnet, dass

53

M5 die Zahndatenbank eine Zahnstrukturdatenbank

54

M5.1 mit Datensätzen einer jeweiligen Zahnoberfläche (2, 2') und Datensätzen eines jeweiligen dreidimensionalen inneren schichtweisen Aufbaus (12, 14),

55

M5.2 die zusammen jeweils einen Zahndatensatz darstellen, ist

56

M5.3 und eine dynamische Korrelation zwischen dem Datensatz einer Zahnoberfläche und dem Datensatz eines inneren Aufbaus ermöglicht,

57

M6 wobei das dreidimensionale Anpassen (209) des Ausgangsdatensatzes an dem Datensatz der Zahnoberfläche erfolgt,

58

M7 wobei die Erzeugung des zur Herstellung des Zahnersatzes (10) geeigneten Zahndatensatzes eine Mitveränderung des Datensatzes des inneren Aufbaus proportional zum Anpassen des Datensatzes der Zahnoberfläche umfasst,

59

M7.1 so dass der erzeugte Zahndatensatz den angepassten Datensatz der Zahnoberfläche und den dynamisch korrelierten Datensatz des inneren Aufbaus umfasst.

60

5. Der Fachmann legt den Merkmalen der nebengeordneten Patenansprüche 1 und 9 folgendes Verständnis zugrunde:

61

Der Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zur Erzeugung eines Zahndatensatzes zur Herstellung eines mehrschichtig aufgebauten Zahnersatzes (10) mit einem Kern (12) und einer Außenschicht (14), zwischen denen eine definierte Grenzfläche (8‘) vorgesehen ist (vgl. Merkmal M1). Die Figur 2 zeigt ein vertikales Schnittbild eines beispielhaften Zahnersatzes (10) in Form einer Krone, die auf einem abgeschliffenen Zahnstumpf (9) eines Schneidezahns aufgebracht ist. Der Zahnersatz ist nicht auf Kronen beschränkt, sondern kann ebenso für Implantate und Brücken vorgesehen sein (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0056], [0078]).

62

Der in der Figur 2 dargestellte Verlauf der Grenzfläche (8‘) ist im Zahndatensatz abgebildet und bildet funktional den Verlauf der in der Figur 1 gezeigten Dentin-Schmelz-Grenze (8) eines natürlichen Zahns nach (vgl. Figur 1 in Verbindung mit den Absätzen [0020], [0029] und [0054]).

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63

Der Zahndatensatz ist demnach als ein dreidimensionaler, digitaler Datensatz zu verstehen, der die vollständige geometrische Beschreibung des Zahnersatzes einschließlich der äußeren Zahnoberfläche und des inneren schichtweisen Aufbaus mit einer definierten Grenzfläche zwischen Kern (12) und Außenschicht (14) enthält und zur Herstellung des Zahnersatzes dient (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0001], [0024], [0055] u. [0076]).

64

Merkmal M2 sieht vor, dass bei dem Verfahren ein intraoraler oder extraoraler 3D-Scan einer Kiefersituation erhalten wird, wobei der Scan wenigstens einen Zahn sowie dessen Nachbarzähne erfasst. Der Fachmann entnimmt Absatz [0071] der Streitpatentschrift, dass dieser Scan der Bestimmung der Außengeometrie des zu ersetzenden Zahns dient. Hierfür können Daten herangezogen werden, die sich auf eine aktuelle oder eine frühere Kiefersituation des Patienten beziehen und die unmittelbar oder mittelbar bestimmt werden können. Dabei können unterschiedliche Techniken eingesetzt werden, insbesondere optische Erfassungsverfahren wie Streifenlichtprojektion oder Laserlichtschnittprojektion, die intraoral oder extraoral durchgeführt werden können. Darüber hinaus können auch Abdrücke herangezogen werden, aus denen die digitalen Daten anschließend gewonnen werden (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0095] – [0098]).

65

Gemäß Merkmal M3 wird ein geeigneter Ausgangsdatensatz aus einer Zahndatenbank ausgewählt. Die Auswahl kann auf verschiedene Arten vorgenommen werden (vgl. Streitpatentschrift, Fig. 10 und die Absätze [0066] bis [0068]). Beispielsweise kann sie auf einem Ähnlichkeitsvergleich der Zahnaußenflächen mittels der Best-Fit-Alignment-Methode beruhen (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0066]).

66

Merkmal M4 beschreibt das dreidimensionale Anpassen des Ausgangsdatensatzes an die Kiefersituation durch Rotation, Translation und/oder Skalierung. Der Fachmann entnimmt den Figuren 5 bis 7 der Streitpatentschrift, dass dieses Anpassen mathematische Transformationen umfasst, mit denen ein vorgegebener Zahndatensatz hinsichtlich seiner räumlichen Lage, Orientierung und Abmessungen an die individuelle Kiefersituation des Patienten angepasst wird (vgl. Abs. [0073], [0108] u. [0114]). Rotation und Translation dienen dabei der Positionierung, während die Skalierung der Anpassung der Zahngröße dient. Die Figur 5 zeigt beispielhaft eine proportionale Skalierung eines Zahndatensatzes, bei der die äußere Zahngeometrie gleichmäßig vergrößert wird.

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67

Die Zahndatenbank ist eine Strukturdatenbank (Merkmal M5), welche die Zähne in digitaler Form abbildet, wobei die Oberfläche des Zahnes eine Korrelation zu den schichtweisen inneren Zahnstrukturen aufweist (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0079], [0087]). In der Zahnstrukturdatenbank ist eine Vielzahl von Zahndatensätzen enthalten, die jeweils aus einem Datensatz für eine Zahnoberfläche und einem Datensatz für den jeweiligen dreidimensionalen inneren Schichtaufbau bestehen (vgl. Merkmale M5.1). Jeweils ein Datensatz der Zahnoberfläche und ein zugehöriger Datensatz des inneren schichtweisen Aufbaus bilden gemeinsam einen Zahndatensatz (vgl. Merkmal M5.2).

68

Zwischen dem Datensatz einer Zahnoberfläche und dem Datensatz eines inneren Aufbaus besteht eine dynamische Korrelation (Merkmal M5.3). Der Fachmann versteht hierunter, dass Änderungen des Datensatzes der Zahnoberfläche mit entsprechenden Änderungen des Datensatzes des inneren Aufbaus verknüpft sind. Dabei ändern sich bei einer Vergrößerung oder Verkleinerung der Zahnaußengeometrie alle X, Y, Z - Werte der Zahninnengeometrie mit dem gleichen Faktor wie die X, Y, Z - Werte der Zahnaußengeometrie (Skalierung). Eine Rotation erfolgt mit dem gleichen Winkelmaß, eine Translation mit den gleichen X, Y, Z - Werten durch Aufaddieren der Translationswerte (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0108]).

69

Die in der Zahndatenbank gespeicherten Datensätze können auf der Vermessung natürlicher Zähne beruhen, es ist jedoch ebenso offenbart, dass solche Datensätze auf theoretischen Modellen basieren können (vgl. Streitpatentschrift, Abs. [0041], letzter Satz im Abs. [0090] u. Anspruch 6).

70

Das Merkmal M6 präzisiert den Verfahrensschritt nach Merkmal M4 dahingehend, dass das dreidimensionale Anpassen des Ausgangsdatensatzes an dem Datensatz der Zahnoberfläche erfolgt. Dies bedeutet, dass der Zahnoberflächen-Datensatz des ausgewählten Ausgangsdatensatzes dreidimensional an die mittels des Scans erfasste Zahnoberfläche angepasst wird.

71

Infolge der dynamischen Korrelation wird der Datensatz des inneren Aufbaus proportional zu den Veränderungen an der Zahnoberfläche angepasst (Merkmal 7), so dass als Ergebnis ein Zahndatensatz erzeugt wird, der den angepassten Datensatz der Zahnoberfläche und den dynamisch korrelierten Datensatz des inneren Aufbaus umfasst (Merkmal 7.1).

72

Der nebengeordnete Patentanspruch 9 in der erteilten Fassung betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung eines Zahndatensatzes und beansprucht inhaltlich dieselben technischen Merkmale wie Anspruch 1, jedoch bezogen auf eine Vorrichtung. Die vorstehenden Ausführungen zur Auslegung des Verfahrens gelten insoweit entsprechend. Der nebengeordnete Anspruch 10 betrifft ein Computerprogramm mit Programmmitteln, die eine Vorrichtung nach Anspruch 9 zur Durchführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 8 veranlassen, wenn das Computerprogramm auf der Vorrichtung ausgeführt wird.

II.

73

Das Streitpatent erweist sich in der erteilten Fassung als rechtsbeständig, so dass die Klage abzuweisen ist.

74

1. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 enthält keine unzulässige Erweiterung.

75

Der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 war auf ein Verfahren zur Herstellung eines Zahnersatzes gerichtet. Hierbei sollte der Verlauf der Grenzfläche (8‘) zwischen dem Kern (12) und der Außenschicht (14) des Zahnersatzes so bestimmt werden, dass er den natürlichen Verlauf der Dentin-Schmelz-Grenze (8) nachbildet (vgl. Anspruch 1 der Patentanmeldung vom 1. März 2010, veröffentlicht als DE 10 2010 002 484 A1).

76

Der erteilte Anspruch 1 betrifft demgegenüber ein Verfahren zur Erzeugung eines zur Herstellung eines Zahnersatzes geeigneten Zahndatensatzes. In der erteilten Fassung ist nicht mehr gefordert, dass der Verlauf der Grenzfläche (8‘) dem natürlichen Verlauf der Dentin-Schmelz-Grenze (8) entspricht. Stattdessen umfasst das Verfahren nunmehr die in den Merkmalen M2 bis M7.1 beanspruchten Schritte.

77

Die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 sind durch den Oberbegriff des ursprünglichen Patentanspruchs 1 sowie durch die ursprüngliche Beschreibung (vgl. Abs. [0067] bis [0077] der A1-Offenlegungsschrift) in Verbindung mit den Figuren 10 und 11 als zur Erfindung gehörig offenbart. Insbesondere liegt nach Durchführung der in den Figuren 10 und 11 dargestellten Schritte ein Zahndatensatz vor, der zur Herstellung eines Zahnersatzes geeignet ist.

78

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht in unzulässiger Weise erweitert. Es mag zwar vorteilhaft sein, wenn die in der Zahndatenbank abgelegten Datensätze des inneren schichtweisen Aufbaus auf Daten eines natürlichen Zahns mit natürlichem inneren Aufbau beruhen, die ursprüngliche Offenbarung ist hierauf jedoch nicht beschränkt. Wie im Abschnitt zur Auslegung dargelegt, können die in der Zahndatenbank gespeicherten Zahngeometriedaten auf der Vermessung natürlicher Zähne beruhen. Es ist jedoch ebenso offenbart, dass solche Datensätze auf theoretischen Modellen basieren können (vgl. A1-Offenlegungsschrift, Abs. [0032] und letzter Satz im Abs. [0092]).

79

Die Grenzfläche (8‘) zwischen dem Kern (12) und der Außenschicht (14) des Zahnersatzes (10) muss im Anspruch nicht ausdrücklich definiert werden. Denn die Beschreibung weist ausdrücklich darauf hin, dass der Verlauf der Grenzfläche den natürlichen Verlauf der Dentin-Schmelz-Grenze abbildet (vgl. Abs. [0008] der A1-Offenlegungsschrift).

80

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 stellt im Vergleich zur ursprünglich offenbarten Lehre auch kein Aliud dar. Zwar wurde der Anspruchsgegenstand gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung geändert. Diese Änderung erfolgte jedoch innerhalb der ursprünglich offenbarten Lehre und diente der zulässigen Gestaltung des Patents im Rahmen des Prüfungsverfahren (vgl. BGH, Urteil v. 20. Dezember 2018 – X ZR 56/17, BIPMZ 2019, 270-274 Rn. 33 - Schaltungsanordnung III).

81

Auch die Gegenstände der übrigen Patentansprüche 2 bis 10 gehen nicht über den Inhalt der Patentanmeldung in der ursprünglichen Fassung hinaus.

82

2. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist im Streitpatent so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann ihn ausführen kann.

83

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 – X ZR 76/13, GRUR 2015, 472Rn. 36 - Stabilisierung der Wasserqualität).

84

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere vermittelt das Streitpatent dem Fachmann eine hinreichende Handreichung dazu, wie das Merkmal 5.1 des Anspruchs 1 technisch umzusetzen ist.

85

Merkmal 5.1 verlangt eine Zahnstrukturdatenbank, die Datensätze einer jeweiligen Zahnoberfläche und Datensätze eines jeweiligen dreidimensionalen inneren schichtweisen Aufbaus enthält. Das Merkmal betrifft damit die Struktur und den Inhalt der Zahndatenbank. Den Absätzen [0103] bis [0108] der Streitpatentschrift entnimmt der Fachmann, dass die Datensätze der Zahnoberflächen und die Datensätze der inneren schichtweisen Zahnstrukturen jeweils in Formgruppen abgelegt und über eine Zuordnung miteinander verknüpft werden. Die so korrespondierenden Datensätze bilden jeweils gemeinsam einen Zahndatensatz im Sinne des Merkmals M5.2.

86

Weitergehende Angaben zur konkreten technischen Ausgestaltung der Datensätze oder zur Struktur der Zahndatenbank sind für die Ausführbarkeit der beanspruchten Lehre nicht erforderlich. Die Patentansprüche selbst müssen nicht sämtliche zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2011 – X ZR 1/09, GRUR 2011, 707 - 711, Rn. 20 – Dentalgerätesatz). Es genügt, dass der Fachmann anhand der Beschreibung erkennt, dass zu jeder Zahnoberfläche ein zugeordneter Datensatz des inneren schichtweisen Aufbaus bereitgestellt wird. Die konkrete Umsetzung der Datensätze, ihre Speicherung und ihrer Zuordnung kann der Fachmann unter Rückgriff auf sein allgemeines Fachwissen ohne unzumutbaren Aufwand vornehmen. Sie gehört damit zum handwerklichen Können des Fachmanns und bedarf keiner weiteren Offenbarung.

87

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in seiner erteilten Fassung auch patentfähig.

88

3.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 erweist sich gegenüber dem gesamten zur Akte gereichten Stand der Technik als neu:

89

a) Die Druckschrift D1 (US 2005/0186540 A1) betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, insbesondere von Kronen und Brücken (vgl. Abs. [0007]). Absatz [0070] beschreibt die rechnergestützte Erzeugung und Verarbeitung von dreidimensionalen Daten, die zur Herstellung des Zahnersatzes dienen. Absatz [0073] beschreibt den strukturellen Aufbau des Zahnersatzes, den diese Daten abbilden. In der Zusammenschau der Absätze [0007], [0070] und [0073] ist damit ein Verfahren zur Erzeugung eines Zahndatensatzes offenbart, der zur Herstellung eines Zahnersatzes mit Kern, Außenschicht und dazwischenliegender Grenzfläche geeignet ist (Merkmal M1).

90

Zur Erzeugung dieser Daten werden zunächst dreidimensionale digitale Daten der Kiefersituation für wenigstens einen Zahn sowie dessen Nachbarzähne mittels eines intraoralen oder extraoralen 3D-Scans erfasst (vgl. Abs. [0045]; Merkmal M2).

91

Auf Grundlage der so gewonnenen Daten der Kiefersituation wird anschließend die äußere Form des Zahnersatzes festgelegt. Die Druckschrift D1 beschreibt im Absatz [0065] hierzu, dass für die äußere Oberfläche (surface 111) ein geeignetes geometrisches Profil ausgewählt werden kann, das aus einer Datenbank (vgl. Fig. 4: library 235) stammt, welche dreidimensionale Geometrieprofile der Außenflächen einer Vielzahl von Kronen und Zähnen umfasst. Damit ist die Auswahl eines geeigneten Ausgangsdatensatzes aus einer Zahndatenbank im Sinne des Merkmals M3 offenbart.

92

Der ausgewählte Ausgangsdatensatz wird anschließend an die individuelle Kiefersituation angepasst. Die Druckschrift beschreibt hierzu, dass die ausgewählte Außenform geometrisch an die Kiefersituation angepasst wird, insbesondere durch Skalierung der äußeren Oberfläche (vgl. Abs. [0065]: If necessary the relative size and shape of the surface 111 may be adjusted by the technician to better match the other teeth in the jaw). Damit ist ein dreidimensionales Anpassen des Ausgangsdatensatzes an die Kiefersituation entsprechend Merkmal M4 vorgesehen.

93

Damit ist auch offenbart, dass das dreidimensionale Anpassen des ausgewählten Ausgangsdatensatzes an den Datensatz der Zahnoberfläche erfolgt (Merkmal M6).

94

Die Druckschrift D1 offenbart zwar eine Zahndatenbank (library 235), diese enthält jedoch lediglich dreidimensionale Profile der Außenflächen einer Vielzahl von Kronen und Brücken und dient damit der Auswahl von Außenformen (vgl. Abs. [0065]). Eine Zahnstrukturdatenbank im Sinne des Streitpatents, die neben Datensätzen der Zahnoberfläche auch Datensätze eines jeweiligen dreidimensionalen inneren schichtweisen Aufbaus umfasst, ist in der D1 nicht eindeutig und unmittelbar offenbart.

95

Zwar wird beschrieben, dass optional auch Details für die Zwischenschichten (115), insbesondere deren Form und Größe, nach vorgegebenen Kriterien ausgewählt werden können, etwa zur Erzielung eines bestimmten visuellen Effekts (vgl. Abs. [0067]). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass diese Daten als dreidimensionale Datensätze in einer Datenbank gespeichert und von dort abgerufen werden können. Vielmehr geht aus den Absätzen [0070] und [0073] hervor, dass im Verfahrensablauf zunächst ein dreidimensionales digitales Model M (vgl. Fig. 3) erzeugt wird und dieses anschließend als Grundlage zur rechnerischen Gestaltung der Zwischenschicht (115) herangezogen wird.

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96

Die Zwischenschicht (115) entsteht damit rechnerisch auf Basis des Models M und nicht durch Auswahl vorgegebener Datensätze eines jeweiligen dreidimensionalen inneren schichtweisen Aufbaus aus einer Zahnstrukturdatenbank. Folglich ist das Merkmal M5 nicht offenbart, das Merkmal M5.1 nur teilweise). Da die Druckschrift D1 keine Zahnstrukturdatenbank mit Datensätzen eines jeweiligen dreidimensionalen inneren schichtweisen Aufbaus offenbart, fehlt auch das Merkmal M5.2, wonach die Datensätze der Zahnoberfläche und die Datensätze des inneren schichtweisen Aufbaus jeweils zusammen einen Zahndatensatz bilden. Entsprechend ist das Merkmal M5.3 nicht offenbart, weil es an einer Zuordnung zwischen einem Datensatz der Zahnoberfläche und einem Datensatz des inneren schichtweisen Aufbaus fehlt, die eine dynamische Korrelation ermöglichen würde.

97

Gleiches gilt für die Merkmale M7 und M7.1: Zwar können die Schichtdicken variieren (vgl. Abs. [0067] u. [0073]), eine proportionale Mitveränderung des inneren Aufbaus in Abhängigkeit von einer Anpassung der Zahnoberfläche sowie ein daraus resultierender Datensatz mit dynamisch korrelierten Oberflächen- und Schichtdaten sind in der D1 nicht offenbart.

98

b) Die bereits in der Anmeldung als Stand der Technik genannte Druckschrift D2 (DE 103 12 848 A1) beschreibt ein Verfahren zum Speichern und Auswählen digitaler Zahndaten aus einer Zahndatenbank, auf deren Grundlage ein Zahnmodell erzeugt, angezeigt und weiterverarbeitet werden kann (vgl. Fig. 1 u. Ansprüche 1, 18 u. 26). Ein Verfahren zur Erzeugung eines zur Herstellung eines Zahnersatzes mit einem Kern und einer Außenschicht geeigneten Zahndatensatz, wobei Kern und einer Außenschicht zwischen sich eine Grenzfläche definieren, ist in der Druckschrift jedoch nicht offenbart (teilweise Merkmal M1).

99

Die Druckschrift beschreibt, dass digitale Zahndaten durch einen dreidimensionalen intraoralen oder extraoralen Scan im Mund oder über einen Abdruck erhalten werden (vgl. Abs. [0014]; Merkmal M2). Ferner wird ein Auswahlverfahren beschrieben, bei dem ein geeigneter Datensatz aus einer Vielzahl in einer Zahndatenbank gespeicherten Zahndaten bestimmt und ausgewählt werden kann (vgl. Figur 1, Abs. [0062] u. [0063]; Merkmal M3).

100

Soweit die D2 ausführt, die Zahndatenbank könne digitalisierte Zahnformen mit „Strukturelementen“ enthalten (vgl. Abs. [0011]), lässt sich dies im weitesten Sinn als Zahnstrukturdatenbank verstehen (Merkmal M5).

101

Eine Zahnstrukturdatenbank, die Datensätze einer jeweiligen Zahnoberfläche und Datensätze eines jeweiligen dreidimensionalen inneren schichtweisen Aufbaus umfasst, die zusammen jeweils einen Zahndatensatz bilden und dynamisch korreliert sind, lässt sich der Druckschrift jedoch nicht entnehmen. Folglich fehlen die Merkmale M5.1 bis M5.3. Ferner wird kein Anpassen des ausgewählten Datensatzes an eine Kiefersituation durch Rotation, Translation und/oder Skalierung beschrieben. Auch ist nicht vorgesehen, dass ein solches Anpassen an dem Datensatz der Zahnoberfläche erfolgt. Die Merkmale M4 und M6 sind daher nicht offenbart.

102

Damit beinhaltet die Lehre der D2 auch keine proportionale Mitveränderung des Datensatzes des inneren Aufbaus beim Anpassen des Datensatzes der Zahnoberfläche sowie einen daraus resultierenden Ergebnisdatensatz mit angepasster Oberfläche und dynamisch korreliertem, inneren Aufbau im Sinne der Merkmale M7 und M7.1 des Streitpatents.

103

c) Die im Prüfungsverfahren ermittelte Druckschrift DE 601 12 245 T2 offenbart nicht mehr Merkmale als die vorstehend genannten Druckschriften. Die Druckschrift beschreibt ein CAD-CAM-Verfahren zur Herstellung einer Zahnkrone mit Keramikkern und keramischen Schichtlagen, bei dem zunächst ein Abdruck genommen, in Gips ausgegossen und der Kieferbogen einschließlich Präparation mittels 3D-Scan digital erfasst wird (vgl. Abs. [0079], [0080]). Im Anschluss wird aus einer Zahndatenbank mit vorgegebenen Zahnformen ein passendes Ausgangsmodell ausgewählt und die Kronen-Außenform an die Kiefersituation angepasst (vgl. Abs. [0083]). Zwar werden bei diesem Verfahren auch Anschlussflächen zwischen den einzelnen Schichten rechnerisch bestimmt (vgl. Abs. [0088]), jedoch wird weder eine Zahnstrukturdatenbank offenbart, die gekoppelte Datensätzen für Zahnoberfläche und inneren schichtweisen Aufbau bereitstellt und eine dynamische Korrelation zwischen den Datensätzen ermöglicht, noch wird eine proportionale Mitveränderung eines als Datensatz vorliegenden Innenaufbaus infolge der Anpassung der Zahnoberfläche beschrieben.

104

3.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

105

Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart eine Zahnstrukturdatenbank, in der Datensätze einer jeweiligen Zahnoberfläche und Datensätze eines jeweiligen dreidimensionalen inneren schichtweisen Aufbaus zusammen jeweils einen Zahndatensatz bilden (vgl. Merkmale M5.1 und M5.2). Damit fehlt es zugleich an einer Zuordnung zwischen dem Datensatz einer Zahnoberfläche und dem Datensatz eines inneren schichtweisen Aufbaus, die eine dynamische Korrelation im Sinne des Merkmals M5.3 ermöglicht. Damit sind auch die Merkmale M7 und M7.1 nicht offenbart, weil sie voraussetzen, dass der innere Aufbau bei einem Anpassen der Zahnoberfläche proportional mitgeführt wird und der erzeugte Zahndatensatz die angepasste Oberfläche und den dynamisch korrelierten inneren Aufbau gemeinsam umfasst.

106

Eine Ergänzung der Lehre der vorgenannten Druckschriften um diese fehlenden Merkmale ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem allgemeinen Fachwissen. Denn das Streitpatent verlangt nicht lediglich irgendeine innere Schichtgestaltung, sondern eine datenbankgestützte Kopplung zwischen Zahnoberfläche und innerem Aufbau, die bei Anpassungen der äußeren Zahngeometrie automatisch korrespondierende Änderungen des inneren Aufbaus bewirken. Der Stand der Technik zeigt dem Fachmann vielmehr entweder nur die Auswahl und Anpassung der äußeren Zahnoberfläche oder eine hiervon getrennte Konstruktion der inneren Lagen ohne eine proportional mitlaufende, dynamisch verknüpfte Datenstruktur im Sinne der Merkmale M5.3 sowie M7 und M7.1.

107

Auch die Druckschrift D1 befasst sich mit einem schichtweisen Aufbau des Zahnersatzes (vgl. Fig. 3 u. Abs. [0067]). Dort wird beschrieben, dass Details der Zwischenschichten (115), insbesondere deren Form und Größe, optional nach vorgegebenen Kriterien ausgewählt oder festgelegt werden können, um einen gewünschten visuellen Effekt zu erzielen (vgl. Abs. [0067]: will provide a particular or desired visual effect, for example). Ferner wird erläutert, dass Schichtdicke und Lage der Schichten variiert werden können (vgl. Abs. [0073] u. [0067]). Diese Angaben betreffen jedoch eine fallbezogene ästhetische Ausgestaltung des inneren schichtweisen Aufbaus und enthalten keinen Hinweis auf eine datenbankgestützte dynamische Zuordnung zwischen einem Datensatz der Zahnoberfläche und einem Datensatz des inneren Aufbaus. Der zu erzielende optische Effekt ist abhängig von der individuellen Zahnfarbe des Patienten und basiert auf der tatsächlichen Dicke und Lage der Schichten. Bei der in der Druckschrift D1 vorgenommenen Skalierung der Zahnoberfläche wird der Fachmann die Schichtdicken der inneren Schichten nicht dynamisch anpassen, da es dadurch zu einer ungewünschten Farbänderung des Zahnersatzes kommen würde (vgl. Abs. [0065]: If necessary the relative size and shape of the surface 111 may be adjusted by the technician to better match the other teeth in the jaw). Was die dynamische Korrelation zwischen dem Datensatz einer Zahnoberfläche und dem Datensatz eines inneren Aufbaus anbetrifft, führt die Lehre der Druckschrift D1 daher von der Lehre des Streitpatents weg (Merkmal M5.3).

108

Vor diesem Hintergrund liegt es ausgehend von Druckschrift D1 auch nicht nahe, Außenflächen-Datensätze und Datensätze eines dreidimensionalen inneren schichtweisen Aufbaus in der beanspruchten Weise so zu koppeln, dass sie zusammen jeweils einen Zahndatensatz bilden (Merkmal M5.2) und bei der Anpassung der Zahnoberfläche proportional mitgeführt werden (Merkmale M7 und M7.1).

109

Eine Zusammenschau der übrigen, im Verfahren befindlichen Druckschriften legt den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ebenso nicht nahe. Dies gilt ebenfalls ausgehend von Druckschrift D2, selbst wenn der Fachmann zusätzlich die Lehre der DE 601 12 245 T2 heranzieht. Diese Kombination führt insbesondere nicht zu der Lehre, einen zur Herstellung eines Zahnersatzes geeigneten Zahndatensatz zu erzeugen, bei dem ein Ausgangsdatensatz aus einer Zahnstrukturdatenbank ausgewählt wird, in der Datensätze einer jeweiligen Zahnoberfläche und Datensätze eines jeweiligen dreidimensionalen inneren schichtweisen Aufbaus zusammen jeweils einen Zahndatensatz bilden und dynamisch korreliert sind, so dass der innere Aufbau bei Anpassungen der Zahnoberfläche proportional mitverändert wird (Merkmale M5.1 bis M5.3 sowie M7 und M7.1). Dies ergibt schließlich sich auch nicht in naheliegender Weise durch die Anwendung von Fachwissen.

110

4. Für die nebengeordneten Patentansprüche 9 und 10 gelten die Ausführungen zum Patentanspruch 1 in gleicher Weise. Die übrigen Patentansprüche 2 bis 8 haben durch ihren Rückbezug auf den Patentanspruch 1 ebenso Bestand.

111

Aus diesen Gründen erweist sich das Streitpatent in der erteilten Fassung insgesamt als rechtsbeständig, sodass die Klage abzuweisen ist.

III.

112

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

113

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:Berufung eingelegt: X ZR 9/26 -