BPatG Urteil vom 12.12.2025 – 7 Ni 23/23 (EP)
7. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:121225U7Ni23.23EP.0
Tenor
In der Patentnichtigkeitssache
…
betreffend das europäische Patent 2 630 052
(DE 60 2011 008 647)
hat der 7. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2025 durch den Richter Dr. von Hartz als Vorsitzenden sowie die Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Brunn, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 2 630 052 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der angegriffenen Variante a) (Material aus erneuerbaren Ressourcen) des Patentanspruchs 1 und der Patentansprüche 2 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 17, soweit diese auf Patentanspruch 1 Variante a) rückbezogen sind, dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass diese Patentansprüche die nachfolgende Fassung erhalten und die nicht angegriffenen Patentsprüche mit ihren ursprünglichen Rückbezügen unberührt bleiben:
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte.
IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht die teilweise Nichtigerklärung des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 630 052 (Streitpatent) geltend. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des in französischer Verfahrenssprache erteilten Streitpatents, das am 21. Oktober 2011 angemeldet worden ist und die Priorität der europäischen Voranmeldung mit der Nr. 10188610 vom 22. Oktober 2010 in Anspruch nimmt; der Hinweis auf die Erteilung wurde am 23. Juli 2014 veröffentlicht. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung "EMBALLAGE FLEXIBLE FABRIQUÉ PAR SOUDAGE ET CONTENANT UNE MATIÈRE RECYCLÉE OU ISSUE DE RESSOURCES RENOUVELABLES" bzw. "MITTELS SCHWEISSEN HERGESTELLTE UND EIN RECYCLING-MATERIAL ODER EIN MATERIAL AUS ERNEUERBAREN RESSOURCEN ENTHALTENDE FEXIBLE VERPACKUNG" und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 60 2011 008 647.2 geführt.
Das Streitpatent umfasst in der erteilten Fassung 17 Patentansprüche. Auf den Patentanspruch 1 sind die sechzehn abhängigen Ansprüche unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache – entsprechend der veröffentlichten Schrift B1 – wie folgt:
In der deutschen Übersetzung lautet er entsprechend:
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.
Die Nichtigkeitsklage ist nach dem Antrag der Klägerin beschränkt darauf, das Streitpatent teilweise für nichtig zu erklären, soweit es eine flexible Verpackung von im Wesentlichen rohrförmiger Form mit einem Anteil von mindestens 30 % Material aus erneuerbaren Ressourcen in einem Mantel betrifft (Patentanspruch 1 Variante a)). Die auf diese Variante des Patentanspruchs 1 rückbezogenen Patentansprüche 7 und 11 bleiben unberührt.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in seiner erteilten Fassung sowie mit Hilfsanträgen 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, mit geschlossenen Anspruchssätzen. Diese Hilfsanträge ersetzen die bisher eingereichten Hilfsanträge.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet unter Streichung der angegriffenen Unteransprüche 9 bis 11 und angepasster Nummerierung:
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet unter Streichung der erteilten Unteranspruch 6 und angepasster Nummerierung:
Mit dem nebengeordneten Anspruch 17 und den darauf rückbezogenen Ansprüchen 18 bis 33 verfolgt die Beklagte in dem Hilfsantrag 3 die nicht angegriffene "Variante b" der erteilten Fassung. Sinnentsprechendes gilt für die Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2.
Die Klägerin macht mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und in Bezug auf die Unteransprüche 4 und 5 der fehlenden Ausführbarkeit geltend (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und b) EPÜ).
Die Klägerin bezieht sich zur Stützung ihres Vorbringens u.a. auf folgende von ihr eingereichte Druckschriften und Dokumente:
NK3 JP H11 - 198 950 A
NK3T Maschinenübersetzung der JP H11 - 198 950 A
NK4 GB 1 013 656 A
NK4T Maschinenübersetzung der GB 1 013 656 A
NK5 CH 683 510 A5
NK11 WO 2007 / 029 127 A1
NK11T Maschinenübersetzung der WO 2007 / 029 127 A1
NK12 WO 2008 / 038 206 A2
NK13 CH 387 934 A
NK14 JP H06 - 166 107 A
NK15 JP H08 - 104 340 A
NK16 JP H 08 - 324 599 A
NK17 WO 2007 / 113 782 A2
NK18 WO 2007 / 113 781 A2
NK19 WO 2007 / 113 780 A2.
Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu gegenüber der Druckschrift NK4. Diese nehme sämtliche Merkmale des Gegenstands vorweg, wobei der Fachmann die auf den Tubenkopf bezogenen Merkmale im Sinne impliziter Offenbarung mitlese. Auch gehe aus dieser ein anspruchsgemäßer Materialzusatz in Form einer strip portion 4, die im verschweißten Zustand des Tubenkörpers oder Mantels auf dessen Innenseite angeordnet sei, hervor.
Des Weiteren trägt sie vor, der angegriffene Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch eine Kombination der Druckschriften NK4 und NK5 nahegelegt. Der Fachmann hätte ihr zufolge aufgrund identischer Anordnungen im Verschweißungsbereich der Laminate und daraus folgend identischer Diskontinuitäten bei NK4 wie auch NK5 diese Dokumente kombiniert. Den Abdeckstreifen 21 der NK5 habe er als voraussichtlich ebenfalls für das Laminat der NK4 geeignete Alternative des dortigen Streifens 4 zu erkennen und in naheliegender Weise als entsprechende Alternative heranzuziehen vermocht. Daneben habe der Fachmann auch aufgrund seines Fachwissens anhand der Druckschrift NK5 allein zum angegriffenen Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen können. Diese offenbare aufgrund explizit maßstäblicher Zeichnung einen Volumenanteil an Papier im Laminat von rund 26 %. Diesen um ein weniges auf zumindest 30 % anzuheben, liege im Rahmen normalen Erprobungshandelns.
Die abhängigen Patentansprüche 2, 3, 6, 8 bis 10 und 12 bis 16 greift die Klägerin ebenfalls unter den Aspekten der fehlenden Neuheit bzw. des Naheliegens an, teils mit Bezug auf weiteren Stand der Technik, insbesondere der NK11.
Zu den abhängigen Patentansprüchen 4 und 5 trägt sie vor, die Beschreibung enthalte keine so deutliche und vollständige Offenbarung, dass der Fachmann deren Weiterbildungen mit vertretbarem Aufwand ausführen könne.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei unzulässig erweitert, da der angegebene Absatz [0026] der Streitpatentschrift hinsichtlich des Nicht-Schmelzens nur auf Zellulosefasern bezogen sei, jedenfalls aber der genannte Absatz das Schmelzverhalten ausschließlich in Bezug auf Schichten des Laminats erläutere. Im Übrigen sei der Gegenstand durch den Inhalt der Druckschrift NK5 nahegelegt.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 sei nicht schutzfähig, weil eine Stoßanordnung der Folienrandseiten im Stand der Technik weit verbreitet sei.
Die NK11 lehre nicht nur im Zusammenhang mit der Fig. 1, sondern auch im Zusammenhang mit den Figuren 2, 3, 7 und 12 die Verwendung von "Tuben-Böden", die als starre zusätzliche Bauteile ausgebildet seien und mit dem Mantel verbunden würden. Unter Berücksichtigung des Inhalts der NK11 könne der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 nicht erfinderisch sein.
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 2 630 052 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Variante a) [Material aus erneuerbaren Ressourcen] des erteilten Patentanspruchs 1 und der Patentansprüche 2 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 17 soweit auf Patentanspruch 1 Variante a) rückbezogen sind, für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, in aufsteigender Reihenfolge ihrer Nummerierung erhält.
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in der erteilten Fassung für rechtsbeständig.
Mit näheren Ausführungen trägt sie vor, dass die technische Lehre des Streitpatents neu und erfinderisch sei. Letzteres gelte, weil die NK5 keinen Tubenkopf offenbare. Der Inhalt der NK5 befasse sich mit einem Verfahren zur Herstellung einer Schweißnaht für Tubenrohre. Es werde in der NK5 nichts über die Konstruktion der Verpackung gesagt. Ebenso fehle es an der Offenbarung eines Anteils an erneuerbaren Ressourcen von mindestens 30 %. Ausgehend von NK5 werde kein prozentualer Anteil offengelegt, und dieser könne auch nicht objektiv aus den Zeichnungen berechnet werden, sodass der von der Klägerin vorgetragene Wert von 26 % nicht korrekt sei. Der Fachmann habe vor dem Hintergrund der Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 ferner keine Motivation, den Gehalt an erneuerbaren Ressourcen zu erhöhen. Das Problem der Diskontinuität trete bei der NK5 gar nicht auf.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 sei nicht unzulässig erweitert, da Absatz [0026] vom Fachmann nicht als auf Zellulosefasern beschränkt verstanden werde.
Die Schutzfähigkeit des Patentanspruchs 1 von Hilfsantrag 2 ergebe sich daraus, dass zwar End-to-End-Verbindungen auf Stumpfstoß bekannt gewesen seien; dies müsse jedoch im Zusammenhang mit der vorliegenden Erfindung und dem beanspruchten Material gesehen werden, das in dem angeführten Stand der Technik nicht gegeben sei. Der diesbezügliche Stand der Technik erwähne kein Material aus erneuerbaren Ressourcen.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 sei schutzfähig, weil der Inhalt der NK11 keine Angaben zur Konstruktion einer Verpackung aus Materialien aus erneuerbaren Ressourcen enthalte, sodass seine offensichtliche Berücksichtigung aus diesem Grund nicht gegeben sei.
Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 3. September 2025 einen qualifizierten gerichtlichen Hinweis erteilt und weitere Hinweise in der mündlichen Verhandlung gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf deren Schriftsätze mit sämtlichen Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Das Streitpatent ist, soweit angegriffen, in der erteilten Fassung sowie in den jeweiligen Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht rechtsbeständig bzw. schutzfähig. Denn insoweit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vor (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und Art. 56 EPÜ). Im Umfang der Anspruchsfassung des Hilfsantrags 3 erweist sich der Gegenstand als schutzfähig, mithin rechtsbeständig. Daher ist die Klage insoweit abzuweisen.
I.
1. Das Streitpatent betrifft das Gebiet der röhrenförmigen Verpackungen, die beispielsweise zur Aufnahme von Zahnpasta, Kosmetik- oder Nahrungsmitteln bestimmt sind. Die Verpackung werde durch Zusammenfügen vorgefertigter Komponenten hergestellt und bestehe mindestens aus einem Kopf, einer Schürze und optional einer Kappe. Die Verpackung könne auch einen vorgefertigten Boden aufweisen (vgl. [Abs. 0001]).
Bei einer solchen Verpackung habe der Kopf die Form eines Kegelstumpfes, auf dem sich ein Zylinder befinde, der den Hals bilde und dessen Außenfläche mit einem Gewinde versehen werden könne, um eine Kappe aufzunehmen, die darauf geschraubt werde. Alternativ sei die Außenseite des Halses nicht mit einem Gewinde versehen und die Kappe werde durch einfachen Druck befestigt. In der Regel handele es sich bei Kopf und Kappe um Kunststoffteile, die im Spritzguss- oder Formpressverfahren hergestellt würden. Der Mantel weise nach seiner Formgebung eine im Wesentlichen röhrenförmige Gestalt auf. Die Herstellung erfolge aus bedruckten oder unbedruckten Mehrschichtlaminatrollen. Wenn die Verpackung eine Basis habe, habe diese eine im Wesentlichen flache Geometrie, deren Umfang eine kreisförmige Geometrie habe (vgl. Abs. [0002 bis 0004]).
Bekannte Verfahren zur Herstellung solcher Verpackungen erläutern die Absätze [0005] bis [0007] des Streitpatents.
Ein Ziel der Erfindung besteht, dem Absatz [0009] des Streitpatents zufolge, darin, eine Verpackung der eingangs genannten Geometrie bereitzustellen, die bei unveränderter Packgut-Kompatibilität eine verbesserte Umweltfreundlichkeit aufweist.
2. Als maßgeblicher Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein berufserfahrener Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Verfahrenstechnik (oder eines vergleichbaren Hochschulabschlusses), der über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Herstellung von flexiblen Verpackungen, insbesondere Tuben, auf der Grundlage von mehrschichtigen Laminaten verfügt, heranzuziehen. Dieser ist mit den grundsätzlichen Verfahren und Techniken zur Herstellung von flexiblen Verpackungen bzw. Tuben auf der Grundlage von mehrschichtigen Laminaten vertraut und kennt darüber hinaus auch die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte derartiger Tuben und der dazugehörigen Laminate. Die einschlägigen, rechtlichen Rahmenbedingungen für Verpackungen zählen zu seinem Fachwissen.
3. Der erteilte Anspruch 1 des Streitpatents lässt sich, übersetzt, wie folgt gliedern:
1 Flexible Verpackung von im Wesentlichen rohrförmiger Form, die dazu bestimmt ist, ein halbflüssiges oder pastenartiges Produkt zu enthalten, wobei die Verpackung
2 einen Mantel,
3 einen Kopf,
4 einen Materialzusatz wenigstens auf der Innenseite des Mantels und optional eine Verschlusskappe aufweist,
2.1 wobei der Mantel von einer zusammengerollten Folie gebildet wird und wenigstens eine Längsschweißverbindung aufweist, welche die Verbindung seiner Ränder ermöglicht;
3.1 wobei der Kopf auf dem Umfang eines der Enden des Mantels befestigt ist
wobei die Verpackung dadurch gekennzeichnet ist, dass
2.2a der Mantel einen Anteil von mindestens 30 % Material aus erneuerbaren Ressourcen aufweist, und dass
4.1 der Materialzusatz derart angeordnet ist, dass er eine Diskontinuität der Innenseite in dem Bereich der Längsschweißverbindung beseitigt.
4. Einige Merkmale des erteilten Anspruchs 1 bedürfen der Auslegung mit dem Verständnis des Fachmanns.
4.1 Merkmal 4 gibt u.a. vor, dass die flexible Verpackung einen Materialzusatz wenigstens auf der Innenseite des Mantels aufweist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Definition des Streitpatents in Bezug auf "Materialzusatz" nicht unbestimmt und lässt sich auch nicht darauf reduzieren, dass dieser Materialzusatz an der Innenseite des Mantels verschweißbar sein muss. Bereits der Wortlaut "Materialzusatz" deutet darauf hin, dass es sich um ein hinzugefügtes Material handelt. Insbesondere im Kontext mit Merkmal 2.1 (demzufolge der Mantel von einer zusammengerollten Folie gebildet wird und wenigstens eine Längsschweißverbindung aufweist, welche die Verbindung seiner Ränder ermöglicht) ist das Merkmal 4 so zu verstehen, dass es sich bei dem Materialzusatz um ein dem Mantel-Material additiv hinzugefügtes – "zusätzliches" – Material handelt. Kein anderes Verständnis folgt aus der Beschreibung. In allen Ausführungsbeispielen wird der Materialzusatz ausnahmslos von dem Packstoff hinzugefügtem Material gebildet. Die Beschreibung lehrt an keiner Stelle Abweichendes. Sie erläutert ausnahmslos Verfahrensweisen, bei denen im Bereich der Längsschweißnaht ein Materialzusatz additiv hinzugefügt wird, etwa durch Extrusion oder Koextrusion oder in Form eines Schweißfadens oder eines Schweißbandes (vgl. Abs. [0018], [0019]). Vor diesem Hintergrund bilden jedenfalls originäre Anteile des Mantel-Materials selbst keinen Materialzusatz im Sinne von Merkmal 4.
4.2 Merkmal 4.1 sieht vor, dass der Materialzusatz derart angeordnet ist, dass er eine Diskontinuität der Innenseite in dem Bereich der Längsschweißverbindung beseitigt. Der Begriff "Diskontinuität" ist im Streitpatent nicht explizit definiert. Der Anspruchswortlaut sieht lediglich vor, dass der Materialzusatz derart angeordnet ist, dass er eine Diskontinuität der Innenseite im dem Bereich der Längsschweißverbindung beseitigt. Die Absätze [0010] und [0011] weisen ebenso wie sämtliche Figuren allerdings darauf hin, dass die genannte Diskontinuität eine des Mantel-Materials meint, die aufgrund des Fügens/Schweißens des Mantels im Bereich der Mantel-Längsnaht besteht. Diese kann jedenfalls die Formen
-einer Stufe (vgl. Fig. 3, 4, welche jedoch aufgrund ihrer schematischen Natur die in der Praxis erwartbar mit dem Schweißen einhergehende Verminderung der Materialdicke nicht darstellen),
-der Schweißnaht selbst im Sinne einer stofflichen Diskontinuität, wenn ein Anteil des Laminats nicht schweißbar ist (Fig. 5) sowie
-eines Fügespalts (Fig. 6) aufweisen:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
(Figuren 3 bis 6 der Streitpatentschrift)
Das "Beseitigen der Diskontinuität" bezieht sich, insbesondere was die Ausbildungen der Figuren 3, 4 und 6 angeht, auf ein Glätten des inneren Wandungsverlaufs ("lisser", Abs. [0033], [0034] und [0036]). Es kann auch eine Abdeckung ("encapsulation") der sonst freiliegenden Laminat-Schnittkante erreicht werden (Abs. [0034]). In Bezug auf die Ausbildung der Figur 5 ist ein Überdecken der Naht zur Verstärkung der Schweißnaht vorgesehen (Abs. [0034], [0036]), auch hier jedenfalls ohne sprunghafte Stufen. Der Materialzusatz soll mittels der Glättung u.a. dem in Fig. 2 dargestellten Undichtigkeitsproblem (vgl. die Leckage/"fuite" 6, Abs. [0030] bis [0032]) entgegenwirken. Solche geometrischen Vorgaben oder funktionellen Maßgaben zur Diskontinuität oder der Art ihrer Beseitigung haben allerdings in den Anspruch 1 keinen Eingang gefunden.
Übergreifend über die Ausführungsformen gesehen, bezweckt der Materialzusatz eine Glättung des Wandungsverlaufs, zumindest aber durch Beseitigen stofflicher Diskontinuitäten das Verhindern von Migrationsproblemen an den ansonsten produktberührten Schnittkanten des Laminats (vgl. Abs. [0016], [0033]).
4.3 Hinsichtlich Merkmal 2.2.a ist noch festzuhalten, dass der Anteil von mindestens 30 % Material aus erneuerbaren Ressourcen offensichtlich als Volumenanteil an der Folie, die zum Bilden des Mantels verwendet wird, zu verstehen ist.
Absatz [0009] des Streitpatents bezieht sich – im Kontext der anspruchsgemäßen Prozentangaben – auf "un taux en volume". In Übereinstimmung damit sind auch die entsprechenden prozentualen Anteile in den Beispiel-Laminaten des Absatzes [0049] über die Schichtdicken bestimmt. Z.B. weist das dort mit a) bezeichnete Laminat eine Schicht von 200µm recycliertem Polyethylen bei 250 µm Gesamtdicke auf. Aus dem Schichtdickenverhältnis ergibt sich der dafür angegebene Anteil von 80 % Recyclingmaterial unmittelbar. Entsprechendes gilt nicht zuletzt auch für das Laminat f), bei dem sich der entsprechende, u.a. Papier umfassende Anteil von 84 % wiederum unmittelbar aus den Schichtdicken ergibt.
II.
Das Streitpatent ist – soweit angegriffen – in der erteilten Fassung für nichtig zu erklären, da sein Gegenstand nicht rechtsbeständig ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a) und Art. 56 EPÜ).
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ergibt sich für den Fachmann vor dem Hintergrund seines Fachwissens in naheliegender Weise aufgrund der Druckschrift NK5.
1.1. Die Druckschrift NK5 betrifft eine flexible Verpackung gemäß Merkmal 1 (vgl. Anspruch 1, betreffend ein Verfahren zur Herstellung einer Schweißnaht für Tubenrohre, insbesondere Tubenrohre für Verpackungstuben, Sp. 1 Z. 5, Sp. 2 Z. 59: Bezugnahme auf Verpackungstuben).
1.2 Derlei Verpackungstuben weisen einen Mantel gemäß Merkmal 2 auf (infolge des in Anspruch 1 der NK5 beschriebenen Herstellungsverfahrens). Die Mantel-Eigenschaften von Merkmal 2.1 ergeben sich insbesondere aus Anspruch 1 und den Figuren 7, 8 der NK5.
1.3 Ein (Tuben-)Kopf im Sinne des Merkmals 3 ist bei einer Verpackungstube zwangsläufig vorhanden, jedenfalls ergibt er sich für den Fachmann zwingend bei der explizit vorgesehenen Verwendung für Verpackungstuben
1.3.1 Soweit die Beklagte der Auffassung ist, Merkmal 3 gehe auch nicht implizit aus der NK5 hervor, tritt der Senat dem, ohne dass es hierauf abschließend ankommt, nicht bei. Sie trägt vor, dass sich der Inhalt der NK5 mit einem Verfahren zur Herstellung einer Schweißnaht für Tubenrohre befasse (siehe beispielsweise Anspruch 1 und Titel). Dies ist der Schwerpunkt des Inhalts der NK5. Gleichwohl sind der NK5 auch Informationen über die Konstruktion der Verpackung zu entnehmen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, weist die NK5 explizit auf die Verwendung des hergestellten Tubenrohres für eine Verpackungstube hin. Verpackungstuben weisen für den Fachmann jedoch stets einen Tubenkopf auf, der nicht notwendigerweise aus dem Laminat des Mantels gefertigt sein muss.
1.3.2 Entscheidend ist, dass der Fachmann bei einem Tubenrohr, welches gemäß den Angaben der NK5 hergestellt und bestimmungsgemäß verwendet wird, um eine Verpackungstube herzustellen, selbstverständlich einen Tubenkopf vorsehen wird. Eine Verpackungstube ohne Tubenkopf ist praxisfremd. Diesen Kopf wird er – ebenfalls zwangsläufig und entsprechend Merkmal 3.1 – auch an einem der Enden des Mantels auf dem Umfang des Laminats befestigen (Merkmal 3.1), um ein Klaffen zwischen Mantelrand und Kopf zu vermeiden.
1.4 . Die Abdeckfolie 21 (vgl. die Figuren sowie die Ansprüche 1, 7 und 8 der NK5) stellt den Materialzusatz auf der Innenseite des Mantels dar, entsprechend Merkmal 4.
Dieser Zusatz – Abdeckfolie 21 – ist auch so angeordnet, dass er eine Diskontinuität der Innenseite in dem Bereich der Längschweißverbindung beseitigt, vgl. Figuren 3, 4, die den aus der Verschweißung der Laminatanordnung der Figur 1 resultierenden Zustand zeigen (Sp. 3 ab Z. 30). Damit geht auch Merkmal 4.1 aus der Druckschrift NK5 hervor.
1.4.1 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die NK5 das Merkmal 4.1 nicht offenbare. Dies macht sie daran fest, dass die inneren und die äußeren Kunststoffschichten (seitens des erkennenden Senats orange hervorgehoben) der in Figur 1 vor der Verschweißung dargestellten Laminatränder 14 und 16
bei der fertiggestellten Längschweißnaht stoffschlüssig miteinander verschmolzen seien, wie dies aus den Figuren 3 und 4 ersichtlich sei (farbige Hervorhebungen analog zu Figur 1; die Bezugszeichen 22 und 26 stehen für das Innen- bzw. Außenband der Schweißvorrichtung und sind insofern unbeachtlich):
Insofern fehle es an jeglicher Diskontinuität im Sinne des Streitpatents, was zur Folge habe, dass der Materialzusatz in Form der Abdeckfolie 21 (gelb hervorgehoben) auch keine Diskontinuität im Bereich der Längsschweißverbindung beseitige.
1.4.2 Dem tritt der Senat nicht bei. Zunächst ist festzuhalten, dass die Figuren 3 und 4 ersichtlich idealisierte Schweißquerschnitte zeigen, bei denen erwartbare Fehlstellen mit unvollkommenem Stoffschluss, wie sie auch in Sp. 1 Z. 28-64 der NK5 als technisches Problem erörtert werden, nicht dargestellt sind. Die technische Funktion der Abdeckfolie 21 ist es allerdings gerade, derartige erwartbare stoffliche Diskontinuitäten zu beseitigen. Dies geht auch aus der Erläuterung der NK5 zu der von ihr gelehrten, abgedeckten Schweißverbindung hervor (vgl. Sp. 2 Z. 21-31):
Durch die erfindungsgemäss vorgesehene Überdeckung der dem Tubeninneren zugekehrten Schweissnahtseite vermittels einer Folie kann die Dicke einer Schweissnaht in herkömmlichen Bemessungen gehalten werden, so dass Bedienungsbeeinträchtigungen vermieden sind. Gleichzeitig deckt die Folie chemisch gegenüber dem Packgut nicht neutrale Laminatschichten ab und Extrusionen werden vermittels der Folie befestigt, so dass eine so gebildete Tube auch einen hohen Reinheitsgrad des Packgutes gewährleistet. (Hervorhebungen seitens des Senats hinzugefügt)
Daraus geht hervor, dass die NK5 – in funktioneller Übereinstimmung mit Merkmal 4.1 – mit der Abdeckfolie 21 jedenfalls eine stoffliche Diskontinuität beseitigt, um Migrationsprobleme im Bereich der ansonsten (zumindest punktuell) produktberührten Schnittkanten des Laminats zu vermeiden.
1.5 Hinsichtlich des verbleibenden Merkmals 2.2a geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass die Druckschrift NK5 nicht offenbart, dass der Mantel einen Anteil von mindestens 30 % Material aus erneuerbaren Ressourcen aufweist.
1.5.1 Sie verweist auf die explizite Maßstäblichkeit der Figur 2 (Sp. 3 Z. 5 ff, M 100:1) und die Offenbarung, dass die Schicht 2 Papier sei, um der Folie die gewünschte Steifigkeit zu verleihen. Sie errechnet hieraus einen Volumenanteil von rd. 26 %.
Die entsprechende Figur 2 ist nachfolgend wiedergegeben (vom Senat mit farbigen Hervorhebungen und textliche Ergänzungen zu den Bezugszeichen versehen):
1.5.2 Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass der Fachmann einen (Volumen-)Anteil der Papierschicht 2 aus der Fig. 2 der NK5 nicht ableiten könne, greift das Vorbringen nicht durch. Zwar mögen schematische Darstellungen entsprechend der Rechtsprechung in der Regel nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen offenbaren (vgl. BGH, GRUR 2012, 1242, 1243 - Steckverbindung; GRUR 2015, 365, 367 – Zwangsmischer). Exakte, namentlich absolute Maße feststellen zu können, ist aber auch zur Ermittlung des Papieranteils nicht erforderlich. Infolge der für Fig. 2 unmittelbar und eindeutig offenbarten Maßstäblichkeit geht der Fachmann davon aus, dass die Schichthöhen zueinander in korrekten Verhältnissen stehen. Damit ist es ohne weiteres möglich – und die Klägerin hat es so vorgenommen – Schichtdicken aus der Zeichnung abzugreifen und diese zueinander in Relation zu setzten. Hieraus ergibt sich dann der volumetrische Papieranteil. Ob sich dann, abhängig von Druck- und Messgenauigkeiten der betrachteten Figur 2, ein volumetrischer Papieranteil von exakt 26 % oder graduell davon verschiedene Werte ergeben, ist unerheblich, da es um das Naheliegen des gegenüber NK5 jedenfalls nur begrenzt variierten Papieranteils geht.
1.5.3 Insoweit ist es naheliegend, dass der Fachmann eine Erhöhung des Papieranteils auf zumindest 30 % gemäß Merkmal 2.2.a in Betracht gezogen hätte.
a) Ausgehend von etwa 26 % Papieranteil im Laminat der Figur 2 von NK5 stellt die geringfügige Erhöhung auf zumindest 30 % eine von einem durchschnittlich versierten Fachmann zu erwartende Entwicklungsleistung dar, namentlich im Rahmen üblicher Variationen und Erprobungen. Technische Hindernisse, die einer derart geringen Modifikation entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. Vielmehr dürfte der Fachmann die Erwartung gehabt haben, dass jedenfalls eine geringe Modifikation des Papieranteils weder die Verarbeitbarkeit gemäß der NK5 infrage stellt, noch der herzustellenden Tube als solcher abträglich ist.
b) Der maßgebliche Fachmann wird allerdings auch Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebiets, insbesondere die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben und auch nicht-technische Vorgaben berücksichtigen (BGH GRUR 2012, 378 Rn. 17 - Installiereinrichtung II; Urteil vom 13. Juni 2017 – X ZR 16/15, Rn. 21, juris).
Zu den relevanten nicht-technischen Vorgaben für den auf dem Gebiet der Verpackungen tätigen Fachmann zählt zum Anmeldezeitpunkt die "Verpackungsrichtlinie" (Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 31.12.94, Nr. L 365/10). Diese ist ihm im Rahmen seines Fachwissens bekannt gewesen. Sie zielt darauf ab, aus Gründen des Umweltschutzes Verpackungsmüll zu reduzieren. In einem der Hauptprinzipien geht sie dazu von der "stofflichen Verwertung" von Verpackungsabfällen aus und zieht auch die Verwendung von verwertetem Material für Verpackungen explizit in Betracht, u.a. um die finalen Abfallmengen zu verringern. Die Zielvorgaben von Artikel 6 Abs. 1 RL 94/62/EG zur stofflichen Verwertung wurden – ebenfalls vor dem Anmeldetag – nochmals nachgeschärft durch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäische Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004. Diese enthielt als Mindestzielvorgabe für die stoffliche Verwertung der Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, bis 31.12.2008 für Papier und Karton 60 Gewichtsprozent zu erreichen.
Ein Interesse, im Sinne geltender Umweltschutz-Vorgaben den Papieranteil von Verpackungen zu erhöhen, um damit eine mögliche Senke für die stoffliche Wiederverwertung bzw. Recyclierung zu nutzen, kann dem Fachmann daher unterstellt werden.
Auch unter diesem Blickwinkel lag es für den Fachmann nahe, den Anteil an "erneuerbaren Ressourcen" im Tubenmantel der NK5 zu der prozentualen Vorgabe des Merkmals 2.2.a zu entwickeln, wobei die Beklagte schriftsätzlich selbst zutreffend davon ausgeht, dass "Zellulosefasern …übrigens ein recyceltes Material sein können".
2 . Ob der Fachmann die von der Klägerin vorgetragene Kombination der Druckschriften NK4 und NK5 vorgenommen hätte und ggf. damit im Sinne von Art. 56 Satz 1 EPÜ auch in naheliegender Weise zum Anspruchsgegenstand gelangt wäre, kann hiernach dahinstehen.
3 . Da die Beklagte, wie sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt hat, das Streitpatent in der erteilten Fassung als geschlossenen Anspruchssatz verteidigt, haben die weiter angegriffen abhängigen Patentansprüche der erteilten Fassung insgesamt keinen Rechtsbestand; sie fallen jeweils mit dem Patentanspruch 1 (vgl. hierzu näher BGH GRUR 2017, 57 – Datengenerator). Einer isolierten Prüfung der Unteransprüche der erteilten Fassung bedarf es daher nicht.
Daher ist im Folgenden zum Hilfsantrag 1 und weiterhin zum jeweils nächstrangigen Hilfsantrag überzugehen, sofern sich der Patentanspruch 1 der zuvor geprüften Fassung als nicht patentfähig erweist.
III .
Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 beruht ebenso - entgegen Art. 56 Satz 1 EPÜ - nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
1. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält gegenüber der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 das zusätzliche – fett markierte – Merkmal:
"dass der Mantel einen Anteil von mindestens 30 % Material aus erneuerbaren Ressourcen aufweist, welcher beim Schweißen der Ränder nicht schmilzt ,…"
2. Ob von einer unzulässigen Erweiterung in diesem Zusammenhang auszugehen ist, kann offenbleiben.
Zwar trifft die Auffassung der Klägerin zu, dass das Streitpatent das Teilmerkmal des "Nicht-Schmelzens" nicht ausschließlich nur in Verbindung mit Zellulosefasern offenbart. Zellulosefasern stellen lediglich ein herausgehobenes Beispiel eines solchen Materials dar, wie sich aus dem Absatz [0026] des Streitpatents ergibt ("notamment", d.h. "insbesondere").
Allerdings erörtert Absatz [0026] nur Laminate, die einen hohen Anteil an Schichten aufweisen, die beim Schweißvorgang nicht schmelzen ("lorsque le laminé comporte un fort pourcentage de couches qui ne fondent pas pendant l’opération de soudage"). Ein Laminat bzw. Schichten erwähnt der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 nicht. Gemäß dem geänderten Anspruch 1 könnte das nicht-schmelzende Material auch dispers im schmelzbaren Material verteilt sein, wofür das Streitpatent keinerlei Offenbarung enthält.
Ob sich die vorgenommene Einschränkung daher als unzulässig erweist, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, denn der so beschriebene Gegenstand ist jedenfalls nicht schutzfähig.
3. Jedenfalls ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 durch die Druckschrift NK5 in Verbindung mit dem Fachwissen nahegelegt.
Das gegenüber der erteilten Fassung hinzugekommene Teilmerkmal, dass der Anteil an Material aus erneuerbaren Ressourcen "beim Schweißen der Ränder nicht schmilzt", ist bereits durch die nicht schmelzbare Papierschicht 2 der Druckschrift NK5 vorweggenommen.
Die auf NK5 gestützten Erwägungen zu Anspruch 1 der erteilten Fassung gelten im Übrigen sinngemäß.
IV.
Das Streitpatent kann auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 nicht mit Erfolg verteidigt werden, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht entgegen Art. 56 Satz 1 EPÜ nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
1. Patentanspruch 1 enthält das zusätzliche Merkmal des erteilten Unteranspruchs 10, gemäß dem
"die Längsschweißverbindung durch Verbindung der Ränder der den Mantel bildenden Folie im Stumpfstoß hergestellt wird" .
2. Das einzige diesbezügliche Ausführungsbeispiel zeigt Figur 5 (nachfolgend im Ausschnitt wiedergegeben); es wird im Absatz [0036] erläutert.
Demnach wird der Packstoff nicht mit sich selbst stumpf verschweißt. Vielmehr werden beide Längskanten mittels des Materialzusatzes verschweißt, der insofern die Diskontinuität 5 des Spalts zwischen den Laminaträndern beseitigt. Dass sich der Materialzusatz auch entlang des Innenumfangs erstreckt, ist für die Widerstandfähigkeit der Schweißzone vorteilhaft, jedoch optional ("…peut s’étaler…").
Da Anspruch 1 das spaltfüllende Zusatzmaterial allerdings nicht explizit vorgibt, kann eine Beschränkung auf solche gefüllten Schweißnähte auch nicht in den Anspruch hineingelesen werden. Eine einschränkende Auslegung unterhalb des Wortlauts ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGH GRUR 2008, 779, 783 – Mehrgangnabe; GRUR 2007, 309, 311 – Schussfädentransport). Für einen Stumpfstoß müssen nach dem Verständnis des Fachmanns nur beide Materialränder in derselben Höhenlage angeordnet sein. Damit wäre bei einem Stumpfstoß z.B. auch nicht als zwingend mitzulesen, dass die Packstoffränder rechtwinklig geschnitten sein müssen.
3. Die NK5 bot dem Fachmann Veranlassung, eine Veränderung der Längsschweißnaht-Ausbildung anzustreben.
3.1 Die Druckschrift widmet sich im Kern dem technischen Problem, eine besonders gute Schweißnahtdichtigkeit gegenüber dem Packgut bereitzustellen, ohne dabei durch im Verhältnis zum Tubenrohr relativ dicke Schweißnähte den Bedienungskomfort eines Tubenrohres im Schweißnahtbereich merklich zu beeinträchtigen (vgl. Sp. 1 Z. 43 bis Sp. 2 Z. 20). Sie erläutert dazu:
Durch die erfindungsgemäss vorgesehene Überdeckung der dem Tubeninneren zugekehrten Schweissnahtseite vermittels einer Folie kann die Dicke einer Schweissnaht in herkömmlichen Bemessungen gehalten werden, so dass Bedienungsbeeinträchtigungen vermieden sind. (Sp. 2 Z. 21 bis 31; Hervorhebungen seitens des Senats hinzugefügt).
3.2 Der hier angesprochene Bedienungskomfort beschreibt, dass die Schweißnaht infolge höherer lokaler Dicke bzw. Materialstärke das Verformen der Tube behindert bzw. zu erhöhter Rückstellung der bereits zusammengedrückten Tube führt. Beides ist häufig unerwünscht. Allerdings vermeidet die NK5 nur Beeinträchtigungen des Bedienungskomforts einer Tube im Schweißnahtbereich, der weiterhin eine "herkömmliche", nicht unerhebliche Dicke aufweist. Eine Verbesserung erreicht sie diesbezüglich ersichtlich nicht. Für den Fachmann ist es daher angezeigt, sich mit der problemursächlichen höheren lokalen Dicke im Bereich der Längsschweißverbindung auseinanderzusetzen und deren Verminderung anzustreben.
3.3 Die Verminderung der lokalen Dicke im Bereich der Längsschweißverbindung erreicht der Fachmann in naheliegender Weise durch eine Stumpfstoßverbindung. Diese Verbindungsalternative ist ihm für aus Laminaten gebildete Tubenrohre bekannt, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf NK12 und NK14 bis NK18 bzw. NK19 vorträgt (soweit die Klageschrift auf die Figuren 4 bis 6 der NK18 Bezug nimmt, entstammen diese ersichtlich der NK19). Bei diesen weist die Stumpfstoßverbindung der Tubenrohre jeweils einen Materialzusatz im Diskontinuitätsbereich auf.
Beispielhaft wird unter diesen Dokumenten auf die NK17 Bezug genommen, welche in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 bereits entsprechenden Stand der Technik ("art antérieur") gegenüberstellt:
Die Figuren 4 bis 6 der NK17 enthalten i.Ü. weitere Ausgestaltungen von Stumpfstoßverbindungen, bei welchen der geschweißte Stumpfstoß der Laminatränder wiederum durch einen zugesetzten Materialstreifen 7 abgedeckt ist.
Grundsätzlich gilt zwar, dass der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, noch nicht belegt, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen (vgl. BGH GRUR 2023, 39, 46 – Leuchtdiode); hier liegt der Fall allerdings anders: Beim Stumpfstoß handelt es sich um ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel, das in Anbetracht der vielfältigen Wiederholung im Stand der Technik seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt (vgl. BGH, GRUR 2021, 1277, 1279 – Führungsschienenanordnung).
3.4 Dass der Fachmann zwar, wie von der Beklagten vorgetragen, gegenüber dem Stumpfschweißen von solchen Laminaten, die erneuerbare Anteile enthalten, gewisse Vorbehalte gehabt haben dürfte, trifft zu. Papier- bzw. zellulosehaltige Schichten können nicht miteinander verschweißt werden. Die nicht schweißbare Papierschicht macht allerdings bei der NK5 wie auch nach der anspruchsgemäßen Untergrenze von 30 % nur einen kleinen Anteil des Laminats aus; der überwiegende Teil ist dagegen schweißbar (vgl. zu Figur 2 der NK5, Sp. 3 Z. 5 bis 30). Dieser begrenzte Nachteil macht die Anwendung eines Stumpfstoßes zur Längsschweißverbindung nicht für den Fachmann untunlich. In Bezug auf die radiale Anordnung der Laminatränder zueinander handelt es sich beim Stumpfstoß im Übrigen um die einzige erkennbare Alternative zur Überlappverbindung.
V.
Dagegen erweist sich das Streitpatent, soweit angegriffen, in der Fassung des Hilfsantrags 3 als schutzfähig, wobei die nicht angegriffenen Patentansprüche 7 und 11, soweit auf Patentanspruch 1 rückbezogen, und die Patentansprüche 17 bis 33 des Hilfsantrags 3, da letztere die nicht angegriffene Variante betreffen, unberücksichtigt bleiben.
1. Patentanspruch 1 enthält das zusätzliche Merkmal
dass die Verpackung "einen Boden aufweist, der am Umfang des anderen Endes des Mantels befestigt ist" .
2 . Der mangels geltend gemachter Angriffe unbestritten neue Gegenstand ist auch erfinderisch.
Warum der Fachmann bei der Tube der NK5 in naheliegender Weise gerade auch die Ergänzung durch einen Tubenboden in Betracht gezogen haben sollte, hat die Klägerin nicht überzeugend dargelegt und ist auch für den erkennenden Senat nicht ersichtlich.
2.1 Zum einen sind Tubenböden, auch wenn ihre Existenz unzweifelhaft zum Fachwissen zählt (vgl. NK11), jedenfalls nicht in dem Maße wie Stoß- und Überlappverbindungen ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel. Sie finden vielmehr nur in besonderen Anwendungsfällen Verwendung, während die gemeinhin übliche Verschließweise von Tubenenden bei schweißbarem Tubenmaterial eine Quersiegelung ist. Ein anderes Fachwissen ist dem Senat nicht bekannt, wobei auch die Klägerin ein solches nicht dargelegt hat.
2.2 Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann die besondere Tubenenden-Konstruktion der NK11 in naheliegender Weise an einer Tube, die wie bei der NK5 an der Schweißstelle eine Verdickung nach innen als Abweichung von der Zylinderkontur aufweist, hätte vorsehen sollen.
Die NK11 bezieht sich nämlich hinsichtlich des Mantels durchweg auf einen röhrenförmigen flexiblen Körper ("un corps flexible de forme tubulaire"), zudem nennt sie Kunststoff als einziges Behältermaterial. Damit fehlt bereits ein expliziter Anknüpfungspunkt zu den aus papierhaltigem Laminat hergestellten Tubenrohren der NK5.
Überdies steht zu beachten, dass gemäß der NK11 zunächst eine in sich verrastete oder ähnlich verbundene Baugruppe aus Bodenteil 3 und Kopfteil 4 hergestellt wird, vgl. beispielsweise Ansprüche 7, 8 und die nachfolgende wiedergegeben Figur 3 (farbige Hervorhebungen hier und in den nachfolgenden Figuren seitens des Senats):
In einem späteren Fertigungsschritt wird der rohrförmigen Körper in voller Länge über diese Baugruppe geschoben, vgl. die nachfolgende Figur 6, um sodann zunächst die Befestigung des Bodenteils 3 am rohrförmigen Körper (gelb hervorgehoben) zu bewerkstelligen:
In einem späteren Herstellungsschritt wird das Kopfteil 4 mechanisch vom Bodenteil 3 entkoppelt. Anschließend wird das Kopfteil 4 über die volle Länge des rohrförmigen Körpers durchgezogen, vgl. die nachfolgende Figur 8, um das Kopfteil 4 diesen anschließend an der Mündung zu befestigen:
Dass sich dies bei einem Tubenrohr gemäß der NK5, das eine nicht unerhebliche Verdickung nach innen aufweist, ohne weiteres umsetzen ließe, ohne die Längsschweißung des Rohrs, deren Abdeckfolie oder die Randbereiche von Boden- und Kopfteil in Mitleidenschaft zu ziehen, ist nicht dargetan.
Selbst bei Zusammenschau von NK5 und NK11 bestand daher für den Fachmann keine Verlassung, das spezielle Tubenrohr des einen Dokuments mit dem speziellen Bodenteil des anderen Dokuments auszustatten.
3. Die auf den Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 und 7 bis 16 schränken dessen Gegenstand weiter ein und werden von dessen Patentfähigkeit getragen.
VI .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Die Kostenquote entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Da der wirtschaftliche Wert, der dem Streitpatent in der als patentfähig verbleibenden beschränkten Fassung nach Hilfsantrag 3 gegenüber der erteilten Fassung noch zukommt, deutlich reduziert ist, ist das Unterliegen der Beklagten billigerweise mit 50 % und dementsprechend das der Klägerin ebenfalls mit 50 % zu bewerten.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.
Orientierungssatz
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:Berufung eingelegt: X ZR 17/26 -