BPatG Beschluss vom 29.01.2026 – 25 W (pat) 47/24
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:270526B25Wpat47.24.0
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2022 101 216
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin von Bonin sowie der Richterin Butscher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 27. Januar 2022 ist die farbige Wort-/Bildmarke 30 2022 101 216
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
u. a. für folgende Waren der Klasse 30 angemeldet und am 12. April 2022 eingetragen worden:
Klasse 30:
Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken; Baozi [gefüllte Brötchen]; Bibimbap [Reisgericht mit Gemüse und Rindfleisch]; Burritos; Cheeseburger [Sandwichs]; Chow Mein [Nudelgerichte]; Enchiladas; Fisch-Sandwiches; Fleischpasteten; Frische Pizza; Frühlingsrollen; Gefriergetrocknete Nudelgerichte; Gefriergetrocknete Reisgerichte; Gerösteter Mais; Getreideflocken; Getreidesnacks; Gimbap [Reisgericht koreanischer Art]; Hirsekuchen; Hotdog-Sandwiches; Jiaozi [gefüllte Teigtaschen]; Kimchi-jeon [Pfannkuchen aus fermentiertem Gemüse]; Lasagne; Makkaroni mit Käse; Nachos; Makkaronisalat; Nudelgerichte; Okonomiyaki [pikante Pfannkuchen japanischer Art]; Pasteten im Teigmantel; Pfannkuchen [Crepes]; Pizzaböden; Pizzas; Puffmais; Quiches; Ramen [Nudelgericht japanischer Art]; Ravioli; Reiskuchen; Reisknödel; Reissalate; Reissnacks; Risotto; Sandwiches; Senbei [Reiscracker]; Spaghetti mit Fleischbällchen; Stranggepresste Weizensnacks; Sushi; Taco Chips; Taboulé; Tacos; Tortillas; Tamale; Zubereitete Mahlzeiten aus Teigwaren; Algen [Würzstoff]; Anis [Körner]; Apfelsauce [Würzmittel]; Aromatisierter Essig; Aromastoffe für Getränke, ausgenommen ätherische Öle; Backaromen, ausgenommen ätherische Öle; Backgewürze; Bieressig; Curry [Gewürz]; Chilipulver; Currypulver [Gewürz]; Eingelegter Ingwer [Würzmittel]; Essenzen für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen und Öle; Essig; Gehackter Knoblauch [Würzmittel]; Fleischbeizmittel [Mittel zum Zartmachen] für Haushaltszwecke; Fruchtsoßen; Gewürze; Gewürzmischungen; Gewürzmischungen für Eintopfgerichte; Gewürznelken; Glukose [Traubenzucker] für Speisezwecke; Ingwer [Gewürz]; Kaffeearomen; Kapern; Kochsalz; Konservierte Küchenkräuter [Gewürz]; Konservierungssalz für Lebensmittel; Lebensmittelaromen, ausgenommen ätherische Öle; Marinaden; Meerwasser für die Küche; Mittel zum Glasieren von Schinken; Muskatnüsse; Pfeffer; Piment [Gewürz]; Pfefferminz für Konfekt; Salbei [Gewürz]; Preiselbeersoße [Würzmittel]; Relish [Würzmittel]; Safran [Gewürz]; Salz; Schwarzkümmel; Selleriesalz; Sesamkörner [Gewürz]; Soßen [Würzen]; Speisesalz; Sternanis; Tafelsalz gemischt mit Sesamsamen; Trockene Speisewürzen für Eintopfgerichte; Tafelsalz; Vanillearomen für Speisezwecke; Vanilleschoten; Vanillin [Vanille-Ersatz]; Verarbeitete Kräuter; Verarbeitete Samenkörner zur Verwendung als Gewürz; Weinsteinrahm für Speisezwecke; Weinessig; Würzmittel; Würzzubereitungen für Nahrungsmittel; Wurstbindemittel; Zimt [Gewürz]; Zimtpulver [Gewürz]; Custard [Vanillesoße]; Dessertmousses [Süßwaren]; Essbares Reispapier; Erdnusskonfekt; Esspapier; Halwah; Geleefrüchte [Süßwaren]; Mandelkonfekt; Kräcker [Gebäck]; Marzipanersatz; Marzipan; Nougat; Milchreis; Nüsse mit Schokoladenüberzug; Panettone; Pudding; Schnee-Eier; Schokolade; Schokoladen-Brotaufstriche mit Nüssen; Schokoladen-Brotaufstriche; Schokoladenmousses; Tortendekorationen aus Schokolade; Waffeln; Zuckerwaren als Christbaumschmuck; Zuckerwatte; Zutaten auf Kakaobasis für Confiserieprodukte; Dulce de leche; Honigglasuren für Schinken; Honig; Kristallzucker; Maltose; Melasse; Melassesirup; Natürliche Süßungsmittel; Palmzucker; Propolis für Nahrungszwecke; Puderzucker; Zucker, Honig, Melassesirup; Aromatisiertes Speiseeis; Bindemittel für Speiseeis; Eis [gefrorenes Wasser]; Eiscreme; Eiswürfel; Eisspäne mit gesüßten roten Bohnen; Fruchteis; Joghurteis [Speiseeis]; Kühleis; Milcheisriegel; Natürlich oder künstlich gefrorenes Roheis; Parfaits; Sorbets [Speiseeis]; Speiseeis; Speiseeispulver; Blüten oder Blätter als Teeersatz; Cappuccino; Chai-Tee; Eistee; Eiskaffee; Entkoffeinierter Kaffee; Espresso; Fertigkaffeegetränke; Gemahlener Kaffee; Geröstete Kaffeebohnen; Getränke auf der Basis von Tee; Heiße Schokolade; Kaffee; Kaffee-Ersatz; Kaffee-Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Kaffee-Essenzen; Kakaomischungen; Kaffeegetränke; Kakaogetränke; Kakao; Kakaopulver; Koffeinfreier Kaffee; Kräutertees, andere als für medizinischen Gebrauch; Kamillengetränke; Lindenblütentee; Milchkaffee; Milchkakao; Milchschokolade; Milchschokolade [Getränk]; Mischungen aus Kaffee und Zichorie; Mugicha [Tee aus gerösteter Gerste]; Nicht medizinische Kräutertees; Oolong-Tee; Oolong-Tee [chinesischer Tee]; Rohkaffee; Salbeitee; Schokoladegetränke; Schokoladengetränke mit Milch; Teinfreier Tee; Weißer Tee; Zichorie [Kaffee-Ersatz]; Bindemittel für Kochzwecke; Bulgur; Getrockneter Weizengluten; Glutenzusätze für Speisezwecke; Leinsamen für Speisezwecke [Gewürz]; Malz für den menschlichen Verzehr; Malzextrakte für Nahrungszwecke; Sahnestandmittel; Stärke für Nahrungszwecke; Stärkesirup für Kochzwecke; Tapioca; Teigwaren; Teigfermente; Verarbeitete Quinoa; Verarbeiteter Buchweizen; Zu Nahrungsmitteln verarbeitetes Gluten; Chiligewürze; Chow-chow [Würzmittel]; Chutneys [Würzmittel]; Fleischsaft; Ketchup [Soße]; Ketchup; Marzipanrohmasse; Mayonnaise; Miso [Würzmittel]; Pastasauce; Pesto [Soße]; Piccalilli; Salatsoßen; Senf; Sojasoße; Sojabohnenpaste [Würzmittel]; Tomatensoße; Bagels; Brioches [Gebäck]; Englische Muffins; Croûtons; Knäckebrot; Knoblauchbrot; Lomper [Pfannkuchen auf Kartoffelbasis]; Semmelbrösel; Semmeln [Brötchen]; Teekuchen; Ungesäuertes Brot; Vollkornbrot; Zwieback; Bayrische Crème; Blätterteig; Butterkekse; Crèmetorten; Churros [spanisches Fettgebäck]; Eistüten; Feine Backwaren; Frittierte Teigkekse; Kekse; Käsekuchen; Kürbiskuchen; Makronen [Gebäck]; Mandelkuchen; Mürbeteig; Muffins; Pasteten; Petits Fours [Gebäck]; Pfefferkuchen; Torten; Vanillecrèmetorten; Bonbons; Bonbons zur Atemerfrischung; Gefüllte Schokoladenriegel; Gefüllte Schokolade; Karamellen; Kaugummi zur Atemerfrischung; Lakritze [Süßwaren]; Lakritzenstangen [Süßwaren]; Marshmallows; Mit Konfekt überzogene Äpfel; Pastila [Süßwaren]; Pastillen [Süßwaren]; Pfefferminzbonbons; Schokoladenbonbons; Schokoladenriegel; Schokoriegel; Sefir [Süßwaren]; Tortendekorationen aus Süßwaren; Zuckermandeln; Zuckerstangen; Zuckerwaren, Konfekt; Müsliriegel; Proteinreiche Getreideriegel; Agavensirupe [natürliche Süßungsmittel]; Ahornsirup; Maissirup für Kochzwecke; Fondants [Konfekt]; Kuchenglasuren; Spiegelglasur; Zuckerguss; Cannelloni; Chinesische Nudeln; Fadennudeln; Getrocknete Nudeln; Getrocknete Teigwaren; Makkaroni; Mehl-Gnocchi; Mehlklöße; Muschelnudeln; Nudeln; Pelmeni [Teigtaschen mit Fleischfüllung]; Soba-Nudeln; Spaghetti; Teigwaren für Suppen; Udon-Nudeln; Wareniki [gefüllte Teigtaschen]; Couscous [Grieß]; Gequetschter Hafer; Gerstengraupen; Geschälte Gerste; Glasiertes Popcorn; Haferflocken; Hafergrütze; Haferkerne [geschälter Hafer]; Nahrungsmittel auf der Grundlage von Hafer; Polenta; Reis; Verarbeiteter Hafer; Sago; Verarbeiteter Mais; Verarbeiteter Weizen; Verarbeitetes Getreide; Weizenkeime für die menschliche Ernährung; Angereicherter Reis; Gedämpfter Reis; Gekochter Reis; Instant-Reis; Geschälter Reis; Onigiri [Reisbällchen]; Puffreis; Reispaste für Speisezwecke; Vollkornreis; Auszugsmehl; Bohnenmehl; Buchweizenmehl; Gemahlener Mais; Gerstenmehl; Gerstenschrot; Grieß; Grütze für Nahrungszwecke; Maismehl; Nussmehle; Senfmehl; Sojamehl; Gemahlener Mais zum Kochen; Maisflocken [Cornflakes]; Maisgrütze; Müsli; Backpulver; Getreidepräparate; Hefeextrakte für die menschliche Ernährung; Hefepulver; Speisenatron [Natriumbicarbonat]; Sauerteig; Brotteig; Gefrorener Brownie-Teig; Instant-Puddingmischungen; Kuchen; Kuchenmischungen; Kuchenteig; Malzbiskuits; Pizzateig; Pulverförmige Kuchenmischungen; Teig; Teig für Brownies; Teigmischungen für Okonomiyaki [pikante Pfannkuchen japanischer Art].
Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 13. Mai 2022.
Am 10. August 2022 wurde seitens der Beschwerdeführerin Widerspruch aus ihrer Wortmarke UM 011 580 289
BIMGO
eingelegt. Sie wurde am 18. Februar 2013 angemeldet und am 25. Dezember 2016 für folgende Waren der Klasse 30 in das Register eingetragen:
Klasse 30:
Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel; Reis; Tapioka und Sago; Mehle und Getreidepräparate; Brot, Backwaren; Zucker, Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze.
Der Widerspruch richtet sich gegen die Eintragung der Marke 30 2022 101 216 für die Waren der Klasse 30.
Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, vom 16. Mai 2024 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Widerspruchsmarke normal kennzeichnungskräftig sei, da es sich bei ihr um einen Fantasieausdruck handele. Hinweise auf eine Schwächung oder Stärkung der Kennzeichnungskraft lägen nicht vor. Die sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 30 seien teilweise identisch. Dennoch bestehe keine Verwechslungsgefahr, da die Marken nicht ähnlich seien. Bereits in ihrer Gesamtheit wiesen sie deutliche Unterschiede auf, da die ältere Marke die zahlreichen Bildbestandteile der jüngeren Marke nicht enthalte. Auch weise bei der angegriffenen Marke keiner ihrer Bestandteile eine solche Kennzeichnungskraft auf, dass er ihren Gesamteindruck präge. Dies gelte auch für das Element „Bingo“, da es in Verbindung mit den beanspruchten Waren nicht unterscheidungskräftig sei. Es handele sich um einen Ausruf, dass etwas geglückt oder Wünschenswertes eingetreten sei. Mit dem Begriff sei ursprünglich ein Spiel bezeichnet worden. Er habe sich allerdings als Ausruf verselbständigt und werde in der deutschen Gegenwartssprache häufig gebraucht. In Bezug auf die beanspruchten Waren werde damit zum Ausdruck gebracht, dass ihr Erwerb ein Volltreffer sei oder auf einer glücklichen Entscheidung beruhe. Es handele sich um ein in der Werbesprache vielfältig verwendetes Wort, das von verschiedensten Anbietern der Waren gebraucht werden könne. Als Hinweis auf die konkrete Herkunft von Waren aus einem Unternehmen sei es daher ungeeignet und damit ohne Unterscheidungskraft. Es stehe in einer Reihe mit Wörtern wie „Bravo“ oder „Olé“, die von der Rechtsprechung bereits als nicht unterscheidungskräftig angesehen worden seien. Die angegriffene Marke sei damit nur in ihrer Gesamtheit schutzfähig und mit der Widerspruchsmarke zu vergleichen. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 63 Abs. 1 MarkenG habe kein Anlass bestanden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde. Sie trägt hierzu vor, dass die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke in klanglicher Hinsicht so nahekomme, dass bei identischen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die Gefahr von Verwechslungen zu besorgen sei. Von den im Identitätsbereich liegenden Waren werde das breite Publikum angesprochen, das ihnen beim Erwerb mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegne. Für den Vergleich von Wort-/Bildmarken gelte in klanglicher Hinsicht der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr regelmäßig an den Wortbestandteilen orientiere, da diese die einfachste Möglichkeit der Benennung darstellten. Das gelte auch für Fälle, in denen das Wort größenmäßig hinter dem Bild zurücktrete. Zudem sei für den phonetischen Zeichenvergleich maßgeblich, wie die Marken von den angesprochenen Verkehrskreisen wiedergegeben würden, wenn sie sie jeweils in ihrer registrierten Form vor sich hätten. Demnach sei davon auszugehen, dass die angegriffene Marke mit „Bingo“ wiedergegeben werde. Dieses Wortelement sei kennzeichnungskräftig und damit geeignet, den klanglichen Gesamteindruck der angegriffenen Marke zu prägen. Es vermittele in Verbindung mit den Waren der Klasse 30, insbesondere Lebensmitteln, keine Sachaussage. Der Ausruf „Bingo“ als Synonym für „Volltreffer!“ könne im englischsprachigen Raum weit verbreitet sein. Nicht ersichtlich sei, dass er auch in der deutschen Gegenwartssprache, in der Werbung oder im Zusammenhang mit Lebensmitteln (vielfach) verwendet werde. Er benenne kein Merkmal von Lebensmitteln und werde in Verbindung mit ihnen nicht als Bezeichnung eines Spiels verstanden. Es bedürfe einer Interpretationsleistung, um ihn im Sinne eines Ausdrucks für ein gutes Erlebnis oder einen erfolgreichen Einkauf verstehen zu können. Im Übrigen könnten auch schutzunfähige beschreibende Bestandteile einer jüngeren Marke selbständig kollisionsbegründend wirken. Der Bestandteil „Bingo“ weise innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung auf. Zudem beschreibe der Bildbestandteil der jüngeren Marke die von ihr beanspruchten Waren und sei weit verbreitet. Er deute den Großbuchstaben „B“ und damit den Anfangsbuchstaben des Wortelements „Bingo“ an. Es stünden sich somit die Wörter „BIMGO“ und „Bingo“ gegenüber, die klanglich nahezu identisch seien. Der Unterschied im jeweils dritten Buchstaben sei kaum wahrnehmbar, zumal sich die Konsonanten „m“ und „n“ in der Wortmitte befänden und nahezu identisch ausgesprochen würden. Ebenso bestehe schriftbildliche Ähnlichkeit der Vergleichsmarken, da sie in ihrer Struktur und Länge identisch seien. Im Rahmen eines schriftbildlichen Vergleichs könnten graphische Elemente nicht berücksichtigt werden. Die Großschreibung der Widerspruchsmarke falle nicht ins Gewicht.
Die Widersprechende beantragt,
1. den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 30, vom 16. Mai 2024 aufzuheben und
2. die Löschung der Eintragung der Marke 30 2022 101 216 für die Waren der Klasse 30 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke UM 011 580 289 anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zu dem Widerspruch weder im Amts- noch im Beschwerdeverfahren geäußert. Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts München vom 31. Juli 2025 ist ihr Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen worden. Sie ist ausweislich des Handelsregisters aufgelöst.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 vom 16. Mai 2024, die Schriftsätze der Beschwerdeführerin, den schriftlichen Hinweis des Senats vom 24. April 2025 nebst der ihm beigefügten Rechercheergebnisse und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdeverfahren ist nicht durch die Auflösung der Beschwerdegegnerin unterbrochen worden. Zum einen gibt es kein Insolvenzverfahren, das Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 240 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist. Durch den Beschluss des Amtsgerichts München vom 31. Juli 2025 ist nämlich der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden.
Zum anderen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht ihre Prozessfähigkeit verloren, was gemäß § 241 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch die Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens zur Folge hätte. Es handelt sich bei ihr um eine juristische Person, die ihre Parteifähigkeit, welche Voraussetzung der Prozessfähigkeit ist, weder durch die im Handelsregister vermerkte Auflösung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG verloren hat, noch durch eine etwaige spätere Löschung gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG verlieren würde. Erst mit der Vermögenslosigkeit und der Registerlöschung entfiele die Parteifähigkeit der Inhaberin der angegriffenen Marke (vgl. hierzu Zöller, ZPO, 36. Auflage, § 50, Rn. 4 und 4b). Dies ist zum Zeitpunkt vorliegender Entscheidung jedoch nicht der Fall, da bei ihr noch Vermögen in Form der Marke 30 2022 101 216 vorhanden ist (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 115, Rn. 22; BGH MDR 2015, 780, Rn. 19). Diese ist weiterhin im Register des Deutschen Patent- und Markenamts für die Beschwerdegegnerin eingetragen. Letztgenannte wird zudem durch ihren Liquidator gemäß § 70 Satz 1 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich vertreten, so dass ihre Prozessfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nicht in Frage steht.
2. Zwischen der angegriffenen Wort-/Bildmarke und der Widerspruchswortmarke „BIMGO“ besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass der Widerspruch zu Recht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG seitens des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen worden ist.
a) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32 - BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2013, 833, Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2018, 79, Rn. 9 - Oxford/Oxford Club). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Waren und/oder Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2020, 1202, Rn. 19 - YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870, Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058, Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2019, 173, Rn. 17 - combit/Commit; GRUR 2018, 79, Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2012, 64, Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 - pjur/pure). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und die daraus folgende Aufmerksamkeit sowie das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
b) Die verfahrensgegenständlichen Waren der Klasse 30 der angegriffenen Marke und die Waren der Widerspruchsmarke richten sich neben dem Fachhandel vorwiegend an Endverbraucher, bei denen auch unter Zugrundelegung eines etwas niedrigeren Preisniveaus überwiegend von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen ist, da sie angesichts eines stärker ausgeprägten Gesundheitsbewusstseins zwischenzeitlich Lebensmitteln und Getränken mit einer gewissen Sorgfalt begegnen (vgl. auch BPatG 29 W (pat) 9/15 - Rotkäppchen/Grünkäppchen).
c) Die jüngere und die ältere Marke sind in Klasse 30 jedenfalls auch für identische Waren eingetragen. So beanspruchen beide beispielsweise Schutz für Kaffee, Tee und Kakao. Inwieweit im Übrigen Warenidentität bzw. -ähnlichkeit vorliegt, kann dahinstehen, da selbst im Falle identischer Vergleichswaren Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang nicht zu erwarten sind.
d) Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Hause aus als durchschnittlich anzusehen. Ein Sinngehalt kann dem Begriff „BIMGO“ nicht entnommen werden. Insofern ist davon auszugehen, dass ihn der Verkehr als Fantasiewort wahrnimmt. Anzeichen für eine Stärkung oder Schwächung seines kennzeichnenden Charakters sind nicht erkennbar.
e) Die zu vergleichenden Marken weichen in ausreichendem Umfang voneinander ab, so dass die Gefahr von Verwechslungen in relevantem Umfang nicht zu befürchten ist.
Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt fürdie Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einemder genannten Wahrnehmungsbereiche. Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtung zu unterziehen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile den Gesamteindruck eines komplexen Kennzeichens prägen können. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente (vgl. BPatG 28 W (pat) 524/23 - SW Stahl).
(1) Die sich gegenüberstehenden Marken sind nicht unmittelbar miteinander verwechselbar.
(a) In ihrer Gesamtheit unterscheiden sie sich deutlich. Die Widerspruchsmarke besteht nur aus dem Begriff „BIMGO“. Die angegriffene Marke enthält zwar das allein für eine Verwechslungsgefahr in Betracht kommende Wort „Bingo“. Es ist jedoch integriert in die stilisierte Darstellung eines Einkaufswagens, dessen Korb dem Großbuchstaben „B“ nachgebildet ist. Rechts neben dem Element „Bingo“, das größenmäßig nicht über den Einkaufswagen hinausragt, befinden sich drei orangefarbene Sterne in unterschiedlichen Größen. Kein einziger Bildbestandteil der jüngeren Marke findet eine Entsprechung in der älteren Marke.
(b) Das Wortelement „Bingo“ der angegriffenen Marke prägt zudem ihren bildlichen Gesamteindruck nicht. Es ist etwa achtmal niedriger und weniger als halb so lang wie die verfremdete Wiedergabe des Einkaufswagens. Insofern tritt es größenmäßig deutlich hinter der Graphik zurück. Darüber hinaus wirkt das Wortelement „Bingo“ so, als wenn es oberhalb der in dem Einkaufswagen befindlichen Lebensmittel schwebe und diese quasi charakterisiere. Wort und Bild sind folglich aufeinander bezogen. Diese Zusammengehörigkeit sowie das visuelle Hervortreten der Einkaufswagendarstellung lassen nicht erwarten, dass der Verkehr das Wort „Bingo“ herausgreifen wird (vgl. auch BGH GRUR 2003, 1040 - Kinder).
Dieser Annahme steht das Vorbringen der Widersprechenden nicht entgegen. Soweit sie meint, die graphischen Elemente der angegriffenen Marke seien nicht zu berücksichtigen, da sie in Verbindung mit den gegenständlichen Waren eine Sachaussage vermitteln würden, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn Lebensmittel im Rahmen ihres Einkaufs in einen Korbwagen gelegt werden können, so bringt die Darstellung eines solchen keines ihrer Merkmale zum Ausdruck. Lebensmittel werden insbesondere durch ihren Geschmack, ihr Aussehen oder ihre Eignung für bestimmte Menschen, nicht jedoch durch die Art und Weise ihres Transports charakterisiert.
Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen wird, dass die Grundkonzeption des Bildbestandteils in der Lebensmittelbranche und verwandten Branchen weit verbreitet, mithin werbeüblich sei, so reicht dies nicht aus, um ihm jegliche Kennzeichnungskraft abzusprechen. Die Darstellung des Einkaufswagens weist nämlich charakteristische Verfremdungen auf. Von seiner naturgetreuen Wiedergabe entfernt sich das an ein Piktogramm erinnernde Bild dadurch weiter, dass anstelle des zu erwartenden Korbes der Großbuchstabe „B“ in abgewandelter Form erscheint. In die jüngere Marke sind somit kreative, nicht dem Üblichen entsprechende Gestaltungselemente integriert. Maßgeblich kommt es darauf an, ob die konkret in Rede stehende Abbildung eines Einkaufswagens im Verkehr geläufig ist. Dies konnte jedoch nicht festgestellt werden, was wiederum darauf schließen lässt, dass der Verkehr die Einkaufswagen-Darstellung in der angegriffenen Marke nicht vernachlässigen wird.
(c) Von einer unmittelbar begrifflichen Verwechslungsgefahr kann gleichfalls nicht ausgegangen werden. Bei „BIMGO“ handelt es sich um ein Fantasiewort, während „Bingo“ der Name eines Lotteriespiels ist (vgl. „Digitales Wörterbuch der deutschen Sprache“ als Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). Darüber hinaus wird mit dem Wortelement der jüngeren Marke zum Ausdruck gebracht, dass jemandem etwas (überraschend) geglückt oder etwas genau nach Wunsch eingetreten ist (vgl. „Online-Duden“ als Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025; „Wiktionary - Das freie Wörterbuch“ als Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). Umgangssprachlich wird es zudem im Sinne von „goldrichtig“, „jawoll“ oder „Volltreffer!“ verwendet (vgl. „openthesaurus.de“ als Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). Die Rechercheergebnisse belegen, dass dieses Verständnis im deutschen und nicht nur - wie die Beschwerdeführerin vorträgt - vielleicht im englischen Sprachraum vorherrscht. Die beiden Begriffe „BIMGO“ und „Bingo“ weisen somit keinerlei Übereinstimmungen oder Annäherungen von ihrem Sinngehalt her auf.
(d) Ebenso ist keine unmittelbare Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht zu befürchten. Zwar stellt bei einer kombinierten Wort-/Bildmarke in der Regel der Wortbestandteil die einfachste Möglichkeit der Benennung der Marke dar. Dies setzt allerdings die Feststellung voraus, dass ihm - für sich genommen - nicht wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse jeglicher Markenschutz zu versagen ist (vgl. BGH GRUR 2003, 1040 - Kinder). Hiervon ist jedoch bei der Komponente „Bingo“ der angegriffenen Marke auszugehen, da ihr in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren der Klasse 30 keine Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zukommt. Die Verkehrskreise werden „Bingo“ nämlich als Freudenausruf wahrnehmen. Hierfür sprechen seine Positionierung über dem Warenkorb und vor allem die rechts neben ihm angeordneten drei Sterne. Denn eine Gruppe von drei vierzackigen Sternen, die einen großen sowie zwei kleine Funken links und rechts davon symbolisieren sollen, wird häufig verwendet, um verschiedene positive Gefühle - auch des Glücks - auszudrücken (vgl. „emojipedia.org/de/funkelnde-sterne“ als Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025). Der Verkehr wird in dem Wortbestandteil „Bingo“ der jüngeren Marke damit lediglich einen umgangssprachlichen Ausruf der Freude sehen, mit dem kundgetan wird, dass mit dem Erwerb der Produkte, die im Einkaufswagen gelandet sind, Volltreffer erzielt wurden. Die darin befindlichen Lebensmittel sind somit goldrichtig und entsprechen vollumfänglich den Vorstellungen des Kunden. Das Element „Bingo“ wird daher nur als werbliche Anpreisung aufgefasst. Dieses Verständnis ist umso eher nahegelegt, als auch andere Unternehmen das Wort in diesem Sinne im Verkehr verwenden. So warben der Automobilhersteller „Renault“ und das Webportal „Yahoo!“ mit den Slogans „Alles drin, alles dran, alles bingo.“ bzw. „Faster. Easier. Bingo.“ oder „Schneller. Einfacher. Bingo!“ (vgl. „Slogans.de“ als Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 24. April 2025).
Soweit sich die Widersprechende darauf beruft, dass der Begriff „Bingo“ in der Vergangenheit mehrfach als Marke eingetragen und damit als unterscheidungskräftig angesehen worden sei, stellt dies obige Bewertung nicht in Frage. Denn aus Voreintragungen ergibt sich kein Anspruch auf Eintragung. Es wird insoweit auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667, Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) verwiesen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist an das Gesetz gebunden, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Unterscheidungskraft sind weder die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts noch das Bundespatentgericht an zuvor getroffene Entscheidungen gebunden. Vielmehr ist jeder Einzelfall eigenständig zu prüfen und zu entscheiden. Nichts Anderes gilt, wenn im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr darüber zu befinden ist, ob ein Markenbestandteil Unterscheidungskraft aufweist. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse nicht identisch sind, was einer Vergleichbarkeit der Fälle entgegensteht.
Da dem Wortbestandteil „Bingo“ in der angegriffenen Marke nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zukommt, ist er nicht geeignet, ihren Gesamteindruck zu prägen (vgl. BGH GRUR 2003, 1040 - Kinder). Im Rahmen der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr kann er daher nicht der Widerspruchsmarke „BIMGO“ gegenübergestellt werden.
(2) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG, insbesondere aufgrund von Serienzeichen der Widersprechenden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.