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BSG Urteil vom 05.03.2026 – B 7 AS 15/24 R

7. Senat · ECLI:DE:BSG:2026:050326UB7AS1524R0

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2024 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger macht die Verjährung gegen ihn gerichteter Erstattungsforderungen des beklagten Jobcenters geltend.

2

Der Beklagte hob gegenüber dem Kläger die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II durch bestandskräftige Bescheide vom 14.6.2011 (285,39 Euro), 22.5.2012 (1034,23 Euro) sowie 25.9.2013 (2814 Euro) teilweise auf und verlangte die Erstattung der entsprechenden Leistungen. Die Durchsetzung der Forderungen betrieb die Bundesagentur für Arbeit (BA). Es ergingen im Zeitraum vom 21.8.2011 bis 7.11.2019 mehrere - vom LSG im Einzelnen festgestellte - Mahnungen und Zahlungserinnerungen, teilweise unter Festsetzung von Mahngebühren. Den Schreiben waren jeweils aktualisierte Forderungsaufstellungen beigefügt, in denen die offenen Forderungen aufgelistet und eine Gesamtsumme der zu erstattenden Beträge mitgeteilt wurde.

3

Außerdem richtete die BA verschiedene, als Bestätigung einer "Ratenzahlungsvereinbarung" bezeichnete Schreiben an den Kläger, ebenfalls verbunden mit aktualisierten Forderungsaufstellungen. Sie erließ ferner einen "Stundungsbescheid", durch den es dem Kläger gestattet wurde, die Gesamtforderung von 3838,42 Euro (203,13 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 14.6.2011; 923,91 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 22.5.2012; 2711,38 Euro Restforderung aus dem Bescheid vom 25.9.2013) in monatlichen Raten von 30 Euro (erst) ab März 2018 zu tilgen (Bescheid vom 11.5.2017).

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Von September 2011 bis Dezember 2018 leistete der Kläger auf die Forderungen unregelmäßig, jedoch mindestens zwei Mal jährlich, Zahlungen in Höhe von 10 bis 30 Euro - insgesamt 585 Euro. Diese wurden zunächst auf die Mahngebühren verbucht, im Übrigen, nach den Ausführungen des Beklagten "systembedingt", gleichmäßig auf die Forderungen "verteilt". Vollstreckungsanordnungen, auch wegen der nicht rechtzeitigen Zahlung vorgesehener Monatsraten, wurden jeweils wieder zurückgerufen. Gegen eine Vollstreckungsankündigung vom 28.2.2013 hatte sich der Kläger mit dem Hinweis gewandt, er sei zahlungswillig (Schreiben vom 8.3.2013).

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Nach Zahlungserinnerung vom 7.11.2019 über einen Betrag von 3658,42 Euro (Restforderungen aus dem Bescheid vom 14.6.2011 in Höhe von 79,95 Euro, aus dem Bescheid vom 22.5.2012 in Höhe von 909,47 Euro und aus dem Bescheid vom 25.9.2013 in Höhe von 2669 Euro) hat der Kläger am 18.11.2019 Klage erhoben und die Feststellung begehrt, dass die Forderungen aus den drei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden verjährt seien, jedenfalls aber Verwirkung eingetreten sei. Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs 4 SGB X sei zuletzt Ende 2017 abgelaufen.

6

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.3.2022). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 17.4.2024). Es gelte die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs 4 SGB X. Die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 52 Abs 2 SGB X sei mangels erlassener Verwaltungsakte zur Durchsetzung oder Feststellung der Ansprüche iS von § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht anwendbar. Insbesondere stelle die verfügte Stundung keinen solchen Verwaltungsakt dar. Doch sei die vierjährige Verjährungsfrist bei keiner der drei Erstattungsforderungen abgelaufen. Die Verjährung habe in Anwendung von § 212 Abs 1 Nr 1 BGB jeweils neu begonnen. Die Zahlungen und das Verhalten des sich selbst als zahlungswillig bezeichnenden Klägers bis 2018 seien als unmissverständliche "anerkenntnisgleiche" Handlungen iS von § 212 Abs 1 Nr 1 BGB anzusehen. Die Feststellungklage des Klägers habe zu einer weiteren Hemmung der Verjährung geführt. Verwirkung liege schon wegen mangelnden Verwirkungsverhaltens des Beklagten nicht vor.

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Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 50 Abs 4 Satz 2 SGB X iVm § 212 Abs 1 Nr 1 BGB und § 204 Abs 1 Nr 1 BGB.

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Der Kläger beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. April 2024 sowie des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die Forderungen des Beklagten aus den Bescheiden vom 14. Juni 2011, 22. Mai 2012 und 25. September 2013 verjährt sind.

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Der Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die gegenüber dem Kläger bestehenden Erstattungsforderungen des Beklagten sind, wie vom LSG im Ergebnis zutreffend entschieden, nicht verjährt.

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1. Gegenstand des Verfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen das Begehren des Klägers auf Feststellung, dass die Forderungen des Beklagten aus den Bescheiden vom 14.6.2011, 22.5.2012 und 25.9.2013 verjährt sind.

13

Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 55 SGG) zulässig. Nach § 55 Abs 1 Nr 1 SGG kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne liegt vor, wenn wie hier eine Seite das Recht für sich in Anspruch nimmt, die Erfüllung einer Erstattungsforderung zu verlangen und bei Weigerung zu erzwingen, während die andere Seite dieses Recht bestreitet und dem die fehlende Durchsetzbarkeit wegen Verjährung entgegenhält (BSG vom 4.3.2021 - B 11 AL 5/20 R - BSGE 131, 286 = SozR 4-1300 § 50 Nr 7, RdNr 19; BSG vom 4.6.2025 - B 7 AS 17/24 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, juris RdNr 12).

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Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Ein solches Interesse umfasst jedes nach der Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl zB BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl Nr 3101 Nr 4, RdNr 12; zuletzt BSG vom 4.6.2025 - B 7 AS 17/24 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, juris RdNr 13). Das Feststellungsinteresse besteht, weil der Beklagte an den Erstattungsforderungen festhält.

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Der Beklagte ist als Forderungsgläubiger richtiger Klagegegner. Die Feststellungsklage musste nicht gegen die BA gerichtet werden, auch wenn dieser die Aufgabe des Forderungseinzugs übertragen wurde (dazu im Einzelnen BSG vom 4.6.2025 - B 7 AS 17/24 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, juris RdNr 14 f, mwN).

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2. Die Feststellungsklage ist indessen unbegründet. Die bezeichneten Erstattungsforderungen des Beklagten sind nicht verjährt. Es galten für die einzelnen Forderungen zunächst Verjährungsfristen von vier Jahren gemäß § 50 Abs 4 SGB X (dazu a). Die vom Kläger geleisteten Zahlungen haben die Fristen neu beginnen lassen (dazu b). Durch den "Stundungsbescheid" vom 11.5.2017 ist schließlich die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 52 Abs 2 SGB X ausgelöst worden (dazu c).

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a) Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger Erstattungsforderungen iS von § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen auf Grundlage von § 50 Abs 3 SGB X durch die schriftlichen Verwaltungsakte vom 14.6.2011, 22.5.2012 und 25.9.2013 festgesetzt. § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem der Verwaltungsakt nach Abs 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§ 50 Abs 4 Satz 2 SGB X). § 52 SGB X bleibt unberührt (§ 50 Abs 4 Satz 3 SGB X).

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Die drei Erstattungsbescheide sind nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) jeweils in dem Jahr, in dem sie erlassen wurden (2011, 2012 und 2013) unanfechtbar geworden. Damit lief die Verjährungsfrist der ersten Forderung vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2015, die der zweiten Forderung vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2016 und die der dritten Forderung vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2017.

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b) Die Ratenzahlungen des Klägers bis Dezember 2018 haben jeweils zu einem Neubeginn dieser vierjährigen Verjährungsfristen geführt. Nach § 212 Abs 1 Nr 1 BGB (in der seit 1.1.2002 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl I 3138), der gemäß § 50 Abs 4 Satz 2 SGB X sinngemäß anwendbar ist, beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Hierfür genügt nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung jedes - auch ein rein tatsächliches - Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen werde (BGH vom 6.11.2018 - XI ZR 369/18 - juris RdNr 10 mwN; BGH vom 24.1.2019 - IX ZR 233/17 - NJW 2019, 1219 RdNr 15). In Abgrenzung dazu genügt es für einen Neubeginn der Verjährung dagegen nicht, wenn der Verpflichtete - insbesondere bei bestehenden Einwendungen dem Grunde nach - nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits eine Leistung anbietet (BGH vom 6.11.2018 - XI ZR 369/18 - juris RdNr 10 mwN).

20

Diese Maßstäbe bestimmen auch den Neubeginn der Verjährungsfrist des § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X. Dabei ist zu beachten, dass im Unterschied zu zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen die Verjährung nach § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X die Unanfechtbarkeit des Erstattungsbescheids nach § 50 Abs 3 SGB X voraussetzt. Die Verjährung kann also erst beginnen, wenn der Anspruch bereits durch einen bindenden Verwaltungsakt (§ 77 SGG) festgesetzt ist, dh gegebene Rechtsbehelfe nicht oder erfolglos eingelegt wurden. Daraus folgt, dass Einwendungen gegen die Schuld - sowohl bezogen auf den Grund als auch die Höhe - nur noch in einem neuen förmlichen Verwaltungsverfahren, gerichtet auf die Überprüfung und Änderung des bindenden Bescheids (§§ 8, 44 SGB X), geltend gemacht werden können. Bei in diesem Sinne verbindlichen öffentlich-rechtlichen Forderungen scheidet deren Erfüllung (nur) aus Kulanz oder zur gütlichen Streitbeilegung - wie im Zivilrecht denkbar - regelmäßig aus.

21

Zur Feststellung, ob eine Erklärung oder Handlung des Schuldners die Voraussetzungen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses iS des § 212 Abs 1 Nr 1 BGB erfüllt, bedarf es einer umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl BGH vom 27.1.2015 - VI ZR 87/14, NJW 2015, 1589 RdNr 7; BGH vom 24.1.2019 - IX ZR 233/17 - NJW 2019, 1219 RdNr 15). Diese Beurteilung ist indessen im sozialgerichtlichen Verfahren - ebenso wie im Zivilprozess (BGH vom 27.1.2015 - VI ZR 87/14, NJW 2015, 1589 RdNr 9; BGH vom 24.1.2019 - IX ZR 233/17 - NJW 2019, 1219 RdNr 15) - als Frage der tatrichterlichen Auslegung im Einzelfall revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar auf die Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften, wenn wie hier keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht sind (vgl nur BSG vom 25.10.2016 - B 1 KR 6/16 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 59 RdNr 19; BSG vom 25.6.2020 - B 10 EG 1/19 R - SozR 4-7837 § 2c Nr 9 RdNr 34; BSG vom 15.2.2023 - B 11 AL 37/21 R - BSGE 135, 245 = SozR 4-4300 § 170 Nr 4, RdNr 24; BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 17/22 R - SozR 4-4200 § 41a Nr 10 RdNr 19; Hauck in Hennig, SGG, § 163 RdNr 51 ff, Stand Dezember 2018; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 429). Zu den Tatsachen zählt ua auch der Wille des Erklärenden.

22

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das LSG die zuletzt im Dezember 2018 vorgenommenen Zahlungen des Klägers als Anerkennungshandlungen angesehen hat. Es hat alle für die Beurteilung dieser Frage maßgeblichen Umstände festgestellt und gewürdigt. Von dem Kläger sind, zwar unregelmäßig, aber doch über einen langen Zeitraum von etwa sieben Jahren (2011 bis 2018), Zahlungen in Höhe von insgesamt 585 Euro zur Erfüllung der Forderungen des Beklagten geleistet worden. Nach den Feststellungen des LSG leistete er diese Zahlungen im Anschluss an Zahlungserinnerungen, Mahnungen sowie im Zusammenhang mit den verschiedenen "Ratenzahlungsvereinbarungen" ausdrücklich auf die festgestellten Erstattungsansprüche. Abweichende oder besondere Zahlungsbestimmungen seitens des Klägers hat das LSG nicht festgestellt. Der Kläger hat keine Rechtsbehelfe gegen die Erstattungsforderungen eingelegt und auch in der Folge keine Einwände gegen deren Grund und Höhe erhoben.

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Nichts anderes folgt daraus, dass die BA die Zahlungen - soweit bereits mehrere Forderungen bestanden haben - von vornherein "systembedingt" auf alle Forderungen verteilt hat. Damit ist sie zwar von dem auch im öffentlichen Recht entsprechend heranzuziehenden § 366 Abs 2 BGB abgewichen, wonach bei Zahlungen auf mehrere Forderungen ohne Bestimmung, auf welche Forderung die Zahlung anzurechnen ist, in der Regel die älteste Schuld getilgt wird. Deshalb rügt auch die Revision, dass der Kläger, der insgesamt (nur) 585 Euro gezahlt hat, jedenfalls auf die dritte Forderung noch keine Zahlungen geleistet und diese folglich auch nicht anerkannt hätte.

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Allerdings liegt nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung im Zweifel ein Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen vor (so BGH vom 9.5.2007 - VIII ZR 347/06 - NJW 2007, 2843 RdNr 11 ff), wenn der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo Zahlungen zu erbringen, dadurch nachkommt, dass er, ohne den Saldo und die erfolgte Aufschlüsselung in Frage zu stellen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet. Weitere Zahlungen unter widerspruchsloser Hinnahme der Anrechnungserklärung des Gläubigers durch den Schuldner sind dann als nachträgliche Tilgungsbestimmung iS des § 366 Abs 1 BGB zwischen Gläubiger und Schuldner anzusehen (so bereits BGH vom 27.6.1995 - XI ZR 213/94, NJW-RR 1995, 1257, juris RdNr 14 ff; vgl auch OLG Köln vom 3.12.2015 - I-3 U 15/15 - juris RdNr 91 ff, 107 ff). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

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So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat nach der Fälligkeit der dritten Forderung im Jahr 2013 und dem Zugang der "Ratenzahlungsvereinbarung" und Forderungsaufstellung vom 21.11.2013, wonach die damals bestehende Restforderung in Höhe von insgesamt 3987,92 Euro in monatlichen Raten von 25 Euro ab Januar 2014 zurückgezahlt werden sollte, über mehrere Jahre - bis Dezember 2018 - beanstandungslos weitere Raten gezahlt. Die von der BA abweichend von § 366 Abs 2 BGB angenommene Tilgungsreihenfolge hat er damit anerkannt.

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Dass Absender der Zahlungsaufforderungen sowie Forderungsaufstellungen jeweils die BA war und der Kläger seine Zahlungen auch an die BA als Dritten statt an den Beklagten leistete, steht ihrer Würdigung als Anerkennungshandlung gegenüber dem Beklagten ebenfalls nicht entgegen. Der Beklagte hatte bereits in seinen Erstattungsbescheiden darauf hingewiesen, dass das Forderungsmanagement bzw der Inkassoservice von Dienststellen der BA wahrgenommen werde. Vor diesem Hintergrund liegt nach § 362 Abs 2 iVm § 185 Abs 1 BGB ein Bewirken der Leistung an einen Dritten mit Einwilligung des Berechtigten - des Beklagten - vor. Soweit die in der Zahlung liegende Anerkennungshandlung nicht "gegenüber dem Gläubiger" erfolgte, ist die BA als bevollmächtigt anzusehen, gegenüber dem Beklagten abzugebende Erklärungen im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug als dessen Vertreter entgegenzunehmen (§ 164 Abs 3 BGB).

27

Deshalb hat die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs 4 SGB X zuletzt noch im Dezember 2018, in dem die letzte Zahlung erfolgte, erneut begonnen. Anders als das LSG meint, ist für den Neubeginn indessen nicht auf den Ablauf des Jahres abzustellen, wie es § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X im Grundsatz vorsieht. Denn ebenso wie die Regel des § 199 Abs 1 Halbsatz 1 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, im Anwendungsbereich des § 212 Abs 1 BGB nicht gilt, greift auch die Regelung über den Beginn der Verjährung aus § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X bei einem Neubeginn der Verjährung nicht (BSG vom 4.6.2025 - B 7 AS 17/24 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 20, unter Hinweis auf BGH vom 15.8.2012 - XII ZR 86/11 - NJW 2012, 3633, 3635).

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c) Ob die Klageerhebung am 18.11.2019 oder die Verteidigung des Beklagten gegen die Klage in entsprechender Anwendung des § 204 BGB zu einer (weiteren) Hemmung der Verjährung geführt hat, kann dahinstehen (kritisch Kellner, NZS 2024, 760). Denn bereits der "Stundungsbescheid" vom 11.5.2017 hat ab seiner Unanfechtbarkeit die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs 2 SGB X ausgelöst. Nach § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X (in der ab 29.6.2002 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.6.2002 - BGBl I 2167) hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Ist ein Verwaltungsakt iS des Abs 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs 2 SGB X). Diese Verjährungsfrist ist grundsätzlich auch neben § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X anwendbar, was aus § 50 Abs 4 Satz 3 SGB X folgt.

29

§ 52 SGB X bezweckt, Sozialleistungsträger von noch nicht gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen oder der Beschreitung des Klagewegs zu entlasten (siehe für die Parallelregelung des § 53 VwVfG BT-Drucks 7/910, 81 und die Bezugnahme hierauf im Gesetzentwurf zu § 52 SGB X in BT-Drucks 8/2034, 36). Sie sollen sich durch den Erlass eines Verwaltungsakts einen Titel beschaffen können, aus dem der Anspruch 30 Jahre lang geltend gemacht werden kann (ausführlich zum Ganzen BSG vom 4.6.2025 - B 7 AS 17/24 R -, vorgesehen für BSGE und SozR 4, juris RdNr 25). Allein ein Erstattungsbescheid nach § 50 Abs 3 SGB X vermag allerdings - insbesondere aus systematischen Gründen - noch nicht die Rechtsfolgen des § 52 SGB X auszulösen; dazu bedarf es stets eines weiteren Verwaltungsakts (BSG vom 4.3.2021 - B 11 AL 5/20 R - BSGE 131, 286 = SozR 4-1300 § 50 Nr 7, RdNr 29; BSG vom 4.6.2025 - B 7 AS 17/24 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, juris RdNr 26; vgl auch Deister, SGb 2022, 51).

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Dieser weitere Verwaltungsakt muss nach dem Wortlaut des § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X zur Feststellung oder zur Durchsetzung des Anspruchs ergehen. Dass auch ein zur Feststellung des Anspruchs ergangener Verwaltungsakt die Rechtsfolge des § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X auszulösen vermag, ist erst mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.6.2002 in den Normtext aufgenommen worden. Doch war bereits zuvor - auch in Bezug auf die Parallelregelung des § 53 VwVfG (ausführlich dazu Guckelberger, Die Verjährung im Öffentlichen Recht, 2004, S 401 ff) - weitgehend anerkannt, dass § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X unter Berücksichtigung seines Sinns und Zwecks auch feststellende Verwaltungsakte umfasst (vgl LSG NRW vom 19.7.2004 - L 5 KR 84/02 - juris RdNr 24 mwN). Dies verdeutlicht, dass es weniger auf die genaue Unterscheidung zwischen einem Verwaltungsakt zur Feststellung oder zur Durchsetzung des Anspruchs ankommt, sondern auf den mit der gesetzlichen Regelung angestrebten Entlastungszweck.

31

Der Stundungsbescheid vom 11.5.2017 ist als Verwaltungsakt iS der § 31, § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X anzusehen. Über eine Stundung ist grundsätzlich in Form eines Verwaltungsakts zu entscheiden (vgl etwa BSG vom 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90 - BSGE 69, 301 = SozR 3-2400 § 76 Nr 1 - juris RdNr 20; P. Becker, SGb 2018, 129, 131; Burkiczak in jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020 § 44 RdNr 12, Stand 9.3.2026; so auch Schütze in Schütze, SGB X, 10. Aufl 2026, § 50 RdNr 35 , der im Übrigen einen Stundungsbescheid stets als einen Durchsetzungsbescheid iS von § 52 SGB X ansieht). Dementsprechend ist der Bescheid vom 11.5.2017 - was seine Form angeht - als "Stundungsbescheid" bezeichnet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung verbunden. Der zentrale Verfügungssatz des Bescheids, dessen Auslegung nicht zweifelhaft ist, lautet: "Aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stunde ich die Forderung in Höhe von 3.838,42 € in monatlichen Raten von 30 €." Daneben werden dem Kläger Stundungszinsen auferlegt und der Bescheid enthält Zahlungsmodalitäten, eine Befristung bis 5.5.2029 (soweit im Bescheid der 5.5.2019 genannt ist, dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln) sowie den Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Zahlung die Stundung als widerrufen gelte. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Inhaber der Forderung wird hoheitlich mit Rechtswirkung nach außen (für den Kläger) bezogen auf die gesamte öffentlich-rechtliche Forderung rechtsverbindlich modifiziert. Unter der Bedingung der eingeräumten Ratenzahlung soll gelten, dass die in ihrer aktuellen Höhe festgestellte Forderung insgesamt bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht eingefordert wird. Damit richtete sich der Bescheid zwar nicht unmittelbar auf die Vollstreckung der Forderungen, erfasste aber im Sinne einer (erneuten) Feststellung die Höhe der noch offenen Forderung und bezweckte jedenfalls mittelbar deren Durchsetzung.

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Anders als das LSG meint, stellt § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X keine höheren inhaltlichen Anforderungen an den Gegenstand des verlangten Verwaltungsakts. Es würde dem Ziel der Regelung, den Leistungsträger von noch nicht gebotenen Vollstreckungsmaßnahmen oder der Beschreitung des Klagewegs zu entlasten, zuwiderlaufen, wenn allein die Anordnung von Verwaltungszwang als Verwaltungsakt nach § 52 Abs 1 Satz 1 SGB X anzusehen wäre. Gerade in Fällen zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist eine Stundung geeignet, die erstrebte Entlastung herbeizuführen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie mit einer Ratenzahlungspflicht verbunden wird, die wie hier zur vollständigen Erfüllung der Forderung führen soll. Eine solche Regelung macht zunächst weitere Maßnahmen entbehrlich, entschärft aber gleichzeitig die damit verbundene Gefahr der Forderungsverjährung.

33

Der Stundungsbescheid vom 11.5.2017 ist nach den Feststellungen des LSG - mangels eines Rechtsmittels des Klägers - mit dem beschriebenen Inhalt unanfechtbar geworden. Die zunächst eingetretene Hemmung der Verjährung der Forderungen des Beklagten durch diesen Bescheid endete mit dessen Unanfechtbarkeit (§ 52 Abs 1 Satz 2 Alt 1 SGB X) und löste zugleich nach § 52 Abs 2 SGB X die Verjährungsfrist von 30 Jahren aus (zur Systematik der Vorschrift P. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 52 RdNr 16, Stand Februar 2022). Ohne Bedeutung ist die Rechtmäßigkeit des Stundungsbescheids (BSG vom 20.10.1983 - 7 RAr 41/82 - BSGE 56, 20 = SozR 4100 § 145 Nr 3, juris RdNr 31; P. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 52 RdNr 35, Stand Februar 2022; Segebrecht in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 52 RdNr 21 ff, Stand 15.11.2023). Deshalb bedurfte es auch - entgegen der Auffassung des Klägers - keiner weiteren Feststellungen zu den rechtlichen Grundlagen der Aufgabenübertragung durch den Beklagten an die BA. Dass der Bescheid vom 11.5.2017 wegen Nichtigkeit unwirksam (§ 39 Abs 3, § 40 Abs 1 SGB X) gewesen sein könnte, ist fernliegend. Nichtigkeit in diesem Sinne liegt nur bei einer besonders schwerwiegenden und zudem offensichtlichen Fehlerhaftigkeit vor (vgl dazu nur Blüggel in Schütze, SGB X, 10. Aufl 2026, § 40 RdNr 2, 8 ff).

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Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Stundungsbescheid durch Zeitablauf oder durch die nicht fristgerechte Zahlung aller Raten seitens des Klägers erledigt hat. Im Hinblick auf den vorgesehenen Beginn der Ratenzahlung erst ab März 2018 liegt der Zeitpunkt der späteren Erledigung - als der weitere in § 52 Abs 1 Satz 2 Alt 2 SGB X vorgesehene Tatbestand, der zum Ende der Hemmung führt - jedenfalls nach dem Zeitpunkt des als Alt 1 geregelten Eintritts der Unanfechtbarkeit des Bescheids.

35

Die Verjährungsfrist von 30 Jahren, deren Lauf mit Unanfechtbarkeit des Stundungsbescheids vom 11.5.2017 also noch im Jahre 2017 begonnen hat, ist mithin ersichtlich selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat noch nicht abgelaufen.

36

Anhaltspunkte für eine Verwirkung der Forderungen bestehen - wie vom LSG im Ergebnis zutreffend angenommen - schließlich auch nicht. Es fehlt sowohl an dem hierfür erforderlichen Zeitmoment, als auch an einem relevanten Umstandsmoment (vgl zu den Voraussetzungen einer Verwirkung zuletzt BSG vom 27.8.2025 - B 6 KA 9/24 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, juris RdNr 55, mwN).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.