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BGH Urteil vom 09.05.2007 – VIII ZR 347/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 208 aF; § 212 Abs. 1 Nr. 1 nF

Verkündet am: 9. Mai 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteil-

ten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch

nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung

nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszah-

lungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjäh-

rung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der

Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller

dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil

vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516).

BGH, Urteil vom 9. Mai 2007 - VIII ZR 347/06 - OLG München

LG Augsburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers,

die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom

30. März 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin macht Kaufpreisansprüche geltend, gegen die der Beklagte

die Einrede der Verjährung erhebt.

Der Beklagte bezog von der Klägerin zwischen 1990 und Anfang 2004

in laufender Geschäftsbeziehung chemische Spezialprodukte. Jeweils zum Jah-

resbeginn teilte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo mit, in dessen

Höhe nach ihrer Buchhaltung ihre bisherigen Rechnungen zum 31. Dezember

des Vorjahres noch nicht beglichen waren.

3

Anfang 2000 übermittelte die Klägerin dem Beklagten den Schuldsaldo

zum 31. Dezember 1999 mit 74.845,99 DM (= 38.268,15 €). Bei dieser Gele-

genheit besprachen die Parteien das künftige Vorgehen hinsichtlich der Sal-

denmitteilung durch die Klägerin und der Bezahlung der rückständigen Forde-

rungen durch den Beklagten. Die Klägerin verlangte, dass der Beklagte künftig

alle laufenden Bestellungen sofort bezahlen und außerdem den Saldo der offe-

nen Altverbindlichkeiten durch weitere Zahlungen verringern müsse. Der Be-

klagte seinerseits bat die Klägerin, bei künftigen Saldenaufstellungen auch die

aktuellen Rechnungen des Jahres sowie die erfolgten Zahlungen aufzuführen;

er leistete am 17. und 26. Mai 2000 Akontozahlungen von 3.000 DM und

5.000 DM.

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In den folgenden Jahren übermittelte die Klägerin dem Beklagten jeweils

zu Beginn des Kalenderjahres den Schuldsaldo mit den gewünschten Angaben

über das abgelaufene Geschäftsjahr, während der Beklagte in jedem Jahr über

die laufenden Rechnungen hinaus Zahlungen erbrachte. Bei den Leistungen

auf Altverbindlichkeiten gab der Beklagte keine bestimmte noch offene Rech-

nung an, zu deren Tilgung die jeweilige Zahlung dienen sollte. Die Klägerin ver-

rechnete die auf die Altverbindlichkeiten erbrachten Zahlungen jeweils auf die

älteste noch offene Forderung. Der von der Klägerin jährlich mitgeteilte Saldo

verringerte sich aufgrund der Zahlungen des Beklagten bis zum Jahresende

2003 auf einen Betrag von 23.846,56 €, der auf Rechnungen aus der Zeit von

September 1997 bis Juli 2000 beruht.

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Mit Schreiben vom 2. Januar 2004 forderte die Klägerin den Beklagten

auf, den Schuldsaldo von 23.846,56 € bis zum 20. Januar 2004 zu begleichen.

Mit Antwortschreiben vom 5. Januar 2004 erklärte der Beklagte, dass er zu sei-

nen Verbindlichkeiten stehe und sie weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten

abtrage, wies aber gleichzeitig auf seine fehlende Zahlungsmöglichkeit hin. Er

erbrachte im Januar 2004 eine letzte Teilzahlung von 1.500 € und wechselte

seinen Lieferanten. Während der Dauer der Geschäftsbeziehung hat der Be-

klagte keine Einwendungen gegen die Richtigkeit der jeweiligen Aufstellung der

Klägerin erhoben.

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Mit der im Januar 2004 im Mahnverfahren eingeleiteten Klage begehrt

die Klägerin den Gesamtbetrag der noch offenen Rechnungen aus den Jahren

1997 bis 2000 in Höhe von 22.346,56 € nebst Zinsen seit dem 21. Januar 2001.

Das Landgericht hat der Klage wegen der aus dem Jahr 2000 herrührenden

Rechnungen in Höhe von 5.180,12 € stattgegeben und sie im Übrigen wegen

Eintritts der Verjährung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das

Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten

antragsgemäß verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-

lassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit

für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

Das Landgericht habe die aus den Jahren 1997 bis 1999 herrührenden

Forderungen der Klägerin zu Unrecht als verjährt angesehen. Mit den Ab-

schlagszahlungen auf die unbestrittenen Altverbindlichkeiten habe der Beklagte

diese insgesamt gemäß § 208 BGB aF anerkannt und nicht nur diejenige For-

derung, zu deren teilweiser Tilgung die Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB

von der Klägerin verwandt worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass

dem Beklagten die gesetzliche Tilgungsregel des § 366 Abs. 2 BGB nicht ge-

läufig gewesen sei und er mangels eigener Tilgungsbestimmung nicht habe

abschätzen können, auf welche Einzelforderung(en) seine Teilzahlungen letzt-

lich verrechnet würden. Er habe deshalb die Verrechnung auf alle ihm bekann-

ten und nicht beanstandeten Rechnungen in Kauf genommen und diese damit

akzeptiert. Die ab 2000 geleisteten Abschlagszahlungen hätten somit auch die

Verjährung der ältesten Forderungen aus dem Jahr 1997 noch vor ihrem Ablauf

Ende 2001 unterbrochen.

II.

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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand,

so dass die Revision zurückzuweisen ist.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die

Kaufpreisforderungen der Klägerin aus Lieferungen der Jahre 1997 bis 1999

gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB aF einer vierjährigen Verjährungsfrist

unterlagen. Gemäß §§ 201, 198 BGB aF begann die Verjährung mit dem

Schluss des Jahres, in dem der Kaufpreisanspruch für die Ware entstanden

war. Für die im Jahr 1997 gekaufte Ware begann die Verjährung demgemäß

am 1. Januar 1998, für die in den Jahren 1998 bzw. 1999 gekauften Posten am

1. Januar 1999 bzw. am 1. Januar 2000.

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2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Recht angenommen,

dass die Verjährung sämtlicher zum 31. Dezember 1999 offenen Einzelforde-

rungen der Klägerin vor ihrem Ablauf gemäß § 208 BGB aF unterbrochen wor-

den ist. Dafür kommt es allerdings nicht darauf an, ob der Beklagte die Zahlun-

gen auf die Altverbindlichkeiten in Unkenntnis der gesetzlichen Tilgungsbe-

stimmung leistete und ob er die Verrechnung seiner Zahlungen auf sämtliche

offenen Forderungen in Kauf nahm.

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a) Für ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis im Sinne des

§ 208 BGB aF genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes

tatsächliche Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich

sein Bewusstsein vom Bestehen des gegen ihn erhobenen Anspruchs - we-

nigstens dem Grunde nach - klar und unzweideutig ergibt und das deswegen

das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach

Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird (st. Rspr., vgl.

Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516, unter II 2;

BGHZ 142, 172, 182; Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 101/04, NJW-RR 2005,

1044, unter II 4 c aa).

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b) Ein derartiges Anerkenntnis des ihm im Januar 2000 mitgeteilten Sal-

dos per 31. Dezember 1999 durch den Beklagten ist nach den rechtsfehlerfrei-

en und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-

richts hier gegeben. Die im Mai 2000 geleisteten Teilzahlungen des Beklagten

erfolgten, nachdem die Klägerin ihm den Saldo der rückständigen Verbindlich-

keiten zum 31. Dezember 1999 mitgeteilt und ihn aufgefordert hatte, künftige

Bestellungen sofort zu bezahlen und die bereits entstandenen, jeweils zum

Jahresanfang als Saldenmitteilung von der Klägerin ausgewiesenen Rückstän-

de durch Abschlagszahlungen zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund hat der

Beklagte, wie von der Klägerin gefordert, mit seinen im Mai 2000 geleisteten

Zahlungen Abschlagszahlungen auf den ihm zuvor von der Klägerin bekannt

gegebenen Schuldsaldo zum 31. Dezember 1999 geleistet und damit zugleich

zum Ausdruck gebracht, dass er die Richtigkeit dieses Saldos nicht in Zweifel

ziehe, denn er hat weder Einwendungen erhoben noch eine Aufschlüsselung

des Saldos verlangt. Aus diesem tatsächlichen Verhalten ergibt sich deshalb

mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit, dass der Beklagte die Zahlungen

in dem Bewusstsein leistete, dass er den mitgeteilten Gesamtbetrag schulde

und die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen aus der langjährigen Ge-

schäftsbeziehung berechtigt seien. Dementsprechend durfte die Klägerin darauf

vertrauen, dass sich der Beklagte nicht alsbald nach Ablauf der Verjährungs-

frist auf Verjährung berufen würde. Diese Auslegung des vom Berufungsgericht

festgestellten Verhaltens des Beklagten kann der Senat selbst vornehmen, weil

das Berufungsgericht eine Auslegung unter diesem Blickwinkel unterlassen hat,

alle dazu erforderlichen tatsächlichen Umstände festgestellt sind und weitere

Tatsachenfeststellungen hierzu nicht zu erwarten wären.

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c) Entgegen der Auffassung der Revision wird durch die Auslegung des

Verhaltens des Beklagten als konkludentes Anerkenntnis des ihm zuvor mitge-

teilten Jahresabschlusssaldos nicht - ohne rechtliche Grundlage - eine Um-

wandlung der Einzelforderungen in einen Gesamtanspruch bewirkt. Auch das

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1996 (aaO, unter II 2 b), wo-

nach der Gläubiger mit der Berufung auf gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu verrech-

nende Teilzahlungen des Schuldners ein die Verjährung unterbrechendes An-

erkenntnis aller in der Geschäftsbeziehung offenen unbestrittenen Forderungen

noch nicht schlüssig dargelegt hat, steht, anders als die Revision meint, hier der

Annahme eines Saldoanerkenntnisses nicht entgegen; denn im vorliegenden

Fall besteht der wesentliche tatsächliche Unterschied, dass den im Mai 2000

geleisteten Abschlagszahlungen des Beklagten eine Mitteilung des zum

31. Dezember 1999 bestehenden Schuldsaldos und die Aufforderung der Klä-

gerin vorangegangen waren, diesen Saldo durch zusätzliche Zahlungen zu-

rückzuführen.

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3. Durch das mit den Zahlungen des Beklagten vom 17. Mai 2000 und

vom 26. Mai 2000 konkludent erklärte Anerkenntnis des zum Jahresende 1999

offenen Schuldsaldos ist die Verjährung aller am 31. Dezember 1999 beste-

henden Forderungen unterbrochen worden, denn auch die Verjährungsfrist für

die ältesten, aus dem Jahre 1997 stammenden Forderungen, die gemäß § 201

BGB aF am 1. Januar 1998 begonnen hatte, war zu diesem Zeitpunkt noch

nicht abgelaufen. Die vierjährige Verjährungsfrist lief deshalb erneut ab dem

18. Mai bzw. dem 27. Mai 2000. Die Verjährung, für die auch nach dem Inkraft-

treten des neuen Verjährungsrechts am 1. Januar 2002 die vierjährige Verjäh-

rungsfrist des § 196 BGB aF maßgeblich geblieben ist (Art. 229 § 6 Abs. 4

Satz 2 EGBGB), hat vor dem Ablauf dieser Frist am 26. Mai 2004 gemäß § 212

Abs. 1 Nr. 1 BGB am 6. Januar 2004 erneut begonnen. Denn mit seinem an die

Klägerin gerichteten Schreiben vom 5. Januar 2004, in dem der Beklagte auf

die Mitteilung des Ende 2003 sich ergebenden Saldos erklärt hat, dass er zu

seinen Verbindlichkeiten stehe und sie im Rahmen seiner Möglichkeiten abtra-

gen wolle, hat er die dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen der Klägerin

erneut - im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB - anerkannt. Die erneut angelau-

fene Verjährungsfrist ist durch die Geltendmachung des verbliebenen Zahlungs-

rückstandes im vorliegenden Prozess gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB

bis auf weiteres gehemmt.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 2 O 5587/04 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 24 U 469/05 -