Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 09.09.1951 – 2 BvQ 1/51

Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:1951:qs19510909.2bvq000151

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfassungsrechtsstreit betreffend das Zweite Gesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg -Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 (BGBl. I S. 284)

- Antragsteller: Die Badische Landesregierung -

Die Regierung des Landes Württemberg-Baden, die Regierung des Landes Württemberg-Hohenzollern -

erläßt

das Bundesverfassungsgericht

durch den Zweiten Senat unter Mitwirkung

des Stellvertreters des Präsidenten Dr. Katz, als Vorsitzenden,

der Richter Dr. Fröhlich,

Wolff,

Dr. Roediger,

Dr. Klaas,

Henneka,

Dr. Friesenhahn

Dr. Rupp

Dr. Geiger

Leuser

Dr. Federer

von Amts wegen durch Beschluß vom 9. September 1951 folgende

Einstweilige Anordnung:

1/4

1. Die Ausführung des § 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 (BGBl. I S. 284) und der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vom 29. Mai 1951 (BAnz. 1951 Nr. 102) wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.

2. Die Entscheidung über eine Festsetzung eines neuen Tages der Abstimmung bleibt dem Urteil in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe: Der Streit über die Gültigkeit des Zweiten Neugliederungsgesetzes betrifft Grundfragen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik. Er erfordert eine eingehende Prüfung der Rechtslage. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht enthält ferner bindende Bestimmungen über Förmlichkeiten des Verfahrens, deren Beachtung eine gewisse Zeit beansprucht. Das Bundesverfassungsgericht kann deshalb die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtzeitig vor dem vom Bundesminister des Innern auf den 16. September 1951 festgesetzten Abstimmungstag treffen.

Das Bundesverfassungsgericht ist durch Gesetz vom 12. März 1951 - in Kraft getreten am 17. April 1951 - geschaffen worden. Die Richter wurden jedoch so spät gewählt, daß das Gericht erst am 8. September 1951 seine Tätigkeit aufnehmen konnte.

Das Zweite Neugliederungsgesetz wurde vom Bundestag am 25. April 1951 verabschiedet. Der Bundesrat beschloß am 27. April 1951, Einspruch nicht zu erheben. In den Beratungen beider gesetzgebenden Körperschaften ist die Rechtsgültigkeit des Gesetzes lebhaft bestritten worden. Dabei kam wiederholt zum Ausdruck, daß das Bundesverfassungsgericht darüber zu entscheiden haben würde. So erklärt sich die Festsetzung des 16. September 1951 als des spätesten Abstimmungstermins. Hätte der Gesetzgeber voraussehen können, daß das Bundesverfassungsgericht erst acht Tage vor diesem Termin zusammentreten konnte, so hätte er die dem Bundesminister des Innern gesetzte Frist anders bemessen. Der Gesetzgeber wollte den Beteiligten die Möglichkeit lassen, rechtzeitig vor dem Abstimmungstag eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen.

Eine Abstimmung auf Grund eines Gesetzes, dessen Rechtsgültigkeit in der Öffentlichkeit hart umstritten und dessen Verfassungsmäßigkeit Gegenstand eines beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens ist, würde die Stimmberechtigten verwirren und damit möglicherweise das Ergebnis verfälschen. Auch darf es im Abstimmungskampf nur um die Sache, nicht aber um die Rechtsgrundlage der Abstimmung gehen. Schließlich steht bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht fest, ob sich die Abstimmung nicht etwa als gegenstandslos herausstellt.

Zur Abwendung dieser schweren Nachteile ist eine Einstweilige Anordnung gemäß 5 § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten; die Ausführung des § 2 Satz 2 des Zweiten

2/4

Neugliederungsgesetzes mußte ausgesetzt werden, damit das Bundesverfassungsgericht vor einer Abstimmung entscheiden kann. Demgegenüber fallen Schwierigkeiten in der technischen Durchführung der Abstimmung, die sich aus dieser Anordnung ergeben, nicht entscheidend ins Gewicht.

Von einer mündlichen Verhandlung hat das Bundesverfassungsgericht wegen der 6 Notwendigkeit einer sofortigen vorläufigen Regelung abgesehen (§ 32 Abs. 2 BVerfGG), zumal ausführliche Erklärungen der unmittelbar beteiligten Länder vorliegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache selbst noch nicht prüfen können. Diese Einstweilige Anordnung läßt keinerlei Schluß zu auf die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des angegriffenen Gesetzes.

Dr. Katz Dr. Fröhlich Wolff

Dr. Roediger Dr. Klaas Henneka

Dr. Friesenhahn Dr. Rupp Dr. Geiger

Leuser Dr. Federer

3/4

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. September 1951 - 2 BvQ 1/51

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. September 1951 - 2 BvQ 1/51 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/ qs19510909_2bvq000151.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1951:qs19510909.2bvq000151

4/4