BVerfG Beschluss vom 02.12.1993 – 2 BvR 1041/88
Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19931202.2bvr104188
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1041/88 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P ...
gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 1988 - 3 Ws 841/87 -,
b) den Beschluß des Landgerichts Gießen vom 6. August 1987 - 1 StVK 1081/85 -
hier:
Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 5. Juli 1993
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richter
Vizepräsident Mahrenholz,
Böckenförde,
Klein,
der Richterin Graßhof,
der Richter Kruis,
Kirchhof,
Winter,
Sommer
am 2. Dezember 1993 einstimmig beschlossen:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Rechtspflegerin hat die dem Beschwerdeführer vom Land Hessen gemäß § 34a 1 Abs. 2 BVerfGG zu erstattenden Auslagen auf 272,40 DM festgesetzt. Diesen Kostenfestsetzungsbeschluß griff der Beschwerdeführer mit der Erinnerung an. Ihm sei-
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en auch die Reisekosten zu erstatten, die ihm vor Abschluß des fachgerichtlichen Verfahrens für Reisen zur Beratung durch seinen Rechtsanwalt entstanden seien. Alle diese Besuche bei seinem Rechtsanwalt hätten der Vorbereitung des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens gedient, da sich die Fachgerichte nicht zu einem verfassungsgemäßen Verhalten hätten verstehen wollen. Auch sei es geboten, daß ihm als Beschwerdeführer, der er sich im VerfassungsbeschwerdeVerfahren selbst vertreten habe, für seinen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Entschädigung - in entsprechender Anwendung der nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) einem beauftragten Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren - zugesprochen werde. Deren Höhe sei nach dem vom Senat festzusetzenden Gegenstandswert zu bemessen.
II. Die Erinnerung ist nicht begründet. 2
Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beruht die Entscheidung über die 3 Erstattung der Auslagen auf § 34a BVerfGG. Die Eigenständigkeit dieser Regelung schließt nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozeßrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (BVerfGE 46, 321 <323>; 50, 254 <255>). Insbesondere bestehen keine Bedenken, im Verfassungsbeschwerde-Verfahren im Regelfall die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerfGE 50, 254 <255>; Mellinghoff in: Mitarbeiterkommentar, BVerfGG, 1992, § 34a BVerfGG Rdnr. 17; Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, § 34a BVerfGG Rdnrn. 15, 24). Der Rückgriff auf einzelne Grundsätze des Verwaltungsprozeßrechts oder letztlich der Zivilprozeßordnung kann aber kein schematischer, sondern nur ein durch die Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens begrenzter sein. Deshalb kommt es darauf an, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen als notwendig im Sinne des § 34a BVerfGG anzusehen sind (vgl. BVerfGE 46, 321 <323>).
1. Von diesem Ansatz her erweist es sich als zutreffend, daß die Rechtspflegerin 4 dem Beschwerdeführer eine Erstattung der weiteren von ihm geltend gemachten Reisekosten versagt hat. Denn insoweit handelte es sich nicht um notwendige Auslagen in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) hindert es regelmäßig, die Verfassungsbeschwerde zu erheben, bevor nicht eine letztinstanzliche Entscheidung der Fachgerichte vorliegt. Da der Rechtsweg solange nicht erschöpft ist, als der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, im Verfahren vor den Gerichten der zuständigen Gerichtszweige die Beseitigung des Hoheitsaktes zu erreichen, dessen Grundrechtswidrigkeit er geltend macht (vgl. BVerfGE 8, 222 <225 f.>; st. Rspr.), ist es an ihm, bereits in dem Verfahren vor diesen Fachgerichten die Verletzung seiner vom Grundgesetz geschützten Rechte zu rügen. Eine zu diesem Zweck in Anspruch genommene anwaltliche Hilfe kann darum auch nur der Vertretung seiner verfassungsmäßigen Rechte in jenem Verfahren dienlich sein. Solche im Ausgangsverfahren entstande-
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nen Auslagen sind aber nicht von der Regelung des § 34a BVerfGG erfaßt (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu u.a., a.a.O., Rdnr. 15; Mellinghoff, a.a.O., Rdnr. 24; Zuck, Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., Rdnr. 1052).
2. Eine Entschädigung des Beschwerdeführers für seinen Zeit- und Arbeitsaufwand 5 scheidet aus. Für eine entsprechende Anwendung der Regelung über die einem Rechtsanwalt nach der BRAGO zustehenden Gebühren ist kein Raum (vgl. BVerfGE 71, 23 <24>). Der Festsetzung eines Gegenstandswertes bedarf es von daher nicht.
Mahrenholz Böckenförde Klein
Graßhof Kruis Kirchhof
Winter Sommer
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Dezember 1993 - 2 BvR 1041/88
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Dezember 1993 - 2 BvR 1041/88 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/ rs19931202_2bvr104188.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:1993:rs19931202.2bvr104188
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