Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 30.05.1997 – 1 BvR 1797/95

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970530.1bvr179795

Bundesverfassungsgericht - 1 BVR 1797/95 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. F...

gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 1995 - 2/17 S 17/95 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, den Richter Grimm und die Richterin Haas

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Mai 1997 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, mit dem er 1 zum Schadensersatz wegen unberechtigter Berufung auf Eigenbedarf verurteilt worden ist.

1. Der Beschwerdeführer war Eigentümer einer im Frankfurter Raum gelegenen 2 Wohnung, die er den Klägern des Ausgangsverfahrens vermietet hatte. Gegenüber dem Begehren der Kläger auf Fortsetzung des befristeten Mietverhältnisses berief er sich auf Eigenbedarf; nach dem Ende seiner bisherigen Tätigkeit bei einer Bank im Ruhrgebiet wolle er die Wohnung künftig selbst bewohnen und von dort aus die Repräsentanz einer ausländischen Hotelkette in Deutschland aufbauen. Seine Räumungsklage hatte in zweiter Instanz Erfolg, das Landgericht gewährte den Mietern aber eine Räumungsfrist bis zum 31. März 1990. Diese räumten die Wohnung fristgerecht, nachdem sie auf das wiederholte Drängen des Beschwerdeführers, die Räumungsfrist einzuhalten, erst am 27. März 1990 mit der Ankündigung ihres Auszugs reagiert hatten. Mit Vertrag vom 26. April/2. Mai 1990 beauftragte der Beschwerdeführer einen Makler mit dem Verkauf der Wohnung. Der Kaufvertrag wurde am 22. Mai 1990 protokolliert.

Der von den Klägern erhobenen Klage, gerichtet auf Schadensersatz in Höhe von 3 mehr als 40.000 DM, trat der Beschwerdeführer mit dem Vortrag entgegen, seine Le-

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bensplanung habe sich nach Freiwerden der Wohnung grundlegend geändert. Die beabsichtigte Zusammenarbeit mit der Hotelkette sei an der Ungewißheit gescheitert, ob die Wohnung auch wirklich ab April 1990 für den Aufbau der Repräsentanz zur Verfügung stehen werde. Wegen der Unsicherheit einer fristgerechten Übergabe der Wohnung habe er sein Arbeitsverhältnis trotz Kündigung zum 31. Dezember 1989 zunächst fortgesetzt und nach dem Scheitern der Zusammenarbeit mit der Hotelkette am 10. Juli 1990 eine Vereinbarung mit der Bank getroffen, daß das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1991 ende. Es komme hinzu, daß sich ab Frühjahr 1990 sein langjähriges Rückenleiden wesentlich verstärkt habe. Den mit der geplanten Tätigkeit für die Hotelkette verbundenen Autofahrten habe er sich deshalb nicht mehr gewachsen gefühlt.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung des Geschäftsführers der 4 Hotelkette abgewiesen.

Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beschwerdeführer wegen positiver Forderungsverletzung durch unberechtigte Geltendmachung von Eigenbedarf dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt. Werde der behauptete Eigenbedarf vom Vermieter nicht realisiert, so kehre sich zugunsten des Mieters, der einen Schadensersatzanspruch geltend mache, zwar nicht die Beweislast um. Der Vermieter müsse aber mit hohem Niveau stimmige Tatsachen vortragen, die ergäben, warum der Eigenbedarfsgrund erst nach dem Auszug der Mieter weggefallen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers reiche - wie das Gericht sodann näher begründet - weder in seinen Einzelaspekten noch in deren zusammenfassender Würdigung aus, eine solche plausible Darstellung zu geben.

2. Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer in erster Linie Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und führt dazu im einzelnen aus, daß das Gericht die Anforderungen an eine erst nachträgliche Aufgabe des Selbstnutzungswunsches durch den Vermieter willkürlich überspannt, gänzlich lebensfremde Schlüsse gezogen und mit haltlosen Verdächtigungen gearbeitet habe. Das gelte insbesondere in bezug auf das Scheitern einer Zusammenarbeit mit der ausländischen Hotelkette, die wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und die Bedeutung, die das Verhalten der Kläger vor Auszug für die weitere Entwicklung gehabt habe. Außerdem macht der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie - nach Ablauf der Beschwerdefrist - gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend.

II. Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung im Sinne 7 von § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Namentlich sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Eigenbedarfskündigung (BVerfGE 79, 292 <303 ff.>; 81, 29 <33 f.>; 85, 219 <223 f.>; 89, 1 <5 ff.>) die Anforderungen

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an den verfahrens- und materiellrechtlichen Eigentumsschutz von Mieter und Vermieter so weit geklärt, daß auch für die hier zu beurteilende Fallgestaltung hinreichend konkretisierte Maßstäbe zur Verfügung stehen. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das Landgericht 8 hat weder bei der Bestimmung des Maßstabs, der an die Darlegungen des Vermieters zum Wegfall des Eigenbedarfs nach dem Auszug des Mieters anzulegen ist, noch bei der Anwendung dieses Maßstabs das Ziel eines verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen den beiderseitigen Eigentumspositionen verfehlt.

a) Das Gericht vertritt die Meinung, daß zwar die Beweislast für das Fehlen eines 9 ernsthaften Selbstnutzungswunsches des Vermieters vor der Räumung beim Mieter verbleibe, daß aber der Vermieter "mit hohem Niveau stimmige Tatsachen" für den Fortbestand des Selbstnutzungswunsches bis zur Räumung vortragen müsse. Dies ist nicht Ausdruck einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie für den Eigentümer von Wohnraum. Der Selbstnutzungswunsch als Grundlage einer Eigenbedarfskündigung ist eine innere Tatsache. Der verläßlichen Beurteilung seiner Ernsthaftigkeit sind, solange er nicht realisiert ist, Grenzen gesetzt. Dem entspricht es, daß der Vermieter ihn lediglich nachvollziehbar darlegen muß (vgl. BVerfGE 89, 1 <11>). Wird der behauptete Selbstnutzungswunsch nach der Räumung nicht realisiert, so liegt der Verdacht nahe, der Eigenbedarf sei nur vorgeschoben gewesen. Dann ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die Zivilgerichte dem Vermieter die Darlegungslast für die in seinem Kenntnisbereich liegenden Umstände, die den Sinneswandel bewirkt haben sollen, auferlegen und insoweit strenge Anforderungen stellen.

b) Auch bei der Anwendung dieses Maßstabs hat das Landgericht die seinem Wertungsspielraum eigentumsrechtlich gezogenen Grenzen nicht überschritten. Es hat das Verhalten des Beschwerdeführers, der kaum vier Wochen nach Auszug der Kläger konkrete Anstalten zum Verkauf der Wohnung machte, und die dafür gegebenen Erklärungen an seinen früheren Angaben zum Eigenbedarf gemessen und dabei detailliert Umstände aufgezeigt, die die Plausibilität eines nachträglichen Sinneswandels in Frage stellen. Das gilt für die rasche Aufgabe der neuen beruflichen Perspektive, die nach den gerichtlichen Feststellungen seitens des Vertragspartners noch nicht definitiv zunichte gemacht worden war, ebenso wie für die angeblich rapide Verschlechterung des schon lange währenden Rückenleidens. Daß das Landgericht eine nähere Begründung erwartete und eine plausible Erklärung vermißte, warum die verstärkten Beschwerden so schnell - nämlich innerhalb von weniger als vier Wochen - den Beschwerdeführer zu einer tiefgreifenden Änderung seiner Lebensplanung veranlaßt bzw. mitveranlaßt haben sollen, ist nachvollziehbar. Selbst wenn die gerichtliche Bewertung des Sachverhalts nicht zwingend sein sollte, ist sie jedenfalls im Blick auf die Eigentumsgarantie nicht zu beanstanden.

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2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, daß die Urteilsbegründung 11 nicht schlechthin unverständlich ist und damit nicht gegen das Willkürverbot verstößt.

3. Die weiteren Rügen greifen ebenfalls nicht durch. Insoweit wird nach § 93 d Abs. 12 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 13

Seidl Grimm Haas

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 1997 - 1 BvR 1797/95

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 1997 - 1 BvR 1797/95 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/ rk19970530_1bvr179795.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970530.1bvr179795

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