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BVerfG Beschluss vom 01.08.1997 – 2 BvR 241/96

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970801.2bvr024196

Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 241/96 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn H...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Joachim Pilgrim und Kollege, Gerberhof 10, Osnabrück - gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Dezember 1995 - 5 Ss (OWi) 434/95 - (OWi) 192/95 I -,

b) das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 16. August 1995 - 21 OWi 11 Js 1232/95 21 - 599/95 -,

c) den Bußgeldbescheid der Stadt Krefeld vom 23. Mai 1995 - 323/001.29079.7/2619 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Graßhof und die Richter Kruis, Winter

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gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. August 1997 einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: 1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit seinem Beschluß vom 14. November 1989 (BVerfGE 81, 70 <97>), festgestellt, daß die Auferlegung einer Aufzeichnungspflicht, die ein rechtstreues Verhalten fördern soll, jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die mögliche Funktion der Aufzeichnung als Beweismittel für den Betroffenen von vornherein erkennbar ist. Die Pflicht zur Herausgabe der so angefertigten Aufzeichnungen wiederum stellt sich lediglich als Konsequenz der Aufzeichnungspflicht dar, die sonst ihren Zweck, die Betroffenen zu normgemäßen Verhalten zu veranlassen, nicht erreichen könnte. Sie stößt somit von Verfassungs wegen ebenfalls auf keine Bedenken.

2. Das Amtsgericht hat jeden mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung verbundenen Fahrtabschnitt als eigenständige Ordnungswidrigkeit behandelt und dabei darauf abgestellt, daß die einzelnen Fahrtabschnitte jeweils durch längere Pausen unterbrochen waren. Die Zäsurwirkung dieser Pausen stellt ein nachvollziehbares Sachkriterium dar. Die Auffassung des Beschwerdeführers, Hin- und Rückfahrt seien jeweils als eine Tat (Ordnungswidrigkeit) anzusehen, ist demgegenüber nicht zwingend. Darüber hinaus hätte bei einer derartigen rechtlichen Betrachtung für Hin- und Rückfahrt jeweils ein Bußgeldrahmen von 500,-- DM (§ 17 Abs. 1 und 2 OWiG), insgesamt also von 1.000,-- DM, zur Verfügung gestanden. Bei der dann beträchtlichen Dauer der jeweiligen Ordnungswidrigkeit (ca. 9 1/2 Stunden der Hinfahrt und ca. 9 Stunden der Rückfahrt) ist nicht davon auszugehen, daß das Bußgeld insgesamt niedriger festgesetzt worden wäre als bei der Einzelbetrachtung geschehen (insgesamt 590,-- DM).

3. Der Angriff des Beschwerdeführers gegen das Punktesystem vermag verfassungsrechtlich nicht durchzudringen, ist es doch eines der Grundprinzipien des Sanktionensystems, daß eine Vielzahl von Normverstößen härter sanktioniert wird als ein Verstoß oder wenige Verstöße der gleichen Art. Somit liegt auf der Hand, daß auch eine Vielzahl von Verstößen leichterer Art zu einer insgesamt spürbaren Sanktion führen kann.

4. Das Oberlandesgericht hat zu erkennen gegeben, daß es sich mit der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers befaßt hat. Damit ist Art. 103 Abs. 1 GG Genüge getan, aus diesem folgt bei letztinstanzlichen Entscheidungen grundsätzlich keine Verpflichtung des Gerichts zu einer Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 81, 97 <106>). Dies gilt hier um so mehr als die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers im wesentlichen nur mit einer Bezugnahme auf ein in anderer Sache erstattetes Gutachten begründet war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 5

Graßhof Kruis Winter

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 1997 - 2 BvR 241/96

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 1997 - 2 BvR 241/96 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/ rk19970801_2bvr024196.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1997:rk19970801.2bvr024196

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