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BVerfG Beschluss vom 14.01.1998 – 2 BvC 15/96

Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:1998:cs19980114.2bvc001596

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVC 15/96 -

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn Rolf M...,

gegen den Beschluß des Deutschen Bundestages vom 8. Februar 1996 - WP 215/ 94 - (BTDrucks 13/3532)

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsidentin Limbach, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch, Hassemer

am 14. Januar 1998 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

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Gründe: Die Beschwerde ist aus den Gründen der Berichterstatterschreiben vom 22. April 1 und 18. November 1997 offensichtlich unbegründet. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 20. Mai und vom 6. Dezember 1997 geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Auf die Frage, ob sich die "Hürde des Beitrittserfordernisses" nach § 48 BVerfGG infolge der als zu lange gerügten Verfahrensdauer in unzumutbarer Weise erhöht hat, kommt es vorliegend nicht an, weil der Beschwerdeführer eine ausreichende Zahl von Beitrittserklärungen beigebracht hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG abgesehen.

Limbach Graßhof Kruis

Kirchhof Winter Sommer

Jentsch Hassemer

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 1998 - 2 BvC 15/96

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 1998 - 2 BvC 15/96 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/ cs19980114_2bvc001596.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:cs19980114.2bvc001596

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