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BVerfG Beschluss vom 29.04.1998 – 2 BvK 2/95
Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:1998:ks19980429.2bvk000295
Bundesverfassungsgericht - 2 BVK 2/95 - - 2 BVQ 49/95 -
Im Namen des Volkes
In den Verfahren über die Anträge festzustellen 1) Der Antragsgegner verletzt die Rechte der Antragsteller aus Artikel 11 Abs. 1 der Landesverfassung dadurch, daß er durch Mehrheitsbeschluß des Landtages vom 7. September 1995 keine Geld- und Sachleistungen gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 des Fraktionsgesetzes Schleswig-Holstein gewährt.
2) Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem DVU-Zusammmenschluß rückwirkend ab dem 7. Juli 1995 einen Grundbetrag (hilfsweise: einen halben Grundbetrag), einen Betrag für jedes Mitglied und einen Oppositionszuschlag zu gewähren.
und Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
- Antragsteller: 1. K..., 2. F..., 3. T...-
- Bevollmächtigter: - Antragsgegner: Schleswig-Holsteinischer Landtag, vertreten durch die Präsidentin, Düsternbrooker Weg 70, Kiel -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch,
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Hassemer
am 29. April 1998 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Anträge werden verworfen.
Damit erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Gründe: Die Anträge sind aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 31. Mai 1 1996 unzulässig. Die Stellungnahme der Antragstellerin Köhler im Schriftsatz vom 30. Juli 1996 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Limbach Graßhof Kruis
Kirchhof Winter Sommer
Jentsch Hassemer
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. April 1998 - 2 BvK 2/95
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. April 1998 - 2 BvK 2/95 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/ks19980429_2bvk000295.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:ks19980429.2bvk000295
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