Gesetze / Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 29.04.1998 – 2 BvK 2/95

Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:1998:ks19980429.2bvk000295

Bundesverfassungsgericht - 2 BVK 2/95 - - 2 BVQ 49/95 -

Im Namen des Volkes

In den Verfahren über die Anträge festzustellen 1) Der Antragsgegner verletzt die Rechte der Antragsteller aus Artikel 11 Abs. 1 der Landesverfassung dadurch, daß er durch Mehrheitsbeschluß des Landtages vom 7. September 1995 keine Geld- und Sachleistungen gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 des Fraktionsgesetzes Schleswig-Holstein gewährt.

2) Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem DVU-Zusammmenschluß rückwirkend ab dem 7. Juli 1995 einen Grundbetrag (hilfsweise: einen halben Grundbetrag), einen Betrag für jedes Mitglied und einen Oppositionszuschlag zu gewähren.

und Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

- Antragsteller: 1. K..., 2. F..., 3. T...-

- Bevollmächtigter: - Antragsgegner: Schleswig-Holsteinischer Landtag, vertreten durch die Präsidentin, Düsternbrooker Weg 70, Kiel -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Graßhof, Kruis, Kirchhof, Winter, Sommer, Jentsch,

1/3

Hassemer

am 29. April 1998 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:

Die Anträge werden verworfen.

Damit erledigen sich die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Gründe: Die Anträge sind aus den Gründen des Berichterstatterschreibens vom 31. Mai 1 1996 unzulässig. Die Stellungnahme der Antragstellerin Köhler im Schriftsatz vom 30. Juli 1996 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Limbach Graßhof Kruis

Kirchhof Winter Sommer

Jentsch Hassemer

2/3

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. April 1998 - 2 BvK 2/95

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. April 1998 - 2 BvK 2/95 - Rn. (1 - 1), http://www.bverfg.de/e/ks19980429_2bvk000295.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:ks19980429.2bvk000295

3/3